Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 24/2012

1.   Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.02.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 16.02.2012,- B 4 AS 94/11 R –

Als Einkommen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.

Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine klarstellende Regelung (BT-Drucks 17/3404 S 94).

Dieser Regelung unterfällt nach einhelliger Auffassung in der Literatur der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 11 Rz 26; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 11 Rz 439.

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1.2 – Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.01.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

BSG, Urteil vom 25.01.2012, – B 14 AS 65/11 –

Datenschutz im SGB II, Jobcenter dürfen ohne Zustimmung des Leistungsbeziehers die Hilfebedürftigkeit nicht an Dritte bekannt werden lassen, im vorliegenden Fall durfte das JC keinen Vermieter kontaktieren.

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2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2012,- L 7 AS 425/11 B ER –

Ein Umzug ist erforderlich, wenn er der Reduzierung der Kosten der Unterkunft dient.

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2.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2012,- L 9 AS 47/12 B ER

1. Nach der Definition des § 8 Abs. 2 SGB 2 besteht Erwerbsfähigkeit bei Ausländern erst dann, wenn sie einer Beschäftigung im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB 4 nachgehen können.

2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben.

3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art. 18, 21 AEUV, Art. 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art. 4 EGV 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen EGV 883/2004 weiterhin Gültigkeit – Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Senats vom 2. August 2007 – L 9 AS 447/07 ER -).

4. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeeignet, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen.

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2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.05.2012,- L 12 AS 687/12 B ER – und – L 12 AS 688/12 B –

Trifft die im Räumungsverfahren geäußerte Auffassung des Antragstellers zu, dass die Kündigung des Vermieters mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmachtsurkunde unwirksam und die Räumungsklage bereits daher abzuweisen ist, fehlt es (derzeit) an der Notwendigkeit einer sozialgerichtlichen Eilentscheidung.

Ein Verlust des Wohnraums stünde in diesem Fall noch nicht unmittelbar bevor (vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20.03.2012 – L 12 AS 352/12 B ER und vom 04.01.2012 – L 12 AS 2031/11 B ER).

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2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2012,- L 6 AS 20/09 –

Bei Einsetzung als (Mit-)Erbe wird im Zuge des Erbfalls Vermögen übertragen.

Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s auch Urt v 16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).

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2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012,- L 12 AS 2100/11 B –

Gewährung von PKH für Regelsatzklage.

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2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2012,- L 7 AS 15/12 B –

Gewährung von PKH für eine bislang ungeklärte Rechtsfrage, nämlich, ob Kosten des Widerspruchsverfahrens unter erweiternder Anwendung der Regelungen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erstattet werden können, wenn die Einlegung des Widerspruchs erfolglos geblieben ist.

Denn eine Kostenerstattung kommt nach § 63 SGB X grundsätzlich nur bei einem erfolgreichen Widerspruch in Betracht. Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt. So liegt dem Bundessozialgericht (BSG) derzeit die Rechtsfrage vor, ob die Kosten eines Widerspruchsverfahrens unter erweiternde Anwendung der Regelungen des § 63 SGB X erstattet werden können, wenn die Einlegung des Widerspruchs, der wegen Einbeziehung des Bescheides in ein Klageverfahren unzulässig war, durch eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung veranlasst wurde (B 4 AS 142/11 R)

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2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2012,- L 7 AS 2252/11 B ER –

Der kategorische Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für uneingeschränkt zum Arbeitsmarkt zugangsberechtigte Unionsbürger begegnet unter Berücksichtigung des primären EU-Rechts erheblichen Bedenken.

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3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER –

Hartz IV – Empfänger müssen beim Maßnahmenträger – keinen – Lebenslauf vorlegen

Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmenträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz).

Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 – S 107 AS 1034/12 ER – Rdnr. 8).

Bisher unveröffentlicht

Anmerkung:
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 – S 107 AS 1034/12 ER –

Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu belegen.

3.2 – Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 16.03.2012,- S 11 AS 7433/10 -,

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II findet keine Anwendung, wenn der Einkommensbezieher nicht zugleich der Unterhaltsverpflichtete ist.

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Anmerkung:
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, – L 32 AS 3/09 B ER –

Das Wesen der Bedarfsgemeinschaft als Einstandsgemeinschaft gebietet es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, einen Einkommensabzug nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II auch dann vorzunehmen, wenn sich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft die Unterhaltsleistung als Zuwendung des Einkommensbezieher gegenüber dem einkommenslosen Unterhaltsverpflichteten darstellt, obgleich es sich nach außen um eine freiwillige Leistung handelt.

4.   Anmerkung von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann zu LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 – L 7 AS 552/12 B ER – rechtskräftig

Auch wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit, sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur Schuldentilgung verbraucht hat.

www.elo-forum.org

5.   RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Tilgungsraten bei Eigentumswohnung vom Jobcenter zu übernehmen

Mit Urteil vom 21.02.2012 hat das Sozialgericht Kiel erneut entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum auch die Tilgungsraten bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer vergleichbaren Mietwohnung vom Jobcenter nach § 22 Abs. 1 SGB II übernommen werden müssen. Zur Begründung hat die 40. Kammer zutreffend – wenngleich auch sehr knapp – ausgeführt:

sozialberatung-kiel.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de