Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 12.12.2012 – Az.: S 42 AY 126/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. A. ,
B. ,
2. C. , vertreten durch die Klägerin zu 1.,
B. ,
3. D. , vertreten durch die Klägerin zu 1.,
B. ,
Klägerinnen,
Proz.-Bev.:   zu 1-3:Rechtsanwalt Sven Adam, Göttingen
F. ,

gegen

Stadt G., H. ,
Beklagte,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 42. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch den Richter I.  als Kammervorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter J. und K.  für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 29. Juli und 27. September 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 und ihres Änderungsbescheides vom 10. September 2012 verurteilt, den Klägerinnen die für August 2011 in Wertgutscheinen i.H.v. 40,00 Euro nachgewährten Grundleistungen Zug um Zug gegen die Zahlung von Bargeld in selber Höhe umzutauschen.

Die Beklagte hat den Klägerinnen ein Drittel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen noch um die Frage der Art und Weise der Nachgewährung von höheren, verfassungsmäßigen Grundleistungen gem. § 3 Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Monat August 2011, die in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 (- 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 -, BGBl I. 2012, S. 1715 f. = NVwZ 2012, S. 1024 ff.) den drei Klägerinnen von der Beklagten erst im September 2012 bewilligt und ausgehändigt wurden.

Grundlage der Leistungsbewilligung gegenüber den drei Klägerinnen sind die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli und 27. September 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 und ihres gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 10. September 2012, mit denen die Beklagte den Klägerinnen für den streitgegenständlichen Monat August 2011 zuletzt Grundleistungen i.H.v. zusammen 1.249,- € bewilligt und in Umsetzung dieser Bewilligung einen Betrag i.H.v. 210,20 Euro in bar nachgezahlt und daneben den Klägerinnen Wertgutscheine der Fa. L. in unterschiedlicher Stückelung und mit beschränkter Einlösbarkeit hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG aufgezählten Warengruppen, jeweils gültig bis zum 31. Dezember 2012, mit einem Gesamtwert von 40,68 Euro ausgehändigt hat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Grundleistungen und der Zuordnung der errechneten Beträge zu den einzelnen Klägerinnen sowie der Entscheidung über die Zahlwege, die die Beklagte am Schluss des Berechnungsbogens des Änderungsbescheides vom 10. September 2012 unter der Überschrift “Dieser Betrag wird folgenden Zahlungsempfängern zugeordnet:” vorgenommen hat, wird auf die e.g. Bescheide der Beklagten (Bl. 14 f., 17 f., 20 f. und 42 f. der Gerichtsakte) verwiesen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte habe ihre gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Auswahlermessens zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Grundleistungen in Form von Ersatzleistungen ermessensfehlerhaft herbeigeführt. Sie habe hinsichtlich der Nachgewährung eines Teilbetrages von 40,68 Euro in Wertgutscheinen zur Sicherung des physischen Existenzminimums von vorn herein kein Ermessen ausgeübt, weil sie rechtsfehlerhaft von einem Rangverhältnis der Ersatzleistungen innerhalb des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ausgehe. Der von ihr vertretene Nachrang von Geldleistungen gegenüber Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen lasse sich weder nach dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzeshistorie und dem Willen des Gesetzgebers begründen. Sie hätten daher gegenüber der Beklagten aufgrund der besonderen Konstellation der Nachgewährung von Grundleistungen einen weitergehenden Anspruch auf Geldleistungen, zumindest aber auf Neubescheidung unter fehlerfreier Ausübung des Auswahlermessens.

Nachdem die Klägerinnen ihr ursprüngliches, auf den Umtausch von Wertgutscheinen i.H.v. 120,00 Euro gerichtetes Klagebegehren in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf den Umtausch der für den Monat August 2011 nachgewährten Gutscheinleistungen i.H.v. 40,68 Euro beschränkt und im Übrigen die Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragen sie nunmehr,

die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihrer Bescheide vom 29. Juli 2011 und 27. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2011 in Gestalt des einzubeziehenden Änderungsbescheides vom 10. September 2012 zu verurteilen, ihnen die für August 2011 in Wertgutscheinen in Höhe von 40,00 Euro nachgewährten Grundleistungen Zug um Zug gegen die Zahlung von Bargeld in selber Höhe umzutauschen.   

Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung der Klägerinnen angeschlossen und darüber hinaus unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide sowie des gesetzlichen Vorrangs der Sachleistungsgewährung, aus der sich der Vorrang der Wertgutscheinleistungen im Rahmen der Ersatzleistungsgewährung ableite, beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (6 Bände Leistungsakten, 1 Ordner und 2 Hefte Ausländerakten) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Kammer hat nach Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten nur noch über die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Berechtigung der Beklagten zur Nachgewährung von Grundleistungen gem. § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylbLG für den Monat August 2011 in Form von Wertgutscheinen mit einem Nennwert von 40,00 Euro zu entscheiden; im Übrigen ist der Rechtsstreit beendet (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 125 Rn. 7 ff.).

Die Kammer geht dabei von einem in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten, zuletzt in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. September 2012, hinsichtlich der Art und Weise der Leistungsgewährung abtrennbaren Verfügungssatz aus, der sich am Schluss des Berechnungsbogens für den jeweiligen Monat mit der Überschrift “Dieser Betrag wird folgenden Zahlungsempfängern zugeordnet:” wiederfindet. An dieser Stelle trifft die Beklagte aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers eine eigenständige und gerichtlich separat überprüfbare Regelung i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG (zur Anwendbarkeit des VwVfG im AsylbLG vgl. etwa Gerichtsbescheid der Kammer vom 6. August 2012 – S 42 AY 27/10 – m.w.N.). mit dem Inhalt, dass die von ihr errechneten und bewilligten Grundleistungen zu einem konkret bezifferten Teil dem Asylbewerberleistungsberechtigten in bar (sog. Taschengeld) und im Übrigen in Wertgutscheinen ausgehändigt werden. Enthält ein Bewilligungsbescheid mehrere abtrennbare Verfügungssätze, kann unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zum rechtlich abtrennbaren Streitgegenstand im Recht der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII eine Beschränkung des Prozessstoffes in der beschriebenen Weise durch die Beteiligten in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 4/11 R -, zit. nach juris Rn. 12 ff. m.w.N.; Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 96 Rn. 11a).

Die danach zulässige Klage ist begründet, denn die mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten getroffene Regelung, den Klägerinnen für den Monat August 2011 Grundleistungen i.H.v. 40,00 Euro in Form von Wertgutscheinen der Fa. L. nachzugewähren, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Nachgewährung dieses Teilbetrages in Geld. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Das Recht der Asylbewerberleistungen ist der Sache nach materielles Sozialhilferecht (vgl. etwa Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, Einl. AsylbLG Rn. 5; mit etwas anderer Begründung („Sonder-Sozialhilferecht“) Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage, Vorbem  AsylbLG Rn. 4). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass die Strukturprinzipien des allgemeinen Sozialhilferechtes (dazu eingehend: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Auflage 2000), wie es nunmehr im SGB XII (früher BSHG) kodifiziert wurde, auch im Rahmen des AsylbLG Anwendung finden (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 3. September 2012 – S 42 AY 13/09 -, zit. nach juris Rn. 7 m.w.N.: Kenntnisgrundsatz; Beschluss der Kammer vom 30. August 2012 – S 42 AY 140/12 ER -, zit. nach juris Rn. 30 m.w.N.: Nachrangprinzip; Beschluss vom 11. Mai 2012 – S 42 AY 43/12 ER -, zit. nach juris Rn. 2 m.w.N.: Gegenwärtigkeitsprinzip). In ihrem Beschluss vom 11. Mai 2012 (a.a.O.) hat die Kammer unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927 ff., zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.) ausgeführt, dass der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht und solange er besteht (sog. Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs, der aus seiner Zeitgebundenheit resultiert, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Mai 1994 – 5 C 43/91 -, BVerwGE 96, S. 18 (20)). Dieses “Gegenwärtigkeitsprinzip” ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt und findet auch im Asylbewerberleistungsrecht Anwendung (Beschluss der Kammer vom 11. Mai 2012, a.a.O.). Das Gegenwärtigkeitsprinzip zeitigt nicht nur den Anspruch des Hilfebedürftigen auf Leistungen nach dem AsylbLG, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG vorrangig in Sachleistungen zu erbringen sind. Umgekehrt setzt es auch der Befugnis des zuständigen Leistungsträgers nach dem AsylbLG, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Hilfegewährung Sachleistungen bereitzustellen, oder in den Fällen, in denen es nach den Umständen (des Einzelfalls) erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) Ersatzleistungen etwa in Form von Wertgutscheinen anzubieten, eine zeitliche Grenze, die wegen des in § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG verorteten Monatsprinzips regelmäßig am Ende des Monats zu finden ist, in dem der Leistungsberechtigte seinen Hilfebedarf dem Leistungsträger zur Kenntnis gebracht hat. Sach- oder Ersatzleistungen nach § 3 AsylbLG können deshalb ebenso wie die Sozialhilfe naturgemäß nicht rückwirkend erbracht werden, ohne dass es darauf ankäme, ob die Hilfe bei rechtzeitigem Handeln des Leistungsträgers in Form einer Geld- oder Sachleistung zu erbringen gewesen wäre; beide Leistungsarten beinhalten lediglich unterschiedliche Formen desselben (Primär-)Anspruchs auf Sozialhilfe (vgl. Rothkegel, a.a.O., S. 68). 

Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus folgernd in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz “Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit” betont und Ausnahmen von dem Erfordernis eines tatsächlich (fort-)bestehenden Bedarfs u.a. wegen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz u.a. in den Fällen zugelassen, in denen der Betroffene seinen Bedarf zwischenzeitlich im Wege der Selbsthilfe oder der Hilfe Dritter (teilweise) gedeckt, aber gegen die (teilweise) Ablehnung seines Hilfebegehrens durch den Sozialhilfeträger rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 5 C 12/87 -, BVerwGE 90, S. 154 ff., zit. nach juris Rn. 14 m.w.N.). Zwar es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe, Schulden zu tilgen. Hiervon ausgenommen seien jedoch Schulden, die dadurch entstanden sind, dass der Bedarf nicht rechtzeitig mit Mitteln der Sozialhilfe gedeckt worden, die Behörde also in diesem Sinne säumig geblieben sei. Habe ein Dritter den Bedarf des Hilfebedürftigen tatsächlich gedeckt, dürfe dies dem Sozialhilfeanspruch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Dritte die Hilfeleistung – gleichsam an Stelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – nur deshalb erbracht habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994, a.a.O., zit. nach juris Rn. 10 m.w.N.). Dem folgend hat auch das BSG in seiner bisherigen Rechtsprechung zum SGB XII den Grundsatz der zulässigen Selbstbeschaffung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R -, FEVS 59, S. 481 ff., zit. nach juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund sind auch die Ausführungen des von der Kammer in ihrem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 15. November 2012 zitierten Sozialgerichts (SG) Koblenz zu verstehen (Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2012 – S 11 AY 5/12 -, abrufbar unter: http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2466.pdf). Das SG Koblenz hat vom Ergebnis her zutreffend dargelegt, dass eine nachträgliche Sicherung eines in der Vergangenheit liegenden Bedarfs zwangsläufig nur in Form von Geldleistungen möglich sei, weil der Betroffene gezwungen gewesen sei, seinen Lebensunterhalt anderweitig (z.B. durch Spenden oder geliehene Geldmittel) sicherzustellen. Durch die Nachgewährung der ihm zustehenden Leistungen müsse der Betroffene in die Lage versetzt werden, die während der rechtswidrigen Vorenthaltung zustehender Leistungen ggf. entstandenen Schulden zu tilgen, was regelmäßig nicht durch Wertgutscheine, sondern nur durch Geldleistungen möglich sei.

