1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02.07.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteile vom 02.07.2013 – B 4 AS 72/12 R und B 4 AS 74/12 R
Haben Kommunen, die die Hartz-IV-Leistungen alleine in eigener Regie verwalten, rechtswidrig Zusatzleistungen an Langzeitarbeitslose gewährt, muss der Bund grundsätzlich dafür geradestehen.
Nur wenn die Kommunen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vom Gesetz vorgesehene Hilfeleistungen gewährt haben, besteht keine Kostenerstattungspflicht.
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil vom 16.4.2013 – B 14 AS 55/12 R
Der Handel mit Kokain in nicht geringer Menge und das gewerbsmäßige Handeltreiben mit Haschisch ist nicht als sozialwidriges Verhalten iS des § 34 SGB II aF einzustufen, denn die berufliche Existenzgrundlage des Betroffenen ist nicht unmittelbar beeinträchtigt worden oder weggefallen.
Für die Annahme eines sozialwidrigen Verhaltens ist es aber erforderlich, dass die Existenzgrundlage, deren Erhalt das SGB II vor allem auch mit aktiven Leistungen schützt, durch das maßgebliche Verhalten selbst unmittelbar beeinträchtigt wird oder wegfällt.
Nicht jedes strafbare Verhalten, das absehbar zu einer Inhaftierung und also regelmäßig zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führt, ist damit sozialwidrig. Wenn das strafbare Verhalten nicht zugleich auch den Wertungen des SGB II zuwider läuft, besteht neben der Strafe als solcher für eine (zumindest nach dem Wortlaut des § 34 Abs 1 SGB II aF) zeitlich und betragsmäßig unbegrenzte Haftung im Hinblick auf den dadurch verursachten Wegfall der finanziellen Lebensgrundlage keine Rechtfertigung (Rz. 21)
Anmerkung:
BSG, Urteil vom 2.11.2012 – B 4 AS 39/12 R
Ein Kostenersatzanspruch des SGB II-Trägers setzt einen spezifischen Bezug zwischen einem sozialwidrigen Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw dem Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit voraus.
3. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.02.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 198/11 R
Die gesetzgeberische Grundentscheidung, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen iS des § 11 SGB II von der Berücksichtigung auch nicht in Teilen freizustellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Für die Ungleichbehandlung gegenüber den Empfängern von Leistungen, die nach § 11 aF SGB II (nunmehr § 11a SGB II) privilegiert werden, insbesondere der Grundrente nach § 35 BVG, besteht eine ausreichende sachliche Rechtfertigung.
Soweit die Alg II-VO zum 1.7.2011 neu bestimmt, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Verletztenrente teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, handelt es sich um die Beseitigung eines als unbillig empfundenen Ergebnisses für die Zukunft.
Anmerkung:
BSG, Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R
Die Verletztenrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee ist bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen.
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 04.06.2013 – L 6 AS 194/13 B, – L 6 AS 195/13 B
Rechtsmitteleinlegung nur mit qualifizierter elektronischer Signatur
Eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt auch dann nicht den Formerfordernissen für eine Beschwerdeeinlegung, wenn die Beschwerdeschrift mit eingescannter Unterschrift als Anhang beigefügt und vom Gericht noch innerhalb der Beschwerdefrist ausgedruckt worden ist.
Eine Wiedereinsetzung zur Heilung der versäumten Frist ist nicht möglich, wenn der Beschwerdeführer aus Gründen, für die er selbst verantwortlich ist, einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist durch das Gericht abgesandten Hinweis nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Beschwerde nicht formgerecht eingelegt wurde.
4.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.05.2013 – L 11 AS 151/13 B ER
Die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ist mithin nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person des Klägers liegenden (individuellen) Gründen – hier die Überschreitung der Altersgrenze – nicht möglich gewesen.
Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss iSd § 7 Abs 5 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09).
