Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 15.04.2013 – Az.: S 39 AS 299/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,
Klägerin,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 39. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx, für Recht erkannt:

1.  Der Bescheid vom 14.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2011 wird aufgehoben soweit er den Zeitraum 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 07. Mai 2007 für den Zeitraum Zeitraum 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 weitere Kosten der Unterkunft i. H. v. 106,02 Euro  zu gewähren.

2.  Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

3.  Die Berufung wird zugelassen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die Klägerin begehrt im Wege eines Antrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von dem Beklagten höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1953 geborene Klägerin steht im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt eine 62 qm große Wohnung in der xxx in Göttingen. Insgesamt betrugen die Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum 342,67 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 07. Mai 2007 hatte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II und hierbei unter anderem Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von monatlich 325,00 EUR bewilligt.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 stellte der Prozessbevollmächtigte bei der Stadt Göttingen einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Leistungszeitraum 01. Juni bis 31. Dezember 2010. In diesem Schreiben beantragte er Akteneinsicht und teilte im letzten Absatz mit: “In diesem Zusammenhang beantrage ich im Übrigen bereits jetzt Überprüfung alle Leistungszeiträume seit dem 01.01.2006 und werde diese Anträge nach § 44 SGB X konkretisieren, sobald mir die Akte vorgelegen hat.”

Nach erteilter Akteneinsicht stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 11. Januar 2011 bei dem Beklagten einen Antrag nach § 44 SGB X unter dem Aktenzeichen 0011/11sva, der folgende Betreffzeile enthielt: „Leistungen nach dem SGB II für Frau xxx – Leistungszeitraum: 01.06.2007-30.11.2007 – Bescheid vom 07.05.2007 u.a. – Ihr Zeichen: xxx.” Unter den Aktenzeichen 8/11 sva bis 16/11 sva stellte der Prozessbevollmächtigte mit acht weiteren gleich aufgebauten Schreiben vom selben Tag ebenfalls nach § 44 SGB X für den Leistungszeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.05.2010 jeweils unter Nennung eines Bescheides und eines dazugehörenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes einen Überprüfungsantrag.

Mit einem Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte die Stadt Göttingen die Anträge auf Überprüfung gem. § 44 SGB X unter Nennung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilten Aktenzeichen für den Zeitraum Januar 2007 bis Mai 2010 ab und teilte ferner mit, dass der Zeitraum Januar bis Dezember 2006 keine Berücksichtigung finde, da er außerhalb der Überprüfungszeit gemäß § 44 SGB X liege. Zur Begründung führte die Stadt Göttingen aus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2004 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden sei, ab dem 1. Juni 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien und der Antrag daher abzulehnen sei.

Gegen diese Entscheidung legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25. Januar 2011 unter dem Aktenzeichen 0011/11 sva per Fax Widerspruch ein, der folgende Betreffzeile enthielt. „Leistungen nach dem SGB II für Frau xxx – Leistungszeitraum: 01.06.2007-30.11.2007 – Bescheid vom 14.01.2011 – Ihr Zeichen: xxx.”

Unter den Aktenzeichen 8/11 sva bis 16/11 sva legte der Prozessbevollmächtigte mit acht weiteren gleich aufgebauten Schreiben vom selben Tag für den Leistungszeitraum vorn 01.01.2006 bis zum 31.05.2010 jeweils unter Nennung des Bescheides vom 14.01.2011 und eines dazugehörenden sechsmonatigen Bewilligungsabschnittes Widerspruch ein.

