Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 21.12.2012 – Az.: S 54 AS 644/10

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
vertreten durch xxx,
4.xxx,
vertreten durch xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: zu 1-4:Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 54. Kammer – am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:

Der Tenor des Urteils vom 21.12.2012 wird wie folgt berichtigt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2010 (Az.: 72006537) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 (Az.: 56.1/Io/15177/2010) wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 15.10.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.11.2008 und 12.12.2008 abzuändern und den Klägern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.10.2008 – 31.01.2009 für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 jeweils weitere 54,50 EUR, für den Monat Januar 2009 weitere 72,26 EUR, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 235,76 EUR zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

3. Die Berufung wird zugelassen.

GRÜNDE
Das Urteil war nach Anhörung der Beteiligten aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 SGG). Der auf den 15.10.2008 ergangene Änderungsbescheid datiert nicht vom 10.10.2008, sondern vom 10.11.2008.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.

URSPRÜNGLICHES URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
vertreten durch xxx,
4. xxx,
vertreten durch xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: zu 1-4:Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat die 54. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden, Richter Leitsch, sowie die ehrenamtlichen Richter Habenicht und Lohmann für Recht erkannt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 10.03.2010 (Az.:. 72006537) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 (Az.: 56.1/Io/1517712010) wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 15.10.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2008 und 12.12.2008 abzuändern und den Klägern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.10.2008 – 31.01.2009 für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 jeweils weitere 54,50 EUR, für den Monat Januar 2009 weitere 72,26 EUR, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 235,76 EUR zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

3. Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND
Die Kläger begehren höhere Leistungen für Kosten für Unterkunft (und Heizung).

Die Kläger stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die von dem Beklagten gem. § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 6a SGB II herangezogene Stadt Göttingen setzte die Klägerin zu 1) am 28.03.2007 darüber in Kenntnis, dass diese im Falle eines Umzugs in den xxx in Göttingen lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 545,00 EUR als angemessen anerkennen werde. Auf den Inhalt der Niederschrift vom 28.03.2007 wird verwiesen.

Nachdem die Kläger zunächst einen Antrag bei dem Beklagten für einen Umzug gestellt hatten, mieteten sie schließlich ohne vorherige Zustimmung des Beklagten zum 01.10.2008 eine 96,73 qm große Wohnung (Baujahr 1990) im xxx in Göttingen an. Die Miete beträgt monatlich 483,65 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 133,61 EUR und die Vorauszahlung für Wärme- und Warmwasserkosten 85,00 EUR. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt zentral über Fernwärme.

Mit Bescheid vom 15.10.2008 für den Zeitraum 01.10.2008 – 31.01.2009 sowie mit den Änderungsbescheid vom 10.11.2008 für den Zeitraum 01.12.2008 – 31.01.2009 und dem Änderungsbescheid vom 12.12.2008 für den Monat Januar 2009 erkannte die Stadt Göttingen den Klägern jeweils einen Bedarf für Kosten der Unterkunft in Höhe von 545,00 EUR an; die Heizkosten anerkannte er in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 85,00 EUR.

Mit Schreiben vom 16.02.2010 beantragten die Kläger gem. § 44 SGB X eine Überprüfung der Leistungsgewährung für den vorgenannten Zeitraum.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 lehnte die Stadt Göttingen den Überprüfungsantrag mit der Begründung ab, das Recht sei nicht unrichtig angewandt worden. Vielmehr hätten umfangreiche Ermittlungen des Beklagten ergeben, dass sich die Kosten für Unterkunft (und Heizung) lediglich in der Höhe der bewilligten Leistungen als angemessen erweisen.

Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2010 mit der Begründung zurück, dass im Bereich der Stadt Göttingen monatlich 545,00 EUR der für Kosten für Unterkunft angemessene Betrag darstelle, der Bewilligungsbescheid vom 15.10.2008 und damit zugleich der Bescheid vom 10.03.2010 rechtmäßig sei.

Die Kläger haben am 12.04.2010 Klage erhoben.

Sie tragen vor, dass die tatsächlich von ihnen zu zahlenden Mietkosten von dem Beklagten zu tragen seien. Das Gutachten der Firma F+B GmbH entspreche nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das sogenannte „schlüssige Konzept”, so dass es an einer durch den Beklagten vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II fehle. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf BI. 60ff. der Gerichtakte sowie die zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme zum F+B-Gutachten Bezug genommen.

Die Kläger haben ursprüngliche beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 10.03.2010 (Az.: 72006537) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 (Az.: 56.1/Lo/15177/2010) zu verurteilen, den Klägern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Nunmehr beantragen sie,
den Bescheid des Beklagten vom 10.03.2010 (Az.: 72006537) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 (Az.: 56.1/Lo/15177/2010) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Bescheid vom 15.10.2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2008 und 12.12.2008 abzuändern und den Klägern auf die Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 01.10.2008 – 31.01.2009, für die Monate Oktober, November und Dezember 2008 jeweils weitere 54,50 EUR, für den Monat Januar 2009 weitere 72,26 EUR, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 235,76 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. die Berufung zuzulassen und
3. stellt die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 20.12.2012.

