Sozialgericht Hildesheim Beschluss vom 29.11.2012 – Az.: S 54 AS 1484/12

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 54. Kammer – am 29. November 2012 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Adam in Göttingen beigeordnet.

GRÜNDE
Dem Kläger ist gem. 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Ferner kann der beabsichtigten Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung auch nicht von vornherein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Dies deswegen, weil gegenwärtig nicht ausreichend Bezugspunkte für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, existieren.

Vor diesem Hintergrund ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen und PKH zu bewilligen.

Rechtsanwalt Adam ist dem Kläger gem. § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Bewilligung der PKH ist für die Beteiligten gem. § 127 Abs. 2 ZPO unanfechtbar. Gem. § 127 Abs. 3 ZPO kann die Beschwerde durch die Staatskasse stattfinden.