Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 08/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 103/11 R

Die Privilegierung von Schmerzensgeldzahlungen erfasst jedoch nur den Vermögensstamm, nicht hingegen die ggf daraus gezogenen Früchte zB in Form von Zinsen.

Zinseinkünfte aus Schmerzensgeld sind vielmehr – wie alle anderen Zuflüsse in Geld auch – als Einkommen zu berücksichtigen.

juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.11.2012 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R

Lebt ein Hartz-IV-Bezieher mit seiner nicht hilfebedürftigen Mutter zusammen in einem Eigenheim, kann das Jobcenter ausnahmsweise zur Übernahme der vollen Nebenkosten verpflichtet sein.

Dies ist dann der Fall, wenn das Kind das Eigenheim von seinen Eltern vorab als Erbe übertragen bekommen hat und es dafür im Gegenzug mietfreies Wohnen vertraglich zugesichert hat. Somit waren ausnahmsweise beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung die KdU nicht nach der Kopfteilmethode aufzuteilen.

Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen, obwohl zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist, weil vor allem die Betriebskosten für Eigenheime etwa Grundsteuern, Beiträge zu Versicherungen) nicht monatlich, sondern ggf jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen.

juris.bundessozialgericht.de

3.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 15.11.2012 zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 22/10 R

Anspruch auf Beschaffung einer Unterkunft bieten im SGB XII die denkbaren Anspruchsgrundlagen (§ § 67, 68, 11 SGB XII).

Personen in besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die aus eigener Kraft zu deren Überwindung nicht fähig sind; Erforderlichkeit einer allgemeinen Unterstützung.

Unterstützungshandlungen nach diesen Vorschriften sind nicht zwangsläufig Verwaltungsakte, sodass es nicht zwingend eines Vorverfahrens bedurft hätte.

juris.bundessozialgericht.de

3.2 – BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 25/11 R

Werden stationäre Pflegeleistungen gewährt und entstehen nach dem Umzug aus der eigenen Wohnung in das Pflegeheim unmittelbar mit dem Umzug zusammenhängende Kosten, muss der Sozialhilfeträger diesen zusätzlichen Bedarf als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts übernehmen, wenn ansonsten die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugskosten außerhalb stationärer Leistungen vorliegen.

Die in § 27b SGB XII genannten Leistungen werden nicht als Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

juris.bundessozialgericht.de

4.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.01.2013 – L 7 AS 3/13 B ER

1. Bestandskraft der Hauptsache im ER

a) Wenn ein Ablehnungsbescheid bestandskräftig wird, wird ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es ist dann kein Raum mehr für eine vorläufige Zwischenregelung durch das Gericht (vgl. BayLSG, Beschluss vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER).

b) Wenn ein Ablehnungsbescheid nach Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht bestandskräftig wird, kann die zur Leistung verpflichtete Behörde dies in einem Antrag auf Abänderung des Beschlusses an das Gericht geltend machen. Es obliegt nicht der Behörde, die vom Gericht angeordnete Leistungsverpflichtung eigenmächtig einzustellen. Aus diesem Grund bedarf es in einer einstweiligen Anordnung nicht des Zusatzes „längstens bis zur Bestandskraft in der Hauptsache“.

2. Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II

a) § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II gestattet es der Behörde, aus wirtschaftlichen Gründen (insb. wegen Umzugskosten) etwas höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, als es die Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erlaubt. Daraus ergibt sich kein Anspruch, auch für eine viel zu teure Wohnung einen Zuschlag zur Angemessenheitsgrenze zu erhalten.

b) Bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat das BSG darauf hingewiesen, dass eine „Ghettobildung“ zu vermeiden ist. Dies bedeutet, dass die Angemessenheitsgrenze nicht nur aus Wohnungen aus „Ghettos“ ermittelt werden darf. Das bedeutet aber nicht, dass die Angemessenheitsgrenze für besonders teure und beliebte Stadtviertel gesondert zu ermitteln ist.

sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2013 – L 7 AS 883/12 B PKH

1. Die Vorläufigkeit eines Bescheids muss sich entsprechend der Rechtsprechung des BSG eindeutig ergeben. Wenn ein vorläufiger Bescheid nach §§ 45, 48 SGB X aufgehoben wird und sich lediglich ein Hinweis am Ende des Aufhebungsbescheids auf Vorläufigkeit findet, ist die Vorläufigkeit auch dann zweifelhaft, wenn es sich lediglich um einen Anpassungsbescheid handelt.

2. Über die Kosten eines Vorverfahrens wird bei einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach dem Grundsatz der Kosteneinheit im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG mit entschieden.

