Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 13/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 28.03.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R

Pflicht zur Vorlage einer Einkommensprognose

Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.

Ferner ergibt sich durch die Angaben in der Anlage EKS auch keine übermäßige Heranziehung im Rahmen der in § 65 SGB I geregelten Grenzen der Mitwirkung. Insoweit ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpft. Die geforderten Angaben halten sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zur Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Ebenso – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.07.2010 – L 7 AS 12/10 -, Bundessozialgericht B 14 AS 55/10 BH vom 07.10.2010

1.2 – BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R

Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

juris.bundessozialgericht.de

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 – L 7 AS 78/12

1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).

2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.

3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.03.2013 – L 6 AS 42/12

Die Streichung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II a.F. durch Art. 15 HBeglG 2011 vom 9. Dezember 2010 zum 1. Januar 2011 ist verfassungsgemäß.

Für einen Leistungsberechtigten, dem Arbeitslosengeld II mit einem befristeten Zuschlag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 bewilligt worden war, entfaltet die Gesetzesänderung unechte Rückwirkung. Diese ist nach den Maßstäben der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07) zulässig.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2013 – L 6 AS 364/12 B

§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung ist verfassungskonform.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2012 – L 18 AS 750/12

Nach Antragstellung zugeflossene Abstandszahlung iHv 1.500, Euro für Aufgabe der Wohnung ist als Einkommen anzusehen.

Der zugeflossene Betrag ist nicht als Erlös aus der Veräußerung eines vor Antragstellung erworbenen Vermögensgegenstandes und damit als – versilbertes – Schonvermögen der Leistungsbezieherin zu werten.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2013 – L 18 AS 3032/12 NZB

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn bei einer nur teilweisen Aufhebung und Rückforderung nach § 50 SGB X keine 56 % der Unterkunftskosten von der Rückforderung rauszurechnen sind (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II)

Anmerkung:
siehe auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R; ebenso – LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, – L 5 AS 2149/10 B PKH.

2.6 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2013 – L 5 AS 368/09

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Leistungsträger – auch bei Kenntnis einer voraussichtlich bevorstehenden Änderung der Sachlage (Zuflusses des Ausbildungsentgelts) nur die für die Leistungsgewährung maßgeblichen aktuellen Umstände berücksichtigt.

§ 48 und § 45 SGB X grenzen sich ab nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, Az.: B 4 AS 22/10 R, RN 16). § 45 SGB X findet Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll.

Wesentlich iSv § 48 Abs 1 SGB X sind alle Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: B 4 AS 154/11, RN 24).

Da eine Anrechnung von fiktivem Einkommen im SGB II außerhalb der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle grundsätzlich nicht stattfindet, kann allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen wesentlich im vorstehenden Sinne sein und somit § 48 SGB X Anwendung finden.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 6/12 R

Für die Aufhebungsverfügung kommt als Rechtsgrundlage nur § 45 und nicht § 48 SGB X in Betracht

Dies gilt dann, wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des bewilligenden Verwaltungsakts bereits objektiv Umstände vorliegen, die einen zukünftig wechselnden Einkommenszufluss nahe legen (etwa weil ein Arbeitsverhältnis besteht), so hat der Leistungsträger eine lediglich vorläufige Regelung iS des § 328 SGB III zu treffen.

Unterlässt er dies – aus welchen Gründen auch immer – ist eine endgültige Bewilligung von Leistungen von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X ist als maßgebliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die (ggf unanfechtbar gewordenen) Rechtspositionen der Leistungsberechtigten heranzuziehen.

2.7 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2013 – L 5 AS 56/10

Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, unter Bezugnahme auf VerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85).

Soweit vertreten wird, im Rahmen von § 45 SGB X sei eine Mehrfachanrechnung zulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, Az.: L 5 AS 2340/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: L 12 AS 4994/10, RN 33), ist dem nicht zu folgen.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.8 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.02.2013 – L 16 AS 47/13 B ER

Zur Bestimmung des Beschwerdewerts nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Beschlusses abzustellen, da zu diesem Zeitpunkt formelle Rechtskraft eintritt. Eine Zulassung der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist gesetzlich nicht vorgesehen.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.9 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.02.2013 – L 7 AS 78/13 B PKH

Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III erfolgt ohne Verwaltungsakt. Dagegen kann grundsätzlich eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erhoben werden.

