Sozialgericht Hildesheim – AZ.: S 15 AS 1355/11 PKHBeschluss vom 18.05.2012 –

BESCHLUSS

In den Rechtsstreit

1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
1. -4. Wohnhaft in: xxx,
3. – 4.vertreten durch: xxx,
Kläger,
Prozessbevollmächtigte:
zu 1-4: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 15. Kammer – am 18. Mai 2012 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:

Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam aus Göttingen zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ohne Ratenzahlung bewilligt.

GRÜNDE:
Den Klägern war nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

I.
Nach den vorgelegten Unterlagen können die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

II.
Der Rechtsverfolgung kann auch nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Ebenso erscheint die Klage nicht mutwillig (§§ 114, 118, Abs. 2 ZPO).

Vielmehr ist den Klägern insofern recht zu geben, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II bei fehlenden anderen Ansatzpunkten nach den Werten in § 12 WoGG n. F. zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen ist. Dies ist mittlerweile herrschende Meinung der jüngeren Rechtsprechung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER mit Bezug auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER; SG Fulda, Urteil vom 27.01.2010 – S 10 AS 53/09; SG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09, SG Dresden, Urteil vom 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10; SG für das Land Saarland, Urteil vom 12.01.2011 – S 12 AS 480/09; SG Detmold, Urteil vom 04.04.2011 – S 10 AS 54/08; SG Landshut, Urteil vom 07.02.2012 – S 10 AS 294/11). Dieser Meinung, die auch vom hiesigen Gericht bereits vertreten worden ist, schließt sich auch die 15. Kammer an. Der Sicherheitszuschlag ist geboten, da die pauschalierten Tabellenwerte des WoGG dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit nicht ausreichend Rechnung tragen können. Die Anwendung des WoGG ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nur ein “Notbehelf’, was nicht zulasten der Leistungsberechtigten wirken darf.

III.
Nach § 121 Abs. 2 ZPO war der Rechtsanwalt nach Wahl der Kläger beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

IV.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.