1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 – L 19 AS 54/14 B ER – rechtskräftig
§ 12a S. 2 Nr. 1 SGB II – Aufforderung zur Vorlage einer Rentenauskunft – Hinweis des Jobcenters auf die Möglichkeit einer Leistungsversagung nach §§ 60, 66, 67 SGB I
Leitsätze (Autor)
Falls ein Leistungsberechtigter einen Rentenantrag trotz Aufforderung des Leistungsträgers mit Fristsetzung nicht selbst stellt, kann der Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II den Antrag stellen. Der Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrags sowie die Antragstellung durch den Leistungsträger stehen im Ermessen des Leistungsträgers (Beschluss des Senats vom 17.07.2013 – L 19 AS 1045/13 B ER m.w.N.).
Das Jobcenter ist „nicht” berechtigt, bei Nichtvorlage der Rentenauskunft Leistungen zu versagen bzw. zu entziehen. Denn dem JC steht die Möglichkeit offen, den Antragsteller unter Fristsetzung zur Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II aufzufordern und bei Unterlassen der Antragstellung innerhalb der Frist selbst einen Antrag zu stellen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 – L 7 AS 245/14 B ER – rechtskräftig
Zuschuss für den Umzug in die Türkei – Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II – Vertragsstaaten des EWR
Leitsätze (Autor)
Antragsteller hat kein Anspruch auf Umzugskosten für einen Umzug in die Türkei.
Ein Anordnungsanspruch für einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB III ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 6 SGB II, da dessen Anwendungsbereich auf Umzüge innerhalb der BRD begrenzt ist (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 30.06.2010 – L 19 AS 1006/10 B ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 – L 7 AS 1254/13 B – rechtskräftig
Zusicherung nach § 22 Abs. 2 a.F. Im Eilverfahren – Familienzusammenführung
Leitsätze (Autor)
Bei der Erteilung einer Zusicherung ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 14.06.2011 – L 7 AS 430/11 B).
Danach rechtfertigt die Aufklärungs- und Warnfunktion des normierten Zusicherungsverfahrens nicht von vornherein die Verneinung einer Eilbedürftigkeit. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des damals noch anzuwendenden § 22 Abs. 2 SGB II aF besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bezogen auf ein konkretes Wohnungsangebot, sodass die Wohnung nach Ablauf eines etwaigen Hauptsacheverfahrens anderweitig vergeben sein dürfte.
Auch der Anordnungsgrund auf Erteilung der Zusicherung liegt vor, dies ergibt sich aus dem Aspekt der Familienzusammenführung und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 GG.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2013 – L 2 AS 2139/13 B ER; L 2 AS 2180/13 B – rechtskräftig
Anordnungsgrund für eine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II im Eilverfahren
Leitsätze (Autor)
Leistungsbezieherin kann keine Eilbedürftigkeit für die Wohnungserstausstattung geltend machen, wenn es ihr möglich war, auch ohne diese Gegenstände seit 2005 zu leben und ihr angebotenes Darlehen ablehnt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2014 – L 3 AS 174/14 B
Aussetzung des Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat
Leitsätze (Autor)
Zu den Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens, wenn sich im Lauf des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.
Liegen die Rechtsvoraussetzungen für eine Aussetzung vor, steht diese im Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss deshalb die im Einzelfall maßgebenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und in der getroffenen Entscheidung darstellen.
Ist die Entscheidung des Sozialgerichts, wie hier, überhaupt nicht begründet, ist eine Ermessensentscheidung nicht erkennbar und der angefochtene Beschluss allein aus diesem Grund aufzuheben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2006, L 13 AL 2346/06 B).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 – L 7 AS 676/13
Kosten der Zwangsräumung – Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder aus § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II).
Leitsätze (Autor)
Kosten aufgrund einer Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 27.02.2013 – S 14 AS 112/12, Berufung anhängig beim Sächsischen LSG unter dem Az. L 7 AS 657/13
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bei Unterbringung im Heim – keine zeitweise Bedarfsgemeinschaft – Anrechnung von geldwerten SGB X II – Leistungen
Leitsätze (Autor)
Auch während des Aufenthaltes in einem Heim ist der Sohn Mitglied der Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Seine zeitweise Abwesenheit steht dem nicht entgegen. Sie führt nicht zu einer bloß zeitweisen Bedarfsgemeinschaft (anders SG Potsdam, Urteil vom 18.04.2012, Az. S 35 AS 3511/09). Vielmehr bleibt das rechtliche Band als Grundlage bzw. verfassungsmäßige Rechtfertigung der Bedarfsgemeinschaft zwischen der Mutter und dem minderj. Sohn bestehen.
