Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 34/2013

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 22.08.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 1/13 R

Einkommen einer Gesellschaft, in der der Leistungsberechtigte – etwa als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer – gesellschaftsrechtlich unabhängig vom Willen anderer über Entnahmen entscheiden kann, werden dem Leistungsberechtigten als eigenes Einkommen i. S. d. § 11 SGB II zugerechnet.

Auch die von der KG (Firma) vereinnahmte Umsatzsteuer ist wie die übrigen Einnahmen der KG bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Seit dem 1.1.2008 verweist die Alg II V nicht mehr auf die Vorschriften des Steuerrechts.

Entscheidend ist deshalb auch für die Umsatzsteuer, ob sie im Laufe des Bewilligungsabschnitts als notwendige Betriebsausgabe iS des § 3 Abs 2 Alg II V gezahlt wurde, was vorliegend nicht erfolgt ist. Allein die künftige Fälligkeit einer Umsatzsteuer führt nicht zu einem Absetzbetrag im aktuellen Bewilligungsabschnitt.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.2 – BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R

Überbrückungsgeld für Haftentlassene wird bei Hartz IV nur für die ersten vier Wochen als Einkommen angerechnet

Das Überbrückungsgeld ist nicht als Einkommen für den Juni 2007 zu berücksichtigen, weil bei der Auslegung des für die Verteilung einmaliger Einnahmen damals einschlägigen § 2 Abs 3 Alg II V die gesetzliche Vorgabe des § 51 StVollzG zu beachten ist, nach der das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten (nur) für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
Vgl. dazu – Einkommen oder Vermögen? Tipps für die Beratungspraxis, ein Beitrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Straffälligenhilfe (BAG-S) e.V. Der Beitrag ist hier zu finden: www.bag-s.de

1.3 – BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 85/12 R

Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Berechnung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft ist auch aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung möglich.

Denn in Konstellationen, in denen Personen in einer Wohnung leben ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, gehen wirksame vertragliche Abreden vor.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

Siehe dazu auch:
Berliner Jobcenter muss Vereinbarung über Miete akzeptieren, hier veröffentlicht: www.morgenpost.de

1.4 – BSG, Urteil vom 22.08.2013 – B 14 AS 75/12 R

Arbeitslose können auch nachträglich mehr Geld verlangen, wenn das Jobcenter ihnen einen rechtswidrigen Ein-Euro-Job zugewiesen hat.

Lassen sie sich zu viel Zeit, kann allerdings ein Teil des Anspruchs verloren gehen.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung:
siehe dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 – B 4 AS 1/10 R; Urteile vom 13.04.2011 – B 14 AS 98/10 R – und – B 14 AS 101/10 R -.

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.08.2013 – L 29 AS 1552/13 B ER rechtskräftig

Leistungsausschluss für ausländische Staatsbürger (hier polnischer Unionsbürger) bei Aufenthalt zur Arbeitsuche -Europarechtskonformität – Unzulässigkeit einer Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung wg. unzulässiger Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips

1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist europarechtskonform (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2012, L 5 AS 2157/11 B ER).

2. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch nicht gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.Dezember 1953 (BGBl. II 1956, S. 564) als unmittelbar geltendes Bundesrecht.

3. Schließlich sieht der Senat trotz entgegenstehender Rechtsprechung anderer Senate des hiesigen Landessozialgerichts zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2012, L 14 AS 763/ 12 B ER, Beschluss vom 29. Juni 2012, L 14 AS 1460/12 B ER, Beschluss vom 23. Mai 2012, L 19 AS 1106/12 B ER, Beschluss vom 23. Mai 2012, L 25 AS 837/12 B ER) bzw. anderer Landessozialgerichte (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. August 2012, L 16 AS 568/12 B ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2012, L 3 AS 250/12 B ER) wegen der nicht feststellbaren Europarechts- bzw. Völkerrechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses auch nicht die Möglichkeit einer Entscheidung über eine Folgenabwägung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12, anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 338/13 B

Eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bestand nicht, denn es fehlt bereits an der Tatbestandsvoraussetzung einer Partnerschaft zwischen der Hilfebedürftigen und dem Zeugen.

Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Des Weiteren muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (BSG, Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.8.2013 – L 2 AS 546/13 B ER und – L 2 AS 547/13 B rechtskräftig

Keine Grundsicherung nach dem SGB II für Arbeitssuchende bei Verschweigen von Einkünften.

Es bestehen erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit wenn ein Hartz-IV-Empfänger bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. dazu zum SGB XII: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B rechtskräftig

Keine Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit und aktuell über zusätzliche, bislang verheimlichte Einnahmen in Gestalt finanzieller Zuflüsse oder in Form von Naturalleistungen verfügt hat und verfügt.

2.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2013 – L 7 AS 1134/13 B ER und – L 7 AS 1135/13 B rechtskräftig

Jobcenter muss vorläufiges Darlehen („schon das Dritte“) für die Forderung aus Energieschulden in Höhe von 8551,23 EUR sowie ein Darlehen für die Kosten für den Wiederanschluss an die Stromversorgung im Rahmen der Folgenabwägung gewähren.

Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern.

Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre. Zudem sind minderjährige Kinder betroffen und die Benutzung des Parigerätes (Inhalationsgerät) erfordert eine Versorgung mit Strom, so dass Verschuldensgesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung regelmäßig zurücktreten müssen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2013 – L 2 AS 1011/13 B ER und – L 2 SF 156/13 ER rechtskräftig

Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.

Keine Übernahme von Mietschulden, wenn der Antragstellerin einmalige Einkommen zugeflossen ist und es nicht glaubhaft ist, dass die Einnahme zur Schuldentilgung verwendet wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin neben erheblichen Barabhebungen ganz überwiegend konsumorientierte (z.B. zugunsten des Otto-Versandes) Onlineüberweisungen in Höhe eines Betrages von ca. 1.500 Euro, somit in gut vierfacher Höhe ihrer monatlichen Mietzahlung, getätigt hat.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2013 – L 7 AS 765/13 B ER und – L 7 AS 1117/13 B – rechtskräftig

Darlehensweise Übernahme der Gas- und Energieschulden im Rahmen der Folgenabwägung.

Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden bei dem Energieversorger des Antragstellers ist im Sinn von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, seine Energieversorgung wiederherzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern.

Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso : LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 L 2 AS 313/13 B ER

2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2013 – L 2 AS 166/13 NZB rechtskräftig

Einkommenssteuererstattung ist Einkommen.

Nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-) Forderung ist grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen ab.

Ein Vergleich der Steuererstattung mit einem Sparguthaben, bei dem Sparer ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem Bankinstitut zusteht, ist abwegig. Vor dem Hintergrund der zu dieser Abgrenzung gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ausdrücklich vielfach auch bereits auf Fälle von Steuerrückerstattungen Anwendung gefunden hat (BSG Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R ; Urteil vom 13.05.2009 – B 4 AS 49/08 R ; Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R ; zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung vgl. auch BVerfG Beschluss vom 08.11.2011 – 1 BvR 2007/11), wirft die vorliegende Fallkonstellation mithin keine neue grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 – L 5 AS 323/13 B ER – rechtskräftig

Schlampige Bewerbungen werden vom Jobcenter sanktioniert – Trotzdem Sanktionsbescheid rechtswidrig bei nicht ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung (RFB) und deren Kenntnis davon

1. Verhindert ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben. Sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch stellt sich objektiv als Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses dar.

Denn es entspricht ersichtlich nicht dem Leitbild eines an der Tätigkeitsaufnahme ernsthaft interessierten und hierum bemühten Leistungsberechtigten. Das insoweit ersichtliche Desinteresse bei der Kontaktaufnahme oder im Vorstellungsgespräch wie auch eine gezielt „schlampige“ Bekleidung oder ein sonst vertragshinderndes Erscheinungsbild beim Vorstellungstermin genügen, um von einer Pflichtverletzung im o.g. Sinne auszugehen.

2. Trotzdem ist der Sanktionsbescheid rechtswidrig, weil die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und eine Kenntnis der Rechtsfolgen iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Beschluss des Senats vom 4. April 2013, Az.: L 5 AS 279/13 B ER) nicht festgestellt werden kann.

Sie muss erkennen lassen, welche Handlung von dem Leistungsberechtigten verlangt wird, um eine Minderung zu vermeiden bzw. abzuwenden. Es kann dahinstehen, ob die RFB auf den erkennbaren Empfänger- und Verständnishorizont abgestellt sein muss, oder ob es allein auf den objektiven Erklärungswert ankommt.

