1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 10.09. zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R
Leitsätze
Übernahme der Leihgebühr für ein Musikinstrument nach § 28 Abs. 7 SGB 2 nur bei außerschulischen Aktivitäten (bereits angedeutet in BSG vom 25.1.2012 – B 14 AS 131/11 R).
Bedarfe im Sinne des § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung sind nur solche, die für den Unterricht selbst entstehen, nicht jedoch Bedarfe für weitere mit ihm verbundene Aufwendungen, wie zB auch die Leihgebühren für ein Musikinstrument.
Bei dem Anspruch auf Übernahme der Leihgebühren für das Cello handelt es sich auch nicht um einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn die Finanzierung ist kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.06.2013 – L 6 AS 89/12 – Beschwerde anhängig beim BSG unter dem Az. – B 14 AS 393/13 B.
Leitsätze
Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung/Eingliederungsverwaltungsakts sind auch Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen trotz des seit dem 1. August 2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung grundsätzlich möglich.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält keine Leistungen nach dem SGB II, wer sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung definierten zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Nach der Gesetzesbegründung war die bisherige Regelung der Erreichbarkeit in der Eingliederungsvereinbarung und die Sanktionsfolge des § 31 SGB II bei einem Verstoß gegen die Absprache, insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten, nicht ausreichend, um die Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei seiner Eingliederung sicherzustellen. Deswegen hat der Gesetzgeber eine abstrakt generelle Regelung in § 7 Abs. 4a SGB II eingeführt. Damit sind gesonderte Vereinbarungen zwar regelmäßig entbehrlich, aber auch seit der Einführung des § 7 Abs. 4a SGB II nicht ausgeschlossen (LSG Hamburg, Urteil vom 15. November 2012 – L 4 AS 73/12 – ; Bay. LSG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – L 16 AS 381/11).
Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II, wonach die Aufzählung in Satz 2 dieser Vorschrift nicht abschließend ist. Angesichts der mit der unerlaubten Ortsabwesenheit verbundenen Rechtsfolgen, auf die die HB selbst hingewiesen hat (Wegfall des Leistungsanspruchs, Sanktion), besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Beratung und Aufklärung über die einem Leistungsempfänger obliegenden Pflichten Anlass, in einer Eingliederungsvereinbarung darauf hinzuweisen, dass gemäß § 7 Abs. 4a SGB II eine Zustimmung des bei der Beklagten zuständigen persönlichen Ansprechpartners vor Ortsabwesenheit einholen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2008 – L 12 B 129/08 AS).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2013 – L 28 AS 2330/13 B ER rechtskräftig
Anordnung der aufschiebenden Wirkung – Aufforderung zur Rentenantragstellung – Vollendung des 63. Lebensjahres – Ermessen
Leitsätze
Die Aufforderung an den Hilfeempfänger, eine Altersrente zu beantragen, stellt einen Verwaltungsakt dar, der eine Ermessensausübung des SGB II-Leistungsträgers notwendig macht.
Denn nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II können die Leistungsträger, sofern Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
Daraus folgt aber, dass nicht nur die Stellung des Antrags an Stelle des Leistungsempfängers im Ermessen des Leistungsträgers steht („können stellen“), sondern schon die Aufforderung einer Ermessensentscheidung bedarf (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2012 – L 7 AS 916/12 B ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 – L 19 AS 2377/13 B ER rechtskräftig
Angebot („Zuweisung“) einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung – Rechtsschutzinteresse
Leitsätze
Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot („Heranziehung“) zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.
Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2009 – L 34 AS 1301/09 B PKH
2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 – L 20 AS 678/10
Begrenzung der Erstattung bei Leistungen für Kosten der Unterkunft
Leitsätze
Der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.(jetzt § 40 Abs. 4 SGB II) bei der Erstattung freizulassende Betrag ist nicht ausgehend von den tatsächlich für Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen zu bemessen.