Zur Begründung der Angemessenheitsgrenze für Kosten der Unterkunft stützt sich der Beklagte auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der F+B GmbH. Dieses Gutachten stelle ein schlüssiges Konzept im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf Blatt 33ff. der Gerichtsakten sowie das zu den Gerichtsakten gereichte F+B-Gutachten und das GEWOS-Gutachten verwiesen.

Das Gericht hat mit Ladungsverfügung vom 21.11.2012 den Beteiligten gem. § 106a Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Frist bis zum 11.12.2012 zur Angabe aller Tatsachen und Beweismittel gesetzt. Mit Schreiben vom 20.12.2012 hat der Beklagte beantragt:

– zum Beweis dafür, dass die Daten im gesamten Zuständigkeitsbereich des beklagten ermittelt worden sind, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx als Zeugen zu laden sowie die Einsicht in die als Rückläufer eingegangenen Fragebögen
– zum Beweis dafür, dass die Daten ausschließlich bezogen auf den Beobachtungszeitraum Februar/März 2008 ermittelt worden sind Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx als Zeugen zu laden so wie die Einsicht in die zugrunde gelegten Rohdaten
– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH auf einer repräsentativ großen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
– zum Beweis dafür, dass die im Gutachten der F+B GmbH vorgenommenen Datenbereinigungen aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH ohne Berücksichtigung von in Ein- und Zwei-Familienhäusern gelegenen Wohnungen sowie von Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von bis zu 20 qm Gesamtwohnfläche auf einer repräsentativen Datenbasis beruht, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
– zum Beweis dafür, dass die kalten Betriebskosten sich bei neu vermieteten Wohnungen nicht von vergleichbaren länger vermieteten Wohnungen unterscheiden, die Hinzuziehung eines Sachverständigen
– zum Beweis dafür, dass für das Gutachten der F+B GmbH die Netto-Kaltmieten und kalten Betriebskosten wissenschaftlichen Ansprüchen genügend ermittelt und ausgewertet worden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
– zum Beweis dafür, dass bei der Erstellung des Gutachtens der F+B GmbH die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze eingehalten worden sind, die Einholung eines Sachverständigengutachtens
– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B GmbH den Wohnungsbestand und die Mieten im Gebiet des Landkreises Göttingen richtig abbildet, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, xxx zu hören.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen hat und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden ist.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs.  1  SGG) ist begründet.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers stellt zunächst keine Änderung des Klageantrags i.S.v. § 99 Abs. 1 SGG einhergehend mit einer teilweisen Klagerücknahme i.S.v. § 102 Abs. 1 Satz 1 SGG dar, sondern lediglich eine Konkretisierung seines ursprünglich gestellten Klageantrages. Die Klage richtete sich von Beginn an auf die Gewährung höherer Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der Werte in § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) a.F. bzw. § 12 WoGG n.F. zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 Prozent. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist insoweit zulässig, als es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (= Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt (BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R zit. nach juris, Rn. 18).

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X.

Danach ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).

Die Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X liegen vor.

Bei Erlass der Bescheide vom 15.10.2008, 10.11.2008 und 12.12.2008 hat der Beklagte das Recht unrichtig angewandt und den Kläger zu Unrecht nicht höhere Kosten der Unterkunft bewilligt.

I.
Die Kläger sind zunächst leistungsberechtigt i.S.v. §§ 7 i.V.m. 19 SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II umfassen die Leistungen neben dem Regelbedarf und Mehrbedarfe auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Anhaltspunkte, dass die Kläger – entgegen der Feststellungen des Beklagten – vorliegend nicht leistungsberechtigt im vorgenannten Sinne sind, liegen dem Gericht nicht vor.

II.
Der Beklagte hat das Recht nicht richtig angewandet, da die Kläger einen höheren Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung haben.
1.
Dies folgt zwar nicht bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Insoweit bedurfte es insbesondere keiner gesonderten Kostensenkungsaufforderung durch den Beklagten. Denn die Kläger hatten ausweislich der Verwaltungsakte bereits vor Anmietung der Wohnung im xxx Kenntnis davon, dass die Stadt Göttingen die Aufwendungen für die Kosten der neuen Unterkunft lediglich in Höhe von 545,00 EUR als angemessen erachtet.