Begründet wurde der Widerspruch damit, dass im vorliegenden Fall für die Kosten der Unterkunft auf die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen sei und dieser Wert um einen Sicherheitszuschlag von 10% zu erhöhen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch unter dem Aktenzeichen 0011/11sva als unzulässig zurück. In dem Bescheid der Stadt Göttingen vom 14. Januar 2011 sei über die Überprüfungsanträge vom 20. Dezember 2010 konkretisiert mit Schreiben vom 11. Januar 2011 entschieden worden. Gegen diesen Bescheid der Stadt Göttingen richteten sich der von der Klägerin eingelegte Widerspruch sowie acht weitere Widersprüche vom selben Tage. Da zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Widerspruchs gehöre, dass in derselben Sache kein anderweitiges Widerspruchsverfahren anhängig sei, erfülle nur einer der eingelegten Widersprüche die Zulässigkeitsvoraussetzungen, da gegen den Bescheid der Stadt Göttingen vom 14. Januar 2011 nur ein Widerspruch eingelegt werden könne. Mit dem vorliegenden Widerspruchsbescheid sei der Widerspruch der Klägerin unter dem Zeichen 0008/11sva beschieden worden, die übrigen Widersprüche daher als unzulässig zurückzuweisen. Unter dem Punkt II. des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, der Widerspruch mit dem Zeichen 0008/11sva sei zulässig aber unbegründet, da die tatsächlichen Kosten der Klägerin unangemessen hoch gewesen seien. Die Kosten seien daher nur in Höhe von monatlich 325,00 € zu übernehmen gewesen. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 2. November 2004 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden und habe keine weitere Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten nachgewiesen, so dass ab dem 1. Juni 2006 nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen worden seien.

Die Klägerin hat am 17. Februar 2011 Klage erhoben.

Ihrer Auffassung nach ist der Widerspruch nicht unzulässig, da jeder Leistungszeitraum einen verfahrensrechtlich eigenständig zu betrachtenden Streitgegenstand bildet, was auch für Anträge nach § 44 SGB X gelte.

Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Übernahme der vollständigen KdU. Die Angemessenheitsgrenze des Beklagten beruhe auf einem Gutachten, welches kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Unterkunftskosten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darstelle. Daher sei vorliegend nach den durch das BSG aufgestellten Grundsätzen die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) a.F. zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des dort maßgeblichen Wertes seien die KdU der Klägerin angemessen und folglich insgesamt durch den Beklagten zu übernehmen.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten vom 14. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Februar 2011 aufzuheben, soweit er den Zeitraum 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 betrifft und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 07. Mai 2007 für den Zeitraum 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 106,02 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die angegriffenen Bescheide. Der Widerspruch sei bereits unzulässig gewesen. Darüber hinaus bestehe aber auch in der Sache kein weitergehender Anspruch der Klägerin. Der Beklagte ist der Auffassung, dass das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der F+B GmbH zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten den Anforderungen des BSG an ein sog. schlüssiges Konzept entspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage zur Gerichtsakte verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2013 hat der Beklagte beantragt, für den Fall, dass das Gericht dem Beklagtenvortrag nicht folgt

– zum Beweis dafür, dass die Daten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Beklagten ermittelt wurden, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, als Zeugen zu hören.

– zum Beweis desselben Vorbringens Einblick in die als Rückläufer eingegangenen Fragebögen zu nehmen.

– zum Beweis dafür, dass die Daten ausschließlich bezogen auf den Beobachtungszeitraum Februar/März 2008 ermittelt worden sind, Herrn xxx, zu laden über die F+B GmbH, als Zeugen zu hören.

– zum Beweis desselben Vorbringens Einblick in die zugrunde gelegten Rohdaten zu nehmen.

– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B-GmbH auf einer repräsentativ großen Datenbasis beruht, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– zum Beweis dafür, dass die im Gutachten der F+B-GmbH vorgenommenen Datenbereinigungen aus fachlicher Sicht nicht zu beanstanden sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– zum Beweis dafür, dass das Gutachten der F+B-GmbH ohne Berücksichtigung von in Ein- und Zweifamilienhäusern gelegenen Wohnungen sowie von Wohnungen mit einer Wohnungsgröße von bis zu 20 m2  Gesamtwohnfläche auf einer repräsentativen Datenbasis beruht, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– zum Beweis dafür, dass durch das Gutachten der F+B-GmbH die Netto-Kaltmieten und kalten Betriebskosten wissenschaftlichen Ansprüchen genügend ermittelt und ausgewertet worden sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– zum Beweis dafür, dass die kalten Betriebskosten sich bei neu vermieteten Wohnungen nicht von vergleichbaren länger vermieteten Wohnungen unterscheiden, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

– zum Beweis dafür, dass bei der Erstellung des Gutachtens der F+B-GmbH die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze eingehalten sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden sind.