Nach § 50 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Hiervon regele § 40 Abs. 2 SGB II für den Fall der vollständigen Aufhebung eine Ausnahme. Danach seien abweichend von § 50 SGB X 56 v.H. der bei der Leistung nach § 19 S. 1 und 3 SGB II sowie § 28 SGB II zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zur erstatten.
Die Berechnung habe ausgehend von den tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten und unabhängig von den nach Anrechnung des Einkommens tatsächlich bewilligten und gezahlten Unterkunftskosten zu erfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift verweise auf die Kosten, die in die Berechnung der Hilfebedürftigkeit im Sinne der Gegenüberstellung des Bedarfs mit den Einkünften eingestellt werden. Hätte der Gesetzgeber hingegen auf die tatsächlich bewilligten Unterkunftskosten abstellen wollen, hätte er dies durch die Verwendung des Begriffs der „bewilligten“ oder „festgesetzten“ Unterkunftskosten deutlich machen können und müssen. Das Abstellen auf die tatsächlich vertraglich geschuldeten Unterkunftskosten entspräche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Diese solle dazu dienen, dass dem Hilfebedürftigen im Falle der vollständigen Aufhebung zumindest der Anteil verbleibe, der dem durchschnittlich gezahlten Wohngeld entspräche. Diese Teilwerte seien mit 56 % pauschal festgesetzt.
Soweit der Gesetzgeber durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG – v. 24.03.2011 nunmehr bei der Regelung in § 40 Abs. 4 SGB II ab 01. April 2011 – SGB II n.F. das Wort „Kosten“ durch das Wort „Bedarfe“ ersetzt hat, macht dies zumindest für die Zeit ab 01. April 2011 noch deutlicher, dass an die der konkreten Leistungshöhe „zugrunde gelegten Bedarfe für KdU“ anzuknüpfen ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013 – L 7 AS 1745/11 – Die Revision wird zugelassen.
Zinsen aus Bausparvertrag – bereite Mittel – § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit
Leitsätze
Die nach Beginn der Grundsicherungsleistungen ab Januar 2005 zugeflossenen Grundzinsen aus dem Bausparvertrag sind als Einkommen zu qualifizieren, da diese nach Antragstellung zugeflossen sind. Da diese Zinsen der Ast. erst bei der Auszahlung 2009 als bereite Mittel zur Verfügung gestanden haben, konnte erst zu diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung bei der Prüfung des Umfanges der Hilfebedürftigkeit der Ast. erfolgen.
Der Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass der ausgezahlte Betrag kurzfristig, insbesondere zur Schuldentilgung, ausgegeben worden ist.
Es bedurfte keiner weiteren Abklärung, zu welchem Zeitpunkt der Betrag nicht mehr zur Verfügung stand. Denn der Verbrauch stellt hier keine für die Aufhebung nach § 48 SGB X wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
Bei der Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit bleibt in solchen Fällen nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern entsteht nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 89/12 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2013 – L 11 SF 59/13 EK AS rechtskräftig
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klagenach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Leitsatz
Bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sind insbesondere die Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL -) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Ihm ist mithin eine gewisse Wartezeit zuzumuten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 – L 12 AS 175/12 16.10.2013
Leitsätze
Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Antragstellers steht, ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 142 qm auszugehen und nicht nur von den von dem Antragsteller (Ast.) bewohnten 68 qm. Dies folgt aus der Stellung des Ast. als Alleineigentümer des gesamten Hausgrundstücks (vgl. BSG Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 158/11 R ; Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 99/11 R). Da die Söhne als Miteigentümer nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist eine Verwertung auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst ein eingetragenes Wohnrecht würde nach der oben zitierten BSG-Entscheidung, einer Verwertung nicht entgegenstehen. Ein solches Wohnrecht ist aber zugunsten des Sohnes nicht eingetragen.