2.
Allerdings folgt der Anspruch der Kläger aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Danach werden die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dies ist hier der Fall.
a) Dem steht zunächst nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen, wonach im Falle eines nicht erforderlichen Umzugs lediglich der bisherige Bedarf anzuerkennen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Umzug der Kläger vorliegend nicht erforderlich gewesen war, liegen dem Gericht nicht vor. Dies wurde von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Vielmehr lässt sich aus dem Aktenvermerk des Beklagten vom 31.07.2008 entnehmen, dass auch seitens des Beklagten von der Erforderlichkeit des Umzugs ausgegangen worden ist.

b) Darüber hinaus folgt auch nicht aus der Niederschrift vom 28.03.2007, dass der Beklagte nur verpflichtet war, die Kosten der Unterkunft in Höhe von 545,00 EUR zu übernehmen. Zwar hatte sich in dieser die Klägerin zu 1) bereit erklärt, die noch verbleibenden Mehrkosten für die Wohnung im xxx selber zu tragen. In dieser Erklärung ist nach Überzeugung des Gerichts aber kein Verzicht zu erblicken, sondern vielmehr lediglich die Kenntnisnahme der Kläger durch die Klägerin zu 1), dass die Kosten der Unterkunft von dem Beklagten zukünftig nur in einer bestimmten Höhe als angemessen erachtet werden. Ein solcher Verzicht auch zu Lasten der Kläger zu 2) bis 4) wäre zudem unwirksam (§ 46 Abs. 2 SGB I). Zudem erfolgte die Erklärung der Klägerin zu 1) bereits im Jahr 2007, während indes die Wohnung erst zum 01.10.2008 angemietet worden ist. Insoweit hatten damit die Kläger zwar Kenntnis davon, dass der Beklagte auch zukünftig die Kosten der Unterkunft nur in Höhe von 545,00 EUR als angemessen erachtet. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Verzicht abstrakt ohne zeitliche Begrenzung für eine etwaige Anmietung einer Wohnung im xxx ausgesprochen werden sollte.

c)
Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris). Es handelt sich bei der “Angemessenheit” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R zit. nach juris). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris).

b)
Dem Beklagten ist es nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist, weshalb die Kammer die vom Beklagten ermittelte Grenze i.H.v. 545,00 EUR nicht für maßgebend hält.

aa)
Die Kammer hat zunächst keine Zweifel an der Bildung eines Vergleichsraumes für das Stadtgebiet Göttingen.

bb)
Zutreffend ist der Beklagte von einer angemessenen Wohnflächengrenze von 85 qm für einen Vier-Personen-Haushalt ausgegangen. Das entspricht der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen -WFB-; vgl. Punkt B.11. Angemessene Wohnflächen).

cc)
Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 85 qm basiert allerdings nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das F+B-Gutachten bestätigt daher nicht, dass die vom Beklagten berücksichtigten Kosten die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II sind. Dieses Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet, die auch nicht im Sinne einer „Nachbesserung” mit Hilfe des Gerichts beseitigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R zit. nach juris). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß” muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als  “ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall” (BSG,  Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R zit. nach juris, Rn. 19).

Das BSG hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (aaO):

= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss aber den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
= Angaben über den Beobachtungszeitraum,
= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
= Validität der Datenerhebung,
= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen zeigen, dass bei der Erstellung eines sog. schlüssigen Konzepts ein empirischer Zugang zu wählen ist. Entscheidend ist, dass das Konzept hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Die im Jahr 2008 durch die F+B GmbH erhobenen Daten erfüllen in wesentlichen Punkten nicht die vom BSG genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

Das Gutachten definiert bereits für die Kammer nicht nachvollziehbar den Gegenstand der Beobachtung. Insoweit hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass ein schlüssiges Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen kann (BSG, Urt. v. 22.09.2009 — B 4 AS 18/09 R zit. nach juris, Rn. 21). Dem zuständigen Leistungsträger ist insoweit ein Ermessen bei der Definition des Beobachtungsgegenstandes eingeräumt. Er muss aber eine Erhebungsgesamtheit definieren, die wiederum hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben, um auf dieser Grundlage die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ermitteln zu können. Deshalb hat das Bundessozialgericht zutreffend ausgeführt, dass für den Fall, dass der Grundsicherungsträger als Gegenstand der Beobachtung seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zugrunde legt, er nachvollziehbar offen legen muss, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat (BSG, Urt. v. 22.09.2009 — B 4 AS 18/09 R zit. nach juris, Rn. 21). Indes konnte der Beklagte nicht nachvollziehbar darlegen, warum Wohnungen, die in Ein- und Zweifamilienhäusern liegen, bereits bei der Datenerhebung und damit bei der Definition der Beobachtung ausgeklammert worden sind (S. 4 des Gutachtens), seine Erhebungsgesamtheit von der statistisch maßgeblichen Grundsgesamtheit abweicht. Der Verweis des Beklagten darauf, man habe sich an dem Vorgehen bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels orientiert, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten des Beklagten schlicht feststellt, dass dieser „Sonderwohnungsteilmarkt” nicht mit dem „normalen” Wohnungsmarkt vergleichbar sei (S. 4 des Gutachtens). Dies ist letztlich eine Behauptung ins Blaue hinein und wird zugleich durch die eigenen Feststellungen des Gutachtens auf den Seiten 26ff. widerlegt, wenn dort das Gutachten bezüglich der dort genannten Gemeinden aufführt, dass dort der Anteil an Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern zwischen 71 und 82 Prozent liege.
Aufgrund der Ausklammerung von Ein- und Zweifamilienhäusern aus dem Beobachtungsgegenstand definiert der Beklagte die Erhebungsgesamtheit nicht schlüssig. Dies wird umso deutlicher, als der Beklagte keine gesicherten Erkenntnisse darüber hat, im welchem Umfang Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern bezogen auf den Landkreis bzw. den jeweilig maßgeblichen Vergleichsraum tatsächlich existierten. Vielmehr variieren die von dem Beklagten dargelegten Daten insoweit erheblich und basieren ausschließlich auf Schätzungen.

