Verwaltungsgericht Braunschweig – Urteil vom 07.11.2012 – Az.: 5 A 113/11

URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache
des xxx,
Klägers,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagte,

Streitgegenstand:   Polizeirecht
         – Platzverweis 04.06.2011 –

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig – 5. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2011 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

TATBESTAND
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein ihm gegenüber am 04.06.2011 ausgesprochener polizeirechtlicher Platzverweis in Form eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig war.

Am Samstag, den 04.06.2011 sollte ursprünglich ein Demonstrationsaufzug der rechten Szene beginnend vom Braunschweiger Hauptbahnhof von 11 bis 20 Uhr unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft – Ein Signal gegen Überfremdung – Gemeinsam für eine deutsche Zukunft“ stattfinden. Nachdem die Stadt Braunschweig den Aufzug und jede Form der Ersatzveranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten hatte, stellte das Nds. Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren (B.v. 01.06.2011 -11 ME 164/11, – juris sowie ww.Rechtsprechung.Niedersachsen.de ) die aufschiebende Wirkung der vom Veranstalter erhobenen Klage mit der Maßgabe wieder her, dass die Versammlung stationär am Hauptbahnhof Braunschweig auf dem Parkplatz zwischen dem südwestlichen Ende des Bahnhofshauptgebäudes und dem Zentralen Omnibusbahnhof an der Salzdahlumer Straße in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr stattfinden dürfe. Der Deutsche Gewerkschaftsbund – DGB – hatte für denselben Tag ebenfalls in Bahnhofnähe eine Versammlung zum Thema „Demokratie und Zivilcourage” angemeldet, die von 10 bis 19 Uhr durchgeführt werden sollte.

Eine Einsatzeinheit der Polizeidirektion Hannover, die im Hinblick auf diese Kundgebungen in Braunschweig eingesetzt worden war, führte an einem Absperrring im Bereich Viewegstraße, die direkt auf den vor dem Bahnhof gelegenen Berliner Platz mündet, Personenkontrollen durch.

Gegen 9.30 Uhr passierte der Kläger in Begleitung von drei weiteren Personen zu Fuß diesen Bereich in Richtung Bahnhof. Da er und seine Begleitung nach Einschätzung der Polizei rein äußerlich dem linken Spektrum zuzuordnen waren, sprachen die Einsatzkräfte sie an und forderten sie auf, sich auszuweisen. Dies taten der Kläger und der Rest der Gruppe laut Angabe der Polizei widerwillig und erst auf mehrfache Aufforderung. Sie gaben an, auf dem Weg zur DGB-Kundgebung zu sein. Bei der Kontrolle stellten die Polizeibeamten fest, dass zwar über den Kläger keine polizeilichen Erkenntnisse vorlagen, aber über ein anderes Mitglied der Gruppe, den Kläger des Parallelverfahrens 5 A 114/11. Dieser war seinerzeit als „Straftäter linksmotiviert” im polizeilichen Informationssystem „INPOL“ gespeichert. Der Gruppe gehörte außerdem der Kläger des Parallelverfahrens 5 A 11/12 an. Dass er in „INPOL” wegen gefährlichen Eingriffes in den Bahn-/Schiffs/Flugverkehr eingetragen war, wurde erst in dessen Klageverfahren bekannt. Die vier Personen wurden daraufhin durchsucht. Dabei fanden die Polizeibeamten schwarze Kapuzenpullover, Sonnenbrillen und einen Schal auf, die sie als „Vermummungsmaterialien“ ansahen, ohne sie allerdings den einzelnen Personen zuordnen zu können.

Um 9.45 Uhr verfügte die Einsatzleiterin gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Gruppe, auch gegenüber dem Kläger, einen Platzverweis für den gesamten Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig bis zum 04.06.2011 um 24.00 Uhr. Der Kläger erhielt ein Platzverweisungsformular ausgehändigt, auf dem folgende Begründung vermerkt war: „Der unkooperative Herr xxx ist dem linken Spektrum zuzuordnen und begab sich in Richtung der äußeren Absperrung zur rechten Demo. Die Gruppe hatte Vermummungsmaterialien bei sich. Es ist davon auszugehen, dass xxx Straftaten begehen wird“. Danach wurden der Kläger und die drei anderen Personen in Richtung Heinrich-Büssing-Ring entlassen.