Diese Flächen sind hier nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil sich im Haus des Ast. zwei Wohnungen befinden. In vergleichbaren Fällen hat das BSG eine Anwendung von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 II. WobauG nicht in Betracht gezogen (vgl. Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 158/11 R und Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R).
Das Hausgrundstück ist auch verwertbar i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Das Hausgrundstück des Ast. ist marktgängig. Die Verwertung kann durch Vermietung der Dachgeschosswohnung als auch durch Beleihung erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob einer Vermietung der Dachgeschosswohnung rechtliche Gründe entgegenstehen, wäre es dem Ast. möglich gewesen, die Immobilien zu beleihen. Das Grundstück ist lastenfrei, so dass eine Beleihung möglich ist (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 158/11 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
LSG NRW, Urteil vom 22.10.2012 – L 19 AS 479/12, anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 90/12 R
Das Hausgrundstück ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und verwertbar, denn eine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt SGB II ist nicht darin zu sehen, dass die Antragstellerin im Fall eines Verkaufs das elterliche Hausgrundstück nicht für ihre Tochter würde erhalten können.
2.8 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.09.2013 – L 15/6 AS 1102/09
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes – Arbeitslosengeld II – Falschangaben zur Hilfebedürftigkeit – Beweislastverteilung
Leitsatz
Soweit im Streit über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 Abs. 1 SGB X) der Leistungsträger die materielle Beweislast dafür trägt, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, ist dieser Anforderung auch dann genügt, wenn sich für die Leistungsbewilligung wesentliche Angaben des Leistungsempfängers als von Anfang an unwahr erweisen, ohne dass anderweitige positive Feststellungen über den wahren Sachverhalt möglich sind. In diesem Fall bestand bei Erlass des Verwaltungsaktes objektiv eine Sachlage, in der die begünstigende Regelung nicht hätte ergehen dürfen.
Quelle: dejure.org
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 05.11.2013 – S 11 AS 814/13 Die Berufung wird zugelassen.
Zum Vorliegens eines schlüssigen Konzepts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe der Nebenkosten.
Leitsätze
Die „Richtlinien des Kreises Düren – Stand Dezember 2012 (abrufbar unter www.kreis-dueren.de/kreishaus/amt/56/pdf/Kd U KdH Richtlinien.pdf) zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung – § 22 SGB II – begründen ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Für einen Zwei – Personen – Haushalt ist von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 65 qm auszugehen.
Das InWIS-Gutachten hat als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Kreises Düren gewählt. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld der Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort der Hilfeempfängerinnen Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadt- bzw. Kreisteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R). Der Kreis Düren bildet als Ganzes grundsätzlich einen solchen homogenen Vergleichsraum (vgl. hierzu auch schon SG Aachen Urteil vom 14.06.2013 – S 21 AS 102/13, SG Aachen, Urteil vom 16.09.2013 – S 5 AS 410/13; SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Die für den Kreis Düren ermittelten Nettokaltmieten genügen den Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein „schlüssiges Konzept“ und sind daher hinreichende und geeignete Grundlage für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises hinsichtlich der Nettokaltmiete (so auch bereits Sozialgericht Aachen Urteil vom 14.06.2013 – S 21 AS 102/13, Sozialgericht Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter diese Nettokaltmiete der Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II zugrunde legt. Die angemessenen Kosten der Unterkunft setzen sich freilich neben der Nettokaltmiete auch aus den angemessenen Nebenkosten zusammen. Die Richtlinien des Kreises Düren enthalten auch hierzu Feststellungen. Diese sind ebenfalls nicht zu beanstanden und bilden – zusammen mit den ermittelten Nettokaltmieten – insgesamt ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (insoweit abweichend Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13, welches zwar die Nettokaltmiete für zutreffend ermittelt, allerdings das Konzept hinsichtlich der Nebenkosten für unvollständig erachtet).
