Auch aktuelle Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten von Sozialleistungsbeziehern halten gerichtlicher Prüfung nicht stand

In dem langjährigen Streit um die Angemessenheitsgrenzen bei Kosten der Unterkunft (KdU) für Sozialleistungsempfänger halten auch aktuellen Angemessenheitsgrenzen des Landkreises einer gerichtlichen Prüfung nicht stand. In einem weiteren nun veröffentlichten Urteil vom 21.12.2012 verurteilte das Sozialgericht Hildesheim den Landkreis, diesmal einer Familie aus Bilshausen höhere Kosten der Unterkunft als bisher zu bewilligen. 

Es ist indes ständige Rechtsprechung des für Göttingen zuständigen Sozialgerichts Hildesheim, dass seitens des Landkreises keine schlüssigen Erhebungen über die Wohnungsmarktstruktur in Göttingen vorgelegt werden können. Der  Landkreis kann daher nicht beurteilen, welche Mietkosten noch angemessen sind und welche nicht. Als Konsequenz der landes- und bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung verurteilt das Sozialgericht den Kreis daher wiederholt, bei den Kosten der Unterkunft die Werte in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Mietstufe IV unter Sicherheitszuschlag von 10% als Angemessenheitsgrenzen zu betrachten. Der Landkreis gewährt die Leistungen aber weiterhin ohne den Sicherheitszuschlag.

“Im Sport hätte eine derartige Niederlagenserie längst personelle Konsequenzen nach sich gezogen. Das Sozialdezernat des Landkreises widersetzt sich stattdessen aber weiter renitent der Rechtsprechung sämtlicher hiermit befasster Kammern des Sozialgerichts”, erklärt Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger im hier streitigen Verfahren sowie etliche weitere Sozialleistungsempfänger wegen gekürzter Kosten der Unterkunft vertritt.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.