Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 26.06.2013 – Az.: S 31 AS 1715/11

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Beklagter,

hat die 31. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung am 26.06.2013 durch den Vorsitzenden, Richter xxx, sowie die ehrenamtliche Richterin Frau xxx und den ehrenamtlichen Richter Herr xxx für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2011 in der Fassung des Bescheides vom 07.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.-30.11.2011 weitere Leistungen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 38,80 EUR, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 116,40 EUR zu gewähren.

2.  Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers.

3.  Die Berufung wird nicht zugelassen.

TATBESTAND
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft.

Der xxx geborene Kläger steht bei dem Beklagten in Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnte zunächst bis zum 31.07.2011 eine 35 qm große 2-Zimmer-Wohnung im xxx in Hann. Münden. Der monatliche Mietzins belief sich auf 175,00 EUR Bruttokaltmiete sowie 18,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung. Die Heizkostenvorauszahlung betrug monatlich 39,00 EUR.

Mit Urteil des Amtsgerichts Hann. Münden vom 19.11.2010 (3 C 227/10) wurde der Kläger verurteilt, seine Wohnung im xxx zu räumen und an seine damalige Vermieterin herauszugeben.

Zum 01.08.2011 mietete der Kläger eine ca. 61 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der xxx in Hann. Münden an. Die Kosten der Unterkunft einschließlich kalten Nebenkosten belaufen sich monatlich auf 340,00 EUR (280,00 EUR Bruttokaltmiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung). Darüber hinaus entrichtete der Kläger an die Versorgungsbetriebe Hann. Münden GmbH eine monatliche Vorauszahlung für Wasser in Höhe von 10,00 EUR sowie eine Gas-Vorauszahlung in Höhe von 70,00 EUR. Die Wohnung des Klägers wird über eine Gasheizung beheizt, die Warmwasseraufbereitung erfolgt über die Gasheizung.

Bereits mit Bescheid vom 29.07.2011 hatte der Beklagte die Zusicherung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten und der mit dem Umzug verbundenen Kosten abgelehnt. Der Umzug vom xxx in die xxx sei zwar erforderlich, da dem Kläger die Räumung aus seiner bisherigen Wohnung drohe. Eine Zustimmung bzw. Zusicherung könne dennoch nicht erteilt werden, weil die Kosten der Unterkunft für die Siebenturmstraße mit 340,00 EUR monatlich unangemessen hoch seien. Übernahmefähig sei lediglich ein Betrag in Höhe von 308,00 EUR monatlich.

Mit (Änderungs-)Bescheid vom 16.08.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 01.09.-30.11.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dabei berücksichtigte er für Kosten der Unterkunft einen Betrag in Höhe von insgesamt 300,00 EUR monatlich (240,00 EUR Bruttokaltmiete, 60,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung). Darüber hinaus bewilligte er unter dem Punkt “Nebenkostenanteil Warmwasser” einen Betrag in Höhe von 8,00 EUR.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 07.09.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.08.2011-30.11.2011. Dabei berücksichtigte er neben der Bruttokaltmiete in Höhe von 230,00 EUR und der Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 60,00 EUR sowie unter “Nebenkostenanteil Warmwasser” einen Betrag in Höhe von 8,00 EUR und als Heizkostenvorauszahlung 62,00 EUR sowie weitere 10,00 EUR als Abschlagzahlung für Wasser.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2011 zurück. Die Festsetzung der Angemessenheitsgrenze auf 308,00 EUR monatlich sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Kläger hat am 05.10.2011 Klage erhoben.

In Ermangelung eines sog. schlüssigen Konzepts für den hier streitgegenständlichen Zeitraum seien für die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft auf die Werte von § 12 WoGG zurückzugreifen. Diese seien um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.08.2011 (Az.: 22.7.2023008) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011 (Az.: 56.1/2011-6540) zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 30,80 EUR, also insgesamt 92,40 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid sowie auf die Ausführungen des SG Bremen in dessen Urteil vom 04.11.2011 (Az.: S 21 AS 1011/09).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 24.01.2013 bzw. 01.02.2013 einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)); der Kläger hat gem. §§ 7, 19, 20, 22 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum einen weitergehenden Anspruch für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 38,80 EUR.

