Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 13/2014

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.02.2014 -  L 7 AS 1058/13 B
 
Minderung des Arbeitslosengeld II – Notwendigkeit des Erlasses eines Aufhebungsbescheides – Meldeversäumnis – unzulässiger Meldezweck – Besuch einer Arbeitgebermesse von Verleihunternehmen

Leitsätze (Juris)
Die Minderung des Auszahlungsanspruchs von Arbeitslosengeld II als eine der Rechtsfolgen von Sanktionen stellt im laufenden Bewilligungszeitraum im Vergleich zum davon bewilligten Grundanspruch (Stammrecht) eine wesentliche Änderung dar, die auch nach dem 01.04.2011 einer Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf.

Der Besuch einer Messe von Verleihunternehmen (Arbeitgebertag) gehört nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III und folglich nicht zu den Verpflichtungen nach § 32 SGB II (Sanktion wegen Meldeversäumnisses).

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

1.2 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27.02.2014 – L 4 AS 432/11 ZVW

Zusicherung – Benennung einer konkreten neuen Wohnung – Übernahme von Maklerkosten

Leitsätze (Autor)
Die Zusicherung kann nur in Bezug auf Unterkunftskosten in bestimmter Höhe für eine bestimmte Wohnung ausgesprochen werden.

An der Benennung einer konkreten Wohnung fehlte es hier. Maklerkosten können bereits deshalb nicht verlangt werden, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass eine neue Wohnung nur unter Einschaltung eines Maklers gefunden werden kann. Insoweit kann die Frage der Notwendigkeit eines Umzugs dahinstehen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung:
Ebenso Bayrisches LSG, Beschluss vom 23.05.2013 – L 16 AS 141/13 B ER und Beschluss vom 27.06.2013 -  L 7 AS 330/13 B ER
 
 
1.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.03.2014 – L 7 AS 234/14 B ER

Unter 25 jährige Leistungsbezieherin muss den Meldetermin beim Jobcenter zwecks Klärung der Frage der Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II (sog. „Nestflucht“) persönlich wahrnehmen.

Leitsätze (Autor)
Die Klärung der Frage, ob ein Grund dafür besteht, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II eine Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Auszug der volljährigen aber unter 25-jährigen Antragstellerin zu erteilen, ist eine Prüfung der künftigen Leistungsvoraussetzungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III.

Dann kann das Jobcenter eine persönliche Meldung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangen. Dieses Verlangen ist im Übrigen gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar und kann bei Nichtbefolgung gemäß § 32 SGB II zu einer Sanktion führen.

Eine persönliche Meldung kann natürlich auch nicht an einen Bevollmächtigten nach § 13 SGB X delegiert werden.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
 
1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2014 – L 19 AS 26/13

Zuschussweise Übernahme der Kosten für einen Herd und einen Kühlschrank abgelehnt – Ersatzbeschaffung

Leitsätze (Autor)
Bei der begehrten Ausstattung mit einem Kühlschrank und einem Herd handelt es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorseht, denn allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist (Beschluss des Senats vom 04.12.2013 – L 19 AS 2069/13 B) keine atypische Bedarfslage dar.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
 
1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts – Bewerbungsbemühungen
 
Leitsätze (Autor)
Die Verpflichtung, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen, greift nicht in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ein.
 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Eingliederungsverwaltungsakt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Leistungsbeziehers einschränkt. Dies gilt sowohl für die in der Eingliederungsvereinbarung enthaltene Pflicht (die der Sache nach eine Obliegenheit darstellt) monatlich mindestens fünf Bewerbungen u.a. bei Zeitarbeitsfirmen oder auf befristete oder geringfügige Stellen nachzuweisen, als auch für die weitere Verpflichtung, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben und die damit verbundene Sanktionsandrohung im Falle eines Verstoßes (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2013 – L 4 AS 73/12).
 
Offen bleiben kann, ob es sich bei § 15 Abs. 1 SGB II um eine reine Verfahrensvorschrift handelt und der Grundsicherungsträger selbst entscheiden kann, welchen Weg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt (so BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R; Beschluss des Senats vom 02.05.2011 – Az. L 19 AS 344/11 B ER, L 19 AS 345/11 B ER) oder die Regelung einen Vorrang der konsensualen Lösung durch eine in gegenseitigem Einvernehmen geschlossene Vereinbarung vor dem Ersatz der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt anordnet (so BSG Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
 
 
2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2.1 – Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.02.2014 – S 14 AS 444/13

Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit muslimischen Mann – Ausschließlichkeit der Beziehung

Leitsätze (Autor)
Muslimischer Mann, welcher mit der Leistungsbezieherin seit ca. 5 Jahren geschlechtlich verkehrt und mit ihr bewusst ein gemeinsames Kind im Wege einer Insamination gezeugt hat, betrachtet die Familie mit der LB und dem gemeinsamen Sohn – trotz des vorhandenen Verantwortungsgefühls – letztlich als zweitrangig – insofern sei hier zu Lande von einer „Freundin“ zu sprechen, gehört “ nicht “ zur Bedarfsgemeinschaft der Leistungsbezieherin mit Kind.

