Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 02.12.2013 – Az.: S 35 AS 1743/13 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Antragstellerin –

Proz.-Bev.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

xxx,
– Antragsgegner –

hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 2. Dezember 2013 durch die Richterin xxx beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, an die Antragstellerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Kostengarantiescheins vom 8. November 2013 im Original einen Betrag in Höhe von 506,00 € zu zahlen.

2. Der Antragstellerin wird aufgegeben, dem Antragsgegner bis zum 31. Mai 2014 jeden der von dem zu 1. gezahlten Betrag getätigten Käufe nachzuweisen und zwar bis zu einem Erwerbspreis von 100,00 € jeweils durch Vorlage einer Quittung, darüber hinaus jeweils durch Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages, aus der bzw. dem der Kaufgegenstand, Kaufpreis sowie der vollständige Name und die Anschrift des Verkäufers ersichtlich sein muss. Die Antragstellerin hat den sich aus der Höhe der Zahlung des Antragsgegners und der wie vorstehend nachgewiesenen Höhe der Ausgaben der Antragstellerin ggf. verbliebenen Differenzbetrag bis zum 15. Juni 2014 an den Antragsgegner zurück zu zahlen. Der Antragstellerin wird ferner untersagt, das Eigentum an den Gegenständen, die sie mit dem zu 1. gezahlten Betrag erworben hat, auf Dritte zu übertragen oder aufzugeben.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

4. Der Antragstellerin wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ratenlose Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Herrn Rechtsanwalt Adam, Göttingen, bewilligt.

5. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Leistungsverhältnisses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen die Bewilligung von Gegenständen für die Erstausstattung ihres im Dezember 2013 erwarteten Kindes mit Kostengarantieschein.

Die 19xx geborene Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie ist schwanger und erwartet Ende Dezember 2013 ihr erstes Kind.

Mit Bescheid vom 8. November 2013 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin 624,00 € für die Baby-Erstlingsausstattung. Dem Gesamtbetrag legte er folgende Einzelbeträge zugrunde: 1 Kleiderschrank zu 52,00 €, 1 Kombi-Kinderwagen mit Zubehör zu 160,00 €, 1 Kinderbett zu 108,00 €, 1 Kinderbettmatratze zu 50,00 €, 1 Kinderfederbett zu 40,00 €, 1 Kinderkopfkissen zu 11,00 €, 2 Garnituren Bettwäsche zu je 14,00 €, 1 Pauschale für Säuglingserstausstattung (Bekleidung, Babybadewanne, Pflegemittel, Reinigungsmittel, Flaschen etc.) zu 135,00 € sowie 1 Fußsack zu 40,00 €. Für den Erwerb der Gegenstände stellte der Antragsgegner der Antragstellerin einen bis zum 14. Januar 2014 gültigen sog. Kostengarantieschein zur Verfügung. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. November 2013 Widerspruch, der sich vorrangig gegen die Gewährung der Leistungen in Form des Kostengarantiescheins richtet. Über diesen wurde bislang noch nicht entschieden.

Nachdem die zuständige Leistungssachbearbeiterin der Antragstellerin in einem persönlichen Gespräch am 20. November 2013 mitgeteilt hatte, dass eine Abhilfe nicht beabsichtigt sei, stellte diese noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zunächst allein auf die Auszahlung des bewilligten Betrages als Geldleistung gerichtet Mit späterem Schriftsatz wurde der Antrag auf die Gewährung von Leistungen in Höhe von 800,00 € erweitert. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner sein nach § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II bestehendes Ermessen hinsichtlich der Gewährung als Sach- oder Geldleistung ausgeübt hat. Weder aus dem Bescheid vom 8. November 2013 noch aus dem Kostengarantieschein ergebe sich, wie und aus welchen Mitteln die Antragstellerin die Gegenstände vorfinanzieren solle, wenn sie diese privat oder im Internet kauft. Es werde auch nicht mitgeteilt, welche Geschäfte in xxx und Umgebung die Gutscheine überhaupt akzeptieren. Zudem seien manche Gegenstände im Bereich xxx zu dem angegebenen Preis nicht zu erwerben. Eine Umschichtung sei indes nicht möglich, da ausweislich des Kostengarantiescheines kein Rückgeld gegeben werden dürfe. Unter Berücksichtigung der aktuellen Dienstanweisungen des Landkreises Göttingen, des dortigen größeren Angebotes und anfallender Fahrtkosten nach Göttingen sei ein Betrag von 800,00 € zum Erwerb der Erstausstattung anzusetzen. Zudem habe der Antragsgegner bislang nicht nachgewiesen, welche Erhebungen oder nachvollziehbaren Erfahrungswerte dem bewilligten Betrag zugrunde gelegt wurden.

