Urteil der 10. Kammer des VG Hannover zu Polizeieinsatz in Uelzen löst Verwunderung aus – Rechtsmittel werden eingelegt

Am gestrigen Montag, den 01.07.2013, verhandelte die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover zu insgesamt elf Klagen (Az.: 10 A 3899/12 u.a.) von Betroffenen eines umstrittenen Polizeieinsatzes in Uelzen am 02.06.2012. Die Klagen wurden nach einer Pressemittelung des Gerichts vom heutigen Tag weitgehend zurückgewiesen oder wegen vermeintlicher Unzuständigkeit an andere Gerichte verwiesen. Gegen die Entscheidung werden die Betroffenen nun Rechtsmittel einlegen.

Gegenstand der Verfahren ist ein groß angelegter Einsatz der Bundespolizei auf dem Gelände des Bahnhofes Uelzen gegen Teilnehmer einer Versammlung gegen Rechts. Die seinerzeit teils minderjährigen Klägerinnen und Kläger befanden sich in den Abendstunden des 02.06.2012 auf dem Rückweg von Protesten gegen einen Aufmarsch von Rechtsextremisten in Hamburg. Sie befuhren mit insgesamt ca. 50 Demonstrierenden einen Nahverkehrszug von Hamburg nach Göttingen mit Umsteigebahnhof in Uelzen. In dem Zug befanden sich zudem etliche Rechtsextremisten, die später als die Klägerinnen und Kläger in Hamburg-Harburg zugestiegen waren. Als der Zug gegen 22.15 Uhr am Bahnhof in Uelzen eintraf wurden die Gegendemonstranten von einer dort wartenden Hundestaffel und im weiteren Verlauf von etlichen Beamten der Bundes- und Landespolizei ohne Begründung umstellt und von da an durchgehend gefilmt. Die sich durchweg und auch im Vorfeld völlig friedlich verhaltenden Demonstranten mussten nun mit ansehen, wie die Rechtsextremisten zu dem Gleis geführt wurden, auf dem ihr letzter Anschlusszug in Richtung Göttingen fuhr. Nachdem dieser Zug den Bahnhof von Uelzen verlassen hatte, wurden von den verbliebenen Personen die Personalien aufgenommen und sie wurden individuell abgefilmt. Anschließend wurden sie bis 24.00 Uhr des Bahnhofes Uelzen verwiesen. Nach 24.00 Uhr fuhr am Bahnhof in Uelzen kein Zug mehr. Die gesamte Gruppe musste daher noch in der Nacht von Eltern und Bekannten mit Autos in Uelzen abgeholt werden.

In den nun entschiedenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, die sowohl die polizeiliche Verhinderung der Heimfahrt der Klägerinnen und Kläger als auch die Personalienfeststellungen, die Videographierung und die erteilten Platzverweise zum Gegenstand haben, wurde seitens der 10. Kammer des VG Hannover nun sogar ohne Durchführung einer eingehenden Beweisaufnahme entschieden, dass allenfalls ein Teil der angefertigten Videoaufnahmen rechtswidrig erhoben worden seien. Alle anderen Klageanträge wurden entweder zurückgewiesen oder an andere Gerichte verwiesen. In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 02.07.2013 wird u.a. ausgeführt, dass es aufgrund der “Gefahr weiterer tätlicher” Übergriffe gerechtfertigt gewesen sei, nur den sich aggressiv verhaltenden Rechten die Heimfahrt zu ermöglichen.

Im Verlauf des Verfahrens konnte von der beklagten Bundespolizei kein Nachweis darüber erbracht werden, dass sich die Gegendemonstranten aggressiv oder strafbar verhalten hatten. Stattdessen belegt ein Polizeivideo die Friedlichkeit der Gegendemonstranten. Zudem wurde durch ein beigezogenes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Lüneburg sogar belegt, dass die Klägerinnen und Kläger mit einem vermeintlichen und seitens der Bundespolizei zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Angriff auf die Gruppe der Rechten gerade nichts zu tun hatten.

“Völlig friedliche Demonstranten gegen Rechts sind hier zum Spielball offensichtlich einseitiger polizeilicher Maßnahmen geworden. Dass aggressive Rechte ohne Weiteres den letzten Zug besteigen dürfen, während an den friedlichen Gegendemonstranten ohne Grund wie bei Gewalttätern sämtliche gefahrenabwehrrechtlichen Standardmaßnahmen durchgeführt werden und sogar die Heimfahrt verhindert wird, ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar”, so Rechtsanwalt Sven Adam, der die Klägerinnen und Kläger rechtlich vertritt. Das enttäuschende Urteil des VG Hannover ist verfahrensrechtlich auch insofern beachtlich, als die Metronom Eisenbahngesellschaft in dem Zug in Richtung Göttingen für die Gruppe der Rechten bereits 2 Waggons abgetrennt hatte, um Zusammenstöße zu verhindern. “Trotz entsprechender Beweisanträge wurde die zuständige Zugbegleiterin der Metronom Eisenbahngesellschaft nicht als Zeugin gehört. Das Verwaltungsgericht hat gestern stattdessen vor allem aufgrund der Schilderung von nicht mal vor Ort anwesenden Polizeibeamten entschieden” so Adam weiter.  Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden daher die Rechtsmittel hiergegen ausgeschöpft werden.

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den benannten Kontaktdaten zur Verfügung.