19 Flüchtlinge bitten Gericht bei Frage der Gutscheine um Hilfe

In der Auseinandersetzung um die Form der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Raum Göttingen sind nun weitere Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hildesheim anhängig. Damit haben insgesamt 19 Flüchtlinge im Alter zwischen 8 Monaten und 76 Jahren die Gewährung von Bargeld statt Gutscheinen geltend gemacht. Obwohl sie teilweise seit mehr als einem Jahrzehnt an ihren Wohnorten in Stadt und Landkreis Göttingen leben, erhalten sie noch immer die stigmatisierenden und diskriminierenden Wertgutscheine.

Die deutliche Mehrzahl der Länder und Kreise in der BRD erbringt heute im Rahmen des  § 3 Abs. 2 AsylbLG Geldleistungen und keine Wertgutscheine. Das gilt flächendeckend in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt, mit nur wenigen Ausnahmen auch in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,  Brandenburg, Sachsen und Thüringen. Es ist daher unverständlich, warum ausgerechnet die weltoffene Stadt und der Landkreis Göttingen an dieser rassistischen Praxis festhalten. Denn in seiner Entscheidung über die Höhe der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 18.07.2012 weist das Bundesverfassungsgericht (BverfG) darauf hin, dass migrationspolitische Erwägungen keine Rolle bei der Sicherung des Existenzminimums spielen dürfen.

Vor den rechtlichen Schritten haben wir unter Fristsetzung angeboten, die für den Dezember bereits übergebenen Gutscheine gegen Bargeld umzutauschen. Hierauf erfolgte keine oder eine ablehnende Reaktion“ erläutert Rechtsanwalt Sven Adam die Versuche einer außergerichtlichen Einigung. Die von ihm juristisch vertretenen Antragsteller erhoffen sich durch die Verfahren nun auch ein Signal an diejenigen, die in den Verwaltungen von Stadt und Landkreis für die Abschaffung des Gutscheinsystems streiten. „Es steht im Ermessen der Verwaltungen, ob sie Bargeld oder Gutscheine ausgeben. Die Behauptung, die Gutscheinausgabe sei in Göttingen zwingend vorgeschrieben, ist nicht richtig“, so Rechtsanwalt Adam zum Kern der juristischen Auseinandersetzung. In einer umfassenden Stellungnahme hat dieser die verschiedenen rechtlichen Argumente untersucht und kommt zu dem Ergebnis, dass statt der Vergabe der verwaltungs- und kostenintensiven Wertgutscheine die Ausgabe von Bargeld die einzig rechtskonforme Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG darstellt. Die Behörden haben hiernach ihren Ermessensspielraum im Sinne der Betroffenen zu nutzen und auf das Wertgutscheinsystem zu verzichten.

Die rechtliche Stellungnahme befindet sich unter

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?bargeld-statt-gutscheine