Bundesrepublik Deutschland entschuldigt sich bei Kläger. Kontrolle wegen der Hautfarbe verstößt gegen das Grundgesetz

Die durch Bundespolizeibeamte durchgeführte Kontrolle eines heute 26-jährigen Studenten aus Kassel einzig wegen seiner Hautfarbe im Dezember 2010 verstößt gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes. So endete heute nach mündlicher Verhandlung ein viel beachtetes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz in Koblenz. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 28.02.2012, das die Kontrolle des jungen Mannes wegen der Hautfarbe noch für zulässig erachtet hatte, wurde für vollständig wirkungslos erklärt. Voraus gegangen war ein eindeutiger richterlicher Hinweis der Vorsitzenden Richterin Dagmar Wüsch, wonach eine Kontrolle einzig oder ausschlaggebend wegen der Hautfarbe gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Daraufhin erkannte die Bundespolizei für die Bundesrepublik Deutschland die Rechtswidrigkeit der Befragung und Personalienfeststellung an und entschuldigte sich bei dem Kläger.

Dieses Ergebnis ist ein Meilenstein für die juristische Einordnung des so genannten Racial Profiling als rechtswidrig. Dieses Verfahren hat weitreichende Signalwirkung für die Praxis der Bundespolizei„, so der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt, über den Erfolg des Verfahrens. Der Kläger selbst äußerte sich erfreut über den Ausgang des Verfahren: „Ich bin froh, dass die Entscheidung des VG Koblenz für wirkungslos erklärt wurde. Wir haben lange dafür streiten müssen, dass sich die Bundespolizei auch an dem Diskriminierungsverbot messen lassen muss„.

 

Für Rückfragen steht Ihnen der Göttinger Rechtsanwalt des Klägers, Sven Adam, zur Verfügung. Weitere Stellungnahmen, Dokumente und Informationen zum Thema entnehmen Sie bitte unserer Sonderseite: www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?vg-koblenz