Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – Az.: 5 K 2485/13.F

In dem Verwaltungsstreitverfahren

xxx
Kläger,

Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

das xxx
Beklagter,

wegen Polizeirechts

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Präsidenten des VG Dr. xxx, Richter am VG xxx, Richterin am VG xxx am 18. Dezember 2013 beschlossen:

Der Verwaltungsrechtsweg wird auch für die Klageanträge

festzustellen, dass die durch Polizeibeamte durchgeführte Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main In der Zeit von ca. 12.55 Uhr bis ca. 21.40 Uhr rechtswidrig gewesen ist,

festzustellen, dass die durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte Feststellung der Personalien des Klägers rechtswidrig gewesen ist,

festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte Durchsuchung des Klägers sowie seines Rucksackes rechtswidrig gewesen ist und

festzustellen, dass die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung (Videographierung) des Klägers rechtswidrig gewesen Ist

für zulässig erklärt.

GRÜNDE
I.
Der Kläger begehrt mit seiner am 17.06. 2013 erhobenen Klage die Feststellungen, dass

1.  die durch Polizeibeamte durchgeführte Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main in der Zeit von ca. 12.55 Uhr bis ca.21.40 Uhr rechtswidrig gewesen ist,

2.  die durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte Feststellung der Personalien des Klägers rechtswidrig gewesen ist,

3.  die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte Durchsuchung des Klägers sowie seines Rucksackes rechtswidrig gewesen ist,

4.  die am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegen ca. 21.40 Uhr durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung (Videographierung) des Klägers rechtswidrig gewesen ist,

5.  das am 1. Juni 2013 durch Polizeibeamte gegenüber dem Kläger ausgesprochene und für weite Teile der Frankfurter Innenstadt geltende Aufenthaltsverbot in der Zeit vom 1. Juni 2013, ca. 21.40 Uhr, bis zum 2. Juni 2013, 7.00 Uhr, rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte hat mit seiner Klageerwiderung vom 3. September 2013 beantragt, denRechtsstreit zu 1. bis 4. an das Amtsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verwaisen.

II.
Über die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO vorab zu entscheiden, da der Beklagte die Zulässigkeit teilweise gerügt hat.

Auch für das Begehren zu 1. bis 4. ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, denn eine abdrängende Sonderzuweisung besteht weder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3 i.V.m. § 162 StPO zugunsten des Amtsgerichts (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. August 1998 – 5 ARs (VS) 1/97 -, BGHSt 44,171 = juris Rdnr. 17) noch nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zugunsten des Oberlandesgerichts.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Demzufolge ist der Verwaltungsrechtsweg für Klagen, die sich gegen präventiv-polizeiliche Maßnahmen richten, eröffnet; die ordentliche Gerichtsbarkeit ist hingegen zuständig, wenn strafverfahrensrechtliche Ermittlungen in Streit stehen (hierzu grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 1974 -1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255). Die präventiven und repressiven Aufgaben der Polizei stehen prinzipiell nebeneinander, auch wenn eine polizeiliche Maßnahme im Einzelfall der Erfüllung beider Aufgaben dienen kann. Dementsprechend überschneiden sich die Regelungen des Polizeirechts und der Strafprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2001 – 6 B 25.01 -, NVwZ 2001,1285 <1286> = juris Rdnr. 5) und ist die rechtswegbestimmende Frage, welcher Zweck mit einer polizeilichen Maßnahme verfolgt wurde, einheitlich anhand ihres Schwerpunkts zu beantworten. Indes liegt dem die Annahme zugrunde, dass sich der Anlass des polizeilichen Einschreitens für den Betroffenen regelmäßig unschwer erkennen lasse oder von der Polizei bekanntgegeben werde. Ansonsten kommt es darauf an, wie sich der konkrete Lebenssachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Ergibt sich nach diesen Kriterien für den Betroffenen keine eindeutige Zuordnung zu einer repressiven oder präventiven Zielrichtung, spricht viel dafür, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn zumindest auch eine präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt.

