1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23.05.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R
Bei einem Wegfall des Unterkunftsanteils eines Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Sanktion sind den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in Abweichung von der üblichen Aufteilung nach Kopfteilen höhere Unterkunftskosten zu gewähren.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
Anmerkung:
Vgl. dazu: Sanktionen gegenüber Unter-25-Jährigen – Das Problem der Verteilung der Wohnkosten bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften, ein Aufsatz von Wersig in info also 2013, 51 ff, 52). Der Aufsatz ist hier abgedruckt: www.info-also.nomos.de (pdf)
2. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 17.10.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – BSG, Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R
BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII für unwirksam. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.
Quelle: Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, hier: www.ra-fuesslein.de
2.2 – BSG, Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 38/12 R
Einmalige Einnahmen dürfen nur angerechnet werden, wenn diese Einnahme in den strittigen Monaten (noch) als bereites Mittel zur Sicherung des Existenzminimums der Hilfebedürftigen zur Verfügung stand (vgl. dazu Rechtsprechung des BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R).
Quelle: Terminbericht Nr. 48/13 des BSG vom 17.10.2013, hier zum Terminbericht: juris.bundessozialgericht.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER
Der Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 1 Abs. 2 SGB II greift wegen des Anwendungsvorranges von Art. 70 i.V.m. Art. 4 VO (EG) 883/2004 und einer primärrechtskonformen Auslegung von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG nicht zu Lasten von Unionsbürgern.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.09.2013 – L 16 AS 513/13 B ER
Die Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor Antragstellung ist rechtlich unbedenklich (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B4 AS 10/08 R).
1. Auch derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beantragt, trägt die Folgen der objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung der verfügbaren Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/08 R).
2. Dies gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Insbesondere dann, wenn Antragsteller wegen nicht ausreichender Mitwirkung und trotz gerichtlichen Hinweises die Aufklärung des Sachverhalts verhindern, kann ohne Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2010, 1 BvR 20/10).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Ebenso – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2013 – L 8 AS 218/13 B ER
3.3 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – L 4 AS 118/10
Zur Übernahme von Kosten für Schönheitsrenovierung, Internetanschluss, Hausratversicherung und für eine Haftpflichtversicherung.
1. Der Hilfebedürftige hat keinen Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Schönheitsrenovierung seiner Wohnung. Grundsätzlich können zwar auch die Kosten einer turnusmäßigen Schönheitsrenovierung im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen sein (vgl. zur Einzugsrenovierung: BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: B 4 AS 49/07 R, zur Auszugsrenovierung: BSG, Urteil vom 6.10.2011, Az.: B 14 AS 66/11 R). Einer Übernahme der Kosten für eine Schönheitsrenovierung der Wohnung steht jedoch entgegen, dass die entsprechende Klausel im Mietvertrag nichtig ist und der HB aus diesem Grund zivilrechtlich nicht zur Durchführung der Schönheitsrenovierung verpflichtet ist. Aufwendungen für die Unterkunft sind dann nicht vom Leistungsträger zu übernehmen, wenn die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung bekannt ist oder bekannt sein müsste, weil Aufwendungen für die Unterkunft, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden können und dürfen (BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az.: B 14 AS 15/11 R).
2. Er hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen Internetanschluss. Diese Kosten sind aus der Regelleistung zu bestreiten.
3. Auch die jährlichen Beiträge zur Haftpflichtversicherung sind nicht zu übernehmen. Die gesonderte Übernahme von Kosten für eine Haftpflichtversicherung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Möchte der HB dennoch eine Haftpflichtversicherung abschließen, hat er die Beiträge aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Gewährung der Regelleistung als pauschaler Geldbetrag ermöglicht es dem Leistungsberechtigten gerade, selbst zu entscheiden, wofür er diesen im Einzelnen verwendet. Beiträge für eine Haftpflichtversicherung können jedoch vom Einkommen abgesetzt werden.