Durch den Erlass des Änderungsbescheids, die die neu bekannt gewordenen Tatsachen für die Zeit der Zahlungseinstellung berücksichtigt, erledigt sich die vorläufige Zahlungseinstellung und die Hauptsache der dagegen gerichteten allgemeinen Leistungsklage.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.10 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 – L 2 AS 842/13 ER-B

Wiederholte zweckwidrige Verwendung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung kann nicht dazu führen, dass der Grundsicherungsträger diese Kosten nunmehr quasi ein zweites mal im Wege der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 8 SGB II zu übernehmen hat.

In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2011 – L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – L 3 AS 557/10 B ER).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2010, Az. L 34 AS 1936/09 B ER

Der Anspruch auf Darlehensgewährung erlischt im Einzelfall selbst bei schuldhafter Herbeiführung der Notlage nicht, wenn die Hilfebedürftigen psychisch krank sind und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten.

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 12.03.2013 – S 16 AS 1095/12 ER

Der Aufenthaltszweck zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist kein Auffangtatbestand.

Die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II erfüllt als Unionsbürger nicht, wer sich allein aufgrund der aus dem FreizügG/EU zu entnehmenden Vermutung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhält.
Art. 70 VO (EG) 883/2004 setzt einen Wohnort und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für die Erlangung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II voraus. Auch dieser europarechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verlangt einen auf Dauer angelegten rechtmäßigen Aufenthalt. Hierzu genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund der Vermutung der Freizügigkeit nicht.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 27.03.2013 – S 30 AS 80/13 ER

Erhöhte Anforderungen an die Eilbedürftigkeit bei bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheiden.

sozialberatung-kiel.de

3.3 – Sozialgericht Köln, Urteil vom 02.07.2012 – S 33 AS 2095/12

138,84 m² großes, schuldenfreies, sehr geringwertiges von 2 Personen selbst bewohntes Hausgrundstück muss bei kurzem Leistungsbezug (5 Monate) und bei in wenigen Jahren Bezug von Rente und durch im Alter kostengünstigeres Wohnen nicht verwertet werden.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.4 – Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2013 – S 1 SF 1000/13 AB

Die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags begründet für das anhängige Hauptsacheverfahren keine Besorgnis der Befangenheit des Richters.

Auch die Abweisung früherer Klagen des Antragstellers begründet für sich allein keine Besorgnis der Befangenheit des Richters für weitere Klageverfahren desselben Beteiligten.

sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2013 – L 9 SO 455/11

Keine Gewährung zusätzlicher Leistungen in Gestalt der Übernahme der den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Anschaffung des Medikaments Sortis.

1. Die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII sind abtrennbare Streitgegenstände (vgl. hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R, Rn. 11), wohingegen die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II keinen selbstständigen Gegenstand einer Klage bilden können (vgl. hierzu z.B. BSG, Urt. v. 22.03.2010 – B 4 AS 59/09 R, Rn. 11).

2. Kosten für die Beschaffung von Medikamenten, die nicht von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden, sind vom Regelbedarf umfasst und grundsätzlich aus den Regelätzen zu decken.

3. Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. kommt nicht in Betracht, weil kein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F. vorliegt.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
BSG, Urt. v. 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R

Eine Erhöhung des Regelsatzes wegen der von einem gesetzlich Krankenversicherten zu tragenden Anschaffungskosten für ein Medikament, dessen Preis den nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzten Festbetrag übersteigt, kommt von vornherein nicht in Betracht. Denn das System des SGB V deckt unabweisbare Bedarfe insoweit hinreichend ab.

4.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 – L 9 SO 13/13 B ER

Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII besteht auch bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vorinstanz – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 17.12.2012 – S 41 SO 426/12 ER – wird aufgegeben

Auf Grundlage des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII lässt sich im Fall von Hilfebedürftigen, die Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten bzw. beanspruchen, keine Ermächtigung zum Erlass eines Auskunftsersuchen gegenüber deren Partnern herleiten.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Sozialgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.10.2012 – S 8 SO 75/12

Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist verpflichtet beantragte Leistungen ab Bekanntwerden des Hilfebedarfs und nicht erst ab Hilfeplankonferenz zu bewilligen.

§ 18 SGB XII soll einen niedrigschwelligen Zugang zum Sozialhilfesystem sicherstellen und lediglich die Notwendigkeit der Hilfe muss erkennbar sein (vgl. BSG, Urt. vom 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R).

widerspruch-sozialberatung.de (pdf)

Anmerkung:
Das Urteil ist als Rechtstipp auch abgedruckt in Heft 02/2013 in der Zeitschrift für Sozialberatung “Sozialrecht aktuell”.

5.2 – SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.3.2013 – S 4 SO 937/13 ER

An die Feststellung des Schulamts, wonach ein besonderer Förderbedarf im Bereich des Hörens besteht, ist der Sozialhilfeträger gebunden.