Sofern nicht bereits der bloße Umstand des Vorliegens einer islamischen Mehrehe eine Ausschließlichkeit der Beziehung verhindert, ein ehetypisches (eheähnliches) Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf dem Hintergrund einer überwiegend christlich geprägten gesellschaftlichen Werteordnung also nicht bereits eine Monogamie einschließt, so gilt dies im Falle einer Polygamie mit abgestuftem Verantwortungsempfinden zweifelsfrei jedenfalls für „nachrangige“ Beziehungen.

In der Anlehnung an das Wesen einer eheähnlichen Gemeinschaft, gemeinsam einen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist, ist für das Bestehen einer Partnerschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II damit neben einer entsprechenden inneren Bindung weiterhin (wiederrum kumulativ) prägend, dass eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine Lebensgemeinschaft gleicher Art daneben zulässt. So erhält die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verfassungsrechtlich gebotene Schärfe (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung:
Vgl. zur Ausschließlichkeit der Beziehung – LSG NRW, Beschluss vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12, anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 338/13 B
 
 
2.2 – SG Dresden, Beschluss vom 25.03.2014 – S 40 AS 1666/14 ER

Keine Versagung von ALG II bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer ausländischen (russischen) Rente

Leitsatz (Autor)
Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II nicht allein wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen.

Hilfesuchende müssen zwar alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten.

Das Sozialgericht monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
 
Quelle: SG Dresden – Pressemitteilungen: www.justiz.sachsen.de
 
 
2.3 – Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.02.2014 – S 21 AS 6348/10 – Die Berufung wird zugelassen.

Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V

Leitsätze (Autor)
Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sind sowohl die Gewinne des Aufstockers aus dem Finanzdienstleistungsgewerbe als auch die Verluste aus dem Textilshop zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei insgesamt um ein einheitliches Einkommen aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 3 ALG II-V.

Erzielt ein Leistungsberechtigter mit verschiedenen Tätigkeiten (z.B. verschiedenen Gewerben) oder mit verschiedenen Vermögensgegenständen (z.B. verschiedenen verpachteten oder vermieteten Grundstücken) Einkommen aus derselben Einkommensart, ist das Einkommen aus dieser Einkommensart auf Grundlage der Berücksichtigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben für diese Einkommensart zu ermitteln. Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkommensart dürfen dabei miteinander verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). § 5 ALG II-V steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift untersagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
 
2.4 – Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 17.02.2014 – S 43 AS 1100/12

Kosten der Heizung, Kostensenkungsaufforderung, Relevanz früherer Kostensenkungsaufforderungsschreiben bei Änderung der Sach- und Rechtslage

Leitsätze (Autor)
Der Leistungsberechtigte muss auch im Rahmen von Heizkosten Kenntnis davon haben, dass der Leistungsträger von unangemessenen Kosten ausgeht. Dabei muss ihm insbesondere klar sein, welche Angemessenheitsgrenze der Leistungsträger seinen Berechnungen zugrunde legt.

Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar kann eine formelle Kostensenkungsaufforderung entbehrlich sein, wenn dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt sind, die die Unangemessenheit seiner Kosten begründen. Es ist daher dem Leistungsträger auch grundsätzlich nicht verwehrt, an frühere Informationsschreiben bzw. Bescheide anzuknüpfen (vgl. hierzu BSG: Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Das setzt allerdings voraus, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind.

Vorliegend waren die Hilfebedürftigen Ende 2007 auf die damalige Unangemessenheit ihrer Heizkosten hingewiesen worden. Hieran jedoch konnte das JC für den hier streitigen Zeitraum nicht mehr anknüpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das JC ab 2008 zunächst wieder die jeweils anfallenden Heizkosten in voller Höhe bei seinen Leistungsberechnungen berücksichtigt hat. Die von einer Kostensenkungsaufforderung ausgehende Warnfunktion bestand somit für die HB nicht mehr. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Angemessenheitsgrenze des JC um keinen statischen Wert handelt und im Jahr 2007 andere Werte galten als im hier maßgeblichen Jahr 2009. Den HB war daher die relevante Angemessenheitsgrenze des JC gar nicht bekannt. Es fehlte ihnen somit gerade die subjektive Möglichkeit zur Kostensenkung.
 