Das Gutachten des Beklagten genügt auch nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten und der Validität der Datenerhebung. Die Kammer hält die vom BSG geforderte „Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten” für eine tragende Säule des schlüssigen Konzepts (vgl. auch SG Hildesheim, Urt. v. 16.06.2010 – S 23 AS 10 -, V.n.b.). Insofern kann aber bereits die Behauptung des Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass eine repräsentative Stichprobe mit einem Anteil von erhobenen Mietdaten i.H.v. 32,3 % vorliegt. Allein der Umstand, dass als Grundlage für die Datenerhebung der Mietwohnungsbestand aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Jahres 1987, mithin noch vor der Öffnung der Grenzen zu den jetzigen neuen Bundesländern, verwendet worden ist und dann nur eine Schätzung des aktuellen Mietwohnungsbestandes für das Jahr 2006 erfolgte, lässt hieran erhebliche Zweifel aufkommen (vgl. auch SG Hildesheim, Urt. v. 16.06.2010 — S 23 AS 10 -, V.n.b.).

Auch soweit der Beklagte darauf verweist, dass in jedem Fall – wie vom Bundessozialgericht gefordert (BSG, Urt. v. 22.09.2009 — B 4 AS 18/09 R) – die verwertbaren Daten auf über 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhten, vermag dies das Gericht nicht zu überzeugen. Denn eine Stichprobe gilt erst dann als repräsentativ, wenn sie statistisch gesicherte Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit ermöglicht. Vor diesem Hintergrund kann sich nicht abstrakt anhand der Menge der erhobenen Daten beurteilen lassen, ob die erhobenen Daten repräsentativ sind, sondern allein danach, ob ein relativer Standardfehler vorliegt, der der Höhe nach als statistisch unproblematisch anzusehen wäre.

Entscheidend für die fehlende Repräsentativität und fehlenden Validität ist nach Überzeugung der Kammer aber insbesondere, dass der Beklagte für die Ermittlung der angemessenen Kosten für Unterkunft ausschließlich Bestandsmieten ermittelt hat und zwar ohne dass bekannt ist, wann die ermittelten Mieten vereinbart worden sind. Aufgrund der anonymisierten Datenerhebung durch den Beklagten ist eine Nachermittlung unmöglich. Vor diesem Hintergrund bietet das insoweit vorgelegte Konzept nach Überzeugung der Kammer keine hinreichende Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.

