Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 16/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 71/12 R

Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige gemischte Bedarfsgemeinschaften entwickelt hat.

Abweichend von der dort aufgestellten allgemeinen Regel ist jedoch bei der vorliegenden speziellen Konstellation der Bedarf des anderen – von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen – Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ausnahmsweise nach dem SGB XII zu bestimmen, weil die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Hilfe in Einrichtungen (entsprechend § 35 SGB XII aF, ab 1.1.2011: § 27b SGB XII) nicht kennt und daher selbst eine fiktive Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht möglich ist.

juris.bundessozialgericht.de

1.2 – BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 81/12 R

Keine Kürzung der Hartz IV-Leistungen bei nachweislich weitergeleitetem Kindergeld

Die Mutter bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.

Die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter.

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Von einer Weiterleitung des Kindergeldes kann nur gesprochen werden, wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 23/06 R).

1.3 – BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R

Änderungen in der Bewohnerzahl rechtfertigen die Übernahme auch von ggf abstrakt unangemessenen Kosten für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten.

juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Ebenso – BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R

Wird eine Unterkunft wegen einer Ortsabwesenheit nur von einem der Partner einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft genutzt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten anteilig pro Kopf jedenfalls dann kein Raum, wenn die Ortsabwesenheit des anderen Partners im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist.

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2013 – L 5 AS 28/13 B

Gewährung von PKH, denn Alles offen- Einkommens – oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld

Es ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB II entfällt.

Grundsätzlich sollte durch die Neuregelung der Rückwirkung des Antrags die Bedarfsberechnung mit dem im Bedarfsmonat zu berücksichtigenden Einkommen synchronisiert werden, sodass im gesamten Antragsmonat der Bedarf berechnet und das in diesem Monat zu berücksichtigende Einkommen darauf angerechnet wird.

Besteht jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund des Eingreifens eines Leistungsausschlussgrunds nur für einen Teil des Monats, kann trotz der Rückwirkung des Antrags eine Leistungsberechtigung erst mit Wegfall des Ausschlussgrunds entstehen.

Entscheidend ist, mit welchem Inhalt man den Begriff der Antragstellung füllt. Begreift man ihn schlicht als Stichtag, wäre so zu verfahren, wie es das JC in seinen Bescheiden gemacht hat.

Versteht man unter dem Begriff hingegen den Beginn des rechtlich zulässigen Leistungszeitraums (d.h. denjenigen Zeitpunkt, ab dem der Antrag wirksam werden soll oder kann), ist maßgeblich der Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns. Letztere Auffassung macht in Fällen, denen im Verlauf des Antragsmonats ein Leistungsausschlussgrund entfällt, eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der Leistungsberechtigung bzw. des Wegfalls des Ausschlussgrunds erforderlich.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 – L 7 AS 745/11

Hartz IV: Wann müssen Dritte Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen machen?

Pressemitteilung des Sächsischen LSG 2013 vom 16.04.2013, zu finden hier: www.justiz.sachsen.de

Anmerkung:
Der Volltext zu dem Urteil wurde bereits veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 14/2013 unter Punkt 2.4
www.tacheles-sozialhilfe.de

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2013 – L 2 AS 2047/12 B rechtskräftig

Die Höhe der Mahngebühr ist für die Beurteilung der Notwendigkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen, irrelevant (BSG, Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R Rn. 17).

Gewährung von PKH, denn Stehen einem Kläger – wie hier – im Widerspruchsverfahren rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüber und ist dadurch ein deutliches Ungleichgewicht im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Beteiligten gegeben, so erfolgt die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig (BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R Rn. 19).

Als juristischer Laie war er nicht in der Lage, ohne Hilfestellung zu überprüfen und zu beurteilen, dass die streitige Erstattungsforderung im Hinblick auf den hiergegen eingelegten Widerspruch unter Berücksichtigung der differenzierten Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II entgegen der Behauptung des Jobcenters gerade nicht fällig war.

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2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – L 7 AS 1911/12, Revision wird zugelassen

Auch nur ein Bedarf von 27,20 Euro für Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist als unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu gewähren und ist nicht vom Leistungsbezieher aus der Regelleistung anzusparen.

Eine sog. Bagatellgrenze, wonach dem Leistungsberechtigten pauschal und ohne weitere Prüfung immer dann auf vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden könne, wenn der atypische Bedarf “lediglich” in einer Höhe von bis zu 10% des Regelbedarfs anfalle, existiert nicht.

Eine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von § 73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht gerechtfertigt.

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2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 – L 12 AS 374/13 B ER rechtskräftig

Keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen

Die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II sind nicht verfassungswidrig (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, – L 12 AS 2232/12 B – ; Beschluss vom 06.02.2013 – L 12 AS 2355/12 B ER).

Eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das Existenzminimum sichergestellt.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2012 – L 12 AS 2232/12 B

In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden.

§ 31 a Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig(vgl. hierzu auch Herold Tews in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13).

2.6 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.03.2013 – L 4 AS 343/10

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, auch wenn dem Leistungsbezieher für die Zeit der Ableistung der Ersatzfreiheitsstrafe keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben (vgl. BSG, Urt. vom 24.2.2011, B 14 AS 81/09 R), dem Betroffenen aber nicht der Vorwurf gemacht werden kann, die Änderung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt zu haben (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Damit ist nicht allein entscheidend, ob § 7 Abs. 4 SGB II dem Anspruch dem Leistungsbezieher(LB) nach seiner Inhaftierung entgegenstand, sondern zusätzlich, ob der LB einen Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 4 SGB II überhaupt hätte erkennen können (vgl. auch Nr. 4).