Grundsätzlich enthält bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch die Kosten des Lebensunterhalts. Diese Ausbildungsförderungsmöglichkeiten sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend, weshalb auch das Alg II nicht dazu dienen soll, subsidiär die Ausbildung in solchen Fällen zu fördern, in denen die Leistungsvoraussetzungen nach dem BAföG nicht vorliegen (vgl BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R). Es ist deshalb auch kein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip oder eine Verfassungswidrigkeit der Regelung erkennbar (vgl dazu insgesamt: Urteil des Senats vom 27.03.2013 – L 11 AS 401/11).
4.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2013 – L 11 AS 229/13 NZB
Die von den Leistungsbeziehern (LB) aufgeworfene Frage der Bewertung der Nachzahlung von Unterhalt als Einkommen ist nicht mehr klärungsbedürftig.
Nach dem Zuflussprinzip sind die Nachzahlungen in dem bzw. ab dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie den LB zufließen. Darüber besteht in der Rechtsprechung und Literatur eine im Wesentlichen einheitliche Auffassung (vgl. hierzu u.a. Geiger in Münder, Sozialgesetzbuch II – LPK -, 4.Aufl. 2011, § 11 Rn 17 mwN).
Anmerkung:
LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 – L 6 AS 432/10 B ER und – L 6 AS 433/10 B ER
Nachgezahlter Trennungsunterhalt ist anrechenbares Einkommen.
4.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 – L 12 AS 981/11 rechtskräftig
Die Hilfebedürftigen haben auch dann keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Jobcenter die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelingt.
Die angemessene Miete wird in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt (vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 132/10 – Rdnr. 27; Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R Rdnr. 29 -).
Die Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11 b AS 3/05 R -).
4.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2013 – L 12 AS 977/13 B ER rechtskräftig
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auskunftsersuchen im SGB II
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Ankündigung des Jobcenters, bei Nichtvorlage von Kontoauszügen zur Überprüfung des berechtigten Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, die Informationen selbst beim Kreditinstitut zu erfragen, ist nicht zulässig, weil durch Vorlage der Unterlagen eine einfachere und schnellere Möglichkeit besteht, dem Auskunftsersuchen zu entgehen.
Kommen Leistungsbezieher ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Kontoauszügen nicht nach, besteht für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die Kreditinstitute nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II unmittelbar um Auskunft zu ersuchen.
4.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 1884/12
Das Einstiegsgeld war nicht über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus zu gewähren, da die Hilfebedürftige noch immer im Leistungsbezug war und Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit durch die Selbständigkeit nicht überwunden werden könne.
Eine gesetzliche Regelung wonach das Einstiegsgeld regelmäßig für die Dauer von 6 Monaten begrenzt und auch nur einmalig gezahlt werden soll, ist § 16 b SGB II nicht zu entnehmen.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 b SGB 2 ist es, einen Anreiz für die Aufnahme und Fortführung einer abhängigen oder selbständigen Tätigkeit zu schaffen, nicht jedoch die dauerhafte Fortführung einer solchen Tätigkeit zu subventionieren (Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 25.5.2011 Az. L 13 AS 178/10; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.6.2012 Az. L 12 AS 569/11).
4.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.2013 – L 2 AS 495/13 B
Hilfebedürftiger hat nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr.1 SGB 2 keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme des aus seinem privaten Krankenversicherungsverhältnis resultierenden Eigenanteils von 520,28 EUR wegen ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungskosten.
Die vom Hilfebedürftigen geltend gemachten Kosten unterfallen schon deshalb nicht den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften, weil es sich nicht um vom Hilfebedürftigem geschuldete Beiträge zum privaten Krankenversicherungsunternehmen handelt, sondern um Beträge, für die aufgrund vertraglicher Vereinbarung eines Selbstbehalts kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht (siehe auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16. Mai 2011 – L 19 AS 2130/10).
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht auf § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II gestützt werden, weil der sich aus dem Selbstbehalt ergebende Bedarf nicht unabweisbar ist. Die Wahl eines Tarifs mit Selbstbehalt beruht auf Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den Kläger, der die Möglichkeit hätte, in einen Basistarif ohne Selbstbehalt zu wechseln (vergleiche dazu auch das bereits benannte Urteil des LSG NRW).
Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 – L 19 AS 2130/10, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: – B 14 AS 110/11 R
Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.01.2011 – B 4 AS 108/10 R – ist bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt – nicht – zu berücksichtigen.
