Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 01.07.2013 – Az.: 11 LA 28/13

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn xxx,
Klägers und Zulassungsantragsgegners,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

die xxx,
Beklagte und Zulassungsantragstellerin,

Streitgegenstand: Platzverweis
      – Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – am 1. Juli 2013 beschlossen:

1. Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Adam aus Göttingen beigeordnet.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 5. Kammer – vom 7. November 2012 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.

GRÜNDE
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich gegen einen ihm gegenüber am 4. Juni 2011 gegen 9.45 Uhr ausgesprochenen polizeilichen Platzverweis für den gesamten Innenstadtbereich von Braunschweig bis 24.00 Uhr. An diesem Tag sollte in Braunschweig ursprünglich ein Demonstrationsaufzug der rechten Szene beginnend vom Hauptbahnhof in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr unter dem Motto „Tag der deutschen Zukunft – Ein Signal gegen Überfremdung – Gemeinsam für eine deutsche Zukunft“ (im Folgenden: Kundgebung „Rechts“) stattfinden. Nachdem die Stadt Braunschweig den Aufzug und jede Form der Ersatzveranstaltung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten hatte, stellte der Senat im Eilverfahren (Besohl. v. 1.6.2011 – 11 ME 164/11 -, NordÖR 2011, 367, juris) die aufschiebende Wirkung der vom Veranstalter erhobenen Klage mit der Maßgabe wieder her, dass die Versammlung stationär am Hauptbahnhof Braunschweig auf dem Parkplatz zwischen dem südwestlichen Ende des Bahnhofshauptgebäudes und dem Zentralen Omnibusbahnhof an der Salzdahlumer Straße in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr stattfinden dürfe. Der Deutsche Gewerkschaftsbund – DGB – hatte für denselben Tag ebenfalls in Bahnhofnähe eine Versammlung zum Thema „Demokratie und Zivilcourage“ angezeigt, die von 10.00 bis 19.00 Uhr durchgeführt werden sollte. Eine Einsatzeinheit der Polizeidirektion Hannover, die im Hinblick auf diese Kundgebungen in Braunschweig eingesetzt worden war, führte an einem Absperrring im Bereich Viewegstraße, die direkt auf den vor dem Bahnhof gelegenen Berliner Platz mündet, Personenkontrollen durch.

Gegen 9.30 Uhr passierte der Kläger in Begleitung von drei weiteren Personen zu Fuß diesen Bereich in Richtung Bahnhof. Da er und seine Begleitung nach Einschätzung der Polizei rein äußerlich dem linken Spektrum zuzuordnen waren, sprachen die Einsatzkräfte sie an und forderten sie auf, sich auszuweisen. Dies taten der Kläger und seine Begleiter laut Angaben der Polizei widerwillig und erst auf mehrfache Aufforderung hin. Sie gaben an, auf dem Weg zur DGB-Kundgebung zu sein. Bei der Kontrolle stellten die Polizeibeamten fest, dass der Kläger als „Straftäter linksmotiviert“ im polizeilichen Informationssystem „INPOL“ gespeichert war. Bei einer Durchsuchung der von der Gruppe mitgeführten Rucksäcke fanden die Polizeibeamten schwarze Kapuzenpullover, Sonnenbrillen und einen Schal, die sie als Vermummungsmaterialien ansahen, ohne sie allerdings den einzelnen Personen zuordnen zu können.

Um 9.45 Uhr verfügte die Einsatzleiterin gegenüber sämtlichen Mitgliedern der Gruppe, auch gegenüber dem Kläger, einen Platzverweis für den gesamten Innenstadtbereich der Stadt Braunschweig bis zum 4. Juni 2011 um 24.00 Uhr. Der Kläger erhielt ein Platzverweisungsformular ausgehändigt, auf dem folgende Begründung vermerkt war:
„Herr L. ist dem linken Spektrum zuzuordnen. Er bewegte sich in einer Gruppe in Richtung der äußeren Absperrung. Es wurden Vermummungsgegenstände mitgeführt und ggü. der Polizei zeigte er im Rahmen einer Kontrolle unkooperatives Verhalten. Herr L. ist als Straftäter LiMo gespeichert.“
Danach wurden der Kläger und die drei anderen Personen in Richtung Heinrich-Büssing-Ring entlassen.