Zwar ist es sowohl nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts als auch des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht zu beanstanden, dass in die Ermittlung der Kosten der Unterkunft auch die Daten von vermieteten Wohnungen einfließen (BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R zit. nach juris; LSG Nds.-Bremen, Urt. v. 11.12.2008 – L 13 AS 210/08 -, zit. nach juris). Der Beklagte hat vorliegend aber ausschließlich anhand von Bestandsmieten die seiner Auffassung nach abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft ermittelt.
Eine hinreichende Gewähr dafür, dass die ermittelten Nettokaltmieten eine hinreichend valide Grundlage sind, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben, wird nach Überzeugung der Kammer auch nicht dadurch herbeigeführt, dass der Beklagte seine i.E. ermittelten Angemessenheitsgrenzen (nach Festsetzung der Kappungsgrenze) mit den erhobenen Angebotsmieten vergleicht und u.a. zu der Feststellung gelangt, dass 41 Prozent aller Angebotsmieten sich danach im hier maßgeblichen Vergleichsraum als angemessen darstellten (Seite 30 des Gutachtens). Denn auch für die erhobenen Daten bezüglich der Angebotsmieten stellt die Frage, ob diese insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität ausreichend sind, um statistisch belastbare Rückschlüsse für die Zukunft zu ziehen. Der Beklagte zieht hier auf der Grundlage einer Teilerhebung Rückschlüsse auf die Angemessenheit des aktuellen Mietzinses, obwohl ihm insoweit keinerlei gesicherten Erkenntnisse über die Grundgesamtheit bezogen auf die jeweiligen Wohnungsgrößenklasse bezogen auf den jeweiligen Vergleichsraum vorliegen. Die Problematik des Vorgehens des Beklagte wird dabei am Beispiel des (hier nicht streitgegenständlichen) Vergleichsraumes Hann./Münden Staufenberg besonders deutlich, da der Beklagte für Wohnungen bis zu 50 qm und Wohnungen von 50-60 qm insgesamt jeweils nur 8 Angebotsmieten ermittelt hat. Gesicherte Rückschlüsse auf die Repräsentativität und Validität lassen sich nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage dieser geringen Zahl und aufgrund des sehr kurzen Beobachtungszeitraumes nach der Überzeugung der Kammer nicht schließen.
Soweit der Beklagte schließlich darüber hinaus auf das aus Oktober 2005 stammende GEWOS-Gutachten verweist, das seiner Ansicht nach die Feststellungen seines F+B-Gutachtens hinsichtlich der ermittelten Höhe angemessenen Kosten der Unterkunft stütze, vermag das Gericht dem ebenfalls nicht zu folgen. Vielmehr stellte das GEWOS-Gutachten bereits im Jahr 2005 ausdrücklich fest, dass die damals ermittelten Neuvertragsmieten mit einem damals ermittelten Mittelwert von 7,53 EUR deutlich höher seien als die Bestandsmieten (vgl. S. 17 des GEVVOS-Gutachtens). Insoweit findet sich die Kammer durch das GEWOS-Gutachten vielmehr in seiner Auffassung bestärkt, dass Bestandsmieten nicht die aktuellen Verhältnisse am Wohnungsmietmarkt valide abbilden können.

Jedenfalls aber hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer die kalten Betriebskosten nicht nachvollziehbar ermittelt, da der Umfang der eingezogenen Daten nicht den Anforderungen an die Repräsentativität und Validität genügt. Die Vorgehensweise, „bei der Auswertung der Bestandsmietenterhebung gewonnenen durchschnittlichen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter Wohnfläche” (S. 30) zu verwenden, verhindert eine Überprüfung, ob die Höhe der vom Beklagten als angemessen erachteten Betriebskosten hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Insofern kritisiert die Kammer nicht grundsätzlich die Datenplausibilisierung der erhobenen Nebenkosten bei den Bestandsmieten, da nach der durchgeführten Bereinigung weiterhin rund 95% des zur Verfügung stehenden Datenmaterials für die weitere Auswertung der kalten Betriebskosten berücksichtigt wurde, die Stichprobengröße also nicht signifikant abgenommen hat und damit die Integrität der Erhebungsgesamtheit noch gegeben ist. Allerdings lässt sich für die Kammer nicht die für die Plausibilisierung notwendige Festlegung der Spanne nachvollziehen, insbesondere weshalb neben den Nebenkosten, die monatlich unter 0,50 EUR/qm auch diejenigen Nebenkosten unberücksichtigt bleiben, die über 2,50 EUR/qm liegen. Während Angaben zu Nebenkosten, die unter 0,50 EUR/qm liegen bereits aufgrund der zu entrichtenden öffentlichen Abgaben unplausibel sein dürften, gilt dies nach Überzeugung der Kammer nicht gleichermaßen für Nebenkosten über 2,50 EUR/qm. Soweit das Gutachten insoweit ausführt, dass bei der Festlegung der Spanne berücksichtigt wurde, „dass die Betriebskostenhöhe von einer Vielzahl individueller Gestaltungsvarianten der konkreten Mietverhältnisse und Wohnsituationen geprägt ist” (Seite 10 des Gutachtens), ist dem zuzustimmen. Die Eliminierung der Datensätze von Betriebskosten über 2,50 EUR/qm widerspricht aber der von Beklagten definierten Grundgesamtheit, der nämlich den gesamten Wohnungsbestand in dem jeweiligen Vergleichsraum erfasst, also auch Wohnungen mit besonders hohen Nebenkosten. Darüber hinaus bietet die Datenerhebung der Nebenkosten bei Bestandsmieten nach Überzeugung der Kammer keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese der Höhe nach denjenigen der Angebotsmieten entsprechen (SG Hildesheim, Urt. v. 16.06.2010 – S 23 AS 10 -; Urt. v. 10.12.2012 – S 39 AS 1039/10 -, jeweils V.n.b.). Soweit der Beklagte dennoch behauptet, es existiere ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass kalte Betriebskosten sich bei neu vermieteten Wohnungen nicht von vergleichbaren länger vermieteten Wohnungen unterscheiden, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
Doch selbst die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten unterstellt, gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die kalten Betriebskosten im hier maßgeblichen Vergleichsraum zutreffend ermittelt worden sind. Der Beklagte behauptet im Ergebnis die Existenz eines statistischen Erfahrungssatzes. Dieser begründet insoweit einen Beweis des ersten Anscheins (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, Rn. 9). Allerdings existieren nach Überzeugung des Gerichts zahlreiche Anhaltspunkte, die einen solchen denkbaren Anscheinsbeweis jedenfalls für den hier maßgeblichen Vergleichsraum erschüttern. So deuten bereits die von dem Beklagten erhobenen Nebenkosten von Angebotsmieten darauf hin, dass die von dem Beklagten ermittelten kalten Nebenkosten für Bestandsmieten nicht denen entsprechen, die durchschnittlich pro Quadratmeter für Angebotsmieten und damit für Wohnungen auf dem aktuellen Wohnungsmietmarkt zu entrichten sind. Dies wird insbesondere auch durch die Abbildung 3.3. des Gutachtens des Beklagten (S. 15 des Gutachtens) belegt. Dort liegt der weit überwiegende Teil der von dem Beklagten auf der Grundlage der Angebotsanalysen ermittelten Betriebskosten über dem Durchschnittswert der Betriebskosten in Höhe von 1,25 EUR pro qm (Seite 21 des Gutachtens) und selbst noch deutlich über den für den hier maßgeblichen Vergleichsraum höchsten Wert für Nebenkosten in Höhe von 1,42 EUR (ebd.). Darüber hinaus stützt das Gericht seine Überzeugung darauf, dass – wie das Gutachten des Beklagten selbst feststellt – die Aufsummierung aller Einzelposten des Betriebskostenspiegels 2007 des Deutschen Mieterbundes einen Wert von 1,75 EUR pro Quadratmeter ergibt (Ausführung auf 3. 14 des Gutachtens) und damit deutlich über denjenigen liegen, die von dem Beklagten für Bestandsmieten ermittelt worden sind. Schlichtweg nicht nachvollziehbar ist insoweit die Feststellung des Gutachtens, dass, da in der Regel nicht alle im Betriebskostenspiegel 2007 aufgeführten Betriebskostenarten für jede Wohnung zutreffen würden, die durchschnittlichen Betriebskosten unterhalb von 1,75 EUR liegen dürften. Ungeachtet der Richtigkeit dieser Behauptung verkennt der Beklagte nämlich auch hier die von ihm definierte Grundgesamtheit. Zudem setzt sich der Beklagte damit seinerseits in Widerspruch zu seiner durchgeführten Datenplausibilisierung der kalten Betriebskosten der Bestandsmieten, da er hier nur die über 2,50 EUR/qm liegenden Betriebskosten als unplausibel definiert und aus der Auswertung ausgeschlossen hatte (Seite 10 des Gutachtens).