4. Der LB hat schließlich keinen Anspruch auf eine Kostenzusage für eine Hausratversicherung. Auch hierfür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Eine Übernahme der Kosten für eine mietvertraglich geforderte Hausratversicherung kann zwar im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Betracht kommen (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 9.8.2012, Az.: L 4 AS 367/10). Der LB sieht sich jedoch keiner ernsthaften Forderung seines Vermieters ausgesetzt, da bereits der Mietvertrag für den Fall des Nichtabschlusses einer Hausratversicherung bestimmt, dass zwar im Schadensfalle Ansprüche gegen den Mieter geltend gemacht werden können, das Mietverhältnis aber unberührt bleibt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.4 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013 – L 5 AS 472/11 rechtskräftig
Kein Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung
Die kieferorthopädische Behandlung mit besonders komfortablen Miniaturbrakets stellt eine über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistung dar, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II keinen Anspruch haben.
Quelle Juris: www.juris.de
Anmerkung:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 – L 6 AS 139/12 ZVW, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 6 AS 6/13 R
Für die Übernahme der Kosten von ergänzenden Behandlungsmaßnahmen über die von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte kieferorthopädische Behandlung hinaus fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
4.1 – Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 7 AS 973/10, Die Berufung wird zugelassen.
Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn des Prognosezeitraumes nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II (Sechsmonatszeitraum) ist nicht der Tag der Aufnahme in der Therapieeinrichtung bzw. dem Krankenhaus, sondern der Tag des Antrags auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2008, L 5 AS 31/08, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2008, L 7 B 274/07 AS
Maßgeblich für den Beginn der Frist des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II ist eine Prognoseentscheidung, die ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der stationären Einrichtung zu treffen sei.
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.08.2013 – L 8 SO 157/10
Eine Fettstoffwechselstörung, ein Diabetes mellitus Typ II b, ein überhöhter Fettgehalt der Leber und eine Hyperurikämie beziehungsweise Gicht erfordern keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung.
1. Die Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung ist in der Sozialhilfe zulässig (zur Abtrennbarkeit eines Anspruchs auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs BSG, Urteil vom 10.11.2011, B 8 SO 12/10 R, Urteil des Senats vom 29.04.2010, L 8 SO 77/08).
2. Wird ein isolierter Antrag auf Zuerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung gestellt, muss der SHT im Grundsatz eine Aufhebung iSv von § 44 SGB X oder § 48 SGB X prüfen; er ist an eine vorhergehende Regelung gebunden (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 48/12 R).
3. Ergehen am gleichen Tag eine isolierte Entscheidung über die Ablehnung eines Mehrbedarfs und ein Bescheid über Dauerleistungen der Grundsicherung ohne Erwähnung eines Mehrbedarfs, ist in Auslegung des gesamten Verwaltungshandelns von zwei nebeneinanderstehenden Regelungen auszugehen, auch wenn im Leistungsbescheid aufgeführt ist, dass der Betrag als Gesamtsumme aller Leistungen nach dem SGB XII für die Bedarfsgemeinschaft zu verstehen sei.
4. Ein später ergangener neuer Ablehnungsbescheid bewirkt eine Erledigung eines solchen früheren Bescheides (Anschluss an BSG Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 21/08 R, Urteil des Senats vom 09.08.2012, L 8 SO 206/10).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
6.1 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.10.2013 – S 20 SO 98/13
Fehlt es an einer objektiv nachweisbaren Zweckbestimmung des auf dem Girokonto befindlichen Vermögens für die Bestattungsvorsorge, ist es einzusetzendes Vermögen zur Deckung von Heimkosten.
1. Die Antragstellerin hatte keinen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen; sie hatte auch nicht auf andere Weise Vermögen für die Bestattungsvorsorge festgelegt und aus ihrem sonstigen Vermögen für sie unantastbar ausgegliedert. Das – allein nach Auskunft ihres Bevollmächtigten für eine Bestattungsvorsorge vorgesehene – Geld lag auf dem Girokonto und war dort für alle möglichen Zwecke einsetzbar. Die Zweckbindung “Bestattungsvorsorge” war eine rein subjektive. Eine solche Geldanlage genügt nicht, um gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine besondere Härte und einen entsprechenden weiteren Vermögensschonbetrag unter dem Aspekt der Bestattungsvorsorge zu begründen.
2. Die Angemessenheit der Höhe eines Bestattungsvorsorgefreibetrages ist hier nicht entscheidungserheblich. Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (“Härte”) anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu – LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
Die Zweckbestimmung muss objektiv für die Bestattung nachweisbar sein; eine subjektive Zweckbestimmung genügt nicht.
