Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 25.04.2013 zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urteil vom 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R

8. Senat des Bundessozialgerichts schützt Eltern erwerbsgeminderter Kinder

§ 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch SGB XII ist dahin auszulegen, dass die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erst ausscheidet, wenn ein Elternteil ein jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV von mindestens 100.000 Euro aufweist, nicht aber bereits dann, wenn beide Elternteile zusammengerechnet ein solches Einkommen erzielen.

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2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.04.2013 – L 11 AS 109/13 B PKH

Zur Übernahme von Tilgungsleistungen bei selbst bewohnter Immobilie muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn Immobilien vor dem Leistungsbezug erworben worden sind (BSG, Urteil vom 16.02.2012 – B 4 AS 14/11 R).

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Anmerkung:
Ebenso: BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 79/10 R – sowie Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R

2.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.10.2012 – L 7 AS 692/12 B ER

Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist.

Wenn – wie hier im Bewilligungsbescheid – keine Regelung vorliegt, an wen die Zahlung sonst erfolgen soll, kann im Eilverfahren nur eine einstweilige Anordnung vorläufig einen neuen Zahlungsweg begründen.

Der Antragsteller kann keinen Anordnungsanspruch geltend machen, weil die Überweisung der Miete an den jeweiligen Vermieter den Vorgaben von § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II entspricht.

Der Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen, teilweise in Wohnungen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets des Leistungsträgers nach dem SGB II. Schon dies genügt, um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu bejahen.

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Anmerkung:
LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.5.2011 – L 3 AS 1261/11 ER-B

Entscheidet der Grundsicherungsträger (formal) im Wege eines Verwaltungsaktes, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter zu zahlen, so ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung findet keine Anwendung, da die Direktzahlung den Anspruch des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem Grunde nach unberührt lässt.

2.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.03.2013 – L 7 AS 44/13

Widerspruch und Klage gegen einen Änderungsbescheid, der gemäß § 86 SGG bzw. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand eines bereits anhängigen Vorverfahrens oder Klageverfahrens wurde, sind unzulässig.

Solange das ursprüngliche Klageverfahren bei Gericht anhängig ist, besteht für ein Gerichtsverfahren gegen den Änderungsbescheid das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Nach Abschluss des ursprünglichen Klageverfahrens besteht das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft nach § 141 SGG, es sei denn es wurde versehentlich nicht über den Änderungsbescheid mit entschieden.

Eine Berufung gegen ein Urteil, das eine Klage zu Recht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. entgegenstehender Rechtskraft abgewiesen hat, ist unbegründet.

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2.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2013 – L 7 AS 142/12

Wenn im strittigen Bescheid eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung zum Widerspruch enthalten ist und trotzdem unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage unzulässig und deswegen abzuweisen. Eine ausdrücklich als solche bezeichnete Klage enthält keinen Widerspruch, ist nicht als Widerspruch auszulegen und nicht in einen Widerspruch umzudeuten. Durch die Belehrung zum Widerspruch sind Irrtümer oder Verwechslungen ausgeschlossen. Es besteht kein Raum für die Annahme, der Kläger habe einen anderen als den von ihm bezeichneten Rechtsbehelf einlegen wollen.

Einer Aussetzung des Verfahrens zur Nachholung eines Vorverfahrens bedarf es in dieser Situation nicht.

Die in der Literatur hierzu vertretene gegenteilige Auffassung knüpft an Urteile des BSG an, die zu besonderen prozessualen Konstellationen ergangen sind, in denen etwa unklar war, ob ein Widerspruchsverfahren überhaupt erforderlich war.

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Anmerkung:
Ebenso: BayLSG, Urteil vom 24.11.2011, L 10 AL 64/09 und BayLSG, Urteil vom 29.03.2012, L 7 AS 1044/11

2.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.03.2013 – L 7 AS 131/13 B ER

Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 100 vom Hundert – Gericht lehnt Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab – Sanktionsbescheid ist sofort vollziehbar.

Durch die Sanktion fällt für drei Monate das Arbeitslosengeld II weg. Daraus können sich schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen ergeben, wozu allerdings nicht ansatzweise etwas vorgetragen wurde. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller trotz seiner vorgetragenen Hilfebedürftigkeit fortlaufend eine Rürüp-Rente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG mit monatlich 195,- Euro bedient.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen sind auf Antrag möglich und wurden gewährt. Daneben ist eine Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Schulden infolge einer Sanktion entstanden sind.

