Verwaltungsgericht Kassel – Urteil vom 10.11.2011 – Az.: 7 K 216/11.KS

 

Hinweis: Gegen das Urteil wurde erfolgreich Rechtsmittel eingelegt, da auch das hier für rechtmäßig erklärte Verbot der Lautsprechernutzung in unmittelbare Nähe von Justizvollzugsanstalten von uns für rechtswidrig gehalten wird: Hessischer Verwaltungsgerichtshof – 8 A 514/12

 


URTEIL

Im Namen des Volkes
In dem Verwaltungsstreitverfahren

des xxx
Klägers,
bevollmächtigt: Rechtsanwalt Sven Adam,
                         Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

die Stadt xxx
Beklagte,
bevollmächtigt: Hessischer Städte- und Gemeindebund e.V.,
                          Henri-Dunant-Straße 13, 63165 Mühlheim,

wegen Versammlungsrechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel durch Richterin xxx als Einzelrichterin der 7. Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2011 für Recht erkannt:
 

Es wird festgestellt, dass die Auflage zu Ziffer 4 („Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind unverzüglich vom Veranstalter zu beseitigen. Kommt der Veranstalter dieser Auflage nicht nach, so ist die Stadt xxx berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Veranstalters auszuführen.“) im Bescheid der Beklagten vom 01.11.2011 rechtswidrig gewesen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Kostenanteils abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 

TATBESTAND
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei der mit Bescheid der Beklagten vom 01.11.2010 für eine Versammlung erteilten Auflagen rechtswidrig waren.

Am Freitag, dem 29.10.2010, meldete der Kläger sich telefonisch bei der Beklagten. Er wolle am Montag, dem 01.11.2010, um 14:00 Uhr eine Kundgebung auf dem Paradeplatz im Stadtteil Ziegenhain abhalten.
Mit E-Mail vom 31.10.2010 gab er an, dass das genaue Motto der Kundgebung „Solidarität mit den Gefangenen, gegen Knastwillkür und Sicherheitsverwahrung!“ lauten solle. Die Kundgebung solle ein bis zwei Stunden dauern, geplant seien ein bis zwei Redebeiträge. Erwartet würden ca. 20 Teilnehmer, eher weniger. Es sei aber nicht auszuschließen, dass 30 Menschen der Kundgebung beiwohnen würden. Für den geplanten Lautsprechereinsatz sei die Verwendung eines Generators und einer kleinen „PA“ vorgesehen.

Mit Bescheid vom Montag, dem 01.11.2010 bestätigte die Beklagte die Anmeldung der Versammlung und verfügte u.a. folgende Auflagen:

„4. Verunreinigungen der öffentlichen Verkehrsflächen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind unverzüglich vom Veranstalter zu beseitigen. Kommt der Veranstalter dieser Auflage nicht nach, so ist die Stadt Schwalmstadt berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Veranstalters auszuführen.

7. Der geplante Einsatz einer Lautsprecheranlage wird wegen der unmittelbaren Nähe zur JVA nicht gestattet. Bei der erwarteten Teilnehmerzahl ist davon auszugehen, dass auch ohne Einsatz einer Übertragungsanlage die Redebeiträge durch alle Teilnehmer gehört werden können.“

Zur Begründung führte die Beklagte weiter aus, dass die Auflagen erforderlich und zweckmäßig seien, um einen möglichst störungsfreien und reibungslosen Ablauf der versammlungsrechtlichen Veranstaltung zu gewährleisten. Insbesondere seien die Auflagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Versammlungsteilnehmer, aber auch aus Gründen der Leichtigkeit des Verkehrs notwendig.
Hinsichtlich der Verfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

Am Montag, dem 01.11.2010, gegen 14.00 Uhr hatte der Kläger für die Kundgebung Lautsprecher aufgestellt. Ein Einsatz der Lautsprecher erfolgte nicht. Eine gerichtliche Entscheidung lag nicht vor. Es kam im Beisein zweier weiterer Teilnehmer der Kundgebung zu Gesprächen mit anwesenden Pressevertretern. Danach wurden die Lautsprecher abgebaut und der Kläger und die weiteren Personen entfernten sich.