Am 08.06.2011 hat der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, dass keine objektiven Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorgelegen hätten. Da er ortsfremd sei, sei ihm ein anderer als der von ihm und seinen Begleitern gewählte Weg nicht bekannt gewesen, um zu der DGB-Kundgebung zu gelangen. Er habe zunächst nicht erwähnt, dass er die DGB-Veranstaltung besuchen wolle, sondern habe von der Polizei wissen wollen, weshalb überhaupt eine Ausweiskontrolle durchgeführt werde. Selbst wenn durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hätte, sei der Platzverweis nicht das mildeste Mittel gewesen. Auch habe er weder Vermummungsmaterial bei sich geführt, noch sei er aufgefordert worden, bei ihm aufgefundene Gegenstände zurückzulassen.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der ihm gegenüber ausgesprochene Platzverweis in der Form des Aufenthaltsverbots vom 04.06.2011 rechtwidrig war.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass aufgrund der Gesamtsituation die Gefahr bestanden habe, dass der „dem linken Spektrum zuzuordnende Kläger“ Straftaten begehen würde. Nach dem zunächst gezeigten unkooperativen Verhalten sei die Angabe, die DGB-Veranstaltung aufsuchen zu wollen, nicht mehr glaubhaft gewesen. Insbesondere habe wegen der aufgefundenen Vermummungsmaterialien der Verdacht nahegelegen, dass gegen das Vermummungsverbot des § 9 Abs. 2 Nr. 2 NVersG verstoßen werde. Nach dieser Vorschrift sei auch verboten, auf dem Weg zu oder in einer Versammlung Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet oder bestimmt seien. Auch in zeitlicher Hinsicht sei das Aufenthaltsverbot nicht unverhältnismäßig gewesen, denn die Kundgebung „Rechts“ sei bis 20 Uhr angemeldet gewesen und für Abbau sowie Abreise der Teilnehmer habe sie vier Stunden eingeplant, weil auch nach Ende der Veranstaltung noch Straftaten in Form von Sachbeschädigungen usw. zu erwarten gewesen seien. Dass die Kundgebung letztlich nur von 12 bis 15 Uhr habe stattfinden dürfen, ändere nichts daran, dass ein Interesse daran bestanden habe, Gegendemonstranten bis zum Ende des Tages aus der Innenstadt fernzuhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung, aber vor der Entscheidung durch Urteil erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Da sich der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2011 mit Verstreichen des 04.06.2011 durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat, ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anzuwenden.

Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergibt sich hier aus einem erheblichen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Wegen des Platzverweises war der Kläger gehindert, an der Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) teilzunehmen. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genügt es, dass der Wille des Klägers erkennbar ist, auch in Zukunft an Versammlungen teilzunehmen, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Davon kann hier ausgegangen werden; der Kläger trägt vor, er begehre die Feststellung als „Richtschnur für künftiges Verhalten“.

Die Klage ist begründet. Der Platzverweis in Form des Aufenthaltsverbots vom 04.06.2011 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Im Zeitpunkt des Erlasses des Platzverweises bzw. Aufenthaltsverbotes lagen weder die Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) noch die des § 17 Abs. 4 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vor.

Für die von der Polizei verfügte Platzverweisung in Form des Aufenthaltsverbotes ist wegen des Vorrangs des Versammlungsrechts § 17 Abs. 4 Nds.SOG als Ermächtigungsgrundlage hier nicht anwendbar. Der Schutz der Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG beschränkt sich nicht allein auf die Teilnahme an einer bestehenden Versammlung, sondern umfasst auch den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns, also auch den Zugang zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung. Andernfalls liefe die Versammlungsfreiheit Gefahr, durch staatliche Maßnahmen im Vorfeld der Grundrechtsausübung ausgehöhlt zu werden. Der Schutz des Art. 8 GG endet dort, wo es nicht um die – wenn auch kritische – Teilnahme an der Versammlung, sondern um deren Verhinderung geht (BVerfG, B. v. 11.06.1991 -1 BvR 772/90 -, juris Rn. 16 f.).

Die Polizeibeamten am Kontrollort hatten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger nicht beabsichtigte, an einer Versammlung des DGB teilzunehmen, sondern stattdessen die Kundgebung „Rechts” aufsuchen wollte, um sie zu verhindern bzw. zu stören.

