Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 46/2012

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) 

1.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012,- L 4 AS 367/10

Kosten einer Privat-Haftpflichtversicherung des Mieters sind Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wenn der Mietvertrag dem Mieter den Abschluss einer solchen Versicherung zwingend auferlegt und die Kosten der Unterkunft angemessen sind.

sozialgerichtsbarkeit.de 

Anmerkung:
BSG, Urteil vom 19.10.2010, – B 14 AS 2/10 R
KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 20 RdNr 20 zum Nutzungsentgelt für die Küchenmöblierung mwN).

1.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2012, – L 7 AS 768/11

Für eine Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschläge nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II muss keine Eingliederungsvereinbarung vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010, – B 14 AS 92/09 R).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Noch anderer Auffassung war BSG, Urteil vom 17.12.2009, – B 4 AS 20/09 R, wonach die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II nur anwendbar sei, wenn eine Eingliederungsvereinbarung vorliege.

1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.08.2012, – L 18 AS 1432/10

Aus § 556 Abs.1 BGB folgt, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen, unwirksam ist und sie daher auch nicht dem Grundsicherungsträger auferlegt werden können (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).

Die Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens unterfallen nicht den in § 2 BetrKV genannten Posten.

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es allein dem Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, daher gehen Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters (vgl BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 31/06 R).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2012,- L 5 AS 454/12 B
Keine Übernahme der Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter, denn eine Nebenkostenabrechnung ist nur dann geeignet, einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter zu begründen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 259 BGB entspricht
Eine formell unwirksame Abrechnung ist nicht geeignet, die Nachforderung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 556 Abs. 3 BGB bis zum Ablauf des zwölften Monats des Abrechnungszeitraums wirksam geltend zu machen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist ist die Geltendmachung der Nachzahlung überhaupt ausgeschlossen (vgl. z. Vorst.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2004, Az.: VIII ZR 115/04).

1.4 – Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 06.11.2012, – L 7 AS 409/11

Hartz-IV-Empfänger in Hessen erhalten maximal 300 € für inländische Klassenfahrt, denn Erlass des Kultusministeriums begrenzt verbindlich Klassenfahrtkosten.

www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de

1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012, – L 7 AS 1730/12 B ER und – L 7 AS 1731/12 B

Bestehende Stromsperre seit Juni 2012 und damit eine faktische Unbewohnbarkeit der Wohnung rechtfertigt die Übernahme der Stromschulden als Darlehen durch das Jobcenter.

Der Antragsteller kann auch nicht ohne weitere Hilfestellung durch das Jobcenter auf einen Zivilrechtsstreit mit dem Energieversorger verwiesen werden (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 – L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso: LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 – L 7 B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194, LSG Sachsen – Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012, – L 2 AS 477/11 B ER; anderer Auffassung: LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER

1.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2012, – L 6 AS 1054/12 B

An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es, wenn die Antragstellerin keiner gerichtlichen Hilfe bedarf, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen.

Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 31.03.2011 – L 6 B 86/09 AS – und vom 19.04.2011 – L 6 AS 399/11 B ER sowie LSG NRW Beschluss vom 24.02.2012 – L 12 AS 161/12 B ER -).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2011, – L 6 AS 227/11 B ER

1.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012, – L 2 AS 1671/12 B ER

Bedürftigkeit ist auch bei Annahme des Getrenntlebens nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller monatlich darlehensweise Leistungen von seiner Ehefrau erhält, denn er erzielt damit Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II.

Dieses Einkommen wäre nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Zuwendung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen würde (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 200/10 R; Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R) bzw. von der Ehefrau des Antragstellers nur deshalb erbracht wird, weil der SGB II-Leistungsträger die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder Hilfe abgelehnt hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R).

sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2012, – L 12 AS 1689/12 B –

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Regelsatzklage.

Die Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze sind derart komplex, dass auch ein vernünftiger Rechtsuchender hierfür im Rechtsstreit mit der die Leistungen bewilligenden Behörde, die rechtskundig vertreten eine Fülle derartiger Verfahren führt, regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten würde.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.07.2012,- L 6 AS 12/12 B

Keine Bewilligung von PKH für Regelsatzklage, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist.

Gleicher Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.10.2012, – L 7 AS 1491/12 B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2012, – L 6 AS 1895/11 B.

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Köln, Urteil vom 28.09.2012, – S 33 AS 1310/12

Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig

Denn durch die Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung: Sozialgerichts Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 – S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über mehrere Monate ist mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren.

Anmerkung:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 08.12.2011, – S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz – IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise nicht – beschnitten.

2.2 – Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 01.11.2012,- 5 AS 213/12 ER

Hilfsbedürftige Schüler die eine Lese- und Rechtsschreibschwäche haben, können die Kosten für eine entsprechende Therapie über das Hartz IV- Bildungspaket vom Jobcenter bezahlt bekommen.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012, – L 7 AS 43/12 B ER
Hilfsbedürftige Schüler hat Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche.