3. Erledigt ein Abhilfebescheid auch einen vorangegangenen Widerspruchsbescheid und wird im Abhilfebescheid nicht erneut über die Kosten des Vorverfahrens entschieden, hängt bezüglich der Kostenklage nach § 63 SGB X die Klageart davon ab, ob die Kostenentscheidung des Widerspruchs weiter gilt oder eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage bzgl einer Kostenentscheidung im Abhilfebescheid sachdienlich ist.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Zu den Anforderungen, die das das BSG an die Eindeutigkeit der Verfügung der Vorläufigkeit stellt (vgl. BSG Urteil vom 06.04.2011, Az.: B 4 AS 119/10 R Rz. 18,19).

4.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.01.2013 – L 7 AS 822/12 B PKH

Eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage darf nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden.

Ob der vom Gesetzgeber für die Zeit ab 2011 festgelegte Regelbedarf verfassungswidrig ist, ist keine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage. Der Gesetzgeber hat sich sehr genau an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und im Wesentlichen eine Ermittlung des Existenzminimums in einem schlüssigen Verfahren gefordert.

Die Kritik am neuen Regelbedarf ist vereinzelt geblieben und kann nicht überzeugen.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung – Vorlagebeschluss SG Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, S 55 AS 29349/12 – Zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht – Az: 1 BvL 12/12

4.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2013 – L 7 AS 572/12 NZB

Bezüglich Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden ist keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids sowie die Anrechnung einer Arbeitslosengeldnachzahlung auf Alg II mehr gegeben.

Dass nachgezahltes Arbeitslosengeld I im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist höchstrichterlich geklärt, vgl. nur BSG Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R.

Auch was die Bestimmtheitsanforderungen von Aufhebungs- und Rückforderungsbescheiden im Bereich des SGB II, insbesondere im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anbetrifft, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung vor (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R jeweils m.w.N.).

sozialgerichtsbarkeit.de

4.5 – Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.01.2013 – L 7 AS 697/11, Revision wird zugelassen

1. Eine Leistungsgewährung durch den erstangegangenen Träger nach § 43 SGB I ist im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX dann nicht ausgeschlossen, wenn – wie hier – einer der beteiligten Träger, die Regelung des § 14 SGB IX missachtet.

2. Ein Streit im Sinne des § 43 SGB I über die Zuständigkeit zwischen Trägern entfällt nicht endgültig, wenn die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX eingreift.

3. Ein Erstattungsanspruch kann sich dann aus § 102 SGB X ergeben.

sozialgerichtsbarkeit.de

4.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2013 – L 12 AS 1571/11

Von der Tochter an den Vater weitergeleiteter Scheck in Höhe von 900 Euro ist trotz Schuldentilgung Einkommen.

Scheck ist anrechenbares Einkommen, weil der Scheck vom Vater eingelöst worden ist und hat in dem Moment eine bestehende Schuldverpflichtung der Tochter gegenüber ihrem Vater in dieser Höhe vermindert.

sozialgerichtsbarkeit.de

4.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 – L 7 AS 1956/12 B

Gewährung von PKH, denn der Ausschluss bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger von jeglicher Grundsicherung ist sowohl europarechtlich als auch nach Maßstab von Art. 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zweifelhaft und im Einzelfall zu prüfen.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2012 – L 20 AS 2347/11 B ER

Rumänische Staatsbürger sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2012 – L 7 AS 2109/11 B ER –

Bulgarische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf ALG II – aber auf die Regelbedarfe ohne Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß §§ 27, 27a SGB XII.

4.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2013 – L 19 AS 2101/12

Keine wirksame Anfechtung eines Vergleichs, wenn die Kläger zur Begründung der Fortführung des Verfahrens ausführen, sie seien durch spätere Berechnungen zu einem niedrigeren Erstattungsbetrag gekommen als derjenige, der Gegenstand der Einigung im Termin war, so stellt dies allenfalls einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. hierzu Bayerisches LSG Urteil vom 24.09.2012 – L 7 AS 432/12, Rn 28).

sozialgerichtsbarkeit.de

4.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2013 – L 19 AS 1414/12 B

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Eingliederungsleistungen für einen Laptop, weil es an einem vorherigen Antrag fehlt.

Das Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 SGB in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (ab dem 01.01.2011 § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gilt auch für Eingliederungsleistungen, die nicht bereits vom Antrag auf Leistungen nach dem SGB II umfasst sind.

Eine Rückwirkung des Antrags nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung scheidet ebenso aus wie die Fiktion eines rechtzeitigen Antrags über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 77/11 R, Rn 22 ff.). Es ist insbesondere kein Beratungsverschulden des Jobcenters ersichtlich.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2012 – L 6 AS 466/12 B

Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssten gem. § 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt werden.

Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nicht.