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, ist im Eilverfahren wegen existenzsichernden Leistungen anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn (1.) schwere und unzumutbare Rechtsbeeinträchtigungen entstehen können, (2.) der unveränderte Prüfungsmaßstab des § 86b SGG zu einer Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde und (3.) die Sach- und Rechtslage nicht abschließend geprüft werden kann.

Wenn diese drei Voraussetzungen vorliegen, ist bei der Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der strittigen Regelung und dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, auf Seiten der Interessen des Antragstellers eine Folgenabwägung durchzuführen. Damit werden die Vorgaben des BVerfG auch bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung umgesetzt.

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Anmerkung:
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2012 – L 11 AS 850/12 B ER

Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

2.6 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.09.2012 – L 3 AS 42/10 rechtskräftig

Die Vermieterin kann mangels eigener Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II auf Zahlung ausstehender Mietforderungen und Schadensersatzforderungen aus dem Mietverhältnis zwischen ihr und den Hilfebedürftigen gegenüber dem Grundsicherungsträger geltend machen, denn sie ist nicht leistungsberechtigt.

Ein Anspruch lässt sich auch nicht aus § 22 Abs. 4 SGB II herleiten. Die Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II stellt keine Anspruchsgrundlage von Vermietern dar. Sie begründet keinen eigenen Anspruch von Vermietern gegenüber Leistungsträgern auf Zahlung der Miete an sich. Denn die Vorschrift vermittelt keinen Drittschutz, sondern dient dem Schutz des Hilfebedürftigen im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens.

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Anmerkung:
Ebenso : LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2010, L 9 AS 480/10, Sozialgericht Landshut, Urteil vom 11.07.2012 – S 11 AS 78/12

2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.04.2013 – L 19 AS 561/13 NZB rechtskräftig

Die Nachforderung von Hausenergiekosten, die nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Regelbedarf mit umfasst sind, kann einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II darstellen, wenn es sich bei den Energiekostenschulden um einen Nachzahlungsbetrag in einer Jahresabrechnung während des laufenden Leistungsbezugs handelt, der trotz regelmäßig gezahlter Abschlagsbeträge entstanden ist.

Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, der im Wesentlichen inhaltlich der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II entspricht, wird ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Darlehensnehmers getilgt. Die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sieht mithin die Tilgung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zwingend vor. Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG Urteil vom 10.05.2011 – B 4 AS 11/10 R).

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2.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2013 – L 6 SF 62/13 ER rechtskräftig

Eine Aussetzung der Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.02.2006, L 10 AS 17/06 ER).

Das Sozialgericht hat den Antragstellern Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen. Hierbei handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, deren Gewährung eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die dem Schutz der Menschenwürde dient (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). In derartigen Fällen hat sich die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstreckung wesentlich und maßgeblich an den Folgen der Entscheidung für den Hilfesuchenden zu orientieren.

sozialgerichtsbarkeit.de

2.9 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Urteil vom 28.03.2013, L 15 SF 10/12 EK AS

Hartz IV-Empfänger musste 4 Jahre warten auf die Entscheidung des Gerichts, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war – Zur Entschädigung wegen ungemessener Verfahrensdauer – Wiedergutmachung auf andere Weise

1. Eine Verfahrensdauer von mehr als vier Jahren und drei Monaten bzw. drei Jahren und elf Monaten für zwei verbundene Verfahren, in denen eine Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 42,06 EUR streitig war, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf längere Zeiten der – nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten – Untätigkeit des Gerichts, unangemessen i. S. des § 198 Abs. 1 GVG.

2. Angesichts der geringfügigen Höhe der in den Ausgangsverfahren streitigen Geldleistung ist gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 GVG Wiedergutmachung durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer ungemessen war, ausreichend.

3. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung nach § 201 Abs. 4 GVG ist die schlichte Feststellung der überlangen Verfahrensdauer als Teilerfolg der Entschädigungsklage zu berücksichtigen.

www.rechtsprechung.niedersachsen.de

2.10 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2013 – L 2 AS 951/12 B ER rechtskräftig

§ 7 Abs. 5 SGB II findet bei einer Förderung mit Ausbildungsgeld Anwendung

Die Antragstellerin hat während der Teilnahme an der Berufsausbildung zur Bürokauffrau keinen Anspruch auf Alg II, weil dieser Anspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

Der Senat gibt die gegenteilige Auffassung, wonach dieser Leistungsausschluss nicht für Behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III gilt (so noch der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER) auf.

Die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf BAB hat, sondern auf Ausbildungsgeld, einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff SGB III) für behinderte Menschen.