Dies ist nach Auffassung des Senats zu verneinen, da es sich nur um eine kurze Ersatzfreiheitsstrafe handelte, laufende Kosten des Lebensunterhalts weiterhin anfielen und dem Leistungsbezieher als juristischem Laien eine eindeutig zutreffende Einschätzung der Rechtslage nicht möglich war (vgl. auch Beschluss des Senats vom 12.2.2013, L 4 AS 373/12 B PKH). Es kommt hinzu, dass die Auswirkungen einer kurzen Ersatzfreiheitsstrafe auf den Leistungsanspruch damals in Rechtsprechung und Literatur umstritten und auch noch Gegenstand von anhängigen Revisionsverfahren waren.

sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 27.03.2013 – S 27 AS 928/12

Grundsicherungsträger ist im Rahmen der Sollvorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II verpflichtet ein Darlehen zur Tilgung eines Baufinanzierungskredits für ein selbstgenutztes Eigenheim zugewähren, wenn dies zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit notwendig ist.

www.kanzleibeier.de

Anmerkung:
Ebenso – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.07.2012 – L 15 AS 92/12 B ER

3.2 – Sozialgericht Bremen, Urteil vom 27.03.2013 – S 21 AS 1135/12

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen Art. 4 EGV 883/2004 und ist daher europarechtswidrig.

2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 EGRL 2004/38(vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2010, Az. L 16 AS 767/10 B ER; so aber LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.04.2010, Az. L 13 AS 1124/10 ER-B).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
S. dazu Prof. Dr. Thorsten Kingreen

Staatsangehörigkeit als Differenzierungskriterium im Sozialleistungsrecht.

Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschem Verfassungsrecht.

Die Staatsangehörigkeit hat nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH als zulässiges Differenzierungskriterium beim Sozialleistungsbezug weitgehend ausgedient. Daher ist auch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Quelle: www.diesozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 18.04.2013 – S 15 AS 466/13 ER

ALG II im Rahmen der Folgenabwägung auch für EU-Bürger

Zumindest diejenigen Bürger anderer EU-Staaten, die Mitgliedsstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) sind, haben Anspruch auf Leistungen direkt aus übergeordnetem zwischenstaatlichen Recht, da der erklärte nachträgliche Vorbehalt der Bundesregierung gegen das EFA unwirksam ist.

Im übrigen folge eine Anspruchsberechtigung wahrscheinlich aber bereits aus der EG-Verordnung 883/2004, die eine Ungleichbehandlung von EU-Bürgern gegenüber Deutschen auch beim Bezug von Sozialleistungen verbiete.

Quelle: RA Alexander Schmidt, Neubrandenburg

4.   Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 – L 8 AL 1225/11, Revision wird zugelassen

Die eine fiktive Bemessung anordnende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit widerspricht früherem und aktuellem EG-Recht.

Der Alg- Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152 SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151 SGB III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 – L 3 AL 5476/10 – zu EG-VO 1408/71).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
EuGH vom 11.04.2013 Az. C-443/11

Der EuGH hat entschieden, dass ein arbeitslos gewordener Grenzgänger Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen kann, auch wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat.

www.juris.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2011 – L 20 SO 76/08 rechtskräftig

Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten für den Erhalt einer bereits bestehenden Wohnung zu Beginn der Haftzeit als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII, denn der Haftbeginn lag bereits gut ein Jahr zurück. Gleichzeitig war das Haftende realistischer Weise noch nicht absehbar.

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 18.02.2013 – S 16 SO 204/11

Häftling hat kein Anspruch auf Übernahme seiner Mietkosten als Leistung zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67ff. SGB XII, wenn die Unterbringung fast ein Jahr dauerte und damit die Angemessenheitsgrenze von 6 Monaten um das annähernd doppelte übersteigt.

6.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Sozialgericht Marburg, Beschluss vom 18.02.2013 – S 9 SO 84/11 und – S 9 SO 85/11

1. Im Hinblick auf die Behörde reicht die Kenntnis vom Bedarfsfall als solchen, die Kenntnis braucht sich ausdrücklich nicht auf die Höhe der Leistungen zu beziehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.11.2011- B 8 SO 18/10 R, Rz. 21).

2. Eine Anrechnung von Klinikverpflegung ist im SGB XII definitiv wie auch im SGB II ausgeschlossen.

3. SGB XII Empfänger dürfen im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden wie SGB 2 Empfänger, soweit nicht Strukturunterschiede zwischen den beiden Gesetzen eine unterschiedliche Handhabung rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R).

Quelle: Kläger

6.2 – Sozialgericht Stade, Urteil vom 20.03.2013 – S 19 SO 58/11

1. Der Betrag für Bekleidung nach § 27 b Abs. 2 Satz 1 SGB XII (Bekleidungspauschale) bemisst sich nach dem Anteil für Bekleidung in der maßgebenden Regelbedarfsstufe.

2. Ein im Jahre 1995 geborener Leistungsempfänger erhält für 2011 insgesamt 468,36 Euro.

Quelle: RA Jens Hake, Stade

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de