Amtsgericht Eschwege – Urteil vom 25.04.2013 – Az.: 71 Cs – 1612 Js 33219/12

URTEIL
Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen Durchführung einer Versammlung ohne Anmeldung

hat das Amtsgericht Eschwege — Strafrichter — in der Sitzung vom 25.04.2013, an der teilgenommen haben:

Direktor des Amtsgerichts xxx
als Strafrichter

Staatsanwalt xxx
als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Sven Adam
als Verteidiger

Justizobersekretärin xxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt
Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, freigesprochen.

GRÜNDE:
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.
Die am xxx in xxx geborene und in Folge ihres Studiums der xxx nunmehr in xxxx wohnende Angeklagte ist ledig und deutsche Staatsangehörige. Sie ist bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

II.
Der Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Eschwege vom 24.09.2012 vorgeworfen, am 17.05.2012 in Witzenhausen als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchgeführt zu haben. An diesem Tage (Himmelfahrt) findet traditionsgemäß die sogenannte Fuxentaufe der Burschenschaft  Brunsviga und Hannovera aus Göttingen statt, was den Unmut politisch links gerichteter Studenten erregt. Als am 17.05.2012 die Veranstaltung der studentischen Verbindung in Witzenhausen stattfinden sollte, wurde dies durch eine nicht angemeldete Demonstration auf dem Marktplatz in Witzenhausen verhindert, zu deren Teilnahme im Internet aufgerufen wurde und durch diverse Plakate aufmerksam gemacht worden war.

Die Angeklagte hielt sich gemeinsam mit ca. 50 weiteren Personen auf dem Marktplatz von Witzenhausen auf. Als die Polizeibeamtin PHK xxx und POK xxx dies feststellten, gab sich die Angeklagte den Polizeibeamten gegenüber als Veranstalterin zu erkennen und meldete eine Spontandemo zum Thema „Gegen Diskriminierung von Homosexuellen und Tanssexuellen“ an. Die Polizeibeamten genehmigten unter Auflagen die Veranstaltung.

Der Strafbefehl, mit welchem der Angeklagten vorgeworfen wurde, die Veranstaltung ohne ordnungsgemäße Anmeldung durchgeführt zu haben, wurde ihr am 27.09.2012 zugestellt. Gegen diesen Strafbefehl legte sie form- und fristgerecht Einspruch ein.

III.
Die Angeklagte war von dem Vorwurf, als Veranstalterin eine öffentliche Versammlung unter freien Himmel durchgeführt zu haben, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Zwar handelt es sich bei der auf dem Marktplatz am 17.05.2012 durchgeführten Demonstration nicht um eine Spontanversammlung, für die eine Anmeldepflicht nicht gilt, da hier eine Anmeldung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und ein Beharren auf der Anmeldepflicht zu einer Unzulässigkeit von Spontanversammlungen führen würde, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit stärker als geboten einschränken würde. Denn durch den Aufruf im Internet am 07.05.2012 und die Plakatierung, die auf die Veranstaltung hinweisen soll, wird deutlich, dass es sich um eine geplante Veranstaltung gehandelt hat. Es ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise, die darauf hindeuten, dass die Angeklagte Veranstalterin oder Leiterin der Versammlung gewesen ist. Veranstalter ist, wer die Versammlung oder den Aufzug organisatorisch vorbereitet und plant oder wer zu ihm ein lädt dabei gewisses Maß an Verantwortung  für die Veranstaltung hat oder durch seine Tätigkeit zeigt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dies vorliegend für die Angeklagte anzunehmen. Auch der Zeuge PHK xxx konnte diesbezüglich nichts bekunden. Die Angeklagte selber hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

Soweit die Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt der Polizei gegenüber erklärt hat, die Verantwortung übernehmen und als Veranstalterin fungieren zu wollen, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 26 Nr. 2 Versammlungsgesetz. Denn § 26 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz stellt nicht das Unterlassen der Anmeldung unter den Bedingungen des § 14 Versammlungsgesetz, sondern die Durchführung der Versammlung ohne Anmeldung unter Strafe, wobei hier die Anmeldung überhaupt und nicht etwa eine Anmeldung im Sinne des § 14 Versammlungsgesetz gemeint ist. Vorliegend wurde die Demonstration von der Polizei aber – unter Auflagen – genehmigt. Auch wenn die Anmeldung verspätet erfolgt, erfüllt dieses den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz nicht, da es nur darauf ankommt, dass eine Anmeldung überhaupt erfolgt ist. Auch die verspätete Anmeldung reicht insoweit aus, einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 Versammlungsgesetz auszuschließen.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.


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