Denn alleine die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 SGB II und damit den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es kommt auf die sog. abstrakte Förderfähigkeit an (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R; Urteil vom 22. März 2012 m.w.N., B 4 AS 102/11 R).

sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 L 34 AS 2968/12 B ER und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2012 – L 15 AS 168/12 B ER

3.   Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30.04.2013 – L 6 AL 107/10 Revision wurde zugelassen

Umfangreicher Weiterbildungsanspruch für in der DDR Verfolgte – Weiterbildung muss nicht wegen Arbeitslosigkeit notwendig sein

Personen, die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Verfolgte anerkannt sind, erhalten die Kosten für Weiterbildungen erstattet, soweit diese Kosten nicht nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch getragen werden. Dabei muss die Weiterbildung nicht wegen (drohender) Arbeitslosigkeit notwendig sein.

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.03.2013 – L 9 SO 52/10

Keine Bewilligung von Leistungen der Altenhilfe, wenn die geltend gemachten Bedarfe bereits von den Regelleistungen umfasst.

Weder wegen der Grabpflege noch wegen monatlicher Fahrten für Verwandtenbesuche könnten Leistungen über den Regelbedarf hinaus gewährt werden. Persönliche Besuche des Hilfebedürftigen bei den Verwandten seien wegen moderner Telekommunikationsmittel nicht unbedingt notwendig.

Der Zweck der Leistung nach § 71 SGB XII bestehe in der Verhinderung der Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern. Diese Gefahr bestehe beim Sozialhilfeempfänger nicht, da er in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau lebe. Leistungen für kulturelle Veranstaltungen seien vom Regelsatz abgedeckt. Im Übrigen erhalte der Hilfebedürftige einen Mehrbedarf nach § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII, wodurch sein finanzieller Spielraum erweitert sei.

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4.2 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11 rechtskräftig

Die Vermögensverwertung der Sterbegeldversicherung stellt keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar.

Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R).

Nur eine – echte Sterbegeldversicherung ist geschützt, eine Zweckbindung für Beerdigungskosten wurde mit der Versicherung nicht vereinbart, insbesondere bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 – L 9 SO 5/07).

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Anmerkung:
SG Detmold, Urteil vom 30.07.2010 – S 16 (19) SO 116/08

Kapital aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Sterbegeldversicherung können Schonvermögen darstellen

Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 – L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 – L 20 SO 40/06).

Anmerkung:
BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R

Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Sozialgericht Stade, Beschluss vom 05.03.2013 – S 33 AY 53/12 ER

Die Gewährung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG ist auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 – unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Eine Orientierung an § 26 SGB XII erscheint geboten.

Der Tatbestand des § 1a Nr 2 AsylbLG ist erfüllt. Der Antragsteller hat es zu vertreten, dass in der Vergangenheit ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren nicht durchgeführt werden konnte, obwohl ihm die Vorlage von Unterlagen zu seiner Identität offenbar doch möglich gewesen wäre – wie die Vorlage der Unterlagen bei der Stadt Stade zeigt. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Papiere ist auch ursächlich dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bislang nicht durchgeführt werden können.

www.asyl.net

6.   Hartz IV: Zwang zur Frühverrentung… Der Rechtsanwalt Jan Häußler sieht in der Praxis der Hartz IV-Behörden ein rechtswidriges Verhalten.

www.gegen-hartz.de

Anmerkung:
Die Leistungsberechtigten erhalten einen Bescheid, dass Ihnen keinerlei Leistungen mehr ausgezahlt werden bis die Mitwirkungshandlung nachgeholt wird – der Grundsicherungsträger nach dem SGB II geht davon aus, dass er bei fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der Rentenantragstellung zur Versagung der Leistungen nach dem SGB II berechtigt ist.

Diese Annahme ist falsch und die Rechtsprechung und Kommentierung ist ihm – nicht – gefolgt (vgl. dazu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER; Burkiczak in: BeckOK SGB II, § 5 Rn.5; Bieback in: Gagel, § 5 SGB II, Rn.87; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, § 5 Rn. 119a mwN.).

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2009, Az.: L 5 B 284/08 AS ER

Leitsätze:
Eine Leistungsversagung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Leistungsberechtigte sich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit meldet und deshalb ein (noch) bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht zur Bedarfsminderung führt.

Eine entsprechende Mitwirkungspflicht ergibt sich weder aus §§ 56 ff. SGB II noch aus § 60 ff. SGB I. Die einzige gesetzliche Sanktion ist insoweit die Berechtigung des Leistungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, selbst den Leistungsantrag zu stellen.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de