Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 19.10.2012 – Az.: S 34 SO 154/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 34. Kammer – am 19. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts xxx, beschlossen:

Der Beklagte hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

GRÜNDE

I.
Streitig ist noch, ob die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.

Mit der am 12. August 2010 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Änderung der entgegenstehenden Bescheide für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung gern. § 30 Abs. 5 SGB XII zu gewähren.

Das Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (LSG) holte in einem vergleichbaren Verfahren der Klägerin im Rahmen der Berufungsentscheidung zu einem anderen Leistungszeitraum das medizinische Gutachten vom 25. Mai 2012 ein, wonach die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen nicht zu einer kostenaufwändigen Ernährung führen. Daraufhin hat die Klägerin die Berufung und auch diese Klage zurückgenommen. Das LSG hat mit Beschluss vorn 15. August 2012 – S 8 SO 34/12 – dem Beklagten die Erstattung der Hälfte der Kosten der Klägerin auferlegt. Die Klägerin bezieht sich auf diesen Beschluss und beantragt für dieses beendete Verfahren,

dem Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, die Auffassung des LSG zu unterbliebenen Amtsermittlung und der daraus resultierenden Kostentragungspflicht sei unzutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen ist.

II.
Der Kostenantrag hat Erfolg.

Gem. § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch eine streitige Entscheidung beendet wird.

Diese Kostenentscheidung dem Grund nach steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Als ermessenslenkende Kriterien hat es neben dem Ausgang des Verfahrens auch die Umstände zu berücksichtigen, die zur Inanspruchnahme des Gerichts und zur Erledigung des Antrages führten (vgl. Meyer — Ladewig/Leitherer, in: Meyer — Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193, Rdnr. 13, mwN).

Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin die Erstattung der Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten verlangen kann. Das Gericht schließt sich nach eigener Überzeugungsbildung der den Beteiligten bekannten Rechtsauffassung des LSG im Beschluss vom 15. August 2012 an. Eine abweichende Entscheidung ist nicht in Betracht zu ziehen, denn auch in diesem Verfahren erging die ablehnende Entscheidung, ohne dass der Beklagte über eine hinreichend nachvollziehbare und tragfähige Grundlage für die Beurteilung der hier streitgegenständlichen Frage verfügt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf den genannten Beschluss des LSG Bezug und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Beschwerde gegen diese Kostengrundentscheidung ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ausgeschlossen.