Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 21/2014

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 14.05.2014 zur Arbeitsförderung (SGB III)

1.1 – BSG, Urteil vom 14.05.2014 – B 11 AL 3/13 R

Leitsatz (Autor)
Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen, der bei keinem Elternteil lebt, ist das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen (BSG, Urteil vom 18.5.2010, B 7 AL 36/08 R).

Quelle: Terminbericht Nr. 18/14 des BSG vom 14. Mai 2014: juris.bundessozialgericht.de

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteile vom 26.09.2013 – L 2 AS 336/10 – und – L 2 AS 338/10 – Revisionen anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 13/14 R und B 14 AS 14/14 R

Leitsatz (Autor)
Eine „Nutzungsentschädigung“, die an den getrennt lebenden Ehegatten für die bisherige gemeinsame Ehewohnung gezahlt wird, ist im Rahmen der Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S 1 SGB 2 – nicht zu berücksichtigen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de und sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung 1:
Anderer Auffassung SG Potsdam, Potsdam, Urteil vom 26.06.2012 – S 40 AS 1680/09 – Ist nach Auszug eines Mitgliedes aus der gemeinschaftlichen Wohnung der Bedarfsgemeinschaft durch die verbliebenen Mitglieder diesem die mietrechtliche Nutzungsentschädigung zu entrichten, steht diese den Kosten der Unterkunft gleich. Jedenfalls aber ist ein mietähnlicher Charakter der Nutzungsentschädigung festzustellen, weswegen sie in vollem Umfang den Unterkunftskosten zuzurechnen ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 30.05.2011, – S 3 AS 2611/09 – sowie sogar zur Sondersituation des Getrenntlebens im Hinblick auf § 1361 b Abs. 3 BGB: SG Potsdam, Beschluss vom 08.09.2009, – S 19 AS 2765/09 ER).
 
Anmerkung 2:
Das Bundessozialgericht hat die Berücksichtigungsfähigkeit als Unterkunftskosten bisher offen gelassen (BSG, Urteil vom 22.8.2012 – B 14 AS 1/12 R -).

2.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 – L 7 AS 731/12
 
Zur Erbenhaftung nach § 35 SGB II.
 
Leitsätze (Juris)
Die Kostenentscheidung zu einer Klage eines Erben gegen eine Erbenhaftung nach § 35 SGB II richtet sich nach § 197a SGG.

Ein Miterbe kann als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Miterben sind Gesamtschuldner nach § 2058 BGB, der Erbersatzanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit nach § 1967 Abs. 2 BGB.

Für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wegen Pflege des Verstorbenen muss eine nicht nur vorübergehende Pflege erfolgt sein.

Bei der Frage, ob eine Inanspruchnahme gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB II eine besondere Härte bedeuten würde, ist auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Behördenentscheidung abzustellen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 – L 11 AS 410/13

100% Sanktion wegen falscher Rechtsfolgenbelehrung im Vermittlungsvorschlag (VV) und nicht hinreichendem bestimmten Arbeitsangebot vom Gericht gekippt- Nichtnennung des zukünftigen Arbeitgebers im VV – keine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung

Leitsätze (Autor)
Erteilte Rechtsfolgenbelehrung im Vermittlungsvorschlag ist nicht verständlich und zeitnah (BSG, Urteil v. 17.12.2009 – B 4 AS 30/09 R) und leidet zudem an weiteren Unrichtigkeiten.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Ankündigung eines Wegfalls des ALG II die Leistungsbezieher ggf. zu anderem Verhalten veranlassen kann als die Androhung einer (bloßen) Minderung. Die Betroffenen müssen jedoch vorher erkennen können, welche Folgen auf sie zukommen um zu entscheiden, ob sie einer Pflicht bzw. Obliegenheit Folge leisten oder nicht. Somit ist eine “ Überbelehrung “ eine unrichtige Belehrung.

Der Eintritt der Sanktion scheitert vorliegend auch daran, dass im VV der Arbeitgeber nicht unmissverständlich benannt wird. Die angebotene Tätigkeit muss nämlich zumutbar sein (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Ob dies der Fall ist, muss der Leistungsberechtigte anhand des VV prüfen können. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit usw. bezeichnen. Der Leistungsberechtigte muss anhand der Angaben die Zumutbarkeit prüfen können und ein Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber vereinbaren können. Die Unbestimmtheit des Vermittlungsvorschlages hindert die Sanktion indes nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte gleichwohl mit dem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen und die Stelle dann ohne wichtigen Grund nicht angetreten hat.
 
Das Urteil liegt dem Autor vor.

Anmerkung:
Vgl. dazu Bay LSG, Urteil vom 28.06.2012 – L 7 AS 985/11 – Eine Maßnahme (hier Ein Euro Job) muss hinreichend genau beschrieben werden, damit ihre Verweigerung eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 SGB II nach sich zieht.

2.4 – Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 29.01.2014 – L 4 AS 1680/12 – rechtskräftig

Hinsichtlich des Vorliegens eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kommt es auf die Fälligkeit der Forderung an – Rechnung für Heizöl

Leitsätze (Autor)
Erst mit der tatsächlichen Fälligkeit der Forderung ent- bzw. besteht die tatsächliche Bedarfslage, die für Leistungen nach dem SGB II entscheidend ist. Nur Forderungen im Monat der Fälligkeit sind als tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. insoweit beispielhaft BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 1/12 R, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R und letztlich Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7 B AS 40/06 R).

Es ist auch grundsätzlich auch ohne Relevanz, ob vom Leistungsberechtigten vor oder nach dem Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird – mithin hat die Erfüllung keine eigenständige bedarfsbezogene Bedeutung gegenüber der Fälligkeit (BSG, Urt. v. 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 – L 6 AS 1154/13 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden – Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht jedenfalls dann, wenn die Darlehen für die Deckung eines Bedarfs bewilligt wurden, der im “ Regelbedarf “ nicht abgebildet ist.

§ 42a Abs. 2 SGB II ist auf sog. Altdarlehen, d.h. vor dem 01.04.2011 gewährte Darlehen aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Leitsätze (Autor)
Die uneingeschränkte Anwendung der gesetzlichen Neuregelung auf Mietkaution – Altdarlehen begegnet unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die neu geschaffene Vorschrift des § 42 a Abs. 2 SGB II ist eine echte Rechtsänderung. Wenn hier die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Auszahlung des Darlehens nach § 22 Abs. 6 SGB II nF (§22 Abs. 3 S. 3 SGB II aF) und die Rückführung durch Aufrechnung in Höhe eines festen Betrags vorgesehen ist, ist dies eine bewusste Neugestaltung abweichend von der bisherigen Rechtslage (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012- B 4 AS 26/10 R).
Diese Rechtsänderung beinhaltet jedenfalls bezogen auf Altdarlehen, wie dem Leistungