Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 29/2013

1.   Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs

1.1 – Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.07.2013 – C-523/11, C-585/11

Auslands-BAföG darf nicht allein von Wohnsitzerfordernis abhängen

Der EuGH hat entschieden, dass Deutschland die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig machen darf, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat.

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2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.02.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 61/12 R

Die angemessene Wohnfläche für einen Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt beträgt 50 qm.

Kann kein abstrakt angemessener Bedarf für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem 1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur BSG vom 22.3.2012 – B 4 AS 16/11 R).

Die Entscheidung über ein schlüssiges Konzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen setzt die Festlegung eines – örtlichen – Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung bezieht. Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB die Wohnortgemeinde, der Bezirk des Grundsicherungsträgers usw, zulässig sein, nicht aber, wie vorliegend, ein völliges Dahingestelltlassen (vgl zu den rechtlichen Vorgaben für die Festlegung eines Vergleichsraums BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R).

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3.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 81/12 R

Die Mutter bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.

Denn Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar (vgl nur BSG vom 14.3.2012 – B 14 AS 17/11 R).

Die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter.

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Anmerkung:
Vgl. LSG NRW, Urteil vom 04.03.2013 – L 19 AS 1489/11, zur Verneinung auf Anspruch höherer KdU, weil zwischen Mutter und volljährigem Sohn eine BG bestand. bei den beiden angemieteten Wohnungen hat es sich um die gemeinsame Familienwohnung gehandelt.

4.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R

Bei der erstmaligen Beschaffung eines “Jugendbettes” – nachdem das Kind dem “Kinderbett” entwachsen ist – handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung iS von § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II.

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5.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

5.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.06.2013 – L 20 AS 1347/13 B ER

Kein Anspruchsausschluss bei EU-Ausländern (portugiesische Staatsbürgerin)

Portugiesische Staatsbürgerin hat Anspruch auf vorläufige Leistungen in Höhe von 80 v.H. des Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erweist sich nicht als europarechtswidrig.

Die Vorschrift ist jedoch auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 – EFA – nicht anzuwenden, weil Art. 1 EFA dies völkerrechtlich ausschließt.

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Anmerkung:
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 14.01.2013 – L 4 AS 332/12 B ER

Ausländerinnen und Ausländer(portugiesischer Staatsangehörigkeit)), deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgenommen- EFA Vorbehalt zulässig.

Die Antragstellerin hat jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

5.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.06.2013 – L 7 AS 329/13 B ER

Die Aufrechnung gegen Geldleistungsansprüche nach SGB II erfolgt gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 SGB II durch Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt wird von § 39 SGB II nicht erfasst, so dass Widerspruch und Klage gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung haben.

Die Dauer der Aufrechnung ist gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt. Dies zeigt, dass die Geltungsdauer eines Aufrechnungsverwaltungsaktes nicht an die Grenzen eines Bewilligungszeitraums von regelmäßig sechs Monaten gebunden ist. Soweit eine laufende Bewilligung die bereits festgelegte Aufrechnung als Rechnungsposten wiedergibt, handelt es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne erneute sachliche Prüfung.

Ob eine Deckelung der Gesamtaufrechnung auf 30 % des Regelbedarfs nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgt oder sich die zu hohe Aufrechnung ohne Verwaltungsakt erledigt, kann im einstweiligen Rechtsschutz offen bleiben, weil in der Reduzierung der Aufrechnung keine Beschwer liegt.

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5.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2013 – L 7 AS 330/13 B ER

Im einstweiligen Rechtsschutz kann ein Zusicherung zu laufenden Kosten einer künftigen Wohnung (§ 22 Abs. 4 SGB II) und eine Zusicherung für Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (§ 22 Abs. 6 SGB II) nur in Form einer vorläufigen Zusicherung erlangt werden.

Auch die aus einer vorläufigen Zusicherung im nachfolgenden Zusicherungsfall abgeleiteten Leistungen sind nur vorläufig. Eine abschließende Klärung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II und § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II müssen sich auf eine konkrete Wohnung beziehen.

Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

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Anmerkung:
Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz – so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER).

5.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER

1. Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, wenn die Übernahme von Bewerbungskosten nicht konkret betragsmäßig geregelt wird und eine Verpflichtung zu sieben Eigenbewerbungen pro Monat mit einem Nachweis zu bestimmten Zeitpunkten festgelegt wird.

2. Eine falsche Rechtsfolgenbelehrung macht den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nicht rechtswidrig. Dies ist erst für eine etwaige Sanktion erheblich.

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Anmerkung zu Punkt 1:
Anderer Auffassung: LSG NSB, Beschluss vom 4.4.2012 – L 15 AS 77/12 B ER

Ein Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn darin die Leistungen des Leistungsträgers (hier: Kostenerstattung für Bewerbungen gem. §§ 16 Abs. 2, 45 SGB III) nicht konkretisiert werden, sondern nur der Gesetzeswortlaut wiederholt wird.

5.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013 – L 19 AS 1120/13 B rechtskräftig

Der Bedarf an einer Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung ist nicht entfallen, wenn der Hilfebedürftige die Vorauszahlungen zweckwidrig verwendet hat.

Soweit eine Nachforderung von Betriebs- oder Heizkosten in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Zweckwidrig verwandte Vorauszahlungen können mit dem Nachforderungsbetrag nicht verrechnet werden.