Am 25.02.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Zur Begründung führt er an, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr daraus ergebe, dass er sich grundsätzlich gegen das Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung engagiere. Die Versammlung habe sich thematisch gerade nicht auf die Situation eines bestimmten, zum Versammlungszeitpunkt dort einsitzenden Häftlings bezogen, sondern auf die generelle Situation von Gefangenen und Sicherungsverwahrten, insbesondere von Häftlingen mit politischem Hintergrund.
Er sei der Auffassung, dass die erteilten Auflagen zu Ziffer 4 und Ziffer 7 des Bescheides vom 01.11.2010 rechtswidrig gewesen seien und ihn in seinen Rechten aus Art. 8 GG verletzten. Hinsichtlich der Auflage zu Ziffer 4 des Bescheides sei festzuhalten, dass der Veranstalter einer Versammlung nicht von vornherein für die Verunreinigung öffentlicher Verkehrsflächen verantwortlich sei, weshalb eine Beauflagung, diese zu beseitigen, nicht rechtmäßig sei. Auch bürde eine pauschale Verpflichtung des Veranstalters, im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandene Verunreinigungen auf eigene Kosten zu beseitigen, diesem eine erhebliche, nicht kalkulierbare Kostengefahr auf, die ein erhebliches Überwindungsrisiko im Hinblick auf die Durchführung darstelle und deshalb rechtswidrig in das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 GG eingreife.
Die Auflage zu Ziffer 7, wegen der unmittelbaren Nähe zur JVA keine Lautsprecheranlage einsetzen zu dürfen, sei ebenso rechtswidrig. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters einer Versammlung umfasse grundsätzlich auch das Recht, technische Schallverstärker einzusetzen, und zwar nicht nur für die Binnenkommunikation, sondern eben auch für Zwecke der Außenkommunikation. Das Wesen einer Versammlung bestehe gerade in dem Bemühen, auf den öffentlichen Meinungsprozess einwirken zu können. Daher werde das Versammlungsrecht als Recht der kollektiven Meinungskundgabe entwertet, wenn den Teilnehmern einer Versammlung die Wahrnehmbarkeit ihrer Inhalte durch Dritte, die an der Versammlung selbst nicht teilnehmen, verwehrt würde. Es sei erforderlich, dass die von der Versammlung ausgehenden Kommunikationssignale von Dritten inhaltlich wahrgenommen werden könnten, da die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit ein zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts sei. Im Falle des Klägers sei die Außenkommunikation darauf gerichtet gewesen, Außenstehende, insbesondere die Insassen, Besucher, Bediensteten und auch Anwohner der JVA Schwalmstadt zu erreichen, damit diese sich mit der Auffassung der Versammlungsteilnehmer zum Thema Sicherungsverwahrung auseinandersetzen könnten. Es habe gerade im Interesse des Klägers und der übrigen Versammlungsteilnehmer gestanden, ihre Auffassung über Sicherungsverwahrung sowohl den Häftlingen als auch den Mitarbeitern, Besuchern und Anwohnern der JVA kundzugeben. Innerhalb der Abwägung mit den Grundrechten Dritter hätte es der Beklagten oblegen, durch eine versammlungsrechtliche Auflage die Lautstärke in angemessener, die kollidierenden Grundrechte würdigender Weise zu beschränken. Damit widerspreche die Auflage zu Ziffer 7 dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und verletze den Kläger in seinen Rechten aus Art. 8 GG.
Im Übrigen genügten die im Bescheid angeführten Begründungen für die Auflagen den Anforderungen nicht. Bei den angeführten Begründungen handele es sich um die abstrakte Wiedergabe von Voraussetzungen für versammlungsrechtliche Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG. Tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen, die konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für Gefährdungssituationen lieferten und eine negative Gefahrenprognose stützten, seien nicht zu erkennen. Hinsichtlich der angeordneten Beseitigung von Verunreinigungen sei nicht klar, weshalb die Beklagte davon ausgehe, dass es zu Verunreinigungen kommen solle.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass

1. die Auflage zu Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 01.11.2010 (Az.: 104.22/062889)

und

2. die Auflage zu Ziffer 7 des Bescheides der Beklagten vom 01.11.2010 (Az.: w. o. )
rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie an, dass die Klage bereits mangels berechtigten Feststellungsinteresses des Klägers unzulässig sei. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da seine Intention, erneut in der Nähe der JVA Schwalmstadt Versammlungen durchzuführen, äußerst vage sei. Aus einer Pressemitteilung ergäbe sich, dass die streitgegenständliche Versammlung durch drei Personen (inklusive des Klägers) durchgeführt worden sei. Diese seien Sympathisanten eines in der JVA Schwalmstadt einsitzenden Sicherungsverwahrten. Ob dieser zu einem späteren Zeitpunkt noch in dieser JVA sein werde, sei offen. Offen sei auch, welche politischen Entscheidungen sich im Hinblick auf die höchstrichterlichen Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung und der Durchführung derselben ergeben werden. Schließlich sei die streitgegenständliche Versammlung im Zusammenhang mit einem Hungerstreik durchgeführt worden, dessen Wiederholung ebenfalls fraglich und vage sei.
Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Reinigungs- und Kostenübernahmepflicht im Sinne der streitgegenständlichen Auflage stelle das Recht zur Durchführung einer Versammlung als solches nicht in Frage und tangiere deshalb die Versammlungsfreiheit nicht. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schließe nicht von vornherein die Verpflichtung und Inanspruchnahme des Veranstalters einer Versammlung für die durch die Versammlung eingetretenen Verunreinigungen aus. Hinsichtlich des untersagten Einsatzes einer Lautsprecheranlage sei festzustellen, dass bei 20 Teilnehmern der Einsatz einer Lautsprecheranlage im Hinblick auf die Binnenkommunikation der Versammlungsteilnehmer nicht erforderlich sei. Im Hinblick auf die Außenkommunikation sei die Auflage gerechtfertigt gewesen, da die grundrechtlich relevanten Belange Dritter auf negative Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang von Bedeutung und zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenkommunikation habe sich an die in der JVA befindlichen Personen gerichtet. Bei der JVA xxx handele es sich um eine Anstalt der höchsten Sicherheitsstufe, in der sowohl Strafgefangene als auch Sicherungsverwahrte untergebracht seien. Im Altbau, der direkt an den Versammlungsplatz angrenze, seien Strafgefangene und im Erweiterungsbau Strafgefangene und Sicherungsverwahrte untergebracht. Durch den Einsatz einer Lautsprecheranlage könne es deshalb innerhalb der JVA unter den Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten zu Unruhen kommen, so dass die Sicherheit und Ordnung der JVA in erheblichem Maße beeinträchtigt werden könne. Bei auftretenden Unruhen müssten Evakuierungen in verschiedenen Abteilungen durchgeführt werden und der Einschluss aller unbeteiligten Gefangenen möglichst so erfolgen, dass keine Ruf- oder Sichtkontakte zu einer Kundgebung aufgenommen werden könnten. Des Weiteren müsse das Personal im sicherheitsrelevanten Bereich verstärkt werden, um einen geordneten Vollzugsverlauf gewährleisten zu können, und um negativen Einflüssen entgegen zu wirken. Auch müssten umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit innerhalb und außerhalb der JVA getroffen werden.

Mit Beschluss vom 08.09.2011 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2011 verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist — ohne Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO und ohne Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO — als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus der Wiederholungsgefahr, da der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigte, beabsichtigt, erneut vor der JVA xxx entsprechende Kundgebungen gerade auch mit Einsatz von Lautsprechern abzuhalten, die gewährleisten, dass die Inhalte der Kundgebung in der JVA durch die dort Inhaftierten, Besucher und Bedienstete wahrnehmbar sind. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht anzuzweifeln hat das Gericht im vorliegenden Verfahren keinen Anlass.
Aus den gleichen Erwägungen wäre die Klage auch in Form der allgemeinen Feststellungklage nach § 43 VwGO statthaft und zulässig.

Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die in dem Bescheid der Beklagten vom 01.11.2010 verfügte „Auflage“ Ziffer 4, betreffend die Beseitigung von Verunreinigungen und Regelung der Kostenpflicht war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten, die als Ziffer 7 verfügte „Auflage” betreffend die Untersagung des Lautsprecheinsatzes verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die vom Kläger geplante Kundgebung stellte als vorübergehende Zusammenkunft von etwa 20 bis maximal 30 Teilnehmern zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung eine dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallende öffentliche Versammlung unter freiem Himmel dar. Der Kläger wollte gemeinsam mit anderen der Öffentlichkeit seine Auffassung über die Sicherungsverwahrung kundtun.
Dieses Anliegen unterliegt grundsätzlich nur der in § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (BGBL I 1978, 1789, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.12.2008, BGBl. I, 2366, im Folgenden: VersammlG) i.V.m. Art. 8 Grundgesetz geregelten Anzeigepflicht, der der Kläger mit seiner Mitteilung vom Freitag, dem 29.10.2010, ergänzt durch die Angaben per E-Mail am Sonntag, dem 31.10.2010, nachgekommen ist.
Für die angekündigte Versammlung durfte die Beklagte grundsätzlich auch nach § 15 Abs. 1 VersammlG sog. Auflagen anordnen, soweit diese zur Gefahrenabwehr erforderlich waren.
Dabei sind — wie schon der Wortlaut des § 15 Abs. 1 VersammlG zeigt — maßgeblich die zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umstände. Nach den in diesem Moment vorliegenden Erkenntnissen über Tatsachen und bekannten konkreten Anhaltspunkten ist die Frage zu beurteilen, ob eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung anzunehmen war, die in Abwägung mit dem grundgesetzlich geschützten Recht des Klägers aus Art. 8 GG die Beauflagung erforderlich machte.

Die in Ziffer 4 Satz 1 des Bescheides vom 01.11.2010 verfügte Beseitigungspflicht ist rechtswidrig. Es ist schon zweifelhaft, ob angesichts der bekannten Planungen davon ausgegangen werden konnte, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entsteht, d.h. bei Durchführung der Versammlung Verunreinigungen drohten. Denn nach den am 01.11.2010 vorliegenden Erkenntnissen wurden zu der Kundgebung ca. 20 bis maximal 30 Teilnehmer erwartet. Eine Verteilung von Gegenständen, wie z.B. Flugblätter, an die Teilnehmer durch den Veranstalter war nicht angekündigt oder sonst abzusehen.
Jedenfalls ist die Auflage insoweit aber nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 Hess. VwVfG). Es ist der Formulierung „die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen“ nicht zu entnehmen, welche Verunreinigungen gemeint sind. Auch aus dem sonstigen Inhalt des Bescheides oder den Beteiligten bekannten Umständen ist nicht erkennbar, ob (nur) die durch den Kläger als Veranstalter der Versammlung selbst veranlassten Verunreinigungen, wie beispielsweise ausgeteilte Flugblätter, oder auch diejenigen Verunreinigungen, die durch die Teilnehmer selbst erfolgen, wie beispielsweise weggeworfene Gegenstände, aber nur anlässlich und ohne Einflussmöglichkeit des Veranstalters der Versammlung vorkommen, zu entfernen sein sollten, denn auch solche Verunreinigungen könnten als solche, die „im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen“, aufgefasst werden. Eine Beseitigungspflicht des Veranstalters für jegliche Verunreinigungen nach Versammlungsrecht kommt aber nicht in Frage (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 — 1 C 15/86—, Juris). Allenfalls kann eine Heranziehung des Veranstalters nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechts (vgl. § 15 Hessisches Straßengesetz) als Verursacher der Verunreinigung in Frage kommen, auf die in einem Auflagenbescheid anlässlich einer Versammlung hingewiesen werden kann.
Auch die in Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides vom 01.11.2010 verfügte Kostenlast bei Versäumung der Beseitigungspflicht ist rechtswidrig, denn § 15 VersammlG ermächtigt nicht zur Auferlegung der Kostenlast für den Fall der Nichtbeachtung einer Auflage. Das Versammlungsrecht sieht abschließend Sanktionen bei Nichtbefolgung von Auflagen vor (vgl. § 15 Abs. 2 VersammlG und § 25 VersammlG). Eine Überbürdung der Kostenlast bei Nichtbefolgung ist hiernach nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988-1 C 15/86 —, Juris).

