Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 11.03.2013 – Az.: S 37 AS 1361/10

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 37. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:

1. Der Bescheid vom 3. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. August 2010 wird abgeändert und

2. der Beklagte wird verurteilt, auf die Kosten für Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag in Höhe von 70,40 € monatlich, also insgesamt 211,20 € zu zahlen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach einem Umzug des Klägers.

Der 1980 geborene im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehende und als freiberuflicher Künstler selbständig tätige Kläger zog 2008 nach einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland in eine Wohnung in der xxx in Göttingen. Er wohnte dort in einer Wohngemeinschaft in einem 11 qm großen Zimmer. Die gemeinsam genutzte Fläche der Wohnung bestehend aus Küche, Flur, Bad und WC betrug 30 qm. Die hierfür anfallenden KdU übernahm der Beklagte in tatsächlicher Höhe von 126,- €.

Zum 15. Oktober 2009 zog der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Zusicherungsverfahren innerhalb der Wohngemeinschaft in ein 19 qm großes Zimmer um. Die Kaltmiete inklusive der kalten Nebenkosten hierfür betrug 150,00 monatlich. In dem streitgegenständlich Zeitraum zahlte der Kläger auf die Heizkosten monatlich einen Betrag in Höhe von 41,22 €.

Bereits während des Zusicherungsverfahrens ließ sich der Kläger durch den Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten. In dem Widerspruchsschreiben vom 29. Oktober 2009 wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass der Schriftverkehr gemäß § 13 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) weiterhin über seine Kanzleiadresse zu führen sei. Dies gelte für die Übersendung von Änderungs-, Leistungs-, und sonstigen Bescheiden und auch für Folgezeiträume, solange, bis der Kläger die Bevollmächtigung gegenüber der Stadt Göttingen widerrufen habe.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 bewilligte die Stadt Göttingen dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von monatlich 479,82 €. Sie berücksichtigte hierbei KdU in Höhe von 126,00 €, wobei 28,00 € auf die Heizkosten und 98,00 € auf die Miete entfielen. Zudem kürzte sie die Regelleistungen in Höhe von 5,18 € um eine „Kochfeuerungspauschale”. Diesen Bescheid übersandte die Stadt Göttingen ausschließlich dem Kläger persönlich nicht aber seinem Prozessbevollmächtigen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2010, bei der Beklagten eingegangen am 21. Juni 2010, legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Es sei nicht ersichtlich, weshalb lediglich 98,00 € als KdU anerkannt würden. Im Übrigen werde der Abzug der sogenannten Kochfeuerungspauschale gerügt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei ein Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen habe, einzureichen. Diese Frist sei nicht gewahrt worden. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde. Sei ein Bevollmächtigter bestellt, könne nach Satz 2 dieser Vorschrift die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes stehe also im Ermessen der Behörde. Die Behörde sei nicht gezwungen, sich an den Bevollmächtigten zu wenden, noch müsse sie ihn verständigen, wenn sie einen Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben habe. Auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten ließe die Bekanntgabe an den Adressaten den Verwaltungsakt wirksam werden. Die durch § 37 Abs.1 Satz 2 SGB X eröffnete Möglichkeit der Bekanntgabe an den Bevollmächtigten stelle lediglich eine Erweiterung der der Behörde eröffneten Möglichkeiten dar. Der Kläger nehme selbständig Termine mit der Leistungssachbearbeitung der Stadt Göttingen wahr und habe auch den Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II selbständig gestellt und habe diesbezüglich eigenständig nach dem Sachstand gefragt. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger sich hinsichtlich der laufenden Korrespondenz außerhalb der bereits rechtshängigen sozialgerichtlichen Verfahren gewünscht habe, dass diese an ihn persönlich zu richten seien.

Mit Änderungsbescheid vom 20. August 2010 berücksichtigte der Beklagte die Regelsatzerhöhung zum 1. Juli 2010 und gewährte dem Kläger dementsprechend einen um 8,00 € höheren Leistungsbetrag.

Bereits am 14. Juli 2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hildesheim Klage erhoben. Die Bekanntgabe ausschließlich an den Kläger persönlich sei  ermessensfehlerhaft.  Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 3. Mai 2010 falsch und unklar. In materiell-rechtlicher Hinsicht liege ein erforderlicher Umzug im Sinne von § 22 SGB II vor, da für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliege, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen. Ein Umzug sei erforderlich, wenn beengte Wohnverhältnisse vorlägen. Ein Wohnraum mit einer Wohnfläche von weniger als 35 qm sei für eine Person unzumutbar. Ein Zimmer mit einer Größe von insgesamt 11 qm, wie dies der Kläger vor seinem Umzug bewohnt habe, sei zu klein gewesen, um ein menschenwürdiges Leben sicher zu stellen.

Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. August 2010 abzuändern und

2. den Beklagten zu verurteilen, auf die Kosten der Unterkunft und Heizung einen weiteren Betrag in Höhe von 70,40 € monatlich zu zahlen, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 211,20 €.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt dieser an, dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig erteilt worden sei und daher nicht die Jahresfrist des § 66 SGG in Gang gesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsvorgänge sowie die Prozessakte Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 3. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf weitere KdU in Höhe von 70,40 € monatlich, also insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 211,20 €.

Im vorliegenden Fall war die Kammer nicht an einer Sachentscheidung gehindert, weil der Beklagte den Widerspruch als unzulässig abgewiesen hat. Weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch als unzulässig zurück und entscheidet sie nicht in der Sache, sind die Gerichte an einer sachlich-rechtlichen Überprüfung des Klagebegehrens gehindert, sofern es sich jedenfalls um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Der Widerspruchsbescheid ist nach dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in einem solchen Fall isoliert durch Teilurteil aufzuheben und das Verfahren bis zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens auszusetzen (LSG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 30.09.2010 – L 1 AL 122/09 – juris). Dies gilt aber zur Überzeugung der Kammer dann nicht, wenn es sich bei der von der Behörde zu treffenden Entscheidung um eine gebundene Entscheidung handelt, wie dies hier der Fall ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 2010 eingelegt. Gemäß § 62 SGB X i. V. m. § 84 Abs. 1 SGG ist ein Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzureichen. Diese Frist wurde vorliegend eingehalten, da dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Bescheid vom 3. Mai 2010 erst durch den Kläger selbst am 16. Juni 2010 bekanntgegeben worden ist und die Widerspruchsfrist daher frühestens ab diesem Datum zu laufen begonnen hatte. Diese hat der Kläger jedenfalls eingehalten, da er am 21. Juni 2010 Widerspruch eingelegt hat. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Vertretenen trotz Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht und der ausdrücklichen Erklärung, dass bis zum Widerruf der Vertretungsvollmacht sämtliche Bescheide an den Bevollmächtigten des Klägers zu übersenden sind, ist ermessenswidrig und verstößt daher gegen die Regelung von § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit der Folge, dass der Verwaltungsakt zwar wirksam, nicht aber eine Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt worden ist (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.03.1990 – L 1 J 28/87 – zit. nach juris). Der Kläger hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Beklagten gegenüber bereits 2009 ausdrücklich erklärt worden ist, dass zukünftiger Schriftverkehr an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu richten sei, dass der Beklagte in der Folgezeit auch so verfahren ist, und die demgegenüber geänderte Verfahrensweise bei dem Bescheid vom 3. Mai 2010 ohne weitere Hinweise an den Prozessbevollmächtigten oder an den Kläger selbst ermessensfehlerhaft ist. Etwas anderes ergibt  sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger, wie der Beklagte in seiner Widerspruchsentscheidung ausgeführt hat, selbständig Termine mit der Leistungssachbearbeitung wahrgenommen und einen Folgeantrag gestellt hat. Denn ein Widerruf der Vollmacht und des von dem Kläger durch seinen Bevollmächtigten geäußerten Wunsches, zukünftige Bescheide an den Bevollmächtigten zu übersenden, ist in diesem Verhalten nicht zu sehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein tatsächliches Verhalten nicht als Willenserklärung aufzufassen ist. Zudem hat der Kläger mit seinem Verhalten auch nicht erkennbar die Regelung widerrufen, da die Leistungsbeantragung ersichtlich nicht im Zusammenhang mit der von ihm gewünschten Regelung der Übersendung von Bescheiden steht.

Der Anspruch des Klägers auf höhere KdU ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die von dem Kläger geltend gemachten im streitbefangenen Zeitraum angefallenen KdU waren angemessen.

Hinsichtlich der von ihm zu zahlenden Grundmiete in Höhe von 150,- € ergibt sich das bereits aus den von dem Beklagten angewandten Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit.

