BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
vertreten durch
xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
xxx,
Beklagte,
hat das Sozialgericht Hildesheim – 15. Kammer – am 5. Juni 2012 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:
Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam aus Göttingen bewilligt.
GRÜNDE
Den Klägern war nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu gewähren.
I. Nach den vorgelegten Unterlagen können die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.
II. Der Rechtsverfolgung kann auch nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Ebenso erscheint die Klage nicht mutwillig (§§ 114, 118, Abs. 2 ZPO).
So erscheint es keineswegs unvertretbar, dass die Kläger für die jeweiligen Bewilligungszeiträume isoliert Klagen können.
Hinsichtlich der Übernahme des Betriebsstroms für die Heizungsanlage als Kosten der Heizung nach § 22 SGB II bestehen sogar gute Erfolgsaussichten. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten ist auch deshalb naheliegend, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist. (so für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus: BSG, Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 51/10 R, zitiert nach Juris, Rn. 15, vgl. auch Rn. 13, wonach die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden).
Die genaue Prüfung der Ansprüche bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
III. Nach § 121 Abs. 2 ZPO war der Rechtsanwalt nach Wahl der Kläger beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
IV. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.