I.
Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid des Beklagten vom 16.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2011, also der Zeitraum 01.09.-30.11.2011.

II.
Der Kläger ist gem. § 7 Abs. 1 SGB II leistungsberechtigt. Der 1956 geborene und in Deutschland lebende Kläger hat das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II.

III.
Der Kläger hat einen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen:

Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße ist § 10 des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl. 2376). Danach können Länder in geförderten Mietwohnungen die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. In Niedersachsen findet sich die Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen – WFB -) vom 01.08.2008. Gem. Ziffer B 11.2 dieser Bestimmungen gilt bei Mietwohnungen für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm als angemessen. Die von dem Kläger bewohnte Wohnung ist mit einer Fläche von ca. 61 qm zu groß. Es kommt daher darauf an, ob die Miete nach abstrakten Überprüfungskriterien angemessen ist.

In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Angemessen sind nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. BSG, Urteil v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R -).

Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil des genannten Gerichtes vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – folgende Kriterien aufzuweisen hat:

o die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
o es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
o Angaben über den Beobachtungszeitraum,
o Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
o Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
o Validität der Datenerhebung,
o Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
o Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Ein solches schlüssiges Konzept existiert für den Raum Hann. Münden im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Ein in diesem Fall heranziehbarer Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank i. S. von §§ 558c u. 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) liegt für Hann. Münden (ebenfalls) nicht vor.

In Gemeinden, in welchen kein Mietspiegel vorhanden ist, ist es zulässig, auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle abzustellen, wenn dem Gericht für den örtlichen Wohnungsmarkt keine weiteren Erkenntnisquellen oder Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. April 2007 – L 7 AS 494/05). Dies ist hier der Fall. Die Feststellung des Fehlens eines schlüssigen Konzepts in einem bestimmten Vergleichsraum und die Feststellung des lokalen Erkenntnisausfalls sind nicht voneinander zu trennen (SG, Urt. v. 11.12.2012 -B 4 AS 44/12 R zit. nach juris, Rn. 18). Mit Entscheidung vom 22.03.2012 hat das Bundessozialgericht anerkannt, dass auf die Werte der rechten Spalte des bis zum 31.12.2008 geltenden § 8 WoGG ein Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu gewähren ist. Insoweit hat es ausgeführt:

“Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB ll angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist.

Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend (vgl BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; ebenfalls 10 % bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.42007 – L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 – L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.5.2010 – L 12 <20> SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.8.2010 – L 5 AS 4/08; Hessisches LSG Urteil vom 2012.2010 – L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 3.3.2011 – L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 – L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.12.2011 – L 25 AS 1711/07).”

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die Kammer der Überzeugung, dass aufgrund des weiterhin unveränderten abweichenden Zwecks des nunmehr einschlägigen § 12 WoGG auch auf diesen ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent angemessen und erforderlich ist. Soweit gegen einen Sicherheitszuschlag vereinzelt eingewendet wird, dass durch § 12 WoGG nunmehr die “argumentativ herbeigezogene Gefahr”, dass durch die Werte in § 8 WoGG a.F. nicht die elementaren Bedürfnisse auf Sicherung des Wohnraumes gesichert sein könnten, gebannt sein dürfte, weil § 12 WoGG den Werten der rechten Spalte von § 8 WoGG a.F. plus 10 Prozent entspreche (SG Bremen, Urt. v. 04.11.2011 – S 21 AS 1011/09 zit. nach juris, Rn.19), vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Argumentation des Sozialgerichts Bremen suggeriert, dass (ausreichende) Erkenntnisse über den aktuellen Mietwohnungsmarkt vorhanden seien, was aber gerade nicht der Fall ist. Insoweit lässt sich schlichtweg nicht beurteilen, ob auch die in § 12 WoGG genannten Werte ausreichend sind. Dies gilt umso mehr, als die in § 8 WoGG a.F. Beträge seit Inkraftreten der Norm im Jahr 2002 unverändert geblieben sind. Auch bei § 12 WoGG ist festzustellen, dass er nicht bezweckt,  die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen  (BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R zit. nach juris). Soweit das Sozialgericht Bremen dagegen einwendet, dass eine unterschiedliche Behandlung von Wohngeldempfängern und SGB II-Empfängern  “nicht hinnehmbar”  erscheine und zudem durch die Anerkennung eines Sicherheitszuschlages die Gefahr bestehe, dass sich  “die Vermieter [..1 sich an das geltende Niveau der Leistungsträger anpassen”  (SG Bremen, Urt. v. 04.11.2011 – S 21 AS 1011/09 -, zit. nach juris, Rn. 20, 24), sind dies politische Erwägungen. Zudem trifft die letztgenannte These auch nur dann zu, wenn die in § 12 WoGG genannten Beträge tatsächlich hinreichend die aktuellen Mieten widerspiegeln, was – wie bereits angeführt – in Ermangelung von näheren validen und repräsentativen Erkenntnissen nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann.