Das Jobcenter hat sich im Rahmen der Richtlinie für die Einführung einer Nichtprüfungsgrenze entschieden. Entsprechend Ziffer 1.4.2 der Richtlinie gilt für die Nebenkosten nun, dass Nebenkosten bis zu 1,65 EUR je Quadratmeter entsprechend der Haushaltsgröße abstrakt angemessenen Wohnfläche ohne weitere Prüfung übernommen werden, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Wasserverbrauch) nicht unangemessen hoch sind. Eine höhere Berücksichtigung ist im Einzelfall möglich, soweit es sich um nicht durch die Leistungsberechtigten beeinflussbare Nebenkosten (auch Aufzug) handelt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Nichtprüfungsgrenze keine Obergrenze darstellt. Die Angemessenheit der Nebenkosten ist daher immer dann zu bejahen, soweit die verbrauchsabhängigen Nebenkosten nicht unangemessen hoch sind. Ein Wasserverbrauch von bis zu 4 m³ pro Person und Monat gilt nach dieser Richtlinien als angemessen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (a.A. SG Aachen Urteil vom 24.09.2013 – S 14 AS 130/13).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkungen:
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil die Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft sowie des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts, insbesondere hinsichtlich der Frage der Höhe der Nebenkosten, für den Bereich des beklagten Grundsicherungsträgers bislang – nach Kenntnis der Kammer – nicht rechtskräftig bzw. obergerichtliche entschieden wurde und darüber hinaus auch innerhalb des Sozialgerichts Aachen hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Gutachten über die Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unter-kunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II und § 35SGB XII („Schlüssiges Konzept“) für die Stadt“ Düren“ ist hier abrufbar: www.kreis-dueren.de (pdf)
Vgl. dazu: SG Aachen revidiert Haltung zum Thema KdU und erklärt, dass der Rückgriff auf § 12 WoGG nicht mehr angemessen erscheint, veröffentlicht unter Punkt 6 im „Thome Newsletter vom 25.09.2013, hier abrufbar: www.tacheles-sozialhilfe.de
3.2 – SG Hannover, Beschluss vom 25.10.2013 – S 21 AS 3456/13 ER
Zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für bulgarische Staatsangehörige und zur Frage, ob ein Anspruch besteht, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausgeübt hat, die als gering einzustufen ist und zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II.
Quelle: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwaltskanzlei, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, zum Internetauftritt der Kanzlei geht’s hier: www.kanzleibeier.de
3.3 – Sozialgericht Reutlingen, Vergleich vom 27. Februar 2013 (Az.: S 2 AS 1515/12):
Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Bei regelmäßig durchgeführten Besuchsfahrten von Gattin und Kind zum in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Vater handelt es sich ebenfalls um einen Bedarf, der dem Jobcenter gegenüber gemäß § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden kann.
3.4 – Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 30.01.2013 – S 38 AS 2303/13 ER
Bulgarischer Straßenmusikant mit Familie hat Anspruch auf ALG II.
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sind Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, vom Leistungsanspruch ausgenommen. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ist als Regelung, die von existenzsichernden Leistungen ausschließt, restriktiv auszulegen. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R; LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013, Az. L 19 AS 942/13 B ER).
Die Antragstellerin kann sich als bulgarische Staatsangehörige mit einem dauerhaften Aufenthalt von über fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland auf ein anderes Aufenthaltsrecht als zur Arbeitssuche, nämlich auf ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz (FreizügigG-EU) berufen. Ein Daueraufenthaltsrecht erlangen danach die Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Unionsbürger sind auch nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts durch eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.01.2013, Az. B 4 AS 54/12 R).
Der Antragsteller kann sich zudem als Straßenmusikant auf ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügigG/EU berufen, denn dies ist als niedergelassene selbstständige Erwerbstätigkeit anzusehen. Somit ist auch er – unabhängig davon, dass auch bei ihm keine positive Feststellung des Aufenthalts zur Arbeitssuche erfolgen kann – nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II erfasst (entgegen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2010, Az. L 25 AS 1831/09 B ER; Beschluss vom 05.03.2012, L 29 AS 414/12 B ER).