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Übernahme eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts bzw. einer Kostenbeteiligung.
5. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
5.1 – SG Neubrandenburg, Urteil vom 17.01.2013 – S 14 AS 1754/08, Berufung zugelassen
1. Darlehenstilgungen sind nicht als einkommensmindernde Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Zwar ist die Tilgung betrieblicher Darlehen grundsätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennen. Allerdings ist hierbei immer der Grundsatz zu berücksichtigen, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Schließlich erwirbt die Aufstockerin mit der Darlehenstilgung erhebliches Vermögen. Diese Konstellation widerspricht dem ALG II Bezug.
2. Bei einem Betriebsvermögen, welches das 6-fache (selbst wenn es sich tatsächlich nur um ein 3-faches handeln sollte) des normalen Freibetrages gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II beträgt, ist ein derartiges Missverhältnis erreicht, dass Hilfebedürftigkeit schon aufgrund dieses Vermögens ausscheidet.
Zwar ist gemäß § 7 Abs. 1 ALG II-VO auch Betriebsvermögen geschützt. Allerdings nur solches Vermögen, welches u. a. zur Fortsetzung der Berufsausübung unentbehrlich ist. Im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der “Unentbehrlichkeit” aus § 7 Abs. 1 ALG II-VO kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass vorliegend ein Schutz des Betriebsvermögens gerade nicht gegeben ist. Schließlich ist, auch bei der Überprüfung was ein unentbehrliches Betriebsvermögen ist, der Grundsatz der Angemessenheit des Betriebsvermögens zu Zeiten des ALG II Bezuges zu berücksichtigen.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
Anmerkung:
Anderer Auffassung: Sozialgericht Lübeck, Beschluss vom 31.08.2011,- S 47 AS 748/11 ER –
Tilgungsbeträge betrieblicher Darlehen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
5.2 – Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 27.06.2013 – S 7 AS 121/13 ER
Neben der Feststellung nach § 31b Absatz 1 SGB II ist ein gesonderter Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – erforderlich – Kein Selbstvollzug des Gesetzes.
Aus dem nunmehr anders lautenden Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als Nachfolgervorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II lässt sich jedoch nicht schließen, dass nunmehr eine solche – vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R) zur alten Rechtslage noch als selbstverständlich vorausgesetzte Aufhebungsentscheidung im Sinne einer Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – nicht mehr zu erfolgen hätte.
sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Anderer Auffassung: Hierzu wird nunmehr verbreitet die Auffassung vertreten, die Formulierung “Auszahlungsanspruch” ziehe die Konsequenz nach sich, dass es eines die Ursprungsbewilligung änderten Verwaltungsaktes – nicht mehr bedürfe (Sozialgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2011 – S 4 AS 449/11 ER) bzw. dass in der Absenkungsentscheidung selbst eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X liege (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 – L 19 AS 1688/12 B).
5.3 – SG Kiel, Urteil vom 16.06.2013 – S 35 AS 205/11
Auch rechtswidrig begünstigende Sanktionen verletzen Rechte von Leistungsbeziehern nach dem SGB II.
RA Helge Hildebrandt, Kiel, Entscheidung ist hier veröffentlicht: sozialberatung-kiel.de
5.4 – Sozialgericht Mainz vom 02.07.2013 – S 15 AS 438/13 ER
Das Jobcenter darf das Arbeitslosengeld II nur mindern, wenn der Leistungsbezieher die Kündigung für eine geringfügige Beschäftigung “absichtlich” herbeigeführt hat.
Es habe der Antragstellerin also gerade darauf ankommen müssen, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Arbeitslosengeld II zu beziehen. Angesichts der Krankheiten der Antragstellerin sei zwar nicht auszuschließen, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall von ihr billigend hingenommen wurden. Das stelle aber gerade keine Absicht dar.
Anmerkung:
Ähnlich im Ergebnis : SG Koblenz, Urteil vom 20.05.2009 – S 2 AS 673/07
Arbeitgeber-Kündigung – weniger Geld für Arbeitslose
Auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber dürfen finanzielle Leistungen an Arbeitslose gekürzt werden. Maßgebend ist, ob der betroffene Arbeitnehmer mit seinem Verhalten dem Arbeitgeber hinreichend Anlass für eine Kündigung gegeben hat. Dann darf der Arbeitnehmer so behandelt werden, als habe er selbst gekündigt.