Das Einziehen zweier Polizeiketten in den Aufzug um 12.49 Uhr, mit dem die Teilnehmer an ihrer weiteren Fortbewegung gehindert wurden, stellt sich als eine derartige doppelfunktionale Maßnahme dar. Das Einziehen der beiden Polizeiketten beruhte nicht auf einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung, sondern dem Entschluss des Gesamteinsatzleiters. Eine Festlegung auf eine bestimmte Eingriffsermächtigung gegenüber den Betroffenen ist hier nicht festzustellen. Auch wenn man nicht der Ansicht folgte, in diesem Fall stehe dem Kläger ein Wahlrecht zu (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. – 2010, § 40 Rdnr. 618), das der Kläger hier mit dem Beschreiten des Verwaltungsrechtswegs ausgeübt habe, stand vorliegend bei objektiver Betrachtung doch der Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs im Vordergrund (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 -1 BvR 233, 341/81 – sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 <361> = juris Rdnr. 92). Das Einziehen der beiden Polizeiketten richtete sich unzweifelhaft gegen eine Versammlung, da für den Versammlungsbegriff die Frage, ob ein Teil der Versammlung unfriedlich und damit – primär vom Versammlungsleiter, andernfalls durch die Polizei – auszuschließen sei, unerheblich Ist. Für die Beurteilung kommen daher versammlungsrechtliche Pflichten und Befugnisse jedenfalls in Betracht. Dagegen liegt ein Berufen auf strafverfahrensrechtliche Befugnisse, wie den hier von dem Beklagten angeführten § 163b StPO – ungeachtet der Frage, ob die Maßnahme sich nach dessen Abs. 1 gegen einen Verdächtigen oder nach Abs. 2 gegen einen Nichtverdächtigen habe richten sollen oder gerichtet habe -, fern.

Die für eine Identitätsfeststellung „erforderlichen Maßnahmen“ dürften nicht extensiv ausgelegt, sondern müssen auf den eigentlichen Sinn und Zweck der Eingriffsbefugnis, nämlich die Persönlichkeit des Betroffenen eindeutig festzulegen und ihn später jederzeit zuverlässig und ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erreichen zu können, bezogen werden (vgl. Griesbaum, In: Karlsruher Kommentar zur StPO; 6 Aufl. – 2008, § 163b Rdnr. 12), so dass auch unter dieser Prämisse der vorbereitende Charakter überwiegt. Polizeiliche Maßnahmen, die bloß den staatlichen Strafanspruch sichern sollen, unterfallen jedoch verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 6 B 1.11 -, juris Rdnr. 4; siehe auch LTDrucks. 18/861 S. 10 f. zur Novellierung von § 1 Abs. 4 HSOG).

Die nachfolgenden Identitätsfeststellungen könnten ebenso gut mit ihrem „Entreißen aus der Anonymität“ nach § 18 Abs. 1, 3 HSOG präventiven Zwecken gedient haben. Der vom Beklagten vertretenen Ansicht, es handele sich hier um einen einzelnen Teil des Geschehensablaufs, der objektiv abtrennbar und deshalb gesondert zu beurteilen sei, vermag das Gericht nicht zu folgen. Zunächst würde hierdurch ein einheitlicher Lebenssachverhalts künstlich aufgespalten. Darüber hinaus – und entscheidend – ist der weitere Geschehensablauf zu betrachten, von dessen Einbeziehung in die polizeiliche Lagebeurteilung, die dem Entschluss, zwei Polizeiketten einzuziehen, zugrundelag, auszugehen ist. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen auf S. 13 f der Klageerwiderung habe der Schwerpunkt sodann wieder auf der Prävention gelegen, wobei die Polizei mit dem Angebot, beim Verlassen des abgesperrten Bereichs eine polizeiliche Durchlassstelle zu passieren, um zu kontrollieren, ob verbotene Gegenstände abgelegt worden seien, dafür aber auf Feststellung der Personalien zu verzichten, ein Verfahren vorgeschlagen hätte, das bei einer einmal getroffenen Entscheidung für ein repressives Vorgehen im Hinblick auf § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 258a StGB schwerlich zu rechtfertigen wäre. Daraus erschließt sich, dass ebenso das vorangegangene Einziehen der beiden Polizeiketten mit der Folge der Umschließung eines Teils des Aufzugs bei objektiver Betrachtung schwerpunktmäßig nicht auf die Aufklärung bereits begangener Straftaten, sondern die Verhinderung künftiger Straftaten gerichtet war.

