Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 17/2014

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2012 – L 7 AS 985/11

Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

Leitsätze ( Juris)
Die Maßnahme muss so konkret beschrieben werden, dass sich der Betroffene ein Bild von der Maßnahme machen kann sowie deren Zumutbarkeit, Erforderlichkeit und Geeignetheit beurteilen kann. Für diese grundlegende Beurteilung nicht erforderliche Einzelheiten, wie z. B. die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage oder welche von mehreren möglichen Tätigkeiten zu verrichten ist, muss nicht benannt werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.03.2014 – L 7 AS 220/14 B ER

Ein Überprüfungsverfahren kann nur unter besonderen Umständen dazu führen, dass das Eilverfahren wieder zulässig wird. Statthaft ist dann ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mit dem Ziel, den Anspruch auf Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes vorläufig zu sichern; hierfür gilt aber ein strenger Maßstab.

Leitsätze (Juris)
1. Bei einer bindenden Hauptsachentscheidung ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zu einer bindenden Hauptsachentscheidung vorläufig gesichert werden könnte.

2. Wenn für einen bestandskräftigen Bescheid ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X angestrengt wurde, kann ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen existenzsichernden Leistungen wieder zulässig werden, wenn der Überprüfungsantrag bei der Behörde gestellt wurde, die Dringlichkeit der Überprüfung dargelegt wurde und der Behörde eine ausreichende Bearbeitungsfrist eingeräumt wurde.

3. Mit dem Überprüfungsantrag wird ein Anspruch auf Rücknahme eines belastenden rechtswidrigen Bescheides verfolgt. Wenn der Eilantrag wieder zulässig wurde, ist im Rahmen einer Regelungsanordnung mit strengem Maßstab zu prüfen, ob ein Anordnungsanspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ursprungsbescheids und ein dringender Anordnungsgrund hierfür bestehen. Es müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des überprüften Bescheids bestehen und eine besondere Dringlichkeit.

4. Diese Maßstäbe gelten auch für einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingriffsverwaltungsakt (hier Aufrechnungsbescheid nach § 42a Abs. 2 SGB II).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2014 – L 7 AS 326/14 B ER – rechtskräftig

Griechische Staatsbürgerin hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung – Familienzusammenführung

Leitsätze (Autor)
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, das aus dem Zusammenleben der Partner mit einem gemeinsamen Kind folgt. Diese Personengruppe bildet eine Familie i.S. des Art. 6 GG und der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 und 32 AufenthG und kann sich auch auf den Schutz aus Art. 8 der Konvention des Europarates zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) berufen (so im Ergebnis BSG, Urteil vom 30.01.2013 – B 4 AS 54/12 R, das im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II bereits einen vorgeburtlichen Schutz bejaht hat).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2014 – L 7 AS 425/14 B ER – und – L 7 AS 426/14 B – rechtskräftig

Darlehensweise Übernahme von Stromschulden durch das Jobcenter im Sinne der Folgenabwägung

Leitsätze ( Autor)
Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R – Rn. 31). Für einen absichtlichen Leistungsmissbrauch, der die Übernahme der Schulden möglicherweise als missbräuchlich erscheinen lassen würde, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Der Grundsicherungsträger hat keine Alternativen aufgezeigt oder der Antragstellerin, wie nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats notwendig, mit Rat und Tat zur Seite gestanden (vgl. hierzu LSG NRW Beschluss vom 14.08.2013 – L 7 AS 1143/13 B ER). Der Verweis darauf, dass die Rückzahlung der Stromschulden selbst geregelt werden müsse, reicht nicht aus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. zur Übernahme von Stromschulden i.S. d. Folgenabwägung vgl. LSG NRW, Beschluss vom 19.09.2013 – L 7 AS 1591/13 B ER und – L 7 AS 1592/13 B

1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2014 – L 19 AS 250/14 B ER – rechtskräftig

Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.