„Jedenfalls muss eine Rechtsfolgenbelehrung (RFB) so (verständlich und einfach) abgefasst sein, dass auch ein Leistungsberechtigter mit einfacher Schulbildung in Lage ist, sie zu verstehen.“

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1. Anmerkung:
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2011, – L 5 AS 357/10 –
Migräne, Sex und Kunst gehören nicht in die Bewerbung eines Hartz IV-Empfängers.

2. Anmerkung:
Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2011 – L 19 AS 1870/11 B ER und – L 19 AS 1871/11 B
Bewirbt sich ein Hartz IV-Empfänger unangemessen, ist dies einer Nichtbewerbung gleichzusetzen – Sanktionierung

Weigert sich der Leistungsbezieher nach dem SGB II sich zeitnah d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die er vom Antragsgegner erhält, zu bewerben, ist die Sanktion rechtmäßig, denn der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt.

3. Anmerkung:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2013 – L 5 AS 279/13 B ER
Mündliche Rechtsfolgenbelehrung im Beratungsgespräch

Gemäß § 31 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 reicht auch die Kenntnis der eintretenden Rechtsfolgen. Eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ist dann nicht mehr notwendig

2.9 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 – L 5 AS 89/12 – rechtskräftig

Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, weil das Jobcenter nur allgemein eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten auf vorherige Antragstellungen zugesagt hat.

Da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso wie zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung) die weitere Entwicklung für den geregelten Zeitraum nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann, ist es regelmäßig ausreichend, die Förderungsmaßnahmen – wie hier – zunächst allgemeiner zu formulieren (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 -).

Offen gelassen wurde, ob dem Jobcenter die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schon dann zusteht, wenn sie als der besser geeignete Weg erscheint (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R -), oder ob zuvor eine erfolglose Verhandlungsphase stattgefunden haben muss.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso zur Übernahme von Bewerbungskosten: aktuell LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 – L 7 AS 40/13 B ; anderer Auffassung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4.4.2012 – L 15 AS 77/12 B ER

2.10 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 – L 5 AS 90/12 – rechtskräftig

Eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist nicht rechtswidrig, wenn zulässige Regelungen getroffen wurden – § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nicht verfassungswidrig

Der zulässige Regelungsinhalt des nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ergangenen Bescheides richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

In den Verwaltungsakt sind sämtliche Regelungen der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen, insbesondere die Eingliederungsleistungen, die Eigenbemühungen und deren Nachweis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

Grundsätzlich muss eine Eingliedervereinbarung danach bestimmen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, sowie welchen Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er diese nachweisen muss. Als vereinbarungsfähige Leistungen zur Eingliederung kommen aufgrund von § 53 Abs. 2 SGB X nur solche in Betracht, die im Ermessen des Trägers stehen, auf die also kein Rechtsanspruch besteht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2012, – L 19 AS 1996/11 –

Der Behauptung des Leistungsbeziehers; das SGB II allgemein und die Regelungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt im Besonderen seien verfassungswidrig, sind nicht begründet.

2.11 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 91/12 18.04.2013 rechtskräftig

Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II

1. Die Verpflichtung des Hilfebedürftigen (HB), innerhalb eines Monats mindestens zwei bis drei Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu tätigen und hierüber Nachweise in Form von Kopien der Bewerbungsschreiben und tabellarischer Übersichten vorzulegen, erfüllt die Anforderungen, die an eine in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Verpflichtung des Hilfebedürftigen gestellt werden.

2. Auch die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ist zumutbar, da hierdurch Fähigkeiten aufgefrischt werden und sich der HB neue Kenntnisse aneignen kann. Eine wöchentlich 30-stündige Tätigkeit ist vielmehr geeignet, ihn an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R).

3. Soweit der angefochtene Bescheid Regelungen enthält, die die gesetzlichen Regelungen wiederholen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Es ist nämlich nicht ersichtlich, in welchen Rechten der HB hierdurch verletzt, mithin materiell-rechtlich beschwert sein könnte (vgl. LSG Baden-Württemberg, vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. zur “ Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II “ – LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2013 – L 16 AS 381/11

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.06.2013 – L 4 SO 60/13 B ER

Gehörloser hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher.