Darüber hinaus spricht auch der Umstand, dass der Beklagte lediglich die (aktuelle) Betriebskostenvorauszahlung, nicht aber auch die Betriebskostenabrechnungen bei Bestandsmieten evaluiert und ausgewertet hat (S. 7 des Gutachtens), dafür, dass die ermittelten Nebenkosten von denen der Angebotsmiete in zumindest einer nicht näher bekannten Zahl abweichen dürfte. Der Beklagte hat von der Evaluierung der Betriebsnebenkosten mit der Begründung abgesehen, dass die Betriebskostenvorauszahlung in der Regel eine höhere Aktualität aufwiese als die Betriebskosten in jährlichen Abrechnungen (Seite 7 des Gutachtens). Dies ist jedoch lediglich eine Hypothese, die der Beklagte nicht auf einen empirischen, statistisch belastbaren Befund für den hier maßgeblichen Vergleichsraum zurückführen vermag. Denn nur durch die Erhebung der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres hätten sich Rückschlüsse darauf zielen lassen, ob die ermittelten Nebenkostenvorauszahlungen den danach voraussichtlich anfallenden tatsächlichen Nebenkosten für Angebotsmieten entsprechen.
Schließlich stützt die Kammer ihre Überzeugung auch auf die Tatsache, dass selbst in dem hier maßgeblichen Vergleichsraum Stadt Göttingen, in dem die erhobenen Nebenkosten für Bestandsmieten mit durchschnittlich 1,30 EUR die höchsten Werte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufweisen, die Abweichung zu den im Betriebskostenspiegel 2007 ermittelten Nebenkosten mit durchschnittlich 0,45 EUR/qm deutlicher ist, als zu den ermittelten Nebenkosten für Angebotsmieten. Dort liegt die Abweichung lediglich bei 0,25 EUR/qm bzw. 0,27 EUR/qm. Die vorgenannten Tatsachen lassen für die erkennende Kammer nur den Schluss zu, dass selbst für den Fall, dass der von dem Beklagten behauptete allgemeine Erfahrungssatz existiert, die hieraus resultierende Vermutung nicht nur erschüttert, sondern für den hier maßgeblichen Vergleichsraum sogar widerlegt ist.