Leitsätze (Autor)
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor erfolglos den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen und zudem dann, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen.

Reagiert hierauf der Antragsteller mit Streichungen und Anmerkungen wie „illegal“ und „inakzeptabel“, ohne dass dies inhaltlich richtig oder auch nur aus seiner Sicht nachvollziehbar ist, so dass der Versuch, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu treffen, vom Jobcenter zu Recht als gescheitert angesehen werden durfte.

In einem solchen Fall ist es dem Verwaltungsträger nicht zumutbar, weitere Versuche zu unternehmen, die von vornherein zum Scheitern verurteilt sind (Urteil des Senats vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13; weitergehend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.12.2013 – L 2 AS 1956/13 B ER; ersetzender Verwaltungsakt bereits bei drohendem Zeitverlust).

Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, soweit das Jobcenter Festsetzungen für die Zeit vor seiner Bekanntgabe (§ 37 Abs. 2 S. 1 SGB X) – trifft (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 04.03.2014 – L 19 AS 2344/13 B). Dennoch ist die Beschwerde auch nicht teilweise begründet, weil in keiner Weise absehbar ist, dass das JC hinsichtlich der Verletzung von Obliegenheiten, die auf die Zeit vor der Bekanntgabe fallen, Sanktionen zu verhängen beabsichtigt. Im Rahmen der im Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gebotenen Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei der Prüfung einer Sanktionsentscheidung beachtet, dass Wirkungen eines Verwaltungsakts erst mit seiner Bekanntgabe eintreten können (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X). Andernfalls kann der Antragsteller effektiven Rechtsschutz im Rahmen der Anfechtung einer evtl. Sanktionsentscheidung erlangen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2014 – L 34 AS 1130/11

Grundsicherung für Arbeitssuchende – Einkommensberücksichtigung – Absetzung von angemessenen Beiträgen für eine Kapitallebensversicherung bzw. eine private Rentenversicherung

Leitsatz ( Autor)
Keine Absetzung von “ unangemessenen „Beiträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II a. F. für eine Kapitallebensversicherung bzw. eine private Rentenversicherung vom Einkommen eines Selbstständigen

Eine Angemessenheit der Beiträge zur privaten Lebensversicherung scheitert schon daran, dass diese gemeinhin nicht nur als Absicherung für das Alter oder für den Todesfall, sondern als Mittel zur Kapital- d. h. Vermögensbildung angesehen wird.

Auch wenn die Altersvorsorge auf drei Säulen beruht (gesetzlich, privat, betrieblich), folgt daraus nicht, dass im Rahmen der Grundsicherung jegliche private als „Altersvorsoge“ titulierte Kapitalanlage zu berücksichtigen ist.

Keine Absetzung der Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3b SGB II a. F., denn die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI waren hier nicht gegeben, da die vorliegenden Verträge keine Absicherung bei Invalidität vorsahen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 11.5.2010 – L 7 AS 232/10 B ER und Klerks in info also 2/2014, 57 – Ausgaben für eine Kapitallebensversicherung können gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b SGB II vom Einkommen abgesetzt werden, wenn der Antragsteller von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.

1.7 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 – L 10 AS 881/10

Anforderungen an eine Kostensenkungsaufforderung bzgl. der Heizkosten

Leitsätze (Autor)
Die Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Angemessenheit der Bruttokaltmiete zu beurteilen (zuletzt BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R). Es bedarf deshalb einer die Heizkosten betreffenden Kostensenkungsaufforderung um die Rechtsfolge auszulösen, dass nur die angemessenen und nicht die tat-sächlich anfallenden Heizkosten den Bedarf bilden (zum Erfordernis einer auf die Heizkosten bezogenen eigenständigen Kostensenkungsaufforderung BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R, juris RdNr 22). Entsprechend den Anforderungen an die Kostensenkungsaufforderung bzgl der Unterkunft ist insoweit zu verlangen, dass der Grundsicherungsträger die aus seiner Sicht angemessenen Heizkosten (entsprechend der für Unterkunftskosten gewählten Formulierung „die Angabe des angemessenen Mietpreises“ – BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/9 R) angibt. Eine solche Kostensenkungsaufforderung fehlt hier.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2014 – L 25 AS 811/14 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Untätigkeitsbeschwerde – Statthaftigkeit (verneint) – Anschluss an BSG, Beschlüsse vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 R – und vom 06.02.2008 – B 6 KA 61/07 B –

