Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 17.02.2014 – Az.: S 43 AS 1100/12

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Klägerinnen –

Proz.-Bev.:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 43. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2014 durch den Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1.  Der Bescheid vom 09.06.2011 in Gestalt des Bescheides vom 19.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2012 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet den Klägerinnen für den Monat Februar 2010 weitere Heizkosten i. H. v. 195,75 € zu bewilligen.

2.  Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer Heizkostennachzahlung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die Klägerinnen bilden eine Bedarfsgemeinschaft und stehen seit 2004 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Sie leben in Haushaltsgemeinschaft mit dem nicht nach dem SGB II leistungsberechtigten Sohn der Klägerin zu 1. Die Wohnung der Klägerinnen ist mit einer Gasheizung ausgestattet.

Durch Bescheid vom 25.10.2007 hatte der Beklagte für den Leistungszeitraum September bis Dezember 2007 von dem damaligen Gasabschlag der Klägerinnen in Höhe von 89 EUR monatlich nur einen Betrag von 86,35 EUR übernommen. Dies seien die monatlich angemessenen Heizkosten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Blatt 265ff. der Verwaltungsakte verwiesen.

In der Folgezeit übernahm der Beklagte sodann wieder anteilig den vollen jeweils zu zahlenden Abschlag der Klägerinnen. Wegen weiterer Einzelheiten der entsprechenden Bewilligungsbescheide wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Am 22.01.2010 übersandten die Klägerinnen dem Beklagten die Jahresverbrauchsabrechnung 2009 der Stadtwerke xxx mit der Bitte um Übernahme. Diese Rechnung wies eine Restforderung in Höhe von 293,64 EUR aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 501ff. der Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 18.02.2010 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Zeitraum Februar bis Juni 2010 und übernahm einen Betrag in Höhe von 140,98 EUR aus der Jahresverbrauchsabrechnung. Weitere Zahlungen könnten nicht erbracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf Blatt 505ff. der Verwaltungsakte verwiesen. Dieser Bescheid wurde zunächst bestandskräftig.

Am 23.12.2011 beantragten die Klägerinnen nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Überprüfung des Bescheides vom 18.02.2010. Der Beklagte habe höhere Unterkunftskosten zu gewähren und die komplette Nachforderung des Energieversorgers zu übernehmen.

Durch Bescheid vom 19.03.2012 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen höhere Unterkunftskosten und lehnte die Bewilligung weiterer Heizkosten ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Blatt 12ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Hiergegen legten die Klägerinnen am 28.03.2012 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2012 hinsichtlich der Heizkosten als unbegründet zurückwies. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 16ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Hiergegen haben die Klägerinnen am 04.07.2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und vertieft. Die Klägerinnen seien im Vorfeld nicht im Rahmen einer sog. Kostensenkungsaufforderung über zu hohe Kosten der Heizung informiert worden.

Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.02.2010 in Gestalt des Bescheides vom 19.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2012 zu verpflichten, den Klägerinnen für den Monat Februar 2010 weitere Heizkosten i. H. v. 195,75 € zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die angegriffenen Bescheide. Eine Kostensenkungsaufforderung sei nicht erforderlich gewesen. Man habe die Klägerinnen bereits im Bescheid vom 25.10.2007 auf die bestehende Angemessenheitsgrenze für Heizkosten aufmerksam gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung geworden sind.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist begründet.

Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen gemäß § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten.

Die Klägerinnen haben für den Monat Februar 2010 Anspruch auf weitere Heizkosten in Höhe von 54,78 EUR.

Der Nachzahlungsbetrag des Energieversorgers der Klägerinnen gehört zu deren aktuellem Bedarf im Fälligkeitsmonat (hier Februar 2010). Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist jedoch auf den Zeitpunkt des Verbrauchs (hier Jahr 2009) abzustellen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsempfänger nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Heizkosten der Klägerinnen im Jahr 2009 unangemessen gewesen sind. Der Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise die Werte des Heizspiegels zugrunde gelegt. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte dieses Heizspiegels stellt ein Indiz für die Unangemessenheit dar, dem die Klägerinnen nicht mit weiterem Vortrag zu Besonderheiten des Einzelfalls (Bausubstanz etc.) entgegengetreten sind.

Gleichwohl hat der Beklagte die noch ausstehenden anteiligen Kosten zu übernehmen, da die Klägerinnen subjektiv nicht in der Lage gewesen sind, ihre Kosten zu senken.

Der Leistungsberechtigte muss auch im Rahmen von Heizkosten Kenntnis davon haben, dass der Leistungsträger von unangemessenen Kosten ausgeht (vgl. hierzu Luik in: Eicher, SGB II, § 22 Rn 120ff. m.w.N.). Dabei muss ihm insbesondere klar sein, welche Angemessenheitsgrenze der Leistungsträger seinen Berechnungen zugrunde legt.

Dies war vorliegend nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Zwar kann eine formelle Kostensenkungsaufforderung entbehrlich sein, wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, die die Unangemessenheit seiner Kosten begründen. Es ist daher dem Leistungsträger auch grundsätzlich nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben bzw. Bescheide anzuknüpfen (vgl. hierzu BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Das setzt allerdings voraus, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind (siehe Luik a.a.O.).

Vorliegend waren die Klägerinnen Ende 2007 auf die damalige Unangemessenheit ihrer Heizkosten hingewiesen worden. Hieran jedoch konnte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr anknüpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagte ab 2008 zunächst wieder die jeweils anfallenden Heizkosten in voller Höhe bei seinen Leistungsberechnungen berücksichtigt hat. Die von einer Kostensenkungsaufforderung ausgehende Warnfunktion bestand somit für die Klägerinnen nicht mehr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Angemessenheitsgrenze des Beklagten um keinen statischen Wert handelt und im Jahr 2007 andere Werte galten als im hier maßgeblichen Jahr 2009. Den Klägerinnen war daher die relevante Angemessenheitsgrenze des Beklagten gar nicht bekannt. Es fehlte ihnen somit gerade die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung.

Aus diesem Grund war der Beklagte nicht berechtigt, die Übernahme der tatsächlich angefallenen Kosten auf das von ihm als angemessen betrachtete Maß zu reduzieren.

Von der für die gesamte Haushaltsgemeinschaft angefallenen Nachzahlung in Höhe von 293,64 EUR ist grundsätzlich ein Betrag von 195,76 EUR übernahmefähig (2/3). Abzüglich der vom Beklagten bereits direkt an den Versorger gezahlten 140,98 EUR ist daher noch ein Betrag von 54,78 EUR zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.