Die Leistungen, die der Sohn nach dem SGB XII erhält, sind dabei als Einkommen zu berücksichtigen. Im Wesentlichen wird dies die Leistungen betreffen, die in Geld erbracht werden. Die weiteren Leistungen, insbesondere die erhaltene Verpflegung und Unterkunft im Heim dürfte mangels Marktwert nicht als geldwerte Leistung anzusehen sein.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Im Ergebnis ebenso SG Kiel, Urteil vom 19.09.2013 – S 31 AS 1261/11
2.2 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 – S 32 AS 5467/13 ER
Höhe der Regelleistung – gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher von Grundleistungen nach AsylbLG – Zusammenleben zweier volljähriger Partner in Bedarfsgemeinschaft
Leitsätze (Autor)
Der Antragstellerin stehen Regelleistungen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Höhe zu und nicht bloß die niedrigeren Regelleistungen gem. § 20 Abs. 4 SGB II (analog). § 20 Abs. 4 SGB II könnte nur dann (analoge) Anwendung finden, wenn die dem “Partner” zustehenden Leistungen nach § 3 AsylbLG dem Regelbedarf gem. § 20 Abs. 4 SGB II entsprächen. Daran fehlt es aber.
Eine leistungsrechtliche Schlechterstellung des privilegierten Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch jetzt noch, obwohl die Schlechterstellung wegen der Erhöhung der AsylbLG-Leistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) nicht mehr so ausgeprägt ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.02.2014 – S 32 AS 5677/13 ER
Marokkanischer Staatsangehöriger – Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II
Leitsätze (Autor)
Marokkanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II, denn bei dem Antragsteller handelt es sich um eine Person ohne materielles Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU (vgl. zu dieser Personengruppe z. B. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13).
Auf diese Personengruppe ist der Leistungsausschluss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach der überzeugenden Auffassung des 19. Senats des LSG NRW nicht, auch nicht im Wege eines “Erst-recht-Schlusses”, anwendbar, weil der Aufenthaltszweck der Arbeitssuche keinen Auffangtatbestand darstellt, der zur Anwendung gelangt, wenn ein anderer Zweck nicht feststellbar ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 a. a. O.; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER).
Der Leistungsausschluss verstößt zum einen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Zum anderen und unabhängig davon widerspricht er dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 der Unionsbürger-Richtlinie (oder: Freizügigkeits-Richtlinie) 2004/38/EG und ist auch nicht von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie gedeckt, denn er ist von genereller, nur auf die Staatsangehörigkeit abstellender Natur, nimmt nicht auf individuelle Lebensumstände bzw. Einzelfallgesichtspunkte Rücksicht und ermöglicht keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit – mit teilweise unterschiedlichen Begründungen bzw. dogmatischen Ansätzen – insbes.: Hessisches LSG, Beschluss vom 30.09.2013 – L 6 AS 433/13 B ER ; LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013 – L 6 AS 130/13 – (bislang nur Pressemitteilung veröffentlicht).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – S 17 AS 2895/13
Wohngemeinschaft – keine Bedarfsgemeinschaft – Mietschulden – Sanktion – Kosten für Unterkunft und Heizung – Kopfzahl
Leitsätze (Autor)
Keine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei sanktionsbedingtem Mietausfall eines Mitbewohners der Wohngemeinschaft.
Keine Erhöhung der tatsächlichen Aufwendungen für KdU, wenn Mietschulden dadurch entstehen, dass der hälftige Mietanteil des ebenfalls SGB II-Leistungen beziehenden Mitbewohners sanktionsbedingt nicht geleistet wird.
Eine Ungleichbehandlung mit in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt nicht vor, da eine andere Ausgangslage gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2013, Az. B 4 AS 67/12 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – SG Trier, Urteil vom 31.01.2014 – S 4 AS 89/13
Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Unterhalts eines Kindes des Leistungsberechtigten in Höhe der Freibeträge des § 11 Abs. 2, 3 SGB II
Leitsätze (Juris)
1. Die Abzweigung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe der Freibeträge nach § 11b Ab. 2, 3 SGB II gemäß § 48 SGB I ist nicht möglich, weil sonst der notwendige Unterhalt des Unterhaltsschuldners (§ 850d Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht mehr sichergestellt wäre.
2. Die Freibeträge nach § 11b Abs. 2, 3 SGB II stellen pauschalierte Absetzbeträge dar. Sie dienen zwar der Motivation des Leistungsberechtigten zur Weiterführung einer Tätigkeit, aber auch dem pauschalierten Ausgleich von mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen.
Quelle: www.mjv.rlp.de
2.6 – Sozialgericht Magdeburg vom 24.01.2014 – S 19 AS 3302/10 –
Vorschusszahlung nach § 25 SGB II – Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro
Leitsätze (RA Michael Loewy)
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig]
Quelle und Volltext hier: anwaltskanzlei-loewy.de
3. Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zum SGB II
3.1 – VG Chemnitz, Beschluss vom 20.02.2014 – 5 K 1O10/13
Prozesskostenhilfe für Veröffentlichung der Telefonliste des Jobcenters
Leitsatz (Autor)
Keine PKH für Klage wegen Veröffentlichung der Telefonliste d es Jobcenters Zwickau.