Leitsätze ( Autor)
Daneben ist zu beachten, dass mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I Seite 2302) der Gesetzgeber das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geändert und diesem Gesetz den Siebzehnten Titel „Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ mit den §§ 198 bis 201 GVG neu angefügt (Artikel 1 des Gesetzes) hat.

Damit wird dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegen eine überlange Verfahrensdauer hinreichend Rechnung getragen, sodass es einer Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr bedarf.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.9 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.03.2014 – L 3 AS 1883/13 B ER

Leistungsbezieher nach dem SGB II können kein Wortprotokoll verlangen

Leitsatz (Autor)
Bei den Gesprächen mit dem Jobcenter können Arbeitslose nicht verlangen, dass jedes einzeln gewechselte Wort protokolliert wird.
Es gibt keinen allgemeinen, einklagbaren Anspruch darauf, dass ein Jobcenter Vermittlungsaktivitäten entfaltet.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.10 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014 – L 4 AS 615/12

Schlüssiges Konzept zur Bestimmung einer Referenzmiete

Leitsätze (Juris)
Ein qualifizierter Mietspiegel kann die Grundlage für ein schlüssiges Konzept bieten, wobei der Größenbereich der Wohnung nicht zu zweit gefasst und der gesamte Vergleichsraum abgebildet sein müssen.

Die vorherige Festlegung einer Mietpreisobergrenze und deren nachträgliche Legitimation durch die Heranziehung einzelner Felder des Mietspiegels oder bestimmter Mietspiegeldaten genügt den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht.

Ein schlüssiges Konzept erfordert die rechnerische Herleitung der Mietpreisobergrenze aus Mietspiegeldaten anhand vorher beschriebener nachvollziehbarer Kriterien.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. April 2014 (Az.: S 167 AS 6266/14.ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel
Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.

Die auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestützte, an leistungsberechtigte Personen gestützte Aufforderung zur Antragstellung bedarf einer Ermessensentscheidung, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SGB I zu begründen ist.

Die Formulierung „Unter Abwägung aller Gesichtspunkte“ erfüllt die an einer Ermessensausübung zu stellenden Anforderungen nicht, wenn der SGB II-Träger die entscheidungsmaßgeblichen Aspekte wieder im Aufforderungsschreiben noch im Widerspruchsbescheid konkret benennt. Ein JobCenter hat hier Berechnungen zur geminderten Rente eines Antragstellers anzustellen, die Dauer des Bezugs wie die (fortlaufende) Angewiesenheit auf aufstockende Sozialhilfe wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen.

Dies gilt gerade dann, wenn der SGB II-Träger mit dem betreffenden Antragsteller unmittelbar vor einer solchen Aufforderung eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abgeschlossen hat.

Anmerkung 1:
Siehe dazu auch RA Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin: Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 – S 167 AS 6266/14 ER). Das Gericht führt aus: www.ra-fuesslein.de

Anmerkung 2:
Vgl. SG Dresden, Beschl. v. 21.02.2014 – S 28 AS 567/14 ER (PM v. 19.03.2014): Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

2.2 – SG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 17.04.2014 – S 20 AS 453/14 ER

KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree höchstwahrscheinlich rechtswidrig – Anordnungsgrund

Leitsätze (Autor)
Eine 12 % Kürzung des Regelsatzes reicht für eine Eilbedürftigkeit aus.

Das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept für die Kosten der Unterkunft ist höchstwahrscheinlich rechtswidrig.