Die in Ziffer 7 des Bescheides vom 01.11.2010 verfügte Auflage, mit der der Einsatz einer Lautsprecheranlage untersagt wurde, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Im Hinblick auf den Einsatz von Lautsprechern — hier unter Einsatz eines Generators und einer kleinen „PA“ — ist festzustellen, dass das Gericht davon ausgeht, dassgrundsätzlich die Wahl der Kommunikationsmittel zum Zwecke der Kundgebung frei ist, da Art. 8 GG nicht nur das Recht sich zu Versammeln im eigentlichen Sinne, also körperlich gemeinsam und gleichzeitig als Gruppe am selben Ort anwesend zu sein, schützt, sondern selbstverständlich auch sowohl die Kommunikation untereinander (sog. Binnenkommunikation), als auch die Wahrnehmbarkeit in der Öffentlichkeit (sog. Außenkommunikation).
Allerdings werden durch die Untersagung des Lautsprechereinsatzes nicht die Rechte des Klägers verletzt. Denn das in Art. 8 GG und Art. 5 GG fußende Recht auf Wahrnehmbarkeit nach außen schließt nach Auffassung des Gerichts nur den öffentlichen Bereich ein. Dabei gewährt das Recht zur Versammlung und Meinungsäußerung und damit zur Kundgabe der Meinung an Dritte nicht das Recht, in nicht der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche oder Gebäude — wie hier die JVA — hineinzuwirken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.12.2005 —1 A 162.01 — insbesondere Rdn: 27, Juris). Wie aber ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und Bevollmächtigten angeführt, sollte der Einsatz der Lautsprecher gerade dem Ziel dienen, in der JVA von den dort anwesenden Inhaftierten, Bediensteten und Besuchern gehört und wahrgenommen zu werden, insbesondere um den dort anwesenden Sicherungsverwahrten die Solidarität der Kundgebungsteilnehmer zur Kenntnis zu bringen und zugleich die übrigen Inhaftierten, sowie das Personal und Besucher, auf die besondere Situation der Sicherungsverwahrten aufmerksam zu machen. Dies findet seine Entsprechung im schriftsätzlich durch den Bevollmächtigten Vorgetragenen und wird bestätigt durch das Verhalten des Klägers, der — wie er in der mündlichen Verhandlung angab — die Kundgebung abbrach, da er diese ohne Einsatz der Lautsprecher und damit die fehlende Wahrnehmbarkeit in der JVA für sinnlos erachtete.
Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage dann noch darauf verwies, es hätte dann der Beklagten oblegen, als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung ihm den Einsatz von Lautsprechern nur mit entsprechender Ausrichtung weg von der JVA oder mit Begrenzung der Lautstärke, so dass eine Hörbarkeit dort nicht gegeben sei, zu beauflagen, denn er habe auch von allen Anwohnern des Stadtteils Ziegenhain und Anwesenden auf dem Paradeplatz wahrgenommen werden wollen, würde es der Klage an der Zulässigkeit mangeln. Aus dem gesamten Vortrag und insbesondere den Angaben in der mündlichen Verhandlung ist es für das Gericht ohne Zweifel, dass wesentliches Ziel des Klägers war und zukünftig ist, in der JVA gehört und wahrgenommen zu werden, so dass eine Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Beauflagung nur im Hinblick auf eine (etwaige) Verletzung seiner Rechte durch Ausschluss des Lautsprechereinsatzes im Umfang der Hörbarkeit in der JVA nicht erblickt werden kann.
Selbst wenn man aber die Wahl der Kundgebungsmittel — unabhängig von der Größe und dem Ort der Veranstaltung — als vom Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG generell umfasst ansähe, kämen man zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall wäre eine Abwägung der Rechte des Klägers mit den Rechten derer, die von seinem Lautsprechereinsatz betroffen wären, vorzunehmen. Denn vorliegend wäre aufgrund der Nähe der JVA zum Kundgebungsort, die der Kläger mit seiner Lautsprecheranlage gerade erreichen will, eine Verletzung des Grundrechts auf negative Versammlungsfreiheit der Insassen und Bediensteten (prognostisch) gegeben. Diese könnten sich dem für die geplanten bis zu zwei Stunden auch nicht entziehen, da weder die Insassen noch die Bediensteten ihren Aufenthaltsort innerhalb der JVA frei wählen können, sondern aufgrund ihrer Inhaftierung bzw. dienst- oder arbeitsrechtlicher Vorgaben zum Aufenthalt an bestimmten Orten verpflichtet sind. Die daher erforderliche Abwägung ist im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers zu treffen. Vorliegend