Schließlich vermag die Kammer auch nicht die vom Kläger festgesetzte Kappungsgrenze (33%-Quantil) nachvollziehen. Die festgesetzte Kappungsgrenze muss gewährleisten, dass es dem Leistungsbezieher möglich ist, im jeweiligen unteren Segment der jeweiligen räumlichen Region zu dem aus der Kappungsgrenze folgenden Quadratmeterpreis eine Wohnung anzumieten (BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R zit. nach juris). Das vom Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten räumt insoweit selbst ein, dass eine statistische Regel für die genaue Festlegung des auszuwählenden Grenzwertes nicht existiere (S. 16 des Gutachtens). Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen der 23. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim vom 12.09.2012 (S 23 AS 1462/10):
Nach Auffassung der Kammer ist das F+B Gutachten zudem deswegen kein schlüssiges Konzept, weil die Kappungsgrenze, die beim 33%- Quantil festgelegt wurde, nicht nachzuvollziehen ist. Die zugrundeliegende Annahme, dass hierüber das untere Drittel von den restlichen zwei Dritteln des Wohnungsmarktes abgeteilt wird und Wohnungen einfachen Standards zutreffend abgebildet werden, setzt voraus, dass tatsächlich der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wird, was – wie oben dargelegt – die Kammer nicht teilt. Es setzt weiter voraus, dass eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards vorliegt. Hierauf können keine Rückschlüsse gezogen werden, weil eine Definition des einfachen Standards gerade unterblieben ist. In Abhängigkeit der jeweiligen – nicht zu identifizierenden – Anteile verschiebt sich der so ermittelte qm-Preis. Die Beschreitung des Mittelweges der Mietenverteilung der Mietspiegelerstellungen der Städte Kiel (16,6 %-Quantil) und Berlin (50%-Quantil) trägt als Begründung schon deswegen nicht, weil bei Mietspiegelerstellungen gerade eine Differenzierung nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung etc. vorgenommen wird. Zudem bleibt unklar, wie darüber Rückschlüsse auf Wohnungen einfachen Standards der Stadt Göttingen gezogen werden sollen. Auch die Begründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 (BL 160 GA), wonach das 33%-Quantil die Haushalte unterer Einkommensschichten (20%) sowie Haushalte mit Grundsicherungsempfängern (10%) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages abbildet, vermag insofern nicht zu überzeugen. Es bleibt nach Auffassung der Kammer lediglich die Vermutung, dass über diese Kappungsgrenze eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards erfolgt.
Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen, inwieweit die vorherige Bestimmung des einfachen Standards eine unzulässige Beschränkung der Hilfeempfänger bei der Wohnungssuche darstellt Ziel der Ermittlung bleibt doch die regional angemessene Miete ausgedrückt in einem Gesamtbetrag, der dem Hilfeempfänger die Verwirklichung seiner Präferenzen ermöglicht Nach der BSG-Rechtsprechung kommt es ja gerade nicht auf die Angemessenheit der Einzelelemente an, sondern auf die zu tragende Gesamtbelastung. Das ändert nichts darin, dass dieser Gesamtbetrag nur über die Aufwendungen für Wohnraum einfachen Standards zu ermitteln ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft das Gericht auch keine weitere Ermittlungspflicht. Insoweit hat das Bundessozialgericht ausgeführt (BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 26):
„Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.”

Ergänzend hierzu hat die 14. Kammer ausgeführt (Urt. v. 20.08.2009 – B 14 AS 65/08 R -, Rn. 21:
„Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, 8 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB – soweit vorhanden – auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zugeben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60,  145,  149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.”

Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des BSG es formuliert, ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend nicht möglich. Es schließt sich insoweit der Entscheidung SG Hildesheim, Urt. v. 12.09.2012 – 23 AS 1462/10 -, V.n.b.) an. In dieser heißt es:

„Die Kammer hält in dem F+B Gutachten bereits die Grundlagen der Mietdatenerhebung wie z.B. die nicht nachzuvollziehende Datenbereinigung für fehlerhaft. Für die Ausräumung der oben benannten Schwächen wäre eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzepts notwendig. An dieser Stelle weist die Kammer auch noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der Mieterbefragung wegen der anonymisierten Durchführung bereits die F+B GmbH keine – offensichtlich für notwendig erachteten – Nacherhebungen und/oder Kontrollbefragungen durchführen konnte (vgl. S. 8 des Gutachtens, Punkt 2.2).”

d)
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag des Beklagten. Die Kammer stellt gegenüber der soeben zitierten Entscheidung klar, dass sie die vorherige Definition des Wohnungsstandards für unverzichtbar hält. Nur dann kann der Beklagte feststellen, zu welchen Anteilen Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden sind. Erst wenn eine gleichmäßige Durchmischung nachzuvollziehen ist, rechtfertigt sich die Kappungsgrenze beim 33%-Quantil. Bei der Vorgehensweise der F+B-GmbH ist nicht auszuschließen, dass überwiegend Wohnungen einfachen Standards in die Auswertung geflossen sind und damit eine Verschiebung zu Ungunsten der Hilfeempfänger vorliegt. Das Ergebnis bleibt jedenfalls in hohem Maße zufällig.”