Auf die von dem Kläger erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der gegen den Kläger ergangene Bescheid vom 4. Juni 2011 rechtswidrig gewesen ist. Seine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass wegen des Vorrangs des Versammlungsrechts für die von der Polizei verfügte Platzverweisung in Gestalt des Aufenthaltsverbotes § 17 Abs. 4 Nds. SOG als Ermächtigungsgrundlage nicht anwendbar gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Kläger nicht beabsichtigte, an der Versammlung des DGB teilzunehmen, sondern stattdessen die Kundgebung „Rechts“ aufzusuchen, um diese zu verhindern bzw. zu stören. Daher hätte dem Kläger zunächst nach § 10 Abs. 3 NVersG die Teilnahme an der Versammlung untersagt werden müssen, bevor ein Platzverweis nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG hätte ergehen können. Das Aufenthaltsverbot wäre aber auch dann rechtswidrig gewesen, wenn § 17 Abs. 4 Nds. SOG anwendbar gewesen wäre. Denn es seien keine Tatsachen ersichtlich gewesen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde im Bereich des Aufenthaltsverbots Straftaten begehen. Dass der Kläger am 4. Juni 2011 noch im Datenbestand INPOL als „Straftäter linksmotiviert“ gespeichert gewesen sei, habe für eine entsprechende Gefahrenprognose nicht ausgereicht. Schließlich sei auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes bis 24.00 Uhr unangemessen lang gewesen.

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

Die Beklagte begründet ihren Antrag damit, dass das Verwaltungsgericht die auf polizeilicher Erfahrung beruhenden Einschätzungen der Polizeibeamten am Kontrollort und deren Gefahrenprognose nicht ausreichend gewürdigt habe. Es habe die einzelnen Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Klägers und seiner Begleiter lediglich isoliert betrachtet und sei so zu einer „störerfreundlichen“ und unrichtigen Bewertung gekommen. Die Polizeibeamten hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle des Klägers und seiner Gruppe davon ausgehen müssen, dass diese sich nicht zur friedlichen Teilnahme an einer Versammlung näherten, sondern angereist seien, um die Kundgebung „Rechts“ zu stören. Der Kläger habe daher nicht den Schutz des Versammlungsrechts beanspruchen können, so dass die Vorschriften des Nds. SOG unmittelbar anwendbar gewesen seien. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich zu zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der am 4. Juni 2011 gegen den Kläger auf der Grundlage von § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG ergangene Platzverweis in Gestalt eines Aufenthaltsverbotes rechtswidrig gewesen ist.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem von dem Aufenthaltsverbot umfassten Bereich Straftaten begehen würde, lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Anordnung nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Aufenthaltsverbot nicht auf Vermutungen oder subjektive Einschätzungen gestützt werden kann, sondern dass konkrete Tatsachen vorliegen müssen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, reichte der Umstand, dass von dem Kläger und seinen drei Begleitern schwarze Kapuzenpullover, Sonnenbrillen und ein Schal mitgeführt wurden, zum maßgeblichen Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle nicht für die Annahme aus, dass der Kläger eine Straftat begehen werde. Derartige Bekleidungsgegenstände und Sonnenbrillen können bei entsprechendem Einsatz zwar die Feststellung der Identität verhindern und sind damit grundsätzlich zur Vermummung geeignet. Anders als Waffen sind Vermummungsgegenstände als solche aber nicht ersichtlich zur Begehung von Straftaten bestimmt. So kommt bei dem bloßen Mitsichführen von Vermummungsgegenständen nach § 21 Abs. 1 Nr. 15 NVersG lediglich eine Ordnungswidrigkeit in Betracht, sofern dadurch gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 10 Abs. 2 NVersG verstoßen wird. Eine zu erwartende Begehung von Ordnungswidrigkeiten reicht nicht aus, um ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen. Erst das Anlegen einer Vermummung kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NVersG zu einer Strafbarkeit führen, vorausgesetzt, dass dadurch einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 2 NVersG zuwidergehandelt wird. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot hat daher nicht schon bei Erfüllung des Verbotstatbestandes, sondern erst dann strafrechtliche Relevanz, wenn zuvor eine einzelfallbezogene versammlungsrechtliche Anordnung ergangen ist, um das Verbot durchzusetzen, und dieser Anordnung nicht Folge geleistet worden ist. Dafür, dass der Kläger gegen das Vermummungsverbot verstoßen und auch nach entsprechender Anordnung die Vermummung nicht ablegen und sich somit strafbar machen würde, lagen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Zudem wäre hier als milderes Mittel zur Verhinderung einer solchen Straftat eine Anordnung nach § 10 Abs. 2 NVersG bzw. eine Sicherstellung des Vermummungsmaterials in Betracht gekommen.