Der Kläger hat angegeben, sich auf dem Weg zu der angekündigten Versammlung des DGB befunden zu haben. Ob er dies zu Beginn oder im Verlaufe der Kontrolle gegenüber der Polizei geäußert hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung des DGB in der Nähe der „Kundgebung Rechts“ stattfand, und es von der Absperrung in der Viewegstraße aus, an der die Kontrolle durchgeführt wurde, möglich war, beide Veranstaltungen zu erreichen. Dass dies für den Kläger nicht unbedingt der kürzeste Weg war, um zu der DGB-Kundgebung zu gelangen, führt nicht zwingend zu der Annahme, er habe die „Kundgebung Rechts” in Verhinderungsabsicht stören wollen, zumal der Kläger in xxx wohnt und deshalb ortsfremd war. Auch aufgrund des von den Polizeibeamten beanstandeten unkooperativen Verhaltens und weil sie den Kläger dem linken Spektrum zuordneten, bestand kein Anlass, seine Angabe, auf dem Weg zur DGB-Kundgebung zu sein, für unglaubhaft zu halten. Der Stellungnahme von der Einsatzleiterin vom 07.07.2011 sind konkrete Gründe hierfür ebenfalls nicht zu entnehmen.

Auch die beim Kläger und seiner Begleitung aufgefundenen „Vermummungsgegenstände“ (insgesamt: ein Schal, schwarze Kapuzenpullover und Sonnenbrillen) deuteten nicht notwendig darauf hin, dass der Kläger die Kundgebung „Rechts” in Verhinderungsabsicht stören wollte. Ist damit nicht widerlegt, dass er sich auf dem Weg zur Versammlung des DGB befand, fällt der Kläger unter den Schutz des Versammlungsrechts, und das Polizeirecht kommt nicht zur Anwendung.

§ 10 Abs. 3 NVersG regelt als lex specialis den Ausschluss von einer Versammlung und die Untersagung der Teilnahme an einer Versammlung. Diese Vorschrift ist bereits im Vorfeld der Versammlung anwendbar (Ullrich, Niedersächsisches Versammlungsgesetz, § 10 Rn. 23). Erst nachdem eine Untersagung der Teilnahme an der Versammlung ausgesprochen ist, kann ein Platzverweis nach § 17 Nds. SOG verfügt werden (Ullrich, a.a.O., § 10, Rn. 18).

Damit der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 4 Nds. SOG eröffnet sein konnte, hätten die Polizeibeamten dem Kläger demnach gemäß § 10 Abs. 3 NVersG zunächst die Teilnahme an der Versammlung untersagen müssen. Dies haben sie nach Aktenlage nicht getan, sondern sogleich einen Platzverweis in Form des Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 NSOG ausgesprochen.

Dass die Teilnahmeuntersagung konkludent in dem Platzverweis enthalten war, kann nicht angenommen werden Die Teilnahmeuntersagung nach § 10 Abs. 3 NVersG und der Platzverweis nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG haben unterschiedliche Voraussetzungen und erfordern jeweils eine ordnungsgemäße Ausübung des eingeräumten Ermessens. Eine Umdeutung der Rechtsgrundlage ist bei Ermessensvorschriften nicht möglich (vgl. VG Göttingen, U. v. 24.02.2012 – 1 A 69/10 -, juris Rn. 18).

Aus vorstehenden Gründen war die auf § 17 Abs. 4 Nds. SOG gestützte Platzverweisung in Form des Aufenthaltsverbotes rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.

Selbst wenn der Auffassung der Beklagten gefolgt und die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 4 Nds. SOG unterstellt würde, wäre das ausgesprochene Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen.

Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG können die Verwaltungsbehörden oder die Polizei einer Person für eine bestimmte Zeit verbieten, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person in diesem Bereich eine Straftat begehen wird. Derartige Tatsachen waren hier nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für die bevorstehende Begehung einer Straftat liegen etwa vor, wenn bei der betreffenden Person oder ihrer Begleitperson Waffen, Werkzeuge, oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden. Bei Vermummungsgegenständen handelt es sich – wie oben bereits erwähnt – nicht um solche Gegenstände. Hinzukommt, dass das Mitsichführen von Vermummungsgegenständen nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 NVersG keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit ist. Eine Straftat liegt gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 5 NVersG erst dann vor, wenn die Vermummungsgegenstände angezogen werden und einer Aufforderung seitens der Polizei in Bezug auf die Vermummungsgegenstände zuwider gehandelt wird. Dafür, dass der Kläger die Vermummungsgegenstände nach einer Aufforderung durch die Polizeibeamten nicht absetzen würde, bestanden keine Anhaltspunkte. Hierfür genügt jedenfalls nicht, dass der Kläger der Aufforderung, seinen Personalausweis vorzuzeigen, nicht sofort nachkam.