Eine niedergelassene selbstständige Erwerbstätigkeit erfordert, dass damit ein Erwerbszweck in der Weise erfolgt, dass die Tätigkeit entgeltlich erbracht wird und eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellt. Mit dieser Teilhabe am Wirtschaftsleben muss ein wirtschaftlicher Güteraustausch angestrebt werden, der auch ideelle Güter oder Dienstleistungen betreffen kann. An den Umfang und die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit, die ggf. zum Lebensunterhalt der Familie nicht ausreicht, dürfen rechtlich nur relativ geringe Ansprüche gestellt werden (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2010, Az. L 10 AS 1023/10 B ER – bezüglich Flaschensammlern abgelehnt-).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.5 – Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 23.10.2013 – S 33 AS 4377/12
Negativbewerbung – gesundheitlichen Einschränkungen
Leitsätze
Verhindert eine Hilfebedürftige nach dem SGB II durch eine unangemessene Bewerbung die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses, ist eine Pflichtverletzung des Antragstellers iSv § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gegeben.
Bringt die Leistungsbezieherin an keiner Stelle ihres Bewerbungsschreibens in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck, dass sie an der angebotenen Stelle trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen Interesse hat und gewillt ist, mit dem Arbeitgeber entsprechende Einsatzmöglichkeiten zu besprechen, ist die Bewerbung im Gesamtzusammenhang nicht geeignet, bei einem verständigen Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen.
Begibt sich der erwerbslose Leistungsempfänger in die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber so hat er jedenfalls bis zur aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der angebotenen Arbeit zu bekunden (vgl. Beschluss des LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2013, Az.: L 6 AS 2268/12 NZB).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2013 – L 5 AS 323/13 B ER – Verhalten beim Vorstellungsgespräch – schlampige Bekleidung.
3.6 – Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 05.09.2013 – S 14 AS 724/13
Keine Übernahme rückständiger Stromkosten durch Jobcenter bei unverantwortlichem Verbrauchsverhalten
Leitsätze
Stromschulden sind von Jobcentern nur dann darlehensweise zu übernehmen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
Eine Rechtfertigung der Übernahme von Schulden ist nicht gegeben, wenn ein Leistungsberechtigter das Entstehen von Stromschulden rechtsmissbräuchlich in Kauf nimmt.
In Bezug auf die noch minderjährigen Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Aufgabe der Antragstellerin als Personensorgeberechtigte ist, sich um die Versorgung ihrer minderjährigen Kinder zu kümmern und diese Verpflichtung nicht durch unverantwortliches Verhalten der Allgemeinheit aufgebürdet werden kann (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).
Quelle: Pressemeldung 2/2013 Sozialgericht Koblenz: www.mjv.rlp.de, zum Volltext der Entscheidung geht’s hier: www.mjv.rlp.de
Anmerkung:
ebenso – SG Stuttgart vom 2. Mai 2013, Az. S 15 AS 2104/13 ER
3.7 – Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 28.10.2013 – S 16 AS 534/13 ER
Bulgarische Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II).
Leitsätze
Auch ohne Erweiterung der tatbestandlichen Voraussetzungen bedarf es für eine positive Prognose der Dauerhaftigkeit eines Aufenthaltes im Bundesgebiet eines rechtmäßigen Aufenthaltes.
Europarechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts im Rahmen der prognostischen Betrachtung der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts als Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3.8 – Sozialgericht Kassel, Urteil vom 28.08.2013 – S 6 AS 309/12
Leitsätze
Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung werden als Sach- und Dienstleistungen erbracht.
