Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Beschluss vom 18.12.2012 – Az.: 5 A 2015/11

BESCHLUSS

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des xxx,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

das xxx,
Beklagten,

wegen:     Polizeirechts – Identitätsfeststellung, Durchsuchung eines Fahrzeugs
      hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 18. Dezember 2012

durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht        xxx,
den Richter am Oberverwaltungsgericht        xxx,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht      xxx,

beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

GRÜNDE
Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger fristgerecht dargelegten Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils wecken. Das Antragsvorbringen stellt schlüssig die das angefochtene Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung des Fahrzeugs des Klägers am 28. März 2010 sei mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig.

Unter Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens im Zulassungsverfahren spricht einiges dafür, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zumindest unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht. Der Kläger hat nunmehr ausdrücklich geltend gemacht, er besuche im Rahmen seines politischen Engagements gegen Rechtsextremismus Protestkundgebungen gegen zeitgleich von Rechtsextremisten durchgeführte Aufmärsche. Er werde daher wahrscheinlich auch zukünftig im Rahmen der Anreise zu derartigen Ereignissen in Nordrhein-Westfalen ähnlichen polizeilichen Maßnahmen unterzogen werden. Bereits für den 3. September 2011 habe die NPD erneut eine Demonstration in Dortmund angemeldet.

Einer Wiederholungsgefahr kann voraussichtlich auch nicht entgegengehalten werden, dass sich die Situation, in der ein Demonstrationsteilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen konfrontiert wird, stets nur einzelfallbezogen beurteilen lasse. Der Kläger weckt ernstliche Zweifel an diesem Einwand des Verwaltungsgerichts, indem er vorträgt: Unter Berücksichtigung der abschreckenden Wirkung, die rechtswidrige polizeiliche Kontrollen auf den künftigen Gebrauch des Versammlungsgrundrechts hätten, müsse auf seiner Seite der Wille ausreichen, auch zukünftig an Versammlungen teilzunehmen, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen im Rahmen der Anreise und damit zu einer gleichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit mit ihr im Zusammenhang stehender Maßnahmen führen könnten.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.