Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 30.08.2012 – Az.: S 38 AS 2214/09

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx
2. xxx
3. xxx
4. .xxx
5. xxx
Kläger 1) + 4) wohnhaft: xxx
Kläger 2), 3) + 5) wohnhaft: xxx
Kläger,

Proz.-Bev.: zu 1-5:Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 38. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2012 durch die Vorsitzende, Richterin xxx sowie die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx, für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. März 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Mai 2012 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 01. Oktober 2009 bis 30. November 2009 einen weiteren Betrag hinsichtlich der Heizkosten in Höhe von insgesamt 48,00 Euro zu gewähren.

2. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte 50 %

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

TATBESTAND
Die Kläger begehren nunmehr noch die Übernahme der tatsächlichen Heizkosten im Zeitraum 01. Oktober 2009 bis 30. November 2009 in Höhe von 178,67 Euro anstatt von 145,65 Euro.

Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.

Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind die Eltern der Kläger zu 3 bis 5. Bis zum 14.11.2009 lebten die Kläger in einer 76,71 m² großen Wohnung in der xxx in xxx, für welche Mietkosten in Höhe von 302,55 Euro, Betriebskosten in Höhe von 195,07 Euro und Heizkosten (Gas) in Höhe von 178,67 Euro anfielen.

Danach zogen die Kläger in eine 92 m² große Wohnung in den xxx in xxx. Für diese Wohnung betrug die Kaltmiete 380,00 Euro, die Betriebskosten 110,00 Euro und die Heizkosten 90,00 Euro.

Im März 2009 reichten die Kläger die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2008 beim Beklagten ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 845,97 Euro ergab. Der Abschlag für die Heizkosten wurde ab dem 01. Mai 2009 auf 178,65 Euro festgesetzt.

Bei einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten soll der Kläger zu 1 die außerordentlich Steigung der Heizkosten damit erklärt haben, dass die komplette Wäsche im Wohnraum bei laufender Heizung und offenem Fenster getrocknet werde, da sich die Kläger keinen Wäschetrockner leisten könnten und die Nutzung des Trockenboden oder —Keller im Hause unzumutbar sei.

Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 01. Juni 2009 bis 30. September 2009 Leistungen in Höhe von 1307,75 Euro. Auf Blatt 5 dieses Bescheides teilte der Beklagte mit, dass von der Heizkostennachforderung lediglich 260,38 Euro übernommen werden und ab Juni 2009 als angemessene Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II 145,65 Euro bewilligt werden.

Der Beklagte beauftragte zur Aufklärung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens der Kläger seinen Außendienst mit einem Hausbesuch bei den Klägern.
Die Mitarbeiter des Beklagten stellten im Rahmen des Hausbesuches am 29. Juli 2009 eine undichte Wohnungstür, neuwertige Fenster, welche sich in einem schlechten Zustand befanden (teilweise verbogener Führungsschiene), eine defekte Balkontür und Fenster im Wohnzimmer fest. Nach ihren gemachten Feststellungen liege es nahe, dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten seitens der Wohnungsnutzer sehr wahrscheinlich sei. Die Kläger seien an dem katastrophalen Zustand der Fenster und der Balkontür nicht ganz unschuldig.
Auf telefonische Nachfrage des Beklagten bei dem Eigentümer der Wohnanlage, wurde diesem mitgeteilt, dass im Jahr 2007/2008 lediglich die Verglasung der Fenster ausgetauscht worden sei und der Austausch der Fensterrahmen sei nicht erforderlich gewesen.
Am 13. August 2009 erfolgte ein weiterer Hausbesuch bei den Klägern zwecks fotographischer Dokumentation. Hierbei teilte der Kläger zu 1 mit, dass die Fenster und Balkontür drei Tage nach dem ersten Hausbesuch durch eine beauftragte Firma des Eigentümers repariert worden seien.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 für den Zeitraum 01. Oktober 2009 bis 30. November 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 1368,55 Euro monatlich, wobei für die Heizkosten ein Betrag von 145,65 Euro berücksichtigt wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2009 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2009 Widerspruch ein. Eine Reduzierung der Heizkosten auf den angemessenen Betrag erschließe sich nicht. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf die Entscheidungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2005 (Az. L 8 AS 427/05 ER) und vom 20. November 2007 (Az. L 13 AS 125/07 ER). Ferner sei die Warmwasserpauschale zu hoch berücksichtigt.