Hinsichtlich der vom Kläger zu zahlenden Heizkostenabschläge in Höhe von 41,22 € folgt dies aus folgenden Gründen:
Die angemessenen Heizkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn eine Wohnung von ihren Mietkosten her nach der Produkttheorie angemessen ist. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten lediglich dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzelfall die Grenzwerte für unwirtschaftliches Heizverhalten, die sich aus Anwendung des kommunalen Heizspiegels bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, des bundesweiten Heizspiegels ergeben, überschritten werden. Dabei sind als Grenzwerte die Werte des von der co2-online gGmbH in Cooperation mit dem deutschen Mieterbund und gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erstellten bundesweiten Heizspiegels heranzuziehen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R). Für die Bestimmung des Grenzwerts aufgrund des bundesweiten Heizkostenspiegels sind zunächst der Energieträger und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche, die sich wie bei den Unterkunftskosten nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet und den Werten, von denen an die Heizkosten pro qm nach dem bundesweiten Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als extrem erhöht angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels) (so: Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 50. Erg.-Lfg. X/12, § 22 Rn. 203 sowie BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R – Rn. 30 – juris). Die entgegenstehende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. Juli 2012 (Az.: L 7 AS 883/11), die auf die tatsächliche Wohnungsgröße des Leistungsempfängers bei der Bildung des Produkts zurückgreift vermag nicht zu überzeugen, da sie im Gegensatz zur Produkttheorie des BSG steht und insoweit ein Systembruch bedeuten würde.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich ein angemessener Heizkostenwert in Höhe von monatlich 70,83 €, so dass der vom Kläger zu entrichtende Betrag innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegt. Dabei wird ein qm-Wert von 50 qm angesetzt und ein qm-Preis in Höhe von 17,00 €, der sich aus dem Heizkostenspiegel aus dem Jahr 2011 für das Jahr 2010 ergibt.

In dem vorliegenden Fall waren die KdU auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Höhe des bisherigen, also vor dem Umzug des Klägers anerkannten, Bedarfs von dem Beklagten anzuerkennen. Denn der Umzug des Klägers war zur Überzeugung der Kammer erforderlich i. S. dieser Vorschrift.

Ob ein Grund vorliegt, der einen Umzug erforderlich macht, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen. Ausreichend ist ein Umzug, der zwar nicht zwingend notwendig ist, der aber aus sonstigen Gründen nachvollziehbaren und plausiblen Gründen erforderlich erscheint (BSG, Urteil vom 21.11.2011 – B 14 AS 107/10 R – juris). Die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme von Mehrkosten setzt voraus, dass sich der Einzug in die gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung nicht hinnehmbarer Nachteile der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen ist (BSG, aaO). An die Prüfung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Krauß, aaO, Rn. 237).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe hält die Kammer es für nachvollziehbar, wenn der Kläger angesichts des bisher von ihm bewohnten nur 11qm großen Zimmers, das zudem keine bauliche Trennung zwischen Wohn- und Arbeitsbereich ermöglichte, in das größere Zimmer gezogen ist. Die Kammer hält die von dem Kläger vorgetragenen darüber hinausgehenden Verbesserungen – größere Unterstell- und Nutzungsmöglichkeit der Musikinstrumente des Klägers, verbesserte Lichtverhältnisse in dem neuen Zimmer und Schaffung einer kreativeren Atmosphäre aufgrund der  räumlichen Trennung – für nachvollziehbare Änderungswünsche, von denen sich auch ein Nichtleistungsempfänger hätte leiten lassen. Die mit dem Umzug verbundenen Mehrkosten von 65,22 € monatlich stehen zur Überzeugung der Kammer angesichts des ohnehin geringen Gesamtbetrages auch nicht außer Verhältnis zu dem Veränderungswunsch des Klägers.

Schließlich war auch der Abzug der Kochfeuerungspauschale in Höhe von 5,18 € nicht rechtmäßig. Dies ist mittlerweile auch Ansicht und Praxis des Beklagten, der diesbezüglich allein deswegen kein Anerkenntnis abgeben hat, weil die Klage wegen der seiner Meinung nach bestehenden Unzulässigkeit des Widerspruchs unbegründet sei.

Der Anspruch in Höhe von 70,40 € monatlich ergibt sich aus der Differenz zwischen bewilligten 126,- € und einem Anspruch in Höhe von 191,22 € sowie der Herausnahme der Kochfeuerungspauschale in Höhe von 5,18 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.