Insoweit hält die Kammer auch einen 10-prozentigen Sicherheitsaufschlag auf die Werte des § 12 WoGG für angebracht (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.07.2011 – L 9 AS 411/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 21.11.2011 – L 11 AS 1063/11 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 12.08.2011 – L 15 AS 173/11 B ER – mit Bezug auf den Beschluss des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.07.2011 (L 7 AS 1258/09 B ER); SG Hildesheim, Beschl. 18.05.2012 – S 15 AS 1355/11 PkH -; SG Hildesheim, Urt. v. 27.08.2012 – S 37 AS 1354/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.05.2011 – L 7 AS 165/11 B -; SG Fulda, Urt. v. 27.01.2010 – S 10 AS 53/09 -; SG Karlsruhe, Urt. v. 29.03.2010 – S 16 AS 1798/09 -; SG Dresden, Urt. v. 21.12.2010 – S 29 AS 6486/10 -; SG für das Land Saarland, Urt. v. 12.01.2011 – S 12 AS 480/09 -; SG Detmold, Urt. v. 04.04.2011 – S 10 AS 54/08 -;SG Landshut, Urt. v. 07.02.2012 – S 10 AS 294/11 -).

Hann. Münden gehört nach den Zuordnungsmerkmalen der Tabelle zu § 12 WoGG zu den Gemeinden mit Mieten der Stufe 2. Für einen 1-Personen-Haushalt ist ein Höchstbetrag einschließlich Nebenkosten ohne Heizung von 308,00 € monatlich vorgesehen. Bei Erhöhung des Wertes um 10% ergibt sich ein Wert von 338,80 €. Der Beklagte hat zuletzt mit Bescheid vom 07.09.2011 die Kosten der Unterkunft lediglich in Höhe von 300,00 EUR übernommen (230,00 EUR Miete, 60,00 EUR Nebenkosten, 10,00 EUR Abschlag Wasser). Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Übernahme weiterer Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 38,80 EUR, insgesamt also 116,40 EUR.

Dem steht schließlich auch nicht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegen, wonach im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges die angemessenen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe des bisherigen Bedarfs anzuerkennen sind. Denn aufgrund der drohenden Räumung der Wohnung war der Umzug des Klägers in eine andere Unterkunft – dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig (vgl. Bescheid des Beklagten vom 29.07.2011) – erforderlich.

IV. Die Heizkostenvorauszahlung hat der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 07.09.2011 in Höhe von 70,00 EUR und damit in tatsächlicher Höhe übernommen (62,00 EUR Heizkostenvorauszahlung, 8,00 EUR “Nebenkostenanteil Warmwasser”).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

VI. Die Berufung war nicht zuzulassen.

Gemäß § 143 i. V. m. § 144 Abs. 1 SGG ist der für die Berufung erforderliche Beschwerdewert von 750,- € nicht erreicht.

Aus der insoweit ersichtlichen Rechtsprechung der Obergerichte ergibt sich hinsichtlich der Frage, ob auch auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu gewähren ist, keine grundsätzlich abweichende Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) und es ist auch nicht von einer klärungsbedürftigen Frage auszugehen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil die Kammer der Auffassung ist, dass es ausreichend Anhaltspunkte dafür gibt, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl. zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 – B 4 AS 29/11 B -). Auf die bereits zitierten Entscheidungen wird insoweit verwiesen (vgl. zudem auch BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R zit. nach juris, Rn. 27).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.