Soweit in Bezug auf die Umschließung eines Teils des Aufzuges der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, gilt dies im vorliegenden Fall auch für die weiteren Folgemaßnahmen und die auf deren rechtliche Überprüfung gerichteten Klageanträge zu 2 bis 4. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt muss dabei im Allgemeinen einheitlich betrachtet werden, es sei denn, einzelne Teile des Geschehensablaufs sind als selbständig und objektiv abtrennbar zu bewerten. Aufgrund der übergreifenden Klammer des Art. 8 GG stehen solche Folgemaßnahmen, die sich unmittelbar an zugrundeliegende gegen die Versammlung bzw den Aufzug gerichtete Maßnahmen anschließen, damit in einem derart engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, dass eine unterschiedliche Rechtswegzuordnung auf die künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes hinausliefe und deshalb nicht sachgerecht wäre (hierzu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, Az 18 K 3033/09, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2013, Az 11 OB 263/13, juris; OVG Münster, Beschluss vom 11.03.2003, Az 5 E 1086/02, juris).

Im vorliegenden Fall waren nach der Umschließung eines Teils des Aufzuges zwischen den Beteiligten zunächst Verhandlungen über die weitere Vorgehensweise geführt worden. Nach dem Scheitern der Verhandlungen, so trägt der Beklagte vor, habe nun der Strafverfolgung Vorrang eingeräumt werden sollen, die Identität der Personen habe nach § 163 b StPO festgestellt werden sollen, es hätten Durchsuchungen nach §§ 102 ff stopp durgeführt werden sollen und Personen hätten mittels Videografierung erkennungsdienstlich behandelt werden sollen. Es habe aber auch, nach dem inzwischen erfolgten Teilausschluss von Aufzugstellnehmern, Raum für präventive Maßnahmen wie Durchsuchungen nach §§ 36, 37 HSOG, Platzverweisungen nach § 31 HSOG und Ingewahrsamnahmen nach § 32 HSOG geschaffen werden sollen (AbschnittVI. Seite 16 und Abschnitt VII. Seite 17 der Klageerwiderung). Das weitere Vorgehen der Polizei war somit auf die Ermöglichung weiterer verschiedenartiger polizeilicher Maßnahmen gerichtet, die aber letztlich alle in einem deutlichen und engen tatsächlichen Zusammenhang mit dem bisher durchgeführten Aufzug und den vorangegangenen Ereignissen standen. Zudem steht am Ende der Geschehnisse des Tages mit dem Aussprechen des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Kläger (und anderen Beteiligten) wiederum eine polizeiliche Maßnahme mit präventiv-gefahrenabwehrrechtlicher Zielrichtung.

Die im vorliegenden Fall zur Überprüfung stehenden Maßnahmen der Polizei stehen damit insgesamt in dem übergreifenden Zusammenhang der Versammlungsfreiheit, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Versammlungsfreiheit das freie Zusammenkommen, die eigentliche Versammlung und bis hin zum freien Auseinandergehen der Teilnehmer gleichermaßen schützt (VG Düsseldorf, a.a.O.).

Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch hinsichtlich der rechtlichen Überprüfung der Feststellung der Personalien, der Durchsuchung und der Videografierung der Verwaltungsrechtweg gegeben ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet dabei nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG I.V.m. § 173 Satz 1 VwGO den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Die dadurch angeordnete umfassende Prüfung erstreckt sich somit auch auf rechtliche Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.