Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 29.04.2014 – Az.: S 11 AY 4/14 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
xxx,
Antragsteller,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
                             Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

xxx,
Antragsgegner, 

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 29. April 2014 durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende beschlossen:

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

GRÜNDE
I.
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Antragsgegner die außergerichtliche Kosten das Antragstellers zu tragen hat.

Der am xx.xx.19xx geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner laufend im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Er ist in der xxx in xxx in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, wobei die Unterbringungskosten vom Antragsgegner getragen werden. Wegen traumabedingter Erfahrungen im Herkunftsland wird der Antragsteller seit längerem psychotherapeutisch im Klinikum xxx behandelt. Aufgrund seiner Erkrankung stellte der Antragsteller am 22.08.2013 den Antrag auf Zustimmung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft beim Antragsgegner. Nach zunächst erfolgter Ablehnung und Widersprucheinlegung erkannte der Antragsgegner im Rahmen einer beim Sozialgericht Kassel anhängigen Untätigkeitsklage (S 11 AY 1/14) nach Vorlage ärztlicher Unterlagen den Anspruch des Antragsteller auf Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft an. Mit Fax seines Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2014 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner den Antrag auf Zustimmung zur Anmietung einer 60 m2 großen Wohnung in der xxx in (Warmmiete 400,00 €, Kaltmiete 300,00 €, Kaution 900,00 €) gemeinsam mit Herrn xxx. Dabei wurde die Zustimmung zum Umzug durch den Antragsgegner bis 30.01.2014 erbeten.

Hinsichtlich dieses Antrags ging am 31.01.2014 beim Sozialgericht Kassel ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein. Nach Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme des Klinikums xxx vom 29.01.2014 teilte der Antragsgegner unter dem 06.02.2014 mit, er stimme auf der Grundlage dieser Stellungnahme einem Umzug des Antragstellers von der Gemeinschaftsunterkunft in eine Privatwohnung zu. Grundsätzlich erklärte der Antragsgegner auch seine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in der xxx gemeinsam mit Herrn xxx. Allerdings würden noch genauere Angaben zur Miethöhe und den Heizkosten fehlen. Nach entsprechenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten hierzu am 07.02.2014 und 10.02.2014, teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 11.02.2014 mit, dass der Vermieter der streitgegenständlichen Wohnung diese am 10.02.2014 anderweitig vermietet habe und dass daher das Verfahren für erledigt erklärt werden müsse. Gleichzeitig wurde beantragt, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Dazu wird geltend gemacht, die Anmietung der Wohnung durch den Antragsteller und Herrn xxx sei einzig daran gescheitert, dass trotz unmittelbarer und rechtzeitiger Antragstellung am 27.01.2014 vom Antragsgegner über die Zusicherung zum Umzug nicht entschieden worden sei. Dabei sei der Antragsgegner offenbar irrtümlich von der Nichtangemessenheit der Mietkosten in Unkenntnis der maßgeblichen BSG-Rechtsprechung ausgegangen.

Der Antragsgegner hat sich nicht bereit erklärt, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Dazu führt er aus, grundsätzlich seien mit der Stellung eines Antrages auf einstweilige Anordnung der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hätte glaubhaft machen müssen, dass in der xxx in xxx tatsächlich eine Wohnung zur Vermietung angestanden habe, z. B. durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Vermieters. Dies sei jedoch nicht geschehen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei beim Antragsgegner erst am 03.02.3014 eingegangen. Es sei vom Gericht eine Woche Zeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Antragsgegner hätte bis zum 10.02.2014 Zeit für eine Stellungnahme gehabt. Bereits am 11.02.2014 habe der Prozessbevollmächtigte aber das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antragsgegner bereits einige Tage vor Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist reagiert habe. Im Übrigen gelte, dass dann, wenn der Antragsteller die fachärztliche Stellungnahme bereits mit dem Antrag auf Zustimmung zum Umzug in die xxx eingereicht hätte, diesem Umzug auch zugestimmt worden wäre, ohne dass es eines Eilverfahrens bedurft hätte. Jedenfalls hätte der Antragsteller aber mit der Stellung des Eilantrages noch abwarten können, bis das Gutachten vorgelegen hätte. Eines Eilantrages hätte es nach Ansicht des Antragsgegners deswegen nicht bedurft und damit sei er auch nicht verpflichtet, Verfahrenskosten zu übernehmen.