Dem ist nach Auffassung der Kammer klarstellend hinzuzufügen, dass die Existenzschwäche des Sozialhilfeanspruchs und damit auch die des (Primär-)Anspruchs auf Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG regelmäßig nach Ablauf des Monats, in dem der Bedarf durch den säumigen Leistungsträger (weitergehend) zu decken gewesen wäre, dazu führt, dass anstelle des (Primär-)Anspruchs ein (sekundärer) Anspruch auf Kostenerstattung für die selbstbeschafften (Sozial-)Hilfeleistungen auflebt, der richterrechtlich anerkannt ist und für Teilbereiche des Sozialrechts (vgl. § 13 Abs. 3 SGB V, 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX und §36a Abs. 3 SGB VIII) eine ausdrückliche Regelung erhalten hat (eingehend Grube in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 17 Rn. 9 und 20 sowie Einl Rn. 149 m.w.N.). Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die Regelung des § 13 Abs. 3 SGB V sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der auch bei Fehlen einer entsprechenden Normierung über das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V hinaus Anwendung finde (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001 – B 3 KR 27/01 R -, BSGE 89, S. 50 ff., zit. nach juris Rn. 36). Für das Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII hat der zuständige 8. Senat des BSG bereits entschieden, solange der Sozialhilfeträger seiner Verpflichtung aus § 63 Satz 1 SGB XII nicht nachkomme, ergebe sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten als Beihilfe in Form einer Geldleistung als Sekundäranspruch (BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R -, FEVS 60, S. 385 ff., zit. nach juris Rn. 19). Der als Sekundäranspruch bezeichnete Anspruch auf Kostenerstattung, der auch im AsylbLG an die Stelle des auf Sachleistungen gerichteten Primäranspruchs tritt (für das SGB V vgl. Behnsen, NZS 2012, S. 770 (772) m.w.N.), ist ungeachtet der unterschiedlichen Ansätze zu seiner dogmatischen Herleitung bzw. Begründung (eingehend hierzu: Rothkegel, a.a.O., S. 77 ff.) nach allgemeiner Auffassung stets ein Anspruch auf Geldleistung (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008, a.a.O.; Rothkegel, a.a.O., S. 76; für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 – B 1 KR 24/05 R-, BSGE 97, S. 6 ff., zit. nach juris Rn. 13). Deshalb können auch im Asylbewerberleistungsrecht nachzugewährende Grundleistungen stets nur in Geld erbracht werden.

Auf die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG genannten Ersatzleistungsformen ein freies Auswahlermessen des Leistungsträgers besteht, dass sich im Falle der Nachgewährung auf die Form der Geldleistung verdichte bzw. reduziere, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Dies gilt ebenso hinsichtlich der vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport in seiner Email vom 15. August 2012 gegenüber dem Landkreis G. vertretenen Auffassung, bei den aufgrund des Urteils des BVerfG vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) vorzunehmenden Nachzahlungen sei es naheliegend, eine besondere Sachkonstellation anzunehmen. Es werde anheimgestellt, in den entsprechenden Fällen ausnahmsweise vom Vorrang des Sachleistungsprinzips abzuweichen. Denn die vorstehend hergeleitete Verpflichtung des Leistungsträgers zur Nachgewährung von Grundleistungen gem. § 3 AsylbLG ausschließlich in Form von Geldleistungen besteht in jedem Fall der nachträglichen Leistungsgewährung, nicht etwa nur in Ausnahmefällen bzw. -konstellationen. Die Nachgewährung von Leistungen zur Erfüllung des Sekundäranspruchs auf Kostenerstattung lässt – wie vorstehend dargelegt – das auf den Primäranspruch beschränkte Sachleistungsprinzip unberührt.

Die Kammer weist die Beteiligten klarstellend darauf hin, dass aus der vorliegenden Entscheidung keine Rückschlüsse auf die Frage der Art und Weise der Gewährung von Grundleistungen in Form von Ersatzleistungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG für die laufende, d.h. gegenwärtige Hilfegewährung gezogen werden können. Diese, zwischen den Beteiligten unter Heranziehung eines in der Kommentarliteratur vertretenen Rangverhältnisses der Ersatzleistungen streitige Rechtsfrage (zum Meinungsstand vgl. etwa Frerichs in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, Online-Ausgabe, § 3 Rn. 87 f. m.w.N.) war für den vorliegenden Sachverhalt nicht entscheidungserheblich und bedarf ggf. der Klärung in einem anderen Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt die teilweise (2/3) Reduzierung des ursprünglich auf den Umtausch von Wertgutscheinen i.H.v. 120,00 € gerichtete Klagebegehrens der Klägerinnen, die sich insoweit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Beteiligten begeben und für diesen Teil ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.