Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 17.05.2013 – Az.: S 37 AS 1561/12

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
Klägerin,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Landkreis xxx,
Beklagter,

hat das Sozialgericht Hildesheim – 37. Kammer – ohne mündliche Verhandlung am 17. Mai 2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 verurteilt, der Klägerin weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 35,80 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 zu bewilligen.

Der Beklagte hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II und bewohnt seit Jahren eine 54 qm große Wohnung in der xxx in Göttingen. Die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete betrugen 440,51 EUR, an Abschlag für Heizkosten zahlte die Klägerin im Leistungszeitraum einen monatlichen Abschlag von 74,70 EUR. Die Wohnung wird durch eine Gastherme beheizt. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über die Gastherme und – in der Küche – über einen Durchlauferhitzer.
Der Beklagte informierte die Klägerin bereits 2004 darüber, dass die KdU unangemessen seien.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 bewilligte die Stadt Göttingen der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012. Hierbei berücksichtigte sie für die KdU einen Betrag in Höhe von 423,45 (Bruttokaltmiete in Höhe von 358,– € und Heizkosten in Höhe von 65,45 €). Zudem gewährte der Beklagte einen Mehrbedarf für die Warmwasserversorgung in Höhe von 8,60 €.

Am 22. Juni 2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Juni 2012 Widerspruch ein (vgl. Blatt 660 der Verwaltungsakte – VA -). Zur Begründung führte sie aus, dass auf die von dem Beklagten herangezogenen Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu gewähren sei. Da die Klägerin eine Gastherme nutze, seien die Stromkosten, die für den Betrieb der Gastherme erforderlich seien, als Heizkosten zu übernehmen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Küche einen Durchlauferhitzer nutze.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 hob der Beklagte den Bescheid der Stadt Göttingen vom 12. Juni 2012 insoweit auf, als dass der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 auf die KdU ein weiterer Betrag in Höhe von 1,38 € gewährt würden und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilabhilfe ergebe sich daraus, dass die angemessenen Heizkosten in dem Zeitraum 66,82 betrügen statt der bisher bewilligten 65,45 €. Bei der Berechnung seien 14,70 €/qm/Jahr als angemessener Wert heranzuziehen, so dass sich der Wert bei 50 qm und 11 Monatsraten ergebe. Über diesen Wert hinausgehende Kosten, wie Stromkosten für den Betrieb der Gastherme, könnten nicht übernommen werden.

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 24. September 2012 Klage vor dem Sozialgericht Hildesheim erhoben. Der Beklagte habe auf die Bruttokaltmiete einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu gewähren.

Die Klägerin hat zunächst schriftlich beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 zu verurteilen, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, die Kosten der Heizung unstreitig zu stellen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen und Begründungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben, und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht legt die Erklärung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vom 19. November 2012, dass die Heizkosten unstreitig gestellt werden, zunächst als teilweise Klagerücknahme insofern aus, dass statt der noch im Klageschriftsatz vom 24. September 2012 begehrten Übernahme der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 74,70 € nur noch die von dem Beklagten gewährten 66,82 € begehrt werden sollten und die Klage hinsichtlich der Übernahme der KdU bis zur Grenze der Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines hierauf zu gewährenden Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent aufrecht erhalten werden sollte.

Die so verstandene Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 12. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); die Klägerin hat gem. §§ 7, 19, 20, 22 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2012 einen weitergehenden Anspruch auf die KdU in Höhe von monatlich 35,80 €, also 214,80 € insgesamt.

Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft ergibt sich zunächst nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach solche den Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Betrag übersteigende Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, ihre Aufwendungen zu senken, längstens aber für sechs Monate. Die Klägerin hatte aufgrund des Schreibens der Agentur für Arbeit im Jahr 2004 und aufgrund der sich daran anschließenden Bewilligungsentscheidungen des Beklagten davon Kenntnis, dass der Beklagte die Kosten der Unterkunft der Kläger nicht als angemessen erachtet.

Anspruchsgrundlage für die Leistungen der Kläger ist aber § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen:

Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl. 2376). Danach können Länder in geförderten Mietwohnungen die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Niedersachsen findet sich die Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen – WFB -) vom 01.09.2011, gütig ab dem 01.01.2012. Gem. Ziffer B Nr. 7 a) dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für vier Haushaltsmitglieder eine Wohnfläche von 85 qm als angemessen. Die von den Klägern bewohnte Wohnung ist mit einer Fläche von 120,00 qm zu groß. Es kommt daher darauf an, ob die Miete nach abstrakten Überprüfungskriterien angemessen ist.

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Angemessen sind nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R -).

Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil des genannten Gerichtes vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – folgende Kriterien aufzuweisen hat:

•  die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
•  es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
•  Angaben über den Beobachtungszeitraum,
•  Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
•  Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
•  Validität der Datenerhebung,
•  Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
•  Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Ein solches schlüssiges Konzept existiert für den Raum Bilshausen/Duderstadt/Göttingen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Insbesondere genügen die Auswertungen des Beklagten aus den Inseraten in den Zeitungen „Göttinger Tageblatt“, „Hann. Mündener Allgemeine“ und „Blick“ weder unter dem Gesichtspunkt der Repräsentativität der eingezogenen Daten noch der Validität der Datenerhebung den o.g. Anforderungen.

Ein in diesem Fall heranziehbarer Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank i. S. von §§ 558c u. 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt für Bilshausen ebenfalls nicht vor.