Da die Antragstellerin über keine ausreichenden Mittel zum Erwerb der Erstausstattung verfüge und hochschwanger sei, sei auch ein Anordnungsgrund gegeben.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 18. November 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 (Az.: 611 23016BG0025710) zu verpflichten, an die Antragstellerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Kostengarantiescheins vom 8. November 2013 im Original einen Betrag in Höhe von 800,00 € zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen,

Er hält die getroffene Entscheidung für zutreffend.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 22. November 2013 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. November 2013 Dienstvorschriften sowie eine Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin über das Gespräch mit der Antragstellerin am 20. November 2013 übersandt. Hiernach beabsichtige die Antragstellerin, den Kinderwagen und das Kinderbett im Internet zu bestellen. Von Seiten des Antragsgegners sei diesbezüglich die Begleichung der Rechnungen gegen deren Vorlage sowie Vorlage des Original-Kostengarantiescheines zugesagt worden. Weiterhin seien der Antragstellerin Geschäfte in xxx benannt worden, wo die restlichen Gegenstände gegen Vorlage des Kostengarantiescheines zu dem benannten Betrag erworben werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 70 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass aufgrund der Kürze der gesetzten gerichtlichen Frist, bei dem kommunalen Träger die zugrunde liegenden Erhebungen nicht hätten eingeholt werden können. Auf Wunsch könnten jedoch Preislisten vorgelegt werden, aus denen sich ergebe, dass der Bedarf mit maximal 624,00 € zu decken sei. Die Dienstanweisungen des Landkreises Göttingen seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Gewährung der Leistungen durch Kostengarantieschein sei wegen des Entstehungsgrundes der Mietschulden der Antragstellerin gewählt worden.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Angaben der Sachbearbeiterin hinsichtlich des Erwerbs von Kinderwagen und Kinderbett bestätigt und diese Tatsache unstreitig gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sacht’ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten (3 Bände) Bezug genommen.

II.
Der Antrag ist zulässig.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar kann der Anspruch auf eine Säuglingserstausstattung grundsätzlich nur von dem neu geborenen Kind geltend gemacht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2011 – L 7 AS 1443/10 B). Dies gilt jedoch nicht für den Bedarf, der im Hinblick auf die bevorstehende Geburt von einem leistungsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird, insbesondere wenn – wie hier – nicht ernsthaft zweifelhaft ist, dass das neugeborene Kind Leistungen nach dem SGB II wird beanspruchen können.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86b Abs 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 ff).

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Geldleistung anstelle des bewilligten Kostengarantiescheines glaubhaft gemacht. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 29. November 2011 – S 26 AS 1788/11 ER:

“Nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Var 3, Satz 2 SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl 1 850]) sind Bedarfe sind für Erstausstattungen bei einer Geburt nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Die Leistungen für diesen Bedarf können nach Satz 5 der Regelung als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Der Bedarf auf eine Erstausstattung aus Anlass der bevorstehenden Zwillingsgeburt ist durch den Bescheid vorn 09.09.2011 anerkannt; die Beteiligten streiten lediglich über die Art der Bewilligung.

