Verwaltungsgericht Kassel – Beschluss vom 10.12.2012 – Az.: 3 K 84/12.KS

BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren
des xxx,
Kläger,
bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

das xxx,
Beklagter,

wegen Polizeirechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel durch Vors. Richterin am VG xxx(abgeordnete Richterin) als Einzelrichterin der 3. Kammer am 10. Dezember 2012 beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

GRÜNDE
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu verteilen (§ 161 Abs. 2 VwGO), wobei es regelmäßig untunlich ist, weitere Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen, Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2005, Rn 15 zu § 161). Neben der Frage der Prozessaussichten ist für die Kostenentscheidung von Bedeutung, ob einer der Beteiligten durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat; es entspricht in der Regel billigem Ermessen, diesen Beteiligten mit den Kosten zu belasten (Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, Rn. 6 zu § 161 m. w. N.).

Der Beklagte hat das erledigende Ereignis herbeigeführt, denn er hat die bei der erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin am 16.02.2011 erhobenen und gespeicherten Daten gelöscht und die diesbezüglich gefertigten Unterlagen vernichtet.

Ungeachtet dessen wäre der Beklagte voraussichtlich unterlegen, weil die Prognose, die sich auf die in § 315 StGB zum Ausdruck kommende konkrete Gefährdung von Rechtsgütern mit bedeutendem Wert stützt, angesichts der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Fulda vom 14.11.2011 nicht haltbar ist.

Wurde jedoch das zugrunde liegende Anlassverfahren später eingestellt, setzt eine fortdauernde Datenspeicherung einen verbleibenden Straftatverdacht voraus. Im Falle der Verfahrenseinstellung (oder auch eines Freispruchs) ist daher zu prüfen, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. In Bezug auf das Erfordernis der Wiederholungsgefahr bedarf es in diesen Fällen einer eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Verfahrenseinstellung (BVerfG, Beschluss vom 16.5.2002 — 1 BvR 2257/01; OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 – 5 A 479/09).

In der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, dass weder der Tatbestand des § 315 noch der des § 316 b StGB vorliegen; ob der Tatbestand der Nötigung des § 240 StGB angesichts der Frage, ob „Gewalt” im Sinne der Vorschrift ausgeübt wurde, erfüllt sei, blieb offen.

Angesichts dieser Ausführungen hätte es im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr einer eingehenden Einzelfallprüfung bedurft.

Die Streitwertfestsetzung  beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.