Quelle und zum Volltext: www.ali-gegenwind.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 – L 20 SO 449/13 B ER – rechtskräftig
Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger – hier Grieche – Anordnungsgrund – Verweis auf die Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben
Leitsätze (Autor)
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, auch wenn der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche besitzt. Denn es kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob Leistungen nach dem SGB II überhaupt beansprucht werden können, wenn kein Aufenthaltsrecht mehr besteht (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 – L 19 AS 129/13, Revision anhängig unter B 4 AS 64/13 R; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER).
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt nicht für Unionsbürger, die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Eine unangemessene Inanspruchnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Unionsbürger nachweislich und mit konkreter Erfolgsaussicht Arbeit sucht; denn dann bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht auf Dauer bzw. jedenfalls nur ergänzend in Anspruch genommen werden müssen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 – L 7 AS 639/13 B ER).
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne vorläufige Leistungen kann er seinen Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise sicherstellen. Insbesondere erscheint ein Verweis auf die weitere Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben karitativ tätiger Stellen mit Blick auf das Grundrecht auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2009 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ausgeschlossen. Dem Antragsteller ist es deshalb nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Beschluss vom 21.02.2014, L 9 SO 8/11, L 9 SO 9/11, L 9 SO 10/11, L 9 SO 11/11, L 9 SO 12/11
Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits.
Leitsätze (Juris)
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben nach § 153 Abs. 4 SGG darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. Werden in dem ergehenden Beschluss keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären, sondern stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat, so liegt keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor.
Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.
Geht es um die Sicherung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
4.3 – Bayerisches Landessozialgericht 8. Senat, Beschluss vom 29.01.2014, L 8 SO 243/13 B ER
Sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX – Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte neben stationärer Unterbringung im Kinderheim.
Leitsätze (Juris)
Einem fast fünfjährigen Antragsteller drohen in der für seine Persönlichkeitsentwicklung entscheidenden Lebensphase vor dem Beginn der allgemeinen Schulpflicht schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können.
Bei einem Kind in dieser Lebensphase ist es notwendig, das Förderpotential bestmöglich auszuschöpfen und den Antragsteller auf die späteren Herausforderungen in der Schule vorzubereiten, damit er trotz der deprivatorischen Verhältnisse in seiner Familie Bildungschancen gleichberechtigt nutzen kann.
Die Folgenabwägung fällt zugunsten des sehr jungen Antragstellers aus und berücksichtigt auch das finanzielle Risiko einer Überförderung durch den teilstationären Besuch der HPT neben der bereits bewilligten stationären Maßnahme der Aufnahme in ein Kinderheim.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 – L 13 AL 2999/12
Leitsätze (Juris)
Die schweizerische Überbrückungsrente ist eine einer deutschen Altersrente vergleichbare Leistung öffentlich-rechtlicher Art, die zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Rechtsanwälte Fritz und Kollegen vom “Sozialrecht in Freiburg” haben Verfassungsbeschwerde gegen Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das Angemessene (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zum BVerfG erhoben
In der vertreten sie, dass die Beschränkung der Leistungen für die Unterkunft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II verfassungswidrig ist. Sozialrecht in Freiburg – hier zum ganzen Beitrag: www.sozialrecht-in-freiburg.de
7. Anmerkung von Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG zu BSG 4. Senat, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R bei juris
Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Einkommensverbrauchs bei Anrechnung einer Arbeitsentgelt- und Abfindungszahlung
Leitsatz
Bei rückwirkender Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB 2 wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme im Verteilzeitraum kann ein zwischenzeitlicher Verbrauch der zugeflossenen Mittel zu berücksichtigen sein.
Weiter: Juris – Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Einkommensverbrauchs bei Anrechnung einer Arbeitsentgelt- und Abfindungszahlung: www.juris.de
8. “Wie kommen wir dazu, Thyssen-Krupp die Gerüstbauhelfer zu finanzieren?”
Rita Knobel-Ulrich über Hartz IV als lukratives Geschäftsfeld und Renten-Zeitbombe – Ein Beitrag von Reinhard Jellen, veröffentlicht bei Telepolis: www.heise.de
9. Gültigkeit der Unterkunftssatzung der Stadt Neumünster wird gerichtlich überprüft.
Die Stadt Neumünster hat bekanntlich in einer kommunalen Unterkunftssatzung nach § 22a ff. SGB II geregelt, bis zu welcher Höhe die Mieten von Beziehern von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (vor allem Grundsicherung im Alter) übernommen werden. Jetzt hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, Bernd Petersen, Neumünster, beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Antrag auf Normenkontrolle nach § 55 a Sozialgerichtsgesetz gestellt (Aktenzeichen L 11 AS 24/14 NK).
Ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt: sozialberatung-kiel.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de