Der Antragsgegner hat sich dafür entschieden, der Antragstellerin die benötigten Gegenstände als Sachleistung zu bewilligen. Das Gesetz enthält zwar keine Bestimmung, ob ein Gutschein, mit dem der Leistungsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten die direkte Bezahlung eines Erstausstattungsgegenstandes an einen Verkäufer bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zusichert, als Geldleistung oder als Sachleistung zu qualifizieren ist. Auch § 10 Abs 3 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der die Bewilligung einer Leistung im Wege eines Gutscheines als Sachleistung definierte, ist seit dem 01.01.2011 entfallen. Zwar liegt bei der hier in Rede stehenden Konstellation nach, bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ein Kaufvertrag vor; bei der der Verkäufer einer Sache als Gegenleistung den Gutschein an Stelle einer Geldzahlung (an Erfüllungs Statt, § 364 Bürgerliches Gesetzbuch) akzeptiert. Aus dem Umstand, dass der Gutschein eine Geldzahlung ersetzt, folgt jedoch nicht, dass der Gutschein seinerseits als Geldleistung zu betrachten wäre. Vielmehr ist der Gutschein als Sachleistung anzusehen, weil der Leistungsberechtigte bei Hingabe des Gutscheins ausschließlich die darin benannte Sache erhält und auch mit dem Gutschein nicht in einer mit Geld oder einem bargeldlosen Zahlungsmittel vergleichbaren Art und Weise verfahren kann.

Die Entscheidung für eine Bewilligung von Gutscheinen war jedoch ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin die Bewilligung von Geldleistungen beanspruchen kann. Das dem Antragsgegner aus § 24 Abs 3 Satz 5 SGB II zustehende Ermessen ist insoweit reduziert.

Der Leistungsberechtigte kann Geldleistungen beanspruchen, wenn der Leistungsträger seinen Leistungsverpflichtungen generell durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) nachkommt (vgl Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19.08.2010 – B 14 AS 10/09 R [Rn 28]). Insoweit hat sich der Antragsgegner jedoch in Widerspruch zu seinen eigenen Dienstvorschriften gesetzt, nach denen Beihilfen für die Erstausstattung “grundsätzlich” in Form von Pauschalen gewährt werden. Es kann dahin stehen, ob der Antragsgegner diesen Begriff im Sinne von “generell” versteht oder er sich mit dieser Formulierung die Sachleistungsgewährung für Ausnahmefälle vorbehalten wollte. Für ersteres spricht insbesondere, dass sich die Dienstanweisung nahezu ausschließlich mit der Höhe pauschaler Geldleistungen befasst und kein Wort darüber verliert, unter welchen Voraussetzungen eine Sachleistung in Betracht kommen könnte. Aber selbst wenn letzteres der Fall wäre, hätte der Antragsgegner weder im angefochtenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren dargetan, dass und ggf. welche Voraussetzungen hier vorliegen sollen, die eine Sachleistungsgewährung ausnahmsweise als angezeigt erscheinen lassen. Er war daher zur Bewilligung einer Geldleistung verpflichtet.

Dessen ungeachtet hat der Antragsgegner unberücksichtigt gelassen, dass – als allgemeiner Grundsatz der Bedarfsdeckung – der Bedarf ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können muss (Münder, in: LPK-SGB II, 4. Auf’, § 24 Rn 13). Entsprechend ist vom Antragsgegner bei einer Sachleistungsgewährung zu erwarten, dass er die Bezugsquellen, bei denen der Leistungsberechtigte den notwendigen Gegenstand unter Vorlage des Gutscheins in einfacher Qualität ohne weitere Zuzahlungen erhält, konkret bezeichnet. Dies hat der Antragsgegner auch auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts nicht vermocht. Insbesondere liegt der Hinweis auf die Angebote auf der Auktionsplattform ebay neben der Sache. Der Antragsgegner verkennt, dass von der Antragstellerin im Rahmen dieses Verfahrens zu keiner Zeit in Zweifel gezogen wurde, dass die in den Gutscheinen genannten Beträge zur Anschaffung der jeweils genannten Gegenstände ausreichen. Vor diesem Hintergrund sind die eingereichten Angebote – bei denen allerdings die Angebotsparameter, insbesondere der Artikelstandort nicht ersichtlich sind – nicht geeignet, geeignete Bezugsquellen zu belegen, weil im Rahmen von ebay-Auktionen gerade nicht mit den vom Antragsgegner ausgestellten Gutscheinen bezahlt werden kann. Auch mit seinem globalen Hinweis auf verschiedene Einzelhandelsgeschäfte genügt der Antragsgegner seinen Obliegenheiten nicht, weil durch ihn in keiner Weise nachprüfbar ist, welche Gegenstände zu welcher Zeit in welcher Art und Güte jeweils angeboten werden. Soweit er in Bezug auf einen (kleineren) Teil der Gegenstände die in dem Internetshop des Dänischen Bettenlagers genannten Waren und Preise anführt, belegt auch dies nicht, dass diese Waren zu den genannten Preisen in einer ortsnahen Filiale verfügbar sind. Ist dem Antragsgegner somit letztlich der konkrete Bezugsquellennachweis nicht möglich, hat er Geldleistungen zu bewilligen, wobei ihm die Möglichkeit der Pauschalbewilligung nach Maßgabe des § 24 Abs 3 Satz 6 SGB II verbleibt. Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob in dem Verweis auf die Zahlung mittels eines Gutscheines eine Diskriminierung eines Leistungsempfängers liegt (ablehnend Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.04.2011 – L 5 AS 50/11 B ER; offen gelassen bei LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2011 – L 7 AS 1443/10 B), ob – unabhängig von den Regelungen der Verwaltungsvorschriften des Leistungsträgers – vorrangig Geldleistungen zu gewähren sind (Münder, aaO, § 23 Rn 16 mwN) und ob bei einer Bewilligung einer Erstausstattung dem Interesse des Leistungsempfängers Rechnung getragen werden muss, bei der Anschaffung von Gegenständen Mehrausgaben bei einzelnen Gegenständen mit Einsparungen bei anderen Gegenständen aufzufangen.”