2.3 – Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, – S 38 AS 5649/09, Berufung zugelassen

Konzept ist nicht schlüssig, weil es entgegen den Anforderungen des BSG (Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 65/08 R) nicht unterschiedliche Preise für unterschiedlich große Wohnungen festsetzt, sondern aus verschiedenen Werten ein feststehender Quadratmeterpreis gebildet wurde.

Leistungsbezieherin hat Anspruch auf ernährungsbedingter Mehrbedarf für Laktoseintoleranz in Höhe von 1,00 EUR/Tag – 30,00 EUR monatlich.

sozialgerichtsbarkeit.de 

2.4 – Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, – S 38 AS 17/11, Berufung zugelassen

Die von der Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Mit dem Sinn und Zweck der Berechnung einer Angemessenheitsgrenze ist es unvereinbar, die für den Zeitraum ab dem 1.12.2010 gelten soll, wenn älteres Datenmaterial aus 2009 herangezogen wird, obwohl jüngeres Datenmaterial von 2010 vorhanden ist (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – Rn 28).

Zu beanstanden ist, dass die unter 25-jährigen Leistungsempfänger überhaupt nicht berücksichtigt worden sind, sondern unter Verweis auf die für sie nach der Auffassung der Landeshauptstadt Dresden zumutbaren Wohngemeinschaftszimmer vollständig ausgeklammert wurden.

Leistungsbezieherin hat Anspruch auf ernährungsbedingter Mehrbedarf für Laktoseintoleranz in Höhe von 1,00 EUR/Tag – 30,00 EUR monatlich.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28.03.2012,- S 20 AS 904/12 ER –

Aus der Tabelle nach § 12 Abs. 1 WoGG ergibt sich für einen Ein-Personen-Haushalt der Mietstufe III (Dresden) ein Höchstbetrag von 330 EUR für die Bruttokaltmiete, so dass sich nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R) unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10 % eine Obergrenze von – 363 EUR – ergibt.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012, – L 2 SO 1378/11

Junge, schwer mehrfachbehinderte Frau hat Rechtsanspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines KFZ sowie den behindertengerechten Umbau des KFZ durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Es ist entgegen der Auffassung des Sozialhilfeträgers sehr wohl Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard zu gewährleisten (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 – B 8 SO 9/10 R).

Möglicherweise hat die betreuende Mutter einen Vorteil aus dem KFZ, das ist aber hinzunehmen, denn die Sozialhilfe unterliegt dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe(Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 16 RdNr. 8).

sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III) 

4.1 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 20.07.2012, – S 58 AL 2708/12, Berufung zugelassen

1. Für eine punktuelle Abmeldung aus dem Leistungsbezug, die dazu dient, am Abmeldetag erarbeitetes Einkommen der Anrechnung zu entziehen, sieht das SGB 3 zwar keine ausdrückliche Regelung vor; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine Abmeldung wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – in der Regel ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 128 Abs 1 Nr 7 SGB 3 aF – sanktionslos zulässig ist.

2. Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld ist immer dann zulässig, wenn die (für einen Samstag) vorgenommene Abmeldung allein zu dem Zweck erfolgte, das erzielte Einkommen der Anrechnung als Nebeneinkommen zu entziehen (Umgehung von Rechtsvorschriften im Sinne von § 46 Abs 2 SGB 1).

sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Termintipp des BSG Nr. 16/12 vom 08. November 2012 

Verhütungsmittel (sogenannte 3-Monatsspritzen) für eine geistig behinderte Frau auf Kosten des Sozialhilfeträgers?

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 6/11 R am Donnerstag, dem 15. November 2012, um 10.45 Uhr im Jacob-Grimm-Saal, darüber entscheiden, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Depot-Kontrazeptiva (hormonelle Verhütungsmittel in Form von 3‑Monatsspritzen) für eine geistig behinderte, bedürftige Frau zu übernehmen sind.

www.bsg.bund.de

1. Instanz: SG Duisburg, Urteil vom 09.09.2008, – S 7 SO 10/07

Sozialhilfeträger muss Kosten für ärztlich verordnete Empfängnisverhütung für geistig behinderte Betroffene übernehmen

2. Instanz: LSG NRW, Urteil vom 20.07.2010, – L 9 SO 39/08

Kosten für das Empfängnisverhütungsmittel Noristerat (sog. 3-Monats-Spritze- dreimonatlich 25,24 Euro) sind für eine geistig, behinderte Sozialhilfeempfängerin mit dem pauschalen Regelsatz abgegolten, denn es können nur solche Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, die ein bestimmtes zumutbares Maß überschreiten

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de