Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 29.01.2013 – Az.: S 12 AS 1091/10

URTEIL

In dem Rechtstreit

1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
4. xxx,
5. xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: zu 1-5:Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 12. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2013 durch die Vorsitzende, Richterin xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:

1.   Der Kostentenor des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 wird abgeändert.

2.   Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Februar 2009, 17. März 2009 und 19. Juni 2009 vollumfänglich zu erstatten.

3.   Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren für ein Widerspruchsverfahren.

Die Kläger stehen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 8. Januar 2009 stellte die Stadt xxx die Leistungsberechtigung der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 fest. Hierbei berücksichtigte sie keine Heizkostenabschläge und als Miete einen Betrag in Höhe von 430,75 € anstatt der tatsächlich zu zahlenden 514,05 €. Hiergegen ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Januar 2009 Widerspruch einlegen, welcher mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2009 begründet wurde. Unter dem 18. Februar 2009 erließ die Stadt xxx einen Änderungsbescheid, mit dem ab dem 1. Februar 2009 ein Guthaben aus einer Heizkostenabrechnung vom 20. Januar 2009 für das Jahr 2008 in Höhe von 89,52 € in Anrechnung gebracht wurde. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 17. März 2009 bewilligte die Stadt xxx für den genannten Zeitraum Mietkosten in Höhe von 512,75 € und Heizkosten in Höhe von 58,00 €. Durch den Änderungsbescheid vom 19. Juni 2009 wurden schließlich für den Monat Juli 2009 u.a. Mietkosten in Höhe vom 499,60 € und Heizkosten in Höhe von 58,00 € bewilligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verfügte zugleich, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstattet würden. Unter Berücksichtigung der ergangenen Änderungsbescheide stünden den Klägern keine höheren Leistungen zu.

Mit ihrer Klage vom 4. September 2009 wenden sich die Kläger gegen die Kostenentscheidung. Durch den Änderungsbescheid vom 17. März 2009 sei eine vollumfängliche Abhilfe verfügt worden. Dies hätte in der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 Berücksichtigung finden müssen.

Zeitgleich zu dieser Klage erhoben die Kläger Widerspruch gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009. Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 als unbegründet zurück. Der Änderungsbescheid vom 17. März 2009 sei auf der Grundlage der am 2. Februar 2009 und am 11. Februar 2009 überreichten Abrechnungen der Versorgungsbetriebe xxx vom 20. Januar 2009 ergangen. Erst durch deren Vorlage seien die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nachgekommen. Ein Erfolg des Widerspruchs im Sinne des § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) liege damit nicht vor.

Die Kläger beantragen,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 hinsichtlich des Kostentenors abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. Februar 2009, 17. März 2009 und 19. Juni 2009 vollumfänglich zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die angefochtenen Entscheidungen zu Recht ergangen sind. Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2010 trägt er vor, dass die Heizkostenabschläge nicht vor dem Vorliegen der Abschlagsberechnung durch die Versorgungsbetriebe Anfang bis Mitte Februar eines jeden Jahres berücksichtigt werden könnten. Dies habe den Klägern auch aus langjähriger Erfahrung bekannt sein müssen. Ein Widerspruch sei deshalb nicht notwendig gewesen, zumal der Bescheid vom 8. Januar 2009 auch nicht die Übernahme von Heizkosten versagt habe, er habe sie nur lediglich noch nicht bewilligt, weil sie zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung noch nicht bekannt gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 ist hinsichtlich des Widerspruchs vom 16. Januar 2009 gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 rechtswidrig und beschwert die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das genannte Widerspruchsverfahren.

Gemäß § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten soweit ein Widerspruch erfolgreich war. Erforderlich für eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X ist daher ein „Erfolg“ im Sinne des § 63 SGB X. Ein danach erforderlicher kausaler Erfolg wird verneint, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand als der Widerspruch dem „Erfolg” rechtlich zurechenbar ist.

Der Widerspruch vom 16. Januar 2009 war vollumfänglich erfolgreich im Sinne des § 63 Abs. 1 SGB X.

Durch die Änderungsbescheide vom 17. März 2009 und 19. Juni 2009 wurden die Heizkostenabschläge vollständig und die tatsächlichen Mietkosten nahezu vollständig übernommen. Hieraus ergibt sich eine Erfolgsquote von insgesamt 99,4 %. Der Widerspruch war insoweit auch wirksam auf die Kosten der Unterkunft beschränkt worden. Der Erfolg des Widerspruchs ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dem Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. Januar 2009 nicht alle aktuellen Nachweise hinsichtlich der Heizkostenabschläge vorlagen und insoweit eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Kläger erfolgt ist. Denn die Abschlagsberechnung, auf denen die Bewilligung im Änderungsbescheid vom 17. März 2009 beruht, wurde erst nach dem Erlass des Bescheides vom 8. Januar 2009 erstellt und konnte folglich zum Zeitpunkt des Erlasses von den Klägern gar nicht vorgelegt werden. (Vgl. BSG-Urteil) Nach Erstellung der Abschlagsberechnung durch den Versorgungsbetrieb wurde diese durch die Kläger zeitnah eingereicht. Soweit der Beklagte vorträgt, ein Widerspruch sei nicht erforderlich gewesen, da die Heizkostenabschläge bei Vorliegen der Abschlagsberechnung berücksichtigt worden wären, so folgt dem die Kammer nicht. Die Kläger waren vielmehr gehalten, gegen den Bescheid vom 8. Januar 2009 Widerspruch einzulegen, um dessen Erwachsen in Bestandskraft zu verhindern. Von dem Standpunkt eines objektiven Empfängers konnte die Nichtaufführung der Heizkosten, insbesondere für einen sechsmonatigen Zeitraum, nur als Nichtbewilligung aufgefasst werden. Ein Widerspruch wäre lediglich dann nicht erforderlich, bzw. sogar unzulässig, gewesen, wenn der Bescheid hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nur vorläufig ergangen wäre. Durch ein solches Vorgehen hätte der Beklagte einer Kostentragungspflicht entgehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von EUR 750,00 nicht übersteigt. Der Streitwert beträgt vorliegend selbst bei fiktiver Ansetzung einer Höchstgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) lediglich maximal EUR 642,60 (Geschäftsgebühr, Nr. 2400 W RVG, EUR 520,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 W RVG, EUR 20,00 zzgl. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG, EUR 102,60). Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist nicht ersichtlich.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.