Die begehrte Eingliederungshilfe, die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zur Durchführung der inklusiven Beschulung in Höhe von durchschnittlich 400,00 EUR pro Tag, ist zur Erreichung des Teilhabeziels geeignet und erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2008 – B 11b AS 19/07 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER; L 9 SO 308/13 B rechtskräftig

Keine Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit und aktuell über zusätzliche, bislang verheimlichte Einnahmen in Gestalt finanzieller Zuflüsse oder in Form von Naturalleistungen verfügt hat und verfügt.

Es kann zwar gegenwärtig nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die vorhandenen Einnahmen bzw. Zuflüsse als Einkommen der Antragstellerin nach Maßgabe von §§ 82 ff. SGB XII zu berücksichtigen und anzurechnen sind (vgl. bezüglich Naturalleistungen z.B. BSG, Urt. v. 23.03.2010 – B 8 SO 17/09 R -). Dies liegt jedoch allein daran, dass sich die Antragstellerin trotz des entsprechenden ausdrücklichen Hinweises im Richterbrief geweigert hat anzugeben, über welche bislang nicht angezeigten Einnahmen (z.B. finanzielle Zuwendungen Dritter) sie in der Vergangenheit verfügt hat und vom wem sie sonst durch finanzielle Leistungen oder Sachzuwendungen unterstützt wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   BVerfG, Beschluss vom 29.05.2013 – 1 BvR 1083/09

19.8.2013: Partnerkinder-Einstandspflicht: BVerfG kommt nach mehr als vier Jahren zum Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Partnerkinder-Einstandspflicht (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der seit 1.8.2006 in Kraft befindlichen Fassung) unzulässig ist.

Quelle: Sozialrecht in Freiburg hier zu finden: 19.8.2013: www.sozialrecht-in-freiburg.de

5.   Nicht jede Prämie lohnt sich für Hartz-IV-Empfänger-Boni von Krankenkassen

Ein Artikel von Volksstimme.de, hier zu finden: www.volksstimme.de

Anmerkung:
Der Meinung sich anschließend auch Durchführungshinweise der BA zum § 11 SGB II, KV – Prämien (Rz. 11.82).

6.   Jobcenter scheitert endgültig im Rechtsstreit um 15 Cent vor dem Bundessozialgericht

Erfurt/Kassel – Das Jobcenter im Unstrut-Hainich-Kreis ist in seinem Rechtsstreit gegen die Zahlung von 15 Cent Hartz IV nun auch vor dem Bundessozialgericht gescheitert. Die Richter in Kassel hätten weitere Rechtsmittel gegen das Aufrunden von Cent-Beträgen hinter dem Komma für unzulässig erklärt, teilte das Landessozialgericht am Montag mit. Es hatte das Jobcenter dazu verurteilt, einen Zahlungsbetrag mit mehr als 50 Cent hinter dem Komma nach der damals geltenden Rechtslage aufzurunden. In dem Fall ging es um eine Differenz von 15 Cent.

Quelle: www.insuedthueringen.de

Anmerkung:
Siehe dazu auch aktuelle Pressemitteilung des LSG Thüringen vom 19.08.2013 : www.thlsg.thueringen.de

7.   Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R

Autor: Dr. Björn Harich, RiOVG, Fundstelle: jurisPR-SozR 17/2013 Anm. 1, Erscheinungsdatum: 22.08.2013

Untermietverhältnis und SGB II

Leitsatz
Allein ein Zahlungsanspruch aus einem abgeschlossenen Untermietvertrag führt noch nicht zu einer Änderung des Bedarfs für Unterkunft beim untervermietenden Leistungsberechtigten; dieser muss vielmehr über die entsprechenden Mittel tatsächlich verfügen können.

Quelle: Juris, hier zu finden: www.juris.de

8.   Zahnkapfel Hartz IV: Heiner Geißler trifft auf Florian Gerster bei Eins gegen Eins am Dienstag, am 27. August in SAT 1.

„Ja“, sagt Dr. Heiner Geißler, Bundesminister und Generalsekretär a.D. (CDU). „Die Demütigungen in den Jobcentern sind gewollt und von oben angeordnet, um auf die Menschen Druck auszuüben.“

Quelle: www.finanznachrichten.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de