II.
Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Diese hat im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 106,02 EUR.

Der Widerspruch der Klägerin vom 21.01.2011 gegen den ablehnenden Überprüfungsbescheid vom 14.01.2011 war zulässig. Die Tatsache, dass der Beklagte mehrere separate Überprüfungsverfahren gegen verschiedene Leistungsbescheide in einem Überprüfungsbescheid zusammengefasst hat, steht dem nicht entgegen. Es ist einem Leistungsberechtigten in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht verwehrt, hieraus hinsichtlich der jeweiligen Bewilligungsabschnitte separate Widersprüche zu erheben. In diesem Fall ist weder eines dieser Widerspruchsverfahren “führend” noch andere unzulässig (siehe Thüringer Landessozialgericht: Beschluss vom 24.07.2012, L 4 AS 1353/11 B).

Ferner war es der Klägerin auch nicht verwehrt, den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2011, der mehrere Bewilligungsabschnitte umfasst, jeweils mit separaten Klagen anzugreifen. Ein Fall anderweitiger Rechtshängigkeit liegt in diesem Fall nicht vor (Thüringer LSG: a.a.0).

In der Sache hat die Klägerin Anspruch auf Gewährung der tatsächlich angefallenen KdU in Höhe von 342,67 EUR pro Monat.

KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Prüfung der Angemessenheit begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R). Es handelt sich bei der “Angemessenheit” um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 10/06 R). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des BSG in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. 18/09 R).

Dem Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist.

Die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard für die hier maßgebliche Wohnungsgrößenklasse basiert allerdings nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidungen der 23. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim vom 16.06.2010 (S 23 AS 1062/06) und 09.12.2011 (S 23 AS 1911/10). Die 23. Kammer hat ausgeführt:

“Das F+B-Gutachten bestätigt daher nicht, dass die vom Beklagten berücksichtigten Kosten die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II sind. Dieses Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet, die auch nicht im Sinne einer „Nachbesserung” mit Hilfe des Gerichts beseitigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes  Maß” muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das BSG definiert ein schlüssiges Konzept als “ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall” (BSG, Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 19).

Das BSG hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (aaO):

=   Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
=   es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
=   Angaben über den Beobachtungszeitraum,
=   Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
=   Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
=   Validität der Datenerhebung,
=   Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
=   Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die im Jahr 2008 durch die F+B-GmbH erhobenen Daten erfüllen in wesentlichen Punkten nicht die vom BSG genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

“Die Kammer ist nämlich zu der Auffassung gelangt, dass das F+B-Gutachten deswegen kein schlüssiges Konzept darstellt, weil bereits keine nachvollziehbare Definition des Gegenstandes der Beobachtung zugrunde liegt, die Art und Weise der Datenerhebung zu beanstanden ist, keine Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten gegeben ist und die Kappungsgrenze (33%-Quantil) nicht nachzuvollziehen ist.

Die Kammer stützt sich maßgeblich darauf, dass
– nicht der gesamte Wohnungsmarkt in die Datenerhebung mit eingeflossen ist,
– daher zu Unrecht auf die vorherige Definition des einfachen Wohnungsstandards verzichtet wurde,
– der Mietwohnungsbestand aus dem Jahr 1987 zugrunde gelegt und dann für das Jahr 2006 geschätzt wurde und
– die beim 33%-Quantil gezogene Kappungsgrenze nicht nachzuvollziehen ist.

Wie bereits vorangestellt, führt das BSG aus:
„Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von  Wohnungen — Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße.“

Nach den Vorgaben des BSG können sowohl Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand, also des einfachen, mittleren und gehobenen Standards als auch Wohnungen nur einfachen Standards in die Beobachtung einbezogen werden. Zulässig ist z.B. auch Wohnungen mit einer der Höhe nach begrenzten Miete einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, der keinen zuverlässigen Aufschluss bieten kann wie z.B. Wohnheime (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R).