Die Kammer gelangt zu dem Ergebnis, dass sie den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgehen musste. Denn es bedurfte keiner weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen mehr.

Es kann dahinstehen, ob die Beweisanträge des Beklagten überhaupt darauf abzielen, dem Beweis zugängliche Tatsachen zu ermitteln oder ob es sich – zumindest teilweise – nicht vielmehr um durch die Kammer vorzunehmende Wertungen handelt. Denn insbesondere die fehlende und nach Auffassung der Kammer nicht mehr nachzuholende Identifizierung der Anteile an Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards führt zu einem zufälligen und damit nicht zur Beschränkung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II geeigneten Ergebnis.

Die Kammer ist darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass auch eine Nachermittlung der kalten Nebenkosten nicht mehr möglich ist. Wie der Beklagte insoweit zutreffend in seinem Gutachten feststellt, lassen sich hinsichtlich der erfolgten Teilerhebung der kalten Nebenkosten bei Angebotsmieten keine statistisch belastbaren Aussagen über die tatsächliche Höhe der Nebenkosten für den damals aktuellen Mietwohnungsmarkt treffen. Eine Nachermittlung der erhobenen Nebenkosten von Bestandsmieten durch Erhebung der Nebenkosten aus dem Vorjahr ist aufgrund der erfolgten anonymisierten Datenerhebung nicht möglich. Aufgrund des Zeitablaufs scheidet darüber hinaus eine Nacherhebung der damaligen Nebenkosten von Angebotsmieten über einen zudem neu zu definierenden Beobachtungszeitraum aufgrund Zeitablaufs ebenfalls aus.

III. Der Beklagte hat die Aufwendungen der Klägerin für Kosten der Unterkunft für die Monate Oktober bis Dezember 2008 zusätzlich in Höhe von 54,50 EUR, für den Monat Januar 2009 zusätzlich in Höhe von monatlich 72,26 EUR zu übernehmen.

Das Gericht wendet die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) a.F. bzw. ab dem 01.01.2009 auf § 12 WoGG n.F. zurückzugreifen ist.

Das Gericht hält es für sachgerecht, wegen der Pauschalisierung der Wohngeldtabelle einen Aufschlag auf die dortigen Werte iHv 10 % zu gewähren. Für § 8 WoGG a.F. hat das Bundessozialgericht ausgeführt (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R zit. nach juris, Rn. 21f.):
„Die in § 8 WoGG festgeschriebenen Werte erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Probe, WoGG, Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist.
Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend”

Dem schließt sich die Kammer an. Die von dem Bundessozialgericht in seiner Entscheidungen angestellten Erwägungen sind nach Überzeugung der Kammer auch auf § 12 WoGG übertragbar (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.07.2011 – L 9 AS 411/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER – mit Bezug auf den Beschluss des  7. Senats  des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); SG Hildesheim, Beschl. 18.05.2012 – S 15 AS 1355/11 PkH -; SG Hildesheim, Urt. v. 27.08.2012 – S 37 AS 1354/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B -; SG Fulda, Urt. v. 27.01.2010 – S 10 AS 53/09 -; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09 -; SG Dresden, Urt. v. 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 -; SG für das Land Saarland, Urt. v. 12.01.2011 – S 12 AS 480/09 -; SG Detmold, Urt. v. 0404.2011 – S 10 AS 54/08 -; SG Landshut, Urt. v. 07.02.2012 – 5 10 AS 294/11 -.).
Für einen Vier-Personen-Haushalt in Göttingen (Mietstufe IV) belaufen sich danach die maximal übernahmefähigen Werte bis einschließlich Dezember 2008 auf 599,50 EUR (545,00 EUR zzgl. eines 10-prozentigen Aufschlages). Auf der Grundlage von § 12 WoGG zzgl. eines 10-prozentigen Aufschlages hat der Beklagte die tatsächlichen Kosten in der Unterkunft in Höhe von 617,26 EUR für Januar 2009 zu tragen.

IV. Der Beklagte hat darüber hinaus zutreffend die Heizkosten der Kläger gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Anhaltspunkte, die auf eine Unangemessenheit der Heizkosten hindeuten, liegen nicht vor.
V. Nach dem oben Gesagten wurden den Kläger damit Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht. Seit Antragstellung auf Überprüfung der Bescheide sind auch nicht mehr als vier Jahre vergangen (§ 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB X).
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Vl. Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.