Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 01/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.10.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 16.10.2012, – B 14 AS 188/11 R

Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten durch Rückzahlung bzw Gutschrift nach Nebenkostenabrechnung auch bei Insolvenz des Leistungsempfängers. Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.

Der Anteil in der Betriebs- und Heizkosten-Erstattung, der auf die Kosten der Haushaltsenergie entfällt, ist nicht nach § 22 Abs 1 Satz 4 Halbs 2 SGB II aF herauszurechnen, denn es erfolgte keine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 23.8.2011 – B 14 AS 185/10 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 42 mwN).

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Ebenso Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2012 – S 96 AS 37112/08, Berufung zugelassen

Fehlt es an einer konkreten Erfassung der für die Erzeugung von Warmwasser aufgewendeten Kosten, erfolgt eine Reduzierung eines anzurechnenden Betriebs- und Heizkostenguthabens nach § 22 Abs 1 S 4 Halbs 2 SGB 2 aF nicht (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 -B 4 AS 139/11 R- und Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2009 – Az: L 28 AS 1198/09).

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 – L 14 AS 1607/12 NZB

Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II – (in der hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen.

Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 – L 12 AS 2089/11 B).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – L 19 AS 57/12 B

Bei der Neuregelung der Anrechnung des Elterngelds handelt es sich nicht um verfassungswidriges legislatives Unrecht.

2.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 – L 38 SF 73/12 EK AS

66 Monate Gerichtsverfahren nicht per se überlang

Es wird an der Rechtsprechung des BSG (13.12.2005, Az. B 4 RA 220/04 B) festgehalten, nach der im sozialgerichtlichen Verfahren erst eine über dreijährige Dauer der jeweiligen Instanz die Überlänge indiziert. Im Gegensatz zur Auffassung der EGMR bleibt die Dauer von Widerspruchsverfahren unberücksichtigt.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Herbert Masslau – Entschädigungsgesetz wegen überlanger Gerichtsverfahren
www.herbertmasslau.de

2.3 – LSG Bayern, Beschluss vom 31.10.2012 – L 11 AS 723/12 NZB

Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung vorliegend auf den Zufluss der Einkommensteuererstattung im März 2011 abwendbar ist und – falls dem so sein sollte – ob Sinn und Zweck dieser Regelung eine Anwendung auf Fälle rückwirkender Aufhebung zulässt. Sollte § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht anwendbar sein, so wäre zu klären, ob § 2 Abs 4 Satz 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich des Anrechnungszeitraumes gibt, das dieser ggf. bei der Aufhebungsentscheidung ausüben hätte müssen.

www.gesetze-bayern.de

2.4 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.09.2012 – L 3 AS 329/09

Keine Übernahme der Weiterbildungskosten, denn sowohl die Weiterbildungsmaßnahme als auch der Träger der Maßnahme waren für die Förderung nicht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III a. F. zugelassen.

Die Zulassungsentscheidung kann weder im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzt werden, noch kann die Zulassungsfähigkeit im Rahmen einer Inzidentprüfung geklärt oder die Zulassung von Maßnahmeteilnehmern eingeklagt werden (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 27. August 2009 – L 3 AL 89/08 – Rdnr. 33 ff.).

sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2012 – L 2 SF 1495/12 EK

Kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer.

1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein Verfahren unangemessen lange dauert – insbesondere als feste Jahresgrenze – angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 – 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, 214).

2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen (vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15). Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom 8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09 Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 – 1 BvR 232/11 – Rdnr. 16 in juris).

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2.6 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012 – L 2 AS 5209/11

1. Ob ein wirksames Mietverhältnis zwischen Verwandten vorliegt und ob der Leistungsberechtigte einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt ist, beurteilt sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (BSG, Urteile vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R und 7.5.2009 – B 14 AS 31/07 R).

2. Nicht jedes ernstliche Geldverlangen des Verwandten ist auch ein ernstliches Mietzinsverlangen. Entscheidend ist, ob die wesentlichen Vertragsinhalte eines Mietvertrages nach § 535 BGB vorliegen.

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Anmerkung:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012 – S 4 AS 2654/11

Unterkunftskosten aufgrund eines Mietvertrags unter Verwandten sind nicht zu berücksichtigen, wenn durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung und dem tatsächlichen Vollzug des angeblichen Mietverhältnisses bestehen.

2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2012 – L 19 AS 1569/11 –

Durch die Pflicht zur Tilgung des Darlehens darf die Existenzsicherung der Darlehensnehmerin nicht gefährdet werden (vgl. auch BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R, Rn 20).

Das SGB II hat zu keinem Zeitpunkt Regelungen enthalten, die eine Tilgung von Darlehen nach § 9 Abs. 4 SGB II a.F. bzw. nach § 23 Abs. 5 SGB II a.F. durch eine Verrechnung mit Leistungen nach dem SGB II als zulässig angesehen haben.

Auch die Neuregelung des § 42a SGB II sieht eine solche Tilgung für Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II nicht vor.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Sozialgericht Oldenburg Az: S 2 SO 158/10

Sozialhilfe umfasst nicht den Hausabtrag

www.nwzonline.de

Anmerkung:
BSG Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R

Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7.7.2011 – B 14 AS 79/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18 mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in besonderen Fällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 13).

4.   Gesetzentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vorgelegt

www.juris.de

5.   Mindert Gutschrift für Gesundheitsvorsorge den Bedarf an Hartz IV – Leistungen? Bonuszahlungen von Krankenkassen bleiben beim ALG II anrechnungsfrei, einmalige Prämien dagegen nicht.

www.volksstimme.de

Anmerkung:
Der Meinung sich anschließend auch Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV – Prämien (Rz. 11.82).

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de