4.10 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.12.2012 – L 3 AS 1000/12 B ER

1. Ein ursprünglich zulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben, wenn feststeht, dass der Antragsteller keinen durchsetzbaren Hauptanspruch mehr besitzt(Sächsisches LSG, Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az. L 3 B 595/07 AS-ER)

2. Hartz IV-Empfänger müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht – nicht ihren Dispositionskredit in Anspruch nehmen, denn es handelt sich nicht um die Verwertung von Vermögen.

sozialgerichtsbarkeit.de

4.11 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 – L 34 AS 2968/12 B ER

Bezieher von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III (jetzt § 122 SGB III) unterliegen generell dem Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2012 – L 15 AS 168/12 B ER.

4.12 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2012 – L 25 AS 2743/12 B ER

Polnische Staatsangehörige hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage einer Folgenabwägung Anspruch auf ALG II.

Nach wie vor hält es das Gericht für problematisch, ob und unter welchen konkreten Voraussetzungen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf einen Unionsbürger überhaupt Anwendung finden darf (vgl. grundlegend Beschluss vom 23. Mai 2012 – L 25 AS 837/12 B ER).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2012 – L 6 AS 1897/12 B ER –

Gewährung von ALG II im Rahmen der Folgenabwägung für polnische Staatsbürgerin.

4.13 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 – L 34 AS 1030/12 B PKH

Kein Anspruch auf PKH für den pauschalen Überprüfungsantrag aufgrund fehlender Mitwirkung – und Beibringungspflicht des Antragstellers.

Es kann nicht zweifelhaft sein, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl. den Beschluss des BSG vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2012 – L 5 AS 949/11

Soweit ein pauschaler Überprüfungsantrag – ohne konkrete Benennung von zu überprüfenden Bescheiden und rechtlichen Beanstandungen – gestellt wird kann die Behörde diesen ohne Sachprüfung ablehnen.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11.02.2013 – S 96 AS 11664/12

Bei einem – pauschalen Überprüfungsantrag darf der Grundsicherungsträger mangels entsprechenden Vorbringens des Antragstellers von einer Sachprüfung absehen, weil weder ersichtlich ist, welche Bescheide in welchem Umfang überprüft werden sollen, noch unter welchem Gesichtspunkt „im Einzelfall“ (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X) sich ein Rücknahmeanspruch des Antragstellers ergeben könnte.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso – LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2011, L 29 AS 728/11, – BSG – vom 14. März 2012, Aktenzeichen B 4 AS 239/11 B; vgl. auch: LSG Berlin-Brandenburg v. 22.11.2011, L 34 AS 2050/11 B, Rn. 3 m.w.N.

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

6.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2013 – L 9 AL 67/12, Revision wurde zugelassen

1. Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.

2. Es liegt – nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit, welche ihr obliegenden Leistungen in die Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden(vgl. dazu BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 15/11 R).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.

Hinweis: Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Durchführungsanweisungen – 7. Ergänzung – Stand 01.04.2012

www.arbeitsagentur.de (pdf)

7.   Entscheidungen zum Asylrecht

7.1 – Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 21.02.2013 – S 20 AY 2/13 ER

Asylberechtigter hat einen Anspruch auf Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG in der Höhe, wie sie das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18.07.2012 im Rahmen einer Übergangsregelung bis zur Beseitigung der als verfassungswidrig festgestellten Gesetzeslage bestimmt hat.

Die genannte Übergangsregelung legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum fest. Dieses darf in keinem Fall – auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG – unterschritten werden.

Auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG kommt es nicht an (so auch: SG Altenburg, Beschluss vom 11.10.2012 – S 21 AY 3362/12 ER; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 – S 17 AY 81/12 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2012 – S 26 AY 26/12 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2012 – S 5 AY 55/12 ER; SG Magdeburg, Beschluss vom 24.01.2013 – S 22 AY 25/12 ER; SG Stade, Beschluss vom 28.01.2013 – S 19 AY 59/12).

Die „unabweisbar gebotenen“ Leistungen fallen mit dem so umschriebenen Existenzminimum zusammen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 – L 15 AY 2/13 B ER).

sozialgerichtsbarkeit.de

7.2 – Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 – S 17 AY 81/12 ER, anhängig beim LSG NRW unter dem Az: L 20 AY 153/12

Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 – Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fest.

Dieses darf in keinem Fall, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden.

sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Die KEAs e. V. – Kölner Erwerbslose in Aktion – Bundessozialgericht korrigiert sich – Eingliederungsvereinbarungen sollen vereinbart werden

www.die-keas.org

9.   Die Erbenhaftung nach § 35 SGB II, ein Aufsatz von Michael Grosse/Alfons Gunkel, abgedruckt in der info also Heft 01/2013.

www.info-also.nomos.de (pdf)

10.   Pflichten von Arbeitsuchenden und Praxis der Arbeitsverwaltung bei der frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III, ein Aufsatz von Samartzis, abgedruckt in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell Heft 01/2013.

www.sozialrecht-aktuell.nomos.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de