Die Kammer bezweifelt, dass die Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes die Differenzierung nach u.a. Lage und Ausstattungsmerkmalen entbehrlich macht. Anders als der Beklagte entnimmt sie diese Entbehrlichkeit auch nicht dem BSG-Urteil vom 22. September 2009. Die fehlende Differenzierung führt zu Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze (dazu weiter unten). Das kann jedoch dahinstehen, da die Kammer bereits der Annahme des Beklagten nicht folgt, das F+B-Gutachten habe den gesamten Wohnungsmarkt erfasst. Der gesamte Wohnungsmarkt wurde nach Auffassung der Kammer deswegen nicht erfasst, weil Datenbereinigungen vorgenommen wurden, die nicht durchweg nachvollziehbar sind.

So sind bei der Bestandsmietenerhebung Wohnungen von bis zu 20 qm herausgenommen wurden, weil die F+B-GmbH davon ausgeht, dass es sich um Heimwohnungen handelt. Das hätte nach Auffassung der Kammer einer Überprüfung bedurft, die wegen der anonymisierten Befragung bei den Mietern nicht erfolgen konnte und daher unterblieben ist (vgl. S. 8 Gutachtens). Das Argument, dass es sich nicht zwangsläufig um Wohnheimwohnungen handeln muss, liefert das Gutachten selbst, indem es auf S. 8 heißt: „Ein Adressabgleich mit einigen im Rahmen der Angebotsmietenerhebung gewonnenen Informationen hat diese Vermutung teilweise bestätigt“ Bedeutsam für die Rechtfertigung, diese Wohnungen aus dem Datensatz herauszunehmen, ohne dass es zu einer Verschiebung zu Lasten der Hilfeempfänger kommt, ist der Umfang von „teilweise“, der allerdings offen bleibt. Nach Auffassung der Kammer ist es ebenso plausibel, dass es sich z.B. um Wohnungen aus Wohnbauprogrammen für sozial schwächere Bürger handelt. Eine Herausnahme dieser Wohnungen geht zu Lasten der Hilfeempfänger, da diese Wohnungen in der Regel absolut zwar einen niedrigen Mietzins aufweisen und deswegen interessant sind für Alleinstehende mit geringem Einkommen, der Quadratmeterpreis, den es letztlich zu ermitteln gilt, jedoch vergleichsweise hoch ist. Wenn demgegenüber Wohnungen mit festgelegter Höchstmiete, also öffentlich geförderter Wohnraum, im Datensatz verblieben sind (vgl. Abbildung 2.3, S. 9 des Gutachtens), führt das nach Auffassung der Kammer zu einer Verzerrung zu Lasten der Hilfeempfänger. Diese Bedenken hat der Beklagte auch nicht mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 ausgeräumt (hierzu: BI. 154 GA). Es erschließt sich nicht, welche „umfangreichen Recherchen“ die F+B-GmbH vor Ausschluss dieser Daten aus der Auswertung durchgeführt hat und steht zudem im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten, wonach lediglich „vermutet“ wird, dass es sich um Wohnheimwohnungen handelt. Dass es sich nur um etwa 1% der Bruttostichprobe handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit eine Gruppe nicht erfasst wurde, von der unklar ist, ob sie nicht zu Unrecht vollständig unberücksichtigt blieb.