Nachdem die Kläger zum 15. November 2009 in den xxx in xxx gezogen sind, erließ der Beklagte für den Zeitraum 01. November 2009 bis 30. November  2009 den Änderungsbescheid vom 24. November 2009, mit welchem ihnen Leistungen in Höhe von insgesamt 1338,87 Euro bewilligt wurden. Den Bescheid vom 12. Oktober 2009 hob der Beklagte nach § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung zum 01. November 2009 auf. Durch den Umzug haben sich die Heizkosten auf 90,00 Euro verringert. Hierdurch ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 30,00 Euro.

Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilten die Kläger mit, dass der Umzug in die Wohnung in den xxx erforderlich gewesen sei, um die Heizkosten zu senken, daher seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in der neuen Wohnung durch den Beklagten zu übernehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Der Abzug der Kosten für die Warmwasseraufbereitung von den Heizkosten sei rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Heizkosten sei die tatsächliche Wohnungsgröße (77 m 2) zu berücksichtigen und damit ergebe sich als angemessene Heizkosten ein Betrag in Höhe von 145,65 Euro. Darüber hinaus sei eine Kostenübernahme nicht möglich zumal bei den Klägern ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen dürfte. Die Kläger trocknen Wäsche bei geöffnetem Fenster.
Ferner sei bei einem Hausbesuch am 17. Juni 2009 in der Wohnung Schimmelbefall an der Wand festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 01. Dezember 2009 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führen sie aus, der Beklagte müsse ihnen ein unwirtschaftliches Heizverhalten nachweisen. Dieses liege bei den Klägern nicht vor. Beklagte habe erstmals im Widerspruchsbescheid aufgeführt, dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliege und beziehe sich hierbei auf Erkenntnisse aus dem Jahr 2006. Ein Schimmelbefall aus dem Jahr 2009 reiche als Nachweis für ein unwirtschaftliches Heizverhalten nicht aus. Es handele bei Annahmen des Beklagten lediglich um Mutmaßungen.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Warmwasserpauschale abgegeben, welches die Kläger mit Schreiben vom 26. Januar 2010 unter Fortführung der Klage im Übrigen angenommen haben. Mit Bescheid vom 09. März 2010 hat der Beklagte dieses Teilanerkenntnis umgesetzt und den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2009 für den Oktober 2009 1370,00 Euro, den November 2009 1340,00 Euro, den Dezember 2009 1314,00 Euro und den Januar 2010 1254,00 Euro bewilligt.

Eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung sei weder gegenüber den Klägern noch dem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Beklagte könne den Nachweis eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens nicht bringen. Zur weiteren Begründung nehmen sie Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2009 (Az. B 14 AS 54/07 R).

Die Kläger haben die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 zur Gerichtsakte gereicht. Hieraus ergeben sich als tatsächliche Heizkosten 1465,79 Euro und damit ein Guthaben in Höhe von 406,81 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 70 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 haben die Kläger die Klage soweit die Regelleistung für die Kläger zu 3 bis 5 streitgegenständlich war, die Klage zurückgenommen.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Mai 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum 01. November 2009 bis 30. November 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 1411,04 Euro, wobei sich die Heizkosten auf 268,67 Euro beliefen.

Die Kläger beantragen nunmehr,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. März 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Mai 2012 zu verpflichten, den Klägern für den Zeitraum 01. Oktober 2009 bis 30. November 2011 einen weiteren Betrag hinsichtlich der Heizkosten in Höhe von insgesamt 48,00 Euro zu bewilligen.

Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis vom 19. Januar 2010 hinausgeht.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Heizenergieverbrauch der Kläger und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten wurden mit diesen am 10. Juni 2009 ausführlich erörtert (vgl. Blatt 524 ff der Verwaltungsakte). Ferner wurde im Bescheid vom 15. Juni 2009 auf die angemessenen Heizkosten (vgl. Blatt 530 der Verwaltungsakte) und während des Hausbesuchs am 29. Juli 2009 (vgl. Blatt 564 ff der Verwaltungsakte) auf die Kosten hingewiesen. Das vom Kläger zu 1 am 10. Juni 2009 geschilderte Heizverhalten sei sofort abstellbar gewesen. Ebenso hätte die schlechte Isolierung der defekten Fenster jederzeit durch eine Mitteilung an den Eigentümer abgestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 54/07 R) könne bei einem unwirtschaftlichen Heizverhalten nicht ohne weiteres auf eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gezogen werden. Die hohen Heizkosten waren verhaltensbedingt. Im Übrigen sei die Sechsmonatsfrist keine Mindestfrist, sondern eine Regelhöchstfrist. Da die Kläger ihr Verhalten sofort hätten ändern können, bestehe keine Veranlassung dafür, den zeitlichen Höchstrahmen von sechs Monaten auszuschöpfen. Ferner seien die Kläger Mitte November 2009 aus der Wohnung ausgezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten (5 Band) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2009 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 11. März 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Mai 2012 erweist sich als rechtswidrig und ist als die Kläger in ihren Rechten verletzend abzuändern. Den Klägern steht im Zeitraum vom 01. Oktober 2009 bis 30. November 2009 ein weiterer Anspruch in Höhe von 48,00 Euro für Heizkosten zu.

Streitig ist allein die Höhe der zu bewilligenden Heizkosten im oben genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der bereits bewilligten Heizkosten, mithin ein Betrag in Höhe von insgesamt 48,00 Euro. Nicht streitig ist, das die Kläger zum Kreis der hilfeberechtigten und hilfebedürftigen Personen im Sinne des §§ 7 Abs. 1, Abs. 3, 9 Abs. 1, Abs. 2 SGB II gehören.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es den allein stehenden Hilfebedürftige oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Der noch offene Betrag in Höhe von 48,00 Euro für die Heizkosten setzt sich wie folgt zusammen:
– 33,02 Euro für den Monat Oktober 2009 (178,67 Euro tatsächliche Heizkosten in der Wohnung xxx in xxx abzüglich der bereits bewilligten 145,65 Euro) und
– 15,40 Euro für den Monat November 2009 (anteilig 83,37 Euro für den Zeitraum 01. November 2009 bis 14. November 2009 in der Wohnung xxx in xxx und anteilig 48,00 Euro für den Zeitraum 15. November 2009 bis 30. November 2009 in der Wohnung xxx in xxx abzüglich der bereits bewilligten 115,97 Euro).

Diese Kosten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Kammer folgt, ist eine am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, welche grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R – zitiert nach juris). Dabei ist eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Als Datengrundlage sind für die Angemessenheitsprüfung die kommunalen Heizspiegel oder soweit nicht vorhanden der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen. Ein kommunaler Heizspiegel besteht im vorliegenden Fall nicht und die Heizkosten überschreiten den im bundesweiten Heizspiegel vorgesehenen Wert für extrem hohe Heizkosten bei einer Gasheizung deutlich.

Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger vorliegt, so folgt dem die Kammer nicht.
Der Kläger zu 1 dürfte zwar bei einem persönlichen Gespräch bei dem Beklagten mitgeteilt haben, dass sie die Wäsche bei geöffnetem Fenster und laufender Heizung trocknen.
Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um ein Indiz, welches für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger spricht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist nach Auffassung der Kammer den Klägern ein unwirtschaftliches Heizverhalten nicht nachzuweisen.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei dem aus Veranlassung des Beklagten erfolgtem Hausbesuch festgestellt wurde, dass die Wohnungstür und auch die Fester und die Balkontür in der Wohnung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand waren und bereits aufgrund dieses Umstandes ein Anstieg der Heizkosten in Betracht kommen könnte.
Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 in einem weiteren Gespräch beim Beklagten mitteilte, dass sie die Wäsche nicht bei geöffnetem Fester und laufender Heizung trocknen.
Selbst für den Fall, dass die Kläger gelegentlich die Wäsche in der Wohnung getrocknet haben sollten, führt dieses Verhalten noch nicht zu einem derartigen Anstieg der Heizkosten. Hierzu fehlen vielmehr Nachweise, in welchen zeitlichen Abständen die Kläger überhaupt ihre Wäsche gewaschen haben.
Ferner ergibt sich aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009, dass die Kläger die Heizkosten wieder reduziert haben und monatlich lediglich ein Betrag in Höhe von 122 Euro angefallen ist.

Unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind im vorliegenden Fall die tatsächlichen Heizkosten im streitigen Zeitraum vom Beklagten zu übernehmen.

Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der sich die erkennende Kammer anschließt, zwar eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 – B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 8). Ergibt der Vergleich zwischen tatsächlichen Heizkosten und der nach dem Heizspiegel angemessenen Heizkosten, dass die Aufwendungen der konkret angemieteten Wohnung höher sind als die angemessene Heizkosten, ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter usw. in Betracht (vgl. dazu Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II., DGST Praktikerleitfaden, S 39 unter B IV 1).

Die Kläger wurden erstmals im Juni 2009 durch einen Mitarbeiter des Beklagten darüber informiert, dass die Heizkosten für die Wohnung zu hoch seien. Damit war im Oktober und November 2009 die sechsmonatige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch nicht abgelaufen.
Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Heizkosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der angemessenen Heizkosten nach dem Heizkostenspiegel. Eine sechsmonatige “Schonfrist”, vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Heizkosten “im Regelfall” für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen.

Nur wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sind, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut “in der Regel jedoch längstens für sechs Monate”. Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von “Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit” vor, dass “in der Regel” spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der nach dem Heizkostenspiegel angemessenen Kosten erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei den Kostensenkungsmaßnahmen, z.B. bei der Suche von Alternativwohnungen “nichts Unmögliches oder Unzumutbares” verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen.

Die Kläger haben nach der Mitteilung des Beklagten, dass die Heizkosten zu hoch seien, bereits drei Tage nach dem Hausbesuch am 29. Juli 2009 den Hauseigentümer informiert und dieser hat die defekten Fenster und die Balkontür durch eine Firma reparieren lassen, vgl. Blatt 567 der Verwaltungsakte des Beklagten.
Ferner haben die Kläger versucht zunächst die Fenster mit Klebeband zu isolieren, auch wenn es sich hierbei offensichtlich um eine Maßnahme gehandelt hat, die nicht zum Erfolg geführt hat und auch nicht zum Erfolg führen konnte.
Ferner ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Kläger sich auch an ihren Vermieter gewendet haben und hierdurch ein Umzug zum 15. November 2009 in den xxx möglich wurde.
Im Ergebnis haben die Kläger alles ihnen Mögliche zur Kostensenkung unternommen. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass die Kläger bereits nach Kenntnis der zu hohen Heizkosten den Vermieter hätten ansprechen müssen, dass dieser die defekten Fenster und die Balkontür reparieren lässt, führt dies im vorliegenden Fall zu keine anderen Entscheidung. Da im Zeitpunkt vom 01. Oktober 2009 bis 30. November 2009 diese Reparatur bereits durchgeführt worden ist und ausweislich der erfolgten Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 auch eine Senkung der Kosten erfolgt ist.

Damit haben die Kläger im Oktober 2009 einen Anspruch auf weitere Heizkosten in Höhe von 33,02 Euro und im November 2009 einen Anspruch auf weitere Heizkosten in Höhe von 15,40 Euro, mithin 48,42 Euro, gerundet und auch von den Klägern nur beantragt in Höhe von insgesamt 48,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Hierbei wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass die Kläger die Klage für die Kläger zu 3 bis 5 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung zurückgenommen haben.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht erreicht. Ein Grund für die Zulassung des Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.