Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 07.05.2013 – Az.: S 15 AS 1811/12

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 15. Kammer – am 7. Mai 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, beschlossen:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam aus Göttingen ohne Ratenzahlung bewilligt.

GRÜNDE
Der Klägerin war nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) uneingeschränkte Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Nach den vorgelegten Unterlagen kann die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

Der Rechtsverfolgung kann auch nicht von vornherein hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Ebenso erscheint die Klage nicht mutwillig (§§ 114, 118, Abs. 2 ZPO).

Die angefochtenen Bescheide sind nach summarischer Prüfung zumindest formell rechtswidrig, da das Recht der Klägerin auf Akteneinsicht gem. § 25 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) verletzt wurde.

Das Recht auf Akteneinsicht ergänzt den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ist eine grundlegende Voraussetzung, um den Beteiligten das rechtliche Gehör überhaupt erst zu ermöglichen. Fast immer erleichtert die Kenntnis des Akteninhalts die Abgabe der notwendigen Erklärungen (so schon Haueisen, NJW 1967, 2294). Die Behörde muss es sich gefallen lassen, dass sich die Beteiligten durch die auf Grund der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnisse erst Gegenargumente aufbauen (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 25, Rn. 3).
Das Akteneinsichtsrecht gewährt den Beteiligten Waffengleichheit mit der Behörde und ist — wie das Anhörungsrecht — Ausdruck eines fairen Verwaltungsverfahrens (Weber in Beck-OK Sozialrecht, Stand 01.03.2012, § 25 SGB X, Rn. 2).

Der Klägerin ist trotz Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2012 (BI. 120 Verwaltungsakte Bd. III, im Folgenden VA III) und nochmaligem Schreiben des Prozessbevollmächtigen vom 04.10.2012 (BI. 130 VA III) keine Akteneinsicht in den sog. „Beweismittelordner“ gewährt wurden. Dieser Ordner enthält Kopien der Originalbeweismittel des Hauptzollamtes bzw. der Staatsanwaltschaft und wurde von den Beklagten zu seinen Akten genommen. Dieser Ordner ist damit unzweifelhaft Aktenbestandteil und vom Recht auf Akteneinsicht erfasst (anders ggf. die Originalbeweismittel, bei denen aber zumindest ein Besichtigungsrecht zu gewähren ist). Der Ordner ist wohl schon im April Aktenbestandteil geworden (nach Anforderung Blatt 535 Verwaltungsalte, Bd. II, VA II), wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.04.2012 ergibt. In diesem Schreiben wird der Klägerin Akteneinsicht ausdrücklich „aus Datenschutzgründen“ verweigert (Blatt 587 VA II). Schon zuvor, mit Schreiben vom 03.04.2012 (Blatt 581 VA II), hatte der Prozessbevollmächtigte erklärt zur Rechtsverteidigung Quittungen oder sonstige Nachweise über ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu benötigen (vgl. auch Schreiben des Bevollmächtigten vom 17.04.2012, Blatt 613 VA II). Soweit ersichtlich enthält der sog. Beweismittelordner auch keine zu schützenden Daten. Er hätte somit der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden müssen, damit diese zumindest die Höhe der Rückforderung oder eventuelle Rechen- und Übertragungsfehler hätten geltend machen können.

Hat die Behörde Akteneinsicht zu Unrecht verweigert, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der den Verwaltungsakt anfechtbar macht, jedoch keine Nichtigkeit zur Folge hat. Gem. § 42 SGB X kommt deshalb eine Unbeachtlichkeit des Fehlers in Betracht, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 25, Rn. 13).

Eine solche Offensichtlichkeit, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sich der Beklagte im bisherigen Verfahren trotz entsprechender Vorwürfe in der Klageschrift nicht geäußert hat. Dies geht zulasten des Beklagten. Es muss  nachweislich offensichtlich sein, dass ohne den Fehler die Behörde genauso entschieden hätte, eine diesbezügliche Erklärung der Behörde reicht nicht aus (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 42, Rn. 7).

Zudem ist die Kostenentscheidung des Widerspruchs unrichtig. Gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind dem Widerspruchsführer auch dann die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Nach Aktenlage ist eine Anhörung vor dem Erlass des Bescheides vom 26.07.2012 nicht ersichtlich. Dies dürfte mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt und damit unbeachtlich sein.

Nach § 121 Abs. 2 ZPO war der Rechtsanwalt der Wahl der Klägerin beizuordnen da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO); die Staatskasse hat ein Beschwerderecht gemäß § 127 Abs. 3 ZPO.