Der Verweis des Beklagten auf die strengeren Handhabungen bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel größerer Städte trägt nicht. Gem. § 558 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist bei der Erstellung von Mietspiegeln eine Differenzierung nach Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vorzunehmen. Diese Vorgehensweise wählt die F+B-GmbH gerade nicht (S. 16 des Gutachtens). Die Definition des einfachen Standards erst  im Ergebnis (hier über das 33%-Quantil der qm-Preise) setzt nach Auffassung der Kammer zwingend voraus, dass gerade nicht die Datensätze analog zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel bereinigt werden. Die restriktivere Handhabung bei Mietspiegeln rechtfertigt sich allein wegen der sorgfältigen Differenzierung. Hierzu ist noch anzumerken, dass selbst diese Vorgaben der Mietspiegelerstellung von der F+B GmbH nicht durchgängig eingehalten werden. Wohnungen mit Förderzusage werden bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel im Gegensatz zur Vorgehensweise des F+B-Gutachtens gerade nicht mit einbezogen. Nach Auffassung der Kammer werden zu Lasten der Hilfeempfänger nicht miteinander zu vereinende Wege beschritten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des BSG (Urteil vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 18/09 R, Rz. 22). Die Kammer bemängelt nicht, dass Wohnungen mit Förderzusage im Datensatz verblieben sind, was nach dem BSG möglich ist, sondern dass ohne weitere Überprüfung bei sehr kleinen Wohnungen unterstellt wurde, dass es sich um Wohnraum in Wohnheimen handelt und diese aus dem Datensatz entfernt wurden.

Zudem wurden Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern von vornherein nicht berücksichtigt, wiederum mit dem – hier nicht tragenden – Verweis auf die Vorgehensweise bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel (vgl. S. 4 des Gutachtens).

Ein weiterer Unterschied zur Erstellung von Mietspiegeln liegt in der fehlenden Angabe bei den Bestandsmieten, zu welchem Zeitpunkt diese vereinbart wurden. Die Kammer hält diese Angabe für unverzichtbar, da auf der Grundlage der Bestandsmieten die – aktuelle – Angemessenheitsgrenze ermittelt wurde (vgl. S. 29 des Gutachtens).

Nach Auffassung der Kammer wäre es zudem unerlässlich gewesen, sicherzustellen, dass eine Durchmischung der Datensätze mit Mietwohnungen aus verschiedenen Wohnlagen erfolgt. Erst dann könnte von einer Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes gesprochen werden. Denn Wohnungen in sog. begehrten Wohngegenden können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein, als gut ausgestattete Wohnungen in wenig nachgefragten Gebieten.

Da nicht der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde, genügt es nicht, den einfachen Wohnungsstandard erst im Ergebnis über den qm-Preis, der beim sog. 33%-Quantil festgelegt wurde (vgl. S. 19 des Gutachtens), zu definieren.

Die fehlende Definition des einfachen Standards führt nach Auffassung der Kammer zu Folgeproblemen bei der Bestimmung der durchschnittlichen kalten Betriebskosten. Die Herausnahme von kalten Betriebskosten bei der Bestandsmietenerfragung mit Werten höher als 2,50 €/qm aus den Datensätzen (S. 10 des Gutachtens) führt nur dann nicht zu einer Datenverzerrung zu Lasten der Hilfeempfänger, wenn es sich nicht um kalte Betriebskosten zugehörig zu Wohnungen einfachen Standards handelt. Das konnte die F+B GmbH nicht überprüfen, weil die in den Datensätzen verbliebenen Wohnungen keinem Standard zugeordnet werden konnten.

Die Kammer ist auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die kalten Betriebskosten für die Angebotsmieten zutreffend ermittelt wurden. Die Vorgehensweise, die in Anzeigen gelisteten kalten Betriebskosten der Angebotsmieten nicht zu berücksichtigen (vgl. S. 15 des Gutachtens) und dafür die „bei der Auswertung der Bestandsmietenerhebung gewonnenen durchschnittlichen kalten Betriebskosten pro Quadratmeter Wohnfläche“ (S. 30 des  Gutachtens) zu verwenden, verhindert gerade eine Überprüfung der ermittelten Bestandsmiete. Das verfügbare Angebot wird so auf der Grundlage von Teildaten des Bestandes überprüft. Allein der Umstand, dass die kalten Betriebskosten in den Anzeigen häufig nicht von den Heizkosten getrennt werden konnten (vgl. S. 15 des Gutachtens), rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht Es ist jedenfalls eine Plausibilisierung dafür notwendig, dass es nicht zu einer Verzerrung kommt, weil die Vermutung zunächst dafür spricht, dass Angebotsmieten das aktuellere Bild der am Markt geforderten kalten Betriebskosten widerspiegeln. Letztlich sind die Angebotsmieten die Bedingungen, zu denen sich Hilfebedürftige auf den Wohnungsmarkt begeben. Die bloße Annahme der Aktualität der kalten Betriebskosten der Bestandsmieten („es ist davon auszugehen“; vgl. S. 30 des Gutachtens) reicht wiederum nicht Die Kammer will nicht ausschließen, dass die so ermittelte Angebotsmiete (bruttokalt) zutreffend ist, was aber ein zufälliges und kein nachvollziehbares Ergebnis darstellt.