Schließlich war auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes bis 24 Uhr unangemessen lang. Soweit die Beklagte dies damit begründet, dass die Kundgebung „Rechts“ bis 20 Uhr angemeldet war, traf dies zwar ursprünglich zu. Der Beklagten und den vor Ort befindlichen Polizeibeamten war aber bekannt, dass nach dem Verbot dieser Veranstaltung durch die Stadt Braunschweig aufgrund eines gerichtlichen Eilverfahrens die Dauer auf den Zeitraum von 12 bis 15 Uhr beschränkt worden war. Damit bestand kein Grund dafür, Gegendemonstranten bis zum Ende des Tages aus der Innenstadt fernzuhalten.

Zur rechtlichen Klarstellung weist die erkennende Kammer noch auf folgendes hin:

Auch eine Untersagung der Teilnahme nach dem Versammlungsgesetz wäre hier rechtswidrig gewesen. Nach § 10 Abs. 3 NVersG kann die zuständige Behörde Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn dies zur Durchsetzung der Verbote nach §§ 3 und 9 NVersG unerlässlich ist. Bei einer im Vorfeld erlassenen Maßnahme – wie hier – müssen konkrete Tatsachen die Annahme stützen, dass die jeweilige Person bei der Versammlung gegen eines der Verbote nach § 3 oder § 9 NVersG verstoßen wird; bloße Vermutungen oder pauschale Feststellungen reichen nicht aus (Ullrich, a.a.O., § 10 Rn. 23).

Hier hätte zwar ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot des § 9 Abs. 2 NVersG in Betracht kommen können, denn nach dessen Nr. 2 ist bereits das Mitsichführen von Gegenständen, die im Falle ihres Einsatzes eine Vermummung gemäß Nr. 1 darstellen würden, verboten. Ob es sich bei den schwarzen Kapuzenpullovern, einem Schal und Sonnenbrillen um Vermummungsgegenstände handelt, kann dahingestellt bleiben, denn selbst wenn der Kläger gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 NVersG verstoßen hätte, wäre die Untersagung der Teilnahme an der Versammlung für die Durchsetzung des Vermummungsverbotes nicht unerlässlich i.S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 NVersG gewesen. Die Formulierung „unerlässlich“ weist nach dem „ultimo-ratio-Prinzip“ darauf hin, dass ein Ausschluss bzw. eine Teilnahme-Untersagung erst dann in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen im Vorfeld nicht ausreichen. Ein schematischer Ausschluss bloß wegen des Vorhandenseins von Schutzausrüstung oder Vermummung verbietet sich jedenfalls dann, wenn nicht mit einem gewalttätigen Verlauf zu rechnen ist (Ullrich, a.a.O., § 10, Rn. 25).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb hier durch die Teilnahme des Klägers mit einem gewalttätigen Verlauf zu rechnen gewesen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Mitsichführen der schwarzen Kapuzenpullover und des Schals sprechen für sich allein genommen noch nicht für die Begehung von Straftaten bzw. für einen gewalttätigen Verlauf der Versammlung. Vermummungsgegenstände sind keine Gegenstände, welche zur Tatbegehung bestimmt oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden.

Über den Kläger lagen auch keine polizeilichen Erkenntnisse vor, die auf seine Gewaltbereitschaft hätten schließen lassen. Soweit es polizeiliche Erkenntnisse über andere Mitglieder der Gruppe gab, konnten diese nicht ohne Weiteres dem Kläger zugerechnet werden. Dass er erst nach mehrfacher Aufforderung den Polizeibeamten widerwillig seinen Personalausweis gezeigt hat, lässt ebenfalls nicht auf die Begehung von Straftaten schließen. Als milderes Mittel hätte die Polizei deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 3 NVersG in Erwägung ziehen müssen, nur die Vermummungsgegenstände sicherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, 1327 ff., hier: II. Nr. 45.4).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.