Eine Auszahlung der für diese Bedarfe vorgesehenen Leistungen an die Eltern der Berechtigten ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen zur Arbeitsförderung (SGB III)
4.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.07.2013 – L 3 AL 251/10
Die Auffassung des Arbeitslosen, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei unverhältnismäßig, wenn das verfolgte Ziel auch mit einem Verwaltungsakt erreicht werden könne, teilt das Gericht nicht.
Leitsätze
Hoheitliches Handeln durch Erlass einer Verfügung stellt gegenüber dem Herbeiführen einer Vereinbarung nicht das mildere Mittel dar. Zudem deuten sowohl der Wortlaut von § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III als auch die systematische Stellung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB III und § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III darauf hin, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung der Normalfall, der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die Ausnahme sein soll.
Zwar hat das Bundessozialgericht zu den vergleichbaren Regelungen in § 15 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende die Auffassung vertreten, dass es nach Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck von § 15 Abs. 1 SGB II zwei grundsätzlich gleichwertige Wege seien (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 13/09 R). Darüber hinausgehend sogar noch einen Vorrang des Erlasses eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes zu postulieren, lässt sich nicht begründen.
Die Regelungen über die Eingliederungsvereinbarung in § 37 SGB III sind nicht als unvereinbar mit dem Grundgesetz anzusehen (vgl. zu § 15 SGB II: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2009 – L 12 AS 12/09 ; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2012 – L 7 AS 557/12 B ER – NZS 2012, 632).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu auch Entscheidung zum SGB II: LSG NRW, Beschluss vom 23.08.2013 – L 7 AS 1398/13 B ER – Die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten im Sinne des § 39 SGB II ist nicht per se verfassungswidrig. Dem von einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt Betroffenen wird durch die Vorschrift des § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG in ausreichendem Maße die Möglichkeit eröffnet, effektiven Rechtsschutz zu erlangen und die aufschiebende Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel zu erwirken.
5. ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.10.2013, Aktenzeichen: 1 Ca 756/13
Modellprojekt „Bürgerarbeit“ ist nach TVöD zu vergüten.
Leitsatz
Die im Rahmen des Modellprojekts „Bürgerarbeit“ geschaffenen Arbeitsplätze unterliegen – bei beiderseitiger Tarifgebundenheit – den Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
Quelle: www.bund-verlag.de
Anmerkung:
Vgl. Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15.01.2013 – 21 K 1480/12.PVL
6. Besprechung des BSG-Urteils zum Mehrbedarfszuschlag bei Laktoseintoleranz (SGB II)
Am 14.2.2013 hat das BSG unserer Revision zur Frage, ob bei Laktoseintoleranz im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ein Mehrbedarfszuschlag zu gewähren ist, stattgegeben und das Verfahren an die 1. Instanz zurückverwiesen (unsere Meldung vom 15.2.2013). Eine (erneute) Entscheidung in der 1. Instanz ist noch nicht ergangen. Das BSG-Urteil ist Gegenstand einer Besprechung, die nun auf der Plattform Reha-Recht.de erschien. Wir möchten auf diesen lesenswerten Beitrag hinweisen. Der Beitrag stellt fest, dass Laktoseintolrenz eine Behinderung sein kann und betrachtet das Urteil des BSG auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention. [Besprechung BSG-Urteil Laktoseintoleranz und Mehrbedarfszuschlag].
Quelle: Rechtsanwälte Fritz und Kollegen, 79104 Freiburg: www.reha-recht.de (pdf)
7. Eingliederungsvereinbarung (EGV)
Wenn Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 bekommen oder bei Hartz IV werden Sie früher oder später Bekanntschaft machen mit dem Wort Eingliederungsvereinbarung (EGV). Legt man Ihnen ein mit diesem Wort überschriebenes Schriftstück vor, unterschreiben Sie bitte nicht einfach.
Dieser Eintrag wurde veröffentlicht in Sozialrechtslexikon von Rechtsanwältin Luisa Milazzo. Permanenter Link des Eintrags: www.luisa-milazzo.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de