Es bestünden Zweifel am Vergleichsraum und die verwendeten Mietwerte sind zu alt.

Quelle: RA Kay Füßlein, hier der Beschluss mit Anmerkungen von RA K. Füßlein: www.ra-fuesslein.de

2.3 – SG Itzehoe, Urteil vom 22.07.2013 – S 29 AS 607/11

Sterbevierteljahr als Einnahme

Leitsätze (Nomos)
1. Zahlungen an eine Erbengemeinschaft stehen einem Mitglied der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht als bereite Mittel zur Verfügung. (amtlicher Leitsatz)

2. Das irrtümlich auf das Konto einer Erbengemeinschaft geflossene Sterbevierteljahr einer Witwe ist ihr bei der Berechnung ihres SGB II Anspruchs nicht im Zeitpunkt der Zahlung auf das Konto der Erbengemeinschaft als bereites Mittel zuzurechnen. (amtlicher Leitsatz)

2.4 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 28.03.2014 – S 28 AS 1937/12 – und – S 28 AS 1935/12 – Die Berufung wird zugelassen

Unterkunft und Heizung – angemessene Heizkosten – Elektroheizung – Abgrenzung des Heizungsstroms vom Haushaltsstrom bei fehlenden technischen Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung – kein Abzug der Haushaltsenergie vom undifferenzierten Gesamtabschlag

Leitsätze (Autor)
Wenn eine Wohnung mit Strom geheizt wird, ist keine Aufteilung in Heizstrom und Haushaltsstrom vorzunehmen. Wenn diese Aufteilung, z.B. mangels getrennter Zähler, nicht möglich ist, ist ein Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags unzulässig.

Ist ein unbestimmter Betrag für nicht Heizzwecken dienende Elektroenergie in einer Zahlungsverpflichtung enthalten, gehört sie zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Einem Herausrechnen des in der Regelleistung für die Haushaltsenergie zugrunde gelegten Betrags steht entgegen, dass nach dem Leistungssystem des SGB II eine individuelle Bedarfsermittlung bzw. abweichende Bestimmung der Höhe der Regelleistung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies gelte sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Hilfebedürftigen (BSG, vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R, zu einer sogenannten Inklusivmiete.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 07.10.2013 – L 7 AS 644/13 B ER

2.5 – SG Leipzig, Urteil vom 20.02.2014 – S 25 AS 2286/12

Zur Frage, ob das Mitbringen des Gesetzestextes mit Markierungen und die Frage der Rechtsgrundlage für das Abverlangen des Lebenslaufes provokantes und abschreckendes Verhalten darstellt.

Leitsätze (Autor)
Es muss einem SGB II-Empfänger, der sich bei einem Maßnahmenträger nach § 16 d SGB II vorstellt, erlaubt sein, seine Unterlagen mitzubringen, in denen sich auch Gesetzestexte befinden. Dieser Umstand ist allein für sich gesehen objektiv betrachtet nicht provokativ.

Quelle: elo-leipzig.de pdf)

Anmerkung 1: S.a.:
Urteil S 25 AS 2286/12 vom 20.02.2014 – Lebenslauf beim Maßnahmenträger vorlegen?: elo-leipzig.de

Anmerkung 2:
SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER – Hartz IV – Empfänger müssen beim Maßnahmenträger – keinen – Lebenslauf vorlegen. Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.20 12 – S 107 AS 1034/12 ER).

3.   Ermittlung und Anrechnung von Einkommen Selbständiger

Ein Aufsatz von Uwe Klerks, abgedruckt in Heft 02/2014 der info also: www.info-also.nomos.de (pdf)

4.   Nun auch in der Presse: Selbstständigen drohen härtere Hartz-IV-Regeln

Hier: www.welt.de

Siehe dazu „Massive SGB II-Änderungen geplant“: tacheles-sozialhilfe.de

Auf Seite 3: www.harald-thome.de
 
 
 
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de