5.5 – Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 13.06.2013 – S 26 AS 874/13 ER
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem Ermittlungen zur maßgeblichen Referenzmiete nicht durchgeführt werden können, sind vorerst die Bruttokaltmiete bis zur Höhe des Tabellenwerts nach § 12 WoGG, dieser erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%, zu übernehmen.
Kanzlei Beier – Bremen, Entscheidung hier: www.kanzleibeier.de
Anmerkung:
Ebenso – LSG NSB, Beschluss vom 10.05.2011 – Az.: L 15 AS 44/11 B ER
5.6 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – S 11 AS 1041/12, die Berufung wird zugelassen
1. Kumulation von Sanktionen im SGB II zulässig
Eine kumulierende Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von insgesamt 90 % bei weiterer Obliegenheitsverletzung innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraums ist zulässig.
2. Die dem Hilfebedürftigem auferlegten Verpflichtungen zum Nachweis von monatlich acht Bewerbungen ist vor dem Hintergrund des Alters und der allgemeinen Lebenssituation unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 SGB II ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.02.2008 – L 25 AS 522/06).
Anmerkung:
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2013 – L 19 AS 434/13 B ER rechtskräftig und SG Stade, Beschl. v. 07.12.2012 – S 6 AS 905/12 ER
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 – L 23 SO 97/11
Nachlasspfleger kann keinen Anspruch auf Bestattungsleistungen nach § 74 SGB XII geltend machen.
Ein Nachlasspfleger kann für unbekannte Erben keinen Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII geltend machen, weil es keine Möglichkeit gibt, das Tatbestandsmerkmal der Zumutbarkeit ohne konkreten personalen Bezug zu prüfen.
7. Bundesregierung: Jobcenter gewährleisten Datenschutz
Datenschutzverstöße im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen nach Ansicht der Deutschen Bundesregierung kein gravierendes Problem dar. Das lässt sich ihrer Antwort (17/13597) auf eine Kleine Anfrage (17/13234) der Fraktion Die Linke entnehmen.
Arbeit und Soziales/Antwort – 05.06.2013, hier zu finden: www.bundestag.de
8. Gerade frisch eingetroffen, 2 Entscheidungen des LSG Baden- Württemberg zu den Kosten der Unterkunft anhand qualifizierter Mietspiegel – § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 beschrieben hat.
8.1 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.6.2013 – L 1 AS 19/13
Leitsätze (von Juris erstellt)
1. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – wie hier die Freiburger Mietspiegel 2009 und 2011 – können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
2. Wird der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswert dieser Mietspiegel fest (Anschluss an BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 30).
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben hat (entgegen SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 ; SG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urteil vom 15. Februar 2013 – S 20 AS 2707/12).
8.2 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 21.6.2013, L 1 AS 3518/11 ZVW
Leitsätze (von Juris)
1. Qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – wie hier die Freiburger Mietspiegel 2007 und 2009 – können Grundlage der Bestimmung der angemessenen Miete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
2. Wird der Durchschnittsmietpreis (Basismiete) eines qualifizierten Mietspiegels zugrunde gelegt, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob es Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Quadratmeter-Nettokaltmieten im örtlichen Vergleichsraum in einer bestimmten Häufigkeit gibt; dies steht vielmehr aufgrund der qualifizierten Mietspiegel, der zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, und der Anwendung des Durchschnittswert dieser Mietspiegel fest (Anschluss an BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 46 RdNr. 30).
3. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II genügt als gesetzliche Anspruchsgrundlage den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) beschrieben hat (entgegen SG Mainz, Urteil vom 8. Juni 2012 – S 17 AS 1452/09 ; SG Dresden, Urteil vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11; SG Leipzig, Urteil vom 15. Februar 2013 – S 20 AS 2707/12).
Quelle der Entscheidungen ist Juris- Volltext hier: lrbw.juris.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de