Insoweit kann der Leistungsträger gfl. einen Erstattungsanspruch nach § 34a SGB II gegenüber dem Leistungsempfänger geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R).

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6.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II

6.1 – Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2013 – S 19 AS 872/12

Von einer Anhörung kann nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X abgesehen werden, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.

1. Eine vorherige Anhörung war hier nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SBG X entbehrlich, da mit den angegriffenen Bescheiden einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst wurden. Die Vorschrift gilt auch für rückwirkende Anpassungen.

2. Eine Anhörung kann auch vor der Festsetzung einer Erstattungsforderung nach § 24 Abs. 2 SGB X entbehrlich sein, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen(vg. BSG, Urteil vom 05.09.2006 zum Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R).

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Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.08.2012 – L 7 AS 312/11).

6.2 – Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 14.06.2013 – S 42 AS 1322/10, die Berufung wird zugelassen

Eine Rückzahlung von Betriebs- und Heizkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit bestand, kann nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II insoweit nicht als Einkommen berücksichtigt werden, als sie aus Zahlungen des Hilfebedürftigen aus seinem Existenzminimum für den Lebensunterhalt entstanden ist, weil der SGB II-Leistungsträger nicht die vollen Betriebs- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hat.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.8.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 185/10 R zur Nichtanrechenbarkeit von aus der Regelleistung erwirtschafteten Stromkostenrückerstattungen aufgezeigten Grundsätze auf den vorgenannten Fall übertragbar sind.

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Anmerkung:
so im Ergebnis für Heizkostenguthaben auch SG Chemnitz, Urteil vom 31.1.2013 zum Aktenzeichen S 40 AS 5401/11; anderer Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2012 zum Aktenzeichen L 20 AS 861/12.

7.   Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

7.1 – Hessisches Landessozialgericht. Urteil vom 19.06.2013 – L 6 AL 116/12

Minderbehinderter Lehrer kann Gleichstellung mit Schwerbehinderten und damit Verbeamtung verlangen

Ein minderbehinderter Lehrer hat nach § 2 Abs. 3 SGB IX Anspruch darauf, mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt zu werden, wenn er anderenfalls infolge der Behinderung kein Beamter auf Lebenszeit werden kann. Für das Merkmal “geeigneter Arbeitsplatz” im Sinne der Vorschrift sei auf die Tätigkeit im Beamtenverhältnis abzustellen. Ob ein (unbefristetes) Angestelltenverhältnis bestehe, sei unbeachtlich.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 16.07.2013, hier veröffentlicht: www.lsg-darmstadt.justiz.hessen.de

Siehe auch beck-aktuell


8.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

8.1 – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 – L 7 SO 4642/12

Keine Sozialhilfe für den Gebärdensprachkurs der Eltern eines gehörlosen Mädchens – Den Eltern sei es zuzumuten, die Gebärdensprache aus Büchern oder an der Volkshochschule zu erlernen.

Eltern gehörloser Kinder können vom Sozialhilfeträger nicht die Übernahme der Kosten für das Erlernen der Gebärdensprache verlangen. Die zu gewährenden Leistungen der Eingliederungshilfe umfassten zwar die Unterrichtung des behinderten Kindes selbst, nicht aber die Finanzierung eines Gebärdensprachkurses für dessen Eltern.

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterrichtung der Eltern ergebe sich hier auch nicht aus dem Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta oder dem Behindertenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Baden – Württemberg vom 18.07.2013, hier veröffentlicht: www.lsg-baden-wuerttemberg.de

9.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

9.1 – Sozialgericht Aachen, Urteile vom 16.07.2013 – S 20 SO 66/13 – und – S 20 75/13, die Berufung wird zugelassen

Die Kosten für die Beschaffung von Ausweispapieren gehören – seit dem 01.01.2011 zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von §§ 27, 27a, 28 SGB XII. Indem die Gebühren für die Beschaffung von Ausweispapieren seit dem 01.01.2011 Eingang in die Bemessung des Regelsatzes gefunden haben, kommt allenfalls eine Übernahme der Kosten nach § 27a Abs. 4 Satz 1 oder nach § 37 Abs. 1 SGB XII, nicht mehr aber nach § 73 SGB XII in Betracht.

1. 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da sich diese Vorschrift nur auf laufende, nicht nur einmalige, besondere, aber vom Regelbedarf grundsätzlich erfasste Bedarfe bezieht

2. Zu Recht hat der Sozialhilfeträger die Kosten der Passbeschaffung gem. § 37 Abs. 1 SGB XII in Form eines ergänzenden Darlehns übernommen.

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Anmerkung:
Vgl. dazu auch LSG NRW, Beschlüsse vom 22.07.2010 – L 7 B 204/09 AS, vom 03.01.2011 – L 7 AS 460/10 B.

Passbeschaffungskosten stellen – jedenfalls seit 01.01.2011 – keine atypische Bedarfslage i. S. v. § 73 SGB XII dar.

10. Entscheidungen zum Asylrecht

10.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.04.2013 – L 8 AY 105/12 B ER

Leistungen können nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10) in Form von Wertgutscheinen erbracht werden.

Die Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen begründet keinen den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil.

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Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de