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Auch im vorliegenden Fall liegt hinsichtlich der Gewährung als Geldleistung eine Ermessensreduzierung auf Null durch Selbstbindung des Antragsgegners vor. So bestimmen die im Verfahren vorgelegten Dienstanweisungen hinsichtlich der Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, dass die Hilfegewährung grundsätzlich als Geldleistung erfolgt. Lediglich in begründeten Einzelfällen sei die Hilfe in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen zu gewähren. Unabhängig von dem Umstand, dass der Antragsgegner erstmals im vorliegenden Verfahren ansatzweise Ermessenserwägungen hinsichtlich der Gewährung als Gutschein hat erkennen lassen, vermag das Gericht hieraus nicht das Vorliegen eines begründeten Einzelfalles zu erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar – und wird durch den Antragsgegner auch nicht näher spezifiziert – inwieweit die Ursache entstandener Mietschulden geeignet sein soll, im Falle der Klägerin die Erstausstattung entgegen der Dienstanweisung als Gutschein und nicht als Geldleistung zu gewähren. Mietrückstände, die erfahrungsgemäß vielfältige Ursachen nicht ausschließlich im Verantwortungsbereich der Leistungsempfänger haben können, stehen in keinem derart engen sachlichen Zusammenhang mit den Leistungen nach § 24 Abs. 3 SGB II, dass sich hieraus bereits eine grundlegend andere Behandlung der Antragstellerin im Vergleich zu anderen Leistungsempfängern rechtfertigen würde.

Die Antragstellerin hat zudem grundsätzlich auch einen höheren Bedarf als durch den Antragsgegner mit dem Kostengarantieschein bewilligt glaubhaft gemacht. So haben die von der Antragstellerin vorgelegten für den Raum Göttingen ermittelten Pauschalen zwar keine unmittelbare Geltung für den Bezirk des Antragsgegners. Da die Antragstellerin jedoch aufgrund des eingeschränkten Angebotes in xxx auf einen Einkauf in Göttingen bzw. im Internet- und Versandhandel zurückgreifen muss, ist nicht ausgeschlossen, dass ein höherer Bedarf besteht. Insoweit können die für Göttingen ermittelten Pauschalen jedenfalls als Indiz herangezogen werden. Dem gegenüber hat der Antragsgegner auch auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht dargelegt, welche Erhebungen zur Ermittlung der Pauschalen durchgeführt wurden. Zudem geht auch der Antragsgegner ausweislich des Vermerkes der zuständigen Sachbearbeiterin über das Gespräch am 20. November 2013 offensichtlich davon aus, dass nicht alle benötigten Gegenstände in xxx erworben werden können. Bei Zugrundelegung des für Göttingen ermittelten Bedarfes für Kleidungserstausstattung in Höhe von 165,00 €, für Säuglingserstausstattung in Höhe von 498,00 € sowie der dort nicht enthaltenen Gegenstände, hinsichtlich deren Bewilligung sich der Antragsgegner indes durch Ausgabe des Kostengarantiescheines gebunden hat (Kleiderschrank zu 52,00 € und Fußsack zu 40,00 €) ergibt sich ein möglicher Gesamtbedarf in Höhe von 755,00 €. Hiervon abzuziehen sind nach dem Vortrag der Beteiligten jedoch die Beträge für das Kinderbett (mind. 90,00 € zzgl. 39,00 € für die Matratze) sowie den Kinderwagen (mind. 120,00 €), Denn bezüglich dieser Gegenstände hat der Antragsgegner sich im Einverständnis mit der Antragstellerin bereit erklärt, die Rechnungen für die beabsichtigte Bestellung im Internet bei Vorlage zu bezahlen. Insoweit besteht mithin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Auszahlung als Geldleistung. Es ergibt sich hieraus der im Tenor benannte Betrag.