Die Kammer hält die vom BSG geforderte „Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten“ für eine tragende Säule eines schlüssigen Konzeptes, die im F+B Gutachten ebenfalls nicht gewährleistet ist. Allein der Umstand, dass als Grundlage für die Datenerhebung der Mietwohnungsbestand aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Jahres 1987, mithin noch vor der Öffnung der Grenzen zu den jetzigen neuen Bundesländern, verwendet worden ist und dann nur eine Schätzung des aktuellen Mietwohnungsbestandes für das Jahr 2006 erfolgte, lässt für die Kammer nicht den Schluss zu, dass das F+B Gutachten ein schlüssiges Konzept darstellt Ob eine repräsentative Stichprobe mit einem Anteil von erhobenen Mietdaten iHv 32,3 % liegt (vgl. S. 4 des Gutachtens), kann so jedenfalls nicht nachvollzogen werden.

Nach Auffassung der Kammer ist das F+B Gutachten zudem deswegen kein schlüssiges Konzept, weil die Kappungsgrenze, die beim 33%-Quantil festgelegt wurde, nicht nachzuvollziehen ist Die zugrundeliegende Annahme, dass hierüber das untere Drittel von den restlichen zwei Dritteln des Wohnungsmarktes abgeteilt wird und Wohnungen einfachen Standards zutreffend abgebildet werden, setzt voraus, dass tatsächlich der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wird, was – wie oben dargelegt – die Kammer nicht teilt. Es setzt weiter voraus, dass eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards vorliegt. Hierauf können keine Rückschlüsse gezogen werden, weil eine Definition des einfachen Standards gerade unterblieben ist. In Abhängigkeit der jeweiligen – nicht zu identifizierenden – Anteile verschiebt sich der so ermittelte qm-Preis. Die Beschreitung des Mittelweges der Mietenverteilung der Mietspiegelerstellungen der Städte Kiel (16,6 %-Quantil) und Berlin (50%-Quantil) trägt als Begründung schon deswegen nicht, weil bei Mietspiegelerstellungen gerade eine Differenzierung nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung etc. vorgenommen wird. Zudem bleibt unklar, wie darüber Rückschlüsse auf Wohnungen einfachen Standards der Stadt Göttingen gezogen werden sollen. Auch die Begründung des Beklagten mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 (BI. 160 GA), wonach das 33%-Quantil die Haushalte unterer Einkommensschichten (20%) sowie Haushalte mit Grundsicherungsempfängern (10%) zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages abbildet, vermag insofern nicht zu überzeugen. Es bleibt nach Auffassung der Kammer lediglich die Vermutung, dass über diese Kappungsgrenze eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards erfolgt.

Die Kammer vermag entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu erkennen, inwieweit die vorherige Bestimmung des einfachen Standards eine unzulässige Beschränkung der Hilfeempfänger bei der Wohnungssuche darstellt. Ziel der Ermittlung bleibt doch die regional angemessene Miete ausgedrückt in einem Gesamtbetrag, der dem Hilfeempfänger die Verwirklichung seiner Präferenzen ermöglicht Nach der BSG-Rechtsprechung kommt es ja gerade nicht auf die Angemessenheit der Einzelelemente an, sondern auf die zu tragende Gesamtbelastung. Das ändert nichts darin, dass dieser Gesamtbetrag nur über die Aufwendungen für Wohnraum einfachen Standards zu ermitteln ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten trifft das Gericht auch keine weitere Ermittlungspflicht.

Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sieht die Kammer insbesondere wegen des Zeitablaufs nicht.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht auch nicht in der Lage auf der Basis des F+B Gutachtens weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Das BSG führt zur Ermittlungspflicht des Gerichts aus:
„Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.“ (Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 18/09 R, Rz. 26)

„Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB – soweit vorhanden – auch auf private Mietdatenbanken zurück-greifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg  führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.“ (Urteil vom 20. August 2009, B 14 AS 65/08 R, Rz. 21)

Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des BSG es formuliert, ist hier nicht möglich. Die Kammer hält in dem F+B Gutachten bereits die Grundlagen der Mietdatenerhebung wie z.B. die nicht nachzuvollziehende Datenbereinigung für fehlerhaft. Für die Ausräumung der oben benannten Schwächen wäre eine Neuerhebung auf der Grundlage eines neuen Konzepts notwendig. An dieser Stelle weist die Kammer auch noch einmal darauf hin, dass im Rahmen der Mieterbefragung wegen der anonymisierten Durchführung bereits die F+B GmbH keine – offensichtlich für notwendig erachteten -Nacherhebungen und/oder Kontrollbefragungen durchführen konnte (vgl. S. 8 des Gutachtens, Punkt 2.2).“

Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus dem ergänzenden Vortrag des Beklagten. Die Kammer stellt gegenüber der soeben zitierten Entscheidung klar, dass sie die vorherige Definition des Wohnungsstandards für unverzichtbar hält. Nur dann kann der Beklagte feststellen, zu welchen Anteilen Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden sind. Erst wenn eine gleichmäßige Durchmischung nachzuvollziehen ist, rechtfertigt sich die Kappungsgrenze beim 33%-Quantil. Bei der Vorgehensweise der F+B-GmbH ist nicht auszuschließen, dass überwiegend Wohnungen einfachen Standards in die Auswertung geflossen sind und damit eine Verschiebung zu Ungunsten der Hilfeempfänger vorliegt. Das Ergebnis bleibt jedenfalls in hohem Maße zufällig.“

Diesen Ausführungen der 23. Kammer schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an, wie sie dies bereits in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 39 AS 1039/10 getan hat.

Die Kammer ist ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass sie den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgehen musste. Denn es bedurfte keiner weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen mehr. Es kann dahinstehen, ob die Beweisanträge des Beklagten überhaupt darauf abzielen, dem Beweis zugängliche Tatsachen zu ermitteln oder ob es sich nicht vielmehr um durch die Kammer vorzunehmende Wertungen handelt. Den Sachverhalt hierfür liefern das schriftliche Gutachten und der ergänzende Vortrag des Beklagten; die Schlussfolgerungen zieht das Gericht. Aber auch unterstellt, die beantragten Sachverständigengutachten kämen zu dem vom Beklagten behaupteten Ergebnis, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Streitsache. Denn allein die fehlende Identifizierung der Anteile an Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards führt zu einem zufälligen und damit nicht zur Beschränkung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II geeigneten Ergebnis.

Die Aufwendungen der Klägerin für KdU sind daher in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu übernehmen. Das Gericht wendet die Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen an, wonach bei Fehlen sonstiger Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise für den hier streitigen Zeitraum auf die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen ist.

Für einen 1-Personenhaushalt im Bereich der Stadt Göttingen (Mietstufe IV) belaufen sich die maximal übernahmefähigen KdU somit auf 357,50 EUR. Die Mietaufwendungen der Klägerin betrugen 342,67 EUR. Daher ergeben sich für die Monate Juni bis November 2007 noch Zahlungen in Höhe von monatlich 17,67 EUR, d. h. ein Gesamtbetrag von 106,02 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.