In Gemeinden, in welchen kein Mietspiegel vorhanden ist, ist es zulässig, auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle abzustellen, wenn dem Gericht für den örtlichen Wohnungsmarkt keine weiteren Erkenntnisquellen oder Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05). So verhält es sich hier.

Mit Entscheidung vom 22.03.2012 hat das Bundessozialgericht anerkannt, dass auf die Werte der rechten Spalte des bis zum 31.12.2012 geltenden § 8 WoGG ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu gewähren ist. Insoweit hat es ausgeführt:

„Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist.

Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend (vgl BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; ebenfalls 10 % bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.4.2007 – L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 – L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.5.2010 – L 12 <20> SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.8.2010 – L 5 AS 4/08; Hessisches LSG Urteil vom 20.12.2010 – L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 3.3.2011 – L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 – L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.12.2011 – L 25 AS 1711/07).“

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Kammer der Überzeugung, dass aufgrund des weiterhin unveränderten abweichenden Zwecks des nunmehr einschlägigen § 12 WoGG auch auf diesen ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent angemessen  und erforderlich ist. Soweit gegen einen Sicherheitszuschlag vereinzelt eingewendet wird, dass durch § 12 WoGG nunmehr die „argumentativ herbeigezogene Gefahr“, dass durch die Werte in § 8 WoGG a.F. nicht die elementaren Bedürfnisse auf Sicherung des Wohnraumes gesichert sein könnten, gebannt sein dürfte, weil § 12 WoGG den Werten der rechten Spalte von § 8 WoGG a.F. plus 10 Prozent entspreche (SG Bremen, Urt. v. 04.11.2011 – S 21 AS 1011/09 -, zit. nach juris, Rn.19), vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Argumentation des Sozialgerichts Bremen suggeriert, dass (ausreichende) Erkenntnisse über den aktuellen Mietwohnungsmarkt vorhanden seien, was aber gerade nicht der Fall ist. Insoweit lässt sich schlichtweg nicht beurteilen, ob auch die in § 12 WoGG genannten Werte ausreichend sind. Dies gilt umso mehr, als die in § 8 WoGG a.F. Beträge seit Inkrafttreten der Norm im Jahr 2005 unverändert geblieben sind. Auch bei § 12 WoGG ist festzustellen, dass er nicht bezweckt, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen  (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R zit. nach juris). Soweit das Sozialgericht Bremen dagegen einwendet, dass eine unterschiedliche Behandlung von Wohngeldempfängern und SGB II-Empfängern „nicht hinnehmbar” erscheine und zudem durch die Anerkennung eines Sicherheitszuschlages die Gefahr bestehe, dass sich „die Vermieter […] sich an das geltende Niveau der Leistungsträger anpassen“, sind dies politische Erwägungen (SG Bremen, Urt. v. 04.11.2011 – S 21 AS 1011/09 -, zit. nach juris, Rn. 20, 24). Zudem trifft die letztgenannte These auch nur dann zu, wenn die in § 12 WoGG genannten Beträge tatsächlich hinreichend die aktuellen Mieten widerspiegeln, was – wie bereits angeführt – in Ermangelung von näheren validen und repräsentativen Erkenntnissen nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann.

Insoweit hält die Kammer auch einen 10-prozentigen Sicherheitsaufschlag auf die Werte des § 12 WoGG für angebracht (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.07.2011 – L 9 AS 411/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER – mit Bezug auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); SG Hildesheim, Beschl. 18.05.2012 – S 15 AS 1355/11 PkH -; SG Hildesheim, Urt. v. 27.08.2012 – S 37 AS 1354/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B -; SG Fulda, Urt. v. 27.01.2010 – S 10 AS 53/09 -; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09 -; SG Dresden, Urt. v. 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 -; SG für das Land Saarland, Urt. v. 12.01.2011 – S 12 AS 480/09 -; SG Detmold, Urt. v. 04.04.2011 – S 10 AS 54/08 -; SG Landshut, Urt. v. 07.02.2012 – S 10 AS 294/11 -).

Göttingen gehört nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 12 WoGG zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe 4. Für einen 1-Personen-Haushalt ist ein Höchstbetrag einschließlich Nebenkosten ohne Heizung von 358,00 € monatlich vorgesehen. Bei Erhöhung des Wertes um 10% ergibt sich ein Wert von 393,80 €. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten in Höhe von weiteren 35,80 EUR monatlich.

Über einen weitergehenden Anspruch der Klägerin war nicht zu entscheiden, da die Klägerin den Rechtstreit hinsichtlich der Heizkosten auf die von dem Beklagten übernommenen Beträge begrenzt hat.

Der Anspruch der Klägerin war vorliegend auch nicht aufgrund des vom Beklagten gewährten Mehrbedarfs um den hierzu gewährten Betrag in Höhe von 8,60 € zu verringern, da die Klägerin das Warmwasser wenigstens in der Küche dezentral durch einen Durchlauferhitzer aufbereitet und die Ermittlung der anteiligen Warmwasserkosten gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2, 2. HS SGB II nicht möglich war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass das Unterliegensquote der Klägerin aufgrund ihrer Klagerücknahme mit 18 Prozent (7,88 € gegenüber 43,68 € ursprünglich begehrte Leistungen) noch in einem Bereich liegt, bei dem die Kostenübernahme durch den Beklagten aufgrund des ganz überwiegenden Obsiegens der Klägerin ermessensgerecht ist.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.