Ebenso wenig konnte ohne weitere Hinweise allein aufgrund der mitgeführten Gegenstände darauf geschlossen werden, dass der Kläger beabsichtigte, sich unfriedlich zu verhalten und Straftaten wie Körperverletzungsdelikte oder Sachbeschädigungen zu begehen. Zwar besteht ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten vermummter Demonstranten bzw. Störer und dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten, d.h. von vermummten Personen in einer Versammlung geht eine abstrakte Gefahr aus, die durch das Vermummungsverbot verhindert werden soll (vgl. dazu auch: Wefelmeier/Miller, Nds. Versammlungsgesetz, § 9 Rn. 1, 10). Anders als bei Waffen oder Schutzausrüstungsgegenständen indiziert allein das Mitführen von zur Vermummung geeigneten Gegenständen aber noch keine offenkundige Gewaltbereitschaft. Hinzutreten müssen vielmehr weitere Aspekte, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall erwarten lassen, dass die betreffende Person Straftaten begehen wird. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Kläger hat weder die Begehung derartiger Straftaten angekündigt oder dazu aufgefordert, noch lagen polizeiliche Erkenntnisse darüber vor, dass er bereits in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen straffällig geworden ist. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es im Vorfeld der Kundgebungen im Stadtgebiet von Braunschweig nachts zu Sachbeschädigungen durch Personen des linken Spektrums gekommen sei und morgens eine Gruppe von 60 Linken versucht habe, polizeiliche Absperrungen in Richtung Viewegsgarten zu übersteigen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daran beteiligt war. Er hat sich auch nicht in einer Gruppe aufgehalten, die etwa mit Flugblättern oder Rufen zur Verhinderung der Kundgebung „Rechts“ aufgefordert hat.

Auch der Umstand, dass der Kläger in der Nähe des Bahnhofs angetroffen wurde, wo die Kundgebung „Rechts“ stattfinden sollte, ließ nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass er diese Kundgebung stören wollte. Seine Angabe gegenüber der Polizei, auf dem Weg zur DGB-Kundgebung zu sein, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als „Schutzbehauptung“ angesehen werden. Die Versammlung des DGB sollte um 10.00 Uhr ebenfalls in Bahnhofsnähe am Berliner Platz mit einer Kundgebung beginnen und war von der Kontrollstelle an der Viewegstraße ebenso gut erreichbar wie die Kundgebung „Rechts“, die ab 12.00 Uhr auf dem Parkplatz am Bahnhof stattfinden sollte. Der Kläger und seine Begleiter hätten sich daher durchaus, wie von ihnen angegeben, zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gegen 9.35 Uhr auf dem Weg zur Kundgebung des DGB befinden können. Der Umstand, dass der Kontrollpunkt näher an der Kundgebung „Rechts“ als an der Versammlung des DGB lag, schließt dies jedenfalls nicht aus.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers an dem Kontrollpunkt geboten. Nach dem Bericht der Einsatzleiterin vom 7. Juli 2011 wurden der Kläger und seine Begleiter an dem Sperrpunkt an der Viewegstraße von der Polizei angesprochen und gebeten, sich auszuweisen. Sie hätten zunächst nicht angegeben, woher sie gekommen seien, und nur widerwillig und auf mehrfache Aufforderung hin ihre Personalausweise ausgehändigt. Dieses aus Sicht der Polizei unkooperative Verhalten rechtfertigte objektiv aber noch nicht die Annahme, dass von dem Kläger Straftaten zu erwarten waren. So hat der Kläger kein aggressives Verhalten gegenüber den Polizisten gezeigt und letztendlich auch der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen, Folge geleistet.

Dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kontrolle noch in der Datei INPOL als Straftäter „linksmotiviert“ gespeichert gewesen ist, reichte für sich genommen ebenfalls nicht aus, um von der Begehung von Straftaten ausgehen zu können. Denn die Polizeibeamten, die den Kläger kontrollierten, hatten keine Kenntnis darüber, welcher Sachverhalt der Speicherung zugrunde lag, so dass sich auch daraus keine konkreten Anhaltspunkte für von dem Kläger zu erwartende Gewalttätigkeiten oder sonstige Straftaten ergeben konnten.

Soweit das Aufenthaltsverbot auch den örtlichen Bereich umfasste, der die Versammlung des DGB und den Weg des Klägers dorthin betraf, war § 17 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG ohnehin nicht anwendbar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hätte insofern vor Erlass eines Platzverweises ein auch im Vorfeld der Versammlung möglicher Ausschluss des Klägers von der Veranstaltung des DGB nach § 10 Abs. 3 NVersG erfolgen müssen. Anordnungen, die der Sache nach zu einem Verlust des Teilnahmerechts führen, wie ein Aufenthaltsverbot oder eine Ingewahrsamnahme, sind nicht zulässig, solange die Versammlung nicht aufgelöst oder die betreffende Person nicht von der Versammlung ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2004 – 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80, juris, Rn. 17, und Beschl. v. 30.4.2007 – 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43; Wefelmeier/Miller, a.a.O., § 10 Rn. 18 u. Rn. 20; Ullrich, Nds. Versammlungsgesetz, § 10, Rn. 18; siehe auch: Saipa, Nds. SOG, Stand: Mai 2013; § 17, Rn. 5). Da, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht widerlegt werden kann, dass der Kläger die DGB-Kundgebung aufsuchen wollte, hat er in Bezug auf diese Versammlung den Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG genossen. Um die nach den Einsatzplänen der Polizei erforderliche Trennung der Teilnehmer der DGB-Versammlung und der Kundgebung „Rechts“ zu gewährleisten, hätte der Kläger ggf. auf einen anderen Weg zur DGB-Kundgebung verwiesen werden können.

2.  Die Grundsatzrüge der Beklagten greift ebenfalls nicht durch.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand: 24, Ergänzungslieferung 2012, § 124, Rn. 30 ff., m.w. N.).

Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen,
„ob die Polizei in derartigen Fällen unmittelbar nach den Vorschriften des Nds. SOG handeln darf oder ob zunächst eine Untersagung der Teilnahme an der Versammlung auszusprechen ist“, und „welcher Indikatoren bedarf es bei der beschriebenen Kontrollsituation noch, damit im Rahmen der polizeilichen Prognoseentscheidung nicht mehr von einer friedlichen Teilnahmeabsicht an einer Veranstaltung ausgegangen werden kann und somit Rechtsfolgen nach dem Nds. SOG ergriffen werden dürfen?“,
sind ersichtlich einzelfallbezogen und einer grundsätzlichen Klärung daher nicht zugänglich. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Platzverweises in Gestalt eines Aufenthaltsverbotes nach § 17 Abs. 4 Nds. SOG vorliegen, d.h. ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, kann nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Person und ihres konkreten Verhaltens beantwortet werden. Allgemeingültige Kriterien lassen sich hierfür nicht aufstellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).