6.2 – Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 7. Mai 2013 (Az.: S 9 SO 2403/12):
Zur abweichenden Bedarfsfestlegung nach § 27a Abs. 4 SGB XII – Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
1. Ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter, chronisch kranker und schwerbehinderter Empfänger aufstockend gemäß den §§ 41 ff. SGB XII gewährter Leistungen kann aufgrund seiner besonderen Krankheitssituation vom Sozialhilfeträger beanspruchen, dass sein sozialhilferechtlicher Bedarf entsprechend § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII abweichend vom gesetzlich gemäß § 28 SGB XII vorgegebenen Regelbedarf bemessen wird.
2. Dies ist gerade dann vertretbar, wenn die konkrete Lebenssituation eines bedürftigen Behinderten in einem bedeutenden Maße von dem Regelfall, welcher der der Regelsatzpauschale innewohnenden Typisierung zugrunde liegt, fortlaufend erheblich abweicht, und nach § 34 SGB V ein krankenversicherungsrechtlicher Anspruch nicht geltend gemacht werden kann.
3. Bei Personen, die zur Bestreitung ihres notwendigen Lebensunterhalts auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge angewiesen sind, hat ein Sozialamt im Rahmen einer abweichenden Bedarfsbemessung gemäß § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII die unabweisbaren und erheblichen „Gesundheitsaufwendungen“ – trotz des in § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII fixierten Aufstockungsverbots – sachgerecht zu berücksichtigen.
Zum Volltext der Entscheidung: dejure.org
7. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 5. September 2013 (Az.: 7 B 5845/13):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Eine für die Unterbringung eines obdachlosen Menschen zuständige Gemeinde darf sich nicht dieser Unterbringungspflicht dadurch entledigen, indem sie die obdachlose Person durch Übernahme der Kosten für die Fahrt in eine andere Gemeinde weiterreisen lässt bzw. einen nichtdeutschen Wohnungslosen in sein Heimatland schickt, sofern die Reise nicht freiwillig durchgeführt wird.
Entsprechende „Angebote“ sind rechtswidrig, soweit die Ordnungsbehörde hiermit die Verfügung verbindet, die nichtdeutsche obdachlose Person nicht (mehr) in die kommunale Obdachlosenunterkunft einzuweisen. Es ist nicht zulässig, ungeachtet des Aufenthalts bei Unionsbürgern, etwaige obdachlosenpolizeiliche Maßnahmen auf die Übernahme der Rückführungskosten in das Herkunftsland zu beschränken.
Volltext der Entscheidung: dejure.org
8. OLG Celle, Beschluss vom 25. September 2013 (Az.: 1 Ws 375/13):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Die Taschengeldregelungen in den Strafvollzugsgesetzen der Länder bzw. in § 46 StVollzG sind abschließend.
1. Diese Bestimmungen sehen für den Fall der Gehbehinderung eines Strafgefangenen keine Erhöhung des Taschengeldes vor.
2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist hier nicht heranziehbar, denn diese Norm setzt den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) voraus.
3. In diesem Sachzusammenhang besteht weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen inhaftierten und in Freiheit lebenden Bedürftigen. Die Taschengeldregelungen sind auf die besondere Situation des inhaftierten Bedürftigen ausgerichtet.
Volltext der Entscheidung: dejure.org
9. Jobcenter muss Fahrkosten zum Arztbesuch nach Frankfurt als Sonderleistung übernehmen.
SOZIALGERICHT Zum Arztbesuch nach Frankfurt: Urteil gibt Hartz-IV-Empfänger Recht
Ein Hartz IV-Empfänger erwirkte in einer mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Mainz, dass seine Fahrtkosten zu notwendigen Facharztbesuchen (Therapie für Folteropfer) als „Mehrbedarf“ gelten und vom Job-Center zu zahlen sind.
Quelle: Allgemeine Zeitung Rhein Main Presse vom 17.10.2013, zum Artikel geht es hier: www.allgemeine-zeitung.de
Anmerkung:
Häufigere Fahrten, um einen inhaftierten Sohn aus der JVA zum Hafturlaub abzuholen, können einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. (vgl. dazu LSG Bayern, Beschluss vom 10.07.2012 – L 7 AS 963/10).
10. LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2013 – L 6 AL 186/10, Anmerkung von Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
Die Immatrikulation des Studierenden an einer Hochschule begründet die Vermutung, der Studierende könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Die Vermutung, ein Studierender könne nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben, ist widerlegt, wenn der Studierende erstmalig immatrikuliert ist und er in der Zeit zwischen Semesterbeginn und Beginn der für ihn verpflichtenden Lehrveranstaltungen objektiv und subjektiv der Vermittlung zur Verfügung steht. (Leitsätze der Verfasserin).
Quelle: Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 20/2013 vom 11.10.20123, hier: beck-aktuell.beck.de,
zum Volltext der Entscheidung: dejure.org
11. Uwe Berlit: Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig?
Sanktionen im SGB II – nur problematisch oder verfassungswidrig? Ein Aufsatz von Uwe Berlit, abgedruckt in Heft 05/2013 info also, hier nachlesbar: www.info-also.nomos.de (pdf)
12. Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe: Hartz IV für EU-Ausländer – Auch Europarecht verlangt ein Existenzminimum
Das Urteil des Bayerischen LSG, einem arbeitslosen Italiener Hartz IV zu gewähren, hatte die Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen. Erst als das LSG NRW vergangene Woche eine ähnliche Entscheidung im Fall eines Rumänen traf, war der Aufschrei groß. Dabei liegen die Gerichte letztlich nur auf einer Linie mit europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen, meint Reimund Schmidt-De Caluwe.
§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) schließt Ausländer vom Anspruch auf Hartz IV aus, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Zwei Entscheidungen von Landessozialgerichten (LSG) stellen diesen Ausschluss nun in Frage.
Weiterlesen: Legal Tribune Online, hier: www.lto.de
13. Zu TAZ: Sozialleistungen für EU-Bürger – Ein Urteil mit Pferdefuß
Das jüngste Urteil zu Hartz IV für Rumänen ist keineswegs so großzügig wie viele glauben. Denn das Aufenthaltsrecht ist in Gefahr. Zum Beitrag hier: www.taz.de
14. RA Dr. Reinhard Marx: Aufenthalts- und Asylrecht
Grundkurs, zum Beitrag hier: https://www.google.de
15. 165 Euro Monatslohn – Jobcenter verklagt Firma im Spreewald
Pressemitteilung vom 06.09.2013: Das Arbeitsgericht Cottbus – Kammern Senftenberg – informiert – hier zur Mitteilung: www.arbg-cottbus.brandenburg.de
16. Flüchtlingsrat Berlin: Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende u. MehrSozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende
hier weiter: www.fluechtlingsrat-berlin.de
17. Gesetzestexte und Kommentare zum Ausländerrecht und Asylrecht
hier weiter: www.fluechtlingsrat-berlin.de
18. DRK und Caritas: Aufenthaltsrechtliche Illegalität – Beratungshandbuch, 2013
hier zum Link: https://www.drk-wb.de
19. SG Aachen revidiert Haltung zum Thema KdU und erklärt, dass der Rückgriff auf § 12 WoGG nicht mehr angemessen erscheint – Sozialgericht rüffelt Jobcenter wegen Unterkunftskosten.
Im vorliegenden Fall kritisiert das Sozialgericht insbesondere, dass das Jobcenter bislang stets den Mietspiegel der Stadt Aachen zugrunde gelegt hat, um die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger zu berechnen.
Nach Vorlage des jüngsten Mietspiegels, der höhere Werte ergeben hätte, ist das Jobcenter auf Weisung der Städteregion von dieser Praxis jedoch abgewichen und hat stattdessen die Wohngeldtabelle für Aachen herangezogen. „Eine solche Handlungsweise ist auch für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vollends unverständlich“, kritisiert der Vorsitzende Richter der 11. Kammer des Sozialgerichts Aachen.Weiter zum Beitrag hier: www.aachener-nachrichten.de,
siehe dazu auch – Thomé Newsletter vom 25.09.2013, Punkt 6, Näheres dazu hier: www.harald-thome.de (pdf)
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de