sind die Interessen derjenigen, die nicht an der Kundgebung teilnehmen (wollen) und daher von einer lautsprecherverstärkten Äußerung betroffen wären, höher zu bewerten, als die des Klägers an der Wahrnehmbarkeit insgesamt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen der negativen Versammlungsfreiheit der in der JVA Anwesenden im Vergleich zu Passanten, die zufällig in einem öffentlichen Bereich an einer Kundgebung vorbeikommen, stärker zu gewichten, denn diese können sich der Wahrnehmung des Inhalts nicht kurzfristig entziehen und sind dieser Wahrnehmung über einen längeren Zeitraum ausgesetzt, als dies beispielsweise bei vorbeiziehenden Kundgebungen der Fall ist. Gleiches gilt für Anwohner, soweit der Kläger geäußert hat, dass er auch diese durch Lautsprecher zu erreichen wünscht. Dem ist gegenüberzustellen, dass das Erreichen der auf dem Platz, also im öffentlichen Bereich Anwesenden, dem Kläger ohne Lautsprecher möglich ist, denn angesichts der (erwarteten) Anzahl von 20 bis 30 Teilnehmern — ohne dass es darauf ankäme, dass sich die tatsächliche Teilnehmerzahl auf 3 einschließlich des Klägers beschränkte — ist eine Erreichbarkeit auch von Passanten oder sonst auf dem Platz Anwesenden gewährleistet. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass es eine Vielzahl andere, die Belange von Anwohnern, Insassen und Mitarbeiter der JVA nicht oder weniger tangierender Möglichkeiten gibt, auf die Kundgebung aufmerksam zu machen, wie z.B. durch Transparente oder Internet.
Dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung des Leiters der JVA dazu, dass die Insassen des dem Paradeplatz zugewandten Traktes aus Anlass der Kundgebung in andere Trakte verbracht worden sind, brauchte nicht nachgegangen zu werden. Für die Frage der Verletzung der Rechte des Klägers, die das Gericht bereits durch die Auflage als nicht verletzt ansieht, da es nicht zum vom Grundrecht nach Art. 8 GG geschützten Bereich gehört, in nichtöffentlichen Einrichtungen gehört zu werden, ist es unerheblich, ob und wann diese Eirichtungen wie belegt sind.
Im Rahmen einer Abwägung der Interessen der in einer Einrichtung Anwesenden ist zunächst festzustellen, dass es im Rahmen einer Überprüfung der Entscheidung der Behörde auf die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Umstände ankommt. Dass allen Beteiligten, insbesondere der zuständigen Behörde, die (vollständige und rechtzeitige) Räumung des dem Paradeplatz zugewandten Traktes der JVA bekannt war, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, so dass die Beklagte im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung von einer Hörbarkeit für in der JVA Anwesende ausgehen durfte. Im Übrigen ist auch im Rahmen der Abwägung der Rechte des Klägers aus Art. 8 GG mit denjenigen der in der JVA anwesenden Inhaftierten und Bediensteten nicht zugunsten der Klägers eine vollständige Räumung eines ganzen Traktes einer JVA in Relation zur Wahrnehmbarkeit gegenüber einer erwarteten) Teilnehmerzahl von 20 — 30 Teilnehmern der Vorrang einzuräumen.
Unterstellt man aber als zutreffend, dass die Verlegung sämtlicher im dem Paradeplatz zugewandten Trakt der JVA Inhaftierten stattgefunden hat, bestätigt dies die Richtigkeit der Prognose der Beklagten, dass eine Gefährdung aufgrund drohender Unruhen unter den Inhaftierten durch die Wahrnehmbarkeit der Kundgebung anzunehmen war. Denn es ist nicht vorstellbar, dass innerhalb einer JVA derart umfangreiche Verlegungsmaßnahmen, die die Inhaftierten eines ganzen Traktes betreffen, durchgeführt werden, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Sicherheit innerhalb der JVA bestehen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass jeder der Beteiligten teils obsiegt, teils unterliegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

Verwaltungsgericht Kassel
Tischbeinstraße 32
34121 Kassel

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem

Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 – 3
34117 Kassel

einzureichen.

Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. 

Hinweis: Gegen das Urteil wurde erfolgreich Rechtsmittel eingelegt, da auch das hier für rechtmäßig erklärte Verbot der Lautsprechernutzung in unmittelbare Nähe von Justizvollzugsanstalten von uns für rechtswidrig gehalten wird: Hessischer Verwaltungsgerichtshof – 8 A 514/12