Quelle: Anwaltskanzlei Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, zum Volltext: www.anwaltskanzlei-adam.de

2.5 – Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 25.10.2013 – S 15 AS 2495/11 – Die Berufung wird zugelassen

Angemessenheit der Unterkunftskosten – fehlendes schlüssiges Konzept – Anwendung der Wohngeldtabelle – Sicherheitszuschlag

Leitsätze (Autor)
Hat der Grundsicherungsträger kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten und kann ein solches auch nicht ermittelt werden, ist auch auf den zugrunde zu legenden Höchstbetrag der Tabellenwerte zu § 12 WoGG ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung:
Vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R – Vom BSG wird ein „Sicherheitszuschlag“ iHv 10% zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes als erforderlich angesehen.

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
 
3.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 – L 9 SO 51/13 ER

Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch des Antragstellers

Leitsätze (Juris)
Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind nur im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen. Nur der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt nach dem Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII grundsätzlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sozialhilfeträgers.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

Anmerkung:
Ebenso BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 30/10 R
 
 
 
4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
 
4.1 – Sozialgericht Nürnberg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 (Az.: S 20 SO 199/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ein hörbehinderter Grundschüler verfügt gegenüber dem zuständigen Sozialhilfeträger über einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die Inanspruchnahme schulbegleitender Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen gemäß § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.

Dieser Anspruch beruht auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Eingliederungshilfeverordnung sowie § 17 Abs. 2 SGB I und § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X. Es handelt sich hier um eine „begleitende“ Dolmetscherleistung aus Anlass einer Sozialleistung, hier der Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).
 
zum Volltext der Entscheidung: sozialgerichtsbarkeit.de
 
 
 
5.   Hier finden Sie eine Übersicht über die Urteile des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende seit 2011.

Diese werden monatlich von der Servicestelle SGB II aktualisiert. Zum Link: www.sgb2.info

6.   DA für den Bedarfsermittlungsdienst (BED) des Jobcenters Bonn
 
Hier: www.elo-forum.org
 
BfDI: Hausbesuche – Muss ich den Mitarbeitern des Jobcenters Zutritt zu meiner Wohnung gewähren? Dürfen während des Hausbesuches Fotografien angefertigt werden?
Hier: www.bfdi.bund.de
 
LSG NRW, Beschl. v. 19.12.2007 – L 7 B 284/07 AS ER – rechtskräftig – Gewährung von SGB-II-Leistungen darf nicht wegen Verweigerung des Wohnungszutritts versagt werden.
Volltext: dejure.org
 
RA Thorsten Haßiepen: Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters
Hier: rechtsanwalthassiepen.wordpress.com
 
Ute Winkler: Die eheähnliche Gemeinschaft oder Die Kuhle im Doppelbett, info also 06/2005, 251
Hier: www.info-also.nomos.de (pdf)
 
 
 
7.   Neue Ausgabe der Zeitschrift quer

Ausgabe 9/März 2014 – hier: www.also-zentrum.de
 
 
 
8.   Boeckler-Stiftung: „Hartz IV entwertet Qualifikation“ und „Hartz-IV-Satz bleibt zurück“
 
Hartz IV entwertet Qualifikation
Wenn Arbeitslose den Beruf wechseln, um einen Job zu ergattern, müssen sie mit deutlichen Statuseinbußen rechnen. Insbesondere für Hartz-IV-Empfänger ist das ein Problem. Hier zum Link: www.boeckler.de
 
Hartz-IV-Satz bleibt zurück
Der Hartz-IV-Regelsatz soll das soziokulturelle Existenzminimum sichern. Ob er das auch tut, ist zweifelhaft. Jedenfalls hat das angewandte Berechnungsverfahren eklatante Schwächen. Hier zum Link: www.boeckler.de
 
 
 
9.   Paritätischer warnt vor zweifelhaften Maßnahmen, die Vorurteile schüren könnten

Der Paritätische Gesamtverband – wir verändern: www.der-paritaetische.de
 
S. Pkt. 2 Thomé Newsletter 27.03.2014: www.tacheles-sozialhilfe.de
 
„Hartz IV für Unionsbürger_innen: Jetzt Anträge auf vorläufige Leistungen stellen!“ : www.der-paritaetische.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de