II.
Der zulässige Kostenantrag ist begründet. Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht durch Urteil darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen durch Beschluss entschieden wird. Das Gericht hat auf Antrag im Beschlusswege zu entscheiden, wenn das Verfahren anders (wie vorliegend durch eine einseitige Erledigungserklärung) beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Im SGG findet sich keine ausdrückliche Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen Kosten zu erstatten sind. Daher sind die Rechtsgedanken der §§ 91ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig u. a., SGG mit Erläuterungen, 10. Auflage, § 193 SGG, Randnummer 13ff.). Bei Erledigung des Rechtstreits durch Erledigungserklärung hat das Gericht den Rechtsgedanken des § 91a ZPO zugrunde zulegen, wonach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kostenfrage zu entscheiden ist. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bereits mit Fax vom 06.02.2014 mitteilte, dass er auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums xxx dem Umzug des Antragstellers von der Gemeinschaftsunterkunft in eine Privatwohnung zustimme. Er führt in diesem Schreiben weiter aus, “grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken, wenn der Antragsteller gemeinsam mit Herrn xxx die Wohnung in xxx, xxx, bezieht. Allerdings bitten wir wegen der wagen Angaben in dem Antrag vom 27.01.2014 noch um Mitteilung, ob in der Kaltmiete von 300,00 € auch Nebenkosten und wenn ja welche, enthalten sind. Darüber hinaus wird wegen der auch für eine 60 m2-Wohnung relativ hohen Heizkosten um Mitteilung gebeten, wie die Wohnung beheizt wird und ob das Gebäude über zentrale Warmwasserzubereitung verfügt”. Das Gericht wertet diese Ausführungen letztendlich als Anerkenntnis des im Eilverfahren vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in der xxx in xxx. Hieraus folgt aber auch zwanglos die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Zwar hat der Antragsteller die grundsätzliche Zustimmung des Antragsgegners zur Anmietung der Wohnung in der xxx nicht mehr nutzen können, da der Vermieter des dortigen Objekts am 10.02.2014 mit zwei anderen potenziellen Bewerbern den Mietvertrag abgeschlossen hat. Anders als der Antragsgegner meint, hat der Antragsteller bei Eingang seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel am 31.01.2014 Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft dargelegt. Denn immerhin waren dem Antragsgegner die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers und die Notwendigkeit fortlaufender traumatherapeutischer Behandlungen im Klinikum xxx aus dem seit August 2013 laufenden Antragsverfahren zur Zustimmung zum Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft in xxx bekannt. Zwar hat der Antragsteller die konkrete Anmietungsmöglichkeit für die xxx in xxx erst am 27.01.2014 genannt. Dabei hat er aber insbesondere die Eckdaten zur Höhe der Unterkunftskosten und der Heizkosten ebenso benannt wie die Absicht, die Wohnung gemeinsam mit einem weiteren bisherigen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zu beziehen. Allein die zögerliche Bearbeitung des Antragsgegners ab Stellung des Verwaltungsantrags am 27.01.2014 hat eine gerichtliche Befassung mit dem Sachverhalt ab 31.01.2014 erforderlich gemacht. Die grundsätzliche Zustimmung zur Wohnungsanmietung hat der Antragsgegner am 06.02.2014 auch erteilt, wenngleich er in Verkennung der Angemessenheitsfrage beim Bezug der Wohnung durch eine Wohngemeinschaft von zwei Personen noch weitere Fragen zur KdU-Höhe und der Angemessenheit aufgeworfen hat. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Bezug einer Wohnung durch eine Wohngemeinschaft hätte der Antragsgegner am 06.02.2014 ohne weiteres eine unbedingte Zustimmung zur Anmietung der Wohnung xxx erteilen können und müssen. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, den Antragsgegner mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, also mit den Kosten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu belasten. Der Umstand, dass die Wohnung durch den Vermieter am 10.02.2014 anderweitig vermietet wurde und dadurch Verfahrenserledigung eingetreten ist, ist allein dem Antragsgegner zuzuschreiben.

Die Entscheidung ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.