Die ständige Unterrichtsbegleitung einer gehörlosen Erstklässlerin im Rahmen ihrer Inklusivbeschulung des Montesorrizugs einer Regelgrundschule durch einen vom Sozialhilfeträger finanzierten Gebärdensprachassistenten ist als Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung erforderlich und geeignet.

Darüber hinausgehender Förderbedarf durch die Finanzierung eines simultan übersetzenden Gebärdensprachdolmetschers ist vom Eingliederungshilfeberechtigten darzulegen und nachzuweisen. Am Nachweis fehlt es, wenn sämtliche Pädagogen (hier: Klassenlehrerin, Sonderpädagogin und Schulamt) die Unterrichtsbegleitung durch einen Gebärdensprachassistenten für hinreichend halten.

lrbw.juris.de

5.3 – Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 20.03.2013 – S 19 SO 21/13 ER

Das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin ist nach § 19 Abs. 3, 3. Alt SGB XII zu berücksichtigen, weil beide trotz der Heimunterbringung der Antragstellerin nicht getrennt im Sinne jener Vorschrift leben.

Es kommt allein darauf an, ob zumindest ein Ehepartner deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die Lebensgemeinschaft zum anderen Ehepartner auf Dauer aufzugeben. Auf eine räumliche Trennung allein, etwa den Aufenthalt eines Ehepartners im Pflegeheim, kommt es dagegen nicht an.

Weiter ist mit dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin auch Vermögen vorhanden, welches einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege entgegensteht. Dieses Vermögen ist vom Gesetz nicht schlechthin geschützt und die Verwertung stellt auch keine unbillige Härte für die Antragstellerin oder ihren Ehemann dar. Bei dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um Hausrat im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII.

sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

6.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.10.2012 – L 3 AL 200/10

Keine Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung des Bedarfs für den Lebensunterhalt (vgl. § 65 SGB III a. F.) noch des Bedarfs für die Fahrkosten (vgl. § 67 SGB III a. F.), weil der Antragsteller nicht im Sinne von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a. F. außerhalb des Haushalts seiner Eltern lebte.

sozialgerichtsbarkeit.de

6.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2013 – L 9 AL 8/13 B ER

1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht.

2. Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist. Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.

3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III fort.

sozialgerichtsbarkeit.de

7.   Entscheidung zum Asylrecht

7.1 – Sozialgericht Münster, Beschluss vom 01.03.2013 – S 12 AY 13/13 ER

1. Trotz Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 bzw. 2/11) ist es grundsätzlich rechtlich zulässig, weiterhin Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG durchzuführen (vgl. Beschluss vom 27.02.2013, S 12 AY 11/13 ER).

2. § 1a Nr. 1 AsylbLG muss verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass Leistungskürzungen nach dieser Vorschrift jedenfalls dann nicht mehr zulässig sind, wenn diese über längere Zeit andauern und die davon betroffenen Personen mittlerweile aus von ihnen nicht mehr zu vertretenden Gründen in der Bundesrepublik Deutschland geduldet werden.

sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Entscheidung zum Elterngeldrecht

8.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.03.2013 – S 11 EG 438/13

1. Der Ausschluss von Ausländern, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist, von Leistungen nach dem BEEG ist nicht verfassungswidrig.

2. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist.

sozialgerichtsbarkeit.de

9.   Literaturtipps, Rechtsinfo, Bücher und Neuerscheinungen

9.1 – Die Übernahme von Schulden beim Energieversorger nach § 22 Abs. 8 SGB II

eine Abhandlung von Dr. Bettina Weinreich, abgedruckt im Heft 2 Sozialrecht aktuell
www.sozialrecht-aktuell.nomos.de (pdf)

9.2 – Sanktionen gegenüber Unter-25-Jährigen – Das Problem der Verteilung der Wohnkosten bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften

ein Aufsatz von Maria Wersig, erschienen in der info also Heft 02/2013.
www.info-also.nomos.de

9.3 – VG Wiesbaden, Urteil v. 15.03.2013 Az.: 6 K 1374/11.WI

Verwaltungsgericht Wiesbaden: Statistisches Bundesamt verweigert aufgrund des Statistikgeheimnisses zu Recht Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008

www.vg-wiesbaden.justiz.hessen.de

9.4 – Stellungnahme des DRB zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BT-Drs. 17/12634) Stellung genommen.

Quelle: www.juris.de

9.5 – Der Paritätische Gesamtverband – Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose

Hrsg: Der Paritätische Gesamtverband.
Verlag: C. H. Beck – Stand: 1. März 2013, 5. Auflage

www.beck-shop.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de