Der Betrag ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 53/10 R) nicht aufgrund etwaig anfallender Fahrtkosten nach Göttingen zu erhöhen. Diese können hiernach ohne Weiteres aus dem im Regelsatz vorgesehenen Satz für Mobilitätskosten bestritten werden.

Der Anordnungsgrund folgt aus der in Kürze bevorstehenden Geburt des Kindes der Antragstellerin, aufgrund derer sie nicht darauf verwiesen werden kann, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zwar ist dem Antragsgegner zuzugestehen, dass die nicht näher begründete Weigerung der Antragstellerin, wenigstens zu versuchen, den Gutschein für die notwendigen Anschaffungen einzusetzen, gewisse Zweifel an der Eilbedürftigkeit ihres Begehrens weckt. Entscheidend gegen die Eilbedürftigkeit des Begehrens könnte dies allerdings erst dann sprechen, wenn zumindest hinreichend dargelegt wäre, dass der Gutschein von der Antragstellerin so eingesetzt werden können, dass der Bedarf zeitnah gedeckt werden kann. Nachdem der Antragsgegner trotz entsprechenden gerichtlichen Schriftverkehrs weiterhin nicht in der Lage ist, Bezugsquellen zu benennen, bei denen alle Gegenstände gegen Kostengarantieschein ohne Aufpreis gedeckt werden können, erscheint äußerst fraglich, dass der grundlegende Bedarf des Kindes der Antragstellerin in zumutbarer Weise bis zum Geburtstermin gedeckt werden kann. Demgegenüber ist das Interesse des Antragsgegners, Geld auf einen Gutschein an einen Verkäufer auszuzahlen und keine Zahlung an die Antragstellerin zu leisten, nicht schützenswert. Da das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert ist, kann dahin stehen, ob eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auch dann möglich ist, wenn das Ermessen nicht reduziert ist (zu letzterem LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.03.2011 – L 7 AS 1402/10 B ER; Beschluss vom 11.06.2008 – L 6 AS 248/08 ER).

Die Anordnung zu 2. folgt aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 938 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hält es für die Sicherung der Vorläufigkeit der Regelung in Ausübung des ihm zustehenden freien Ermessens für sachdienlich, der Antragstellerin den schriftlichen Nachweis des Mitteleinsatzes aufzuerlegen und ihr Verfügungen über das Eigentum an den erworbenen Gegenständen zu untersagen. Ferner erscheint es dem Gericht angemessen, der Antragstellerin die Rückzahlung nicht nachweislich für die Erstausstattung verwendeter Mittel an den Antragsgegner aufzuerlegen. Es besteht kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin, ggf. nicht benötigte Gelder auch nur vorläufig zu behalten.

Der Antragstellerin ist gem. 73a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu tragen, auch nicht zum Teil oder in Raten. Ferner kann – wie bereits zuvor ausgeführt – der beabsichtigten Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung auch nicht von vorn herein die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Der Antrag erscheint auch nicht mutwillig. Rechtsanwalt Adam ist der Antragstellerin gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung), weil in der Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € übersteigt. Die Beschwer beträgt weder für den Antragsgegner – unter Berücksichtigung, dass bereits ein Betrag in Höhe von 624,00 € wenn auch gegen Kostengarantieschein bewilligt wurde – noch für die Antragstellerin mehr als 750,00 €. Es kann dahinstehen, ob eine Zulassung der Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 2 SGG zulässig wäre (vgl. dazu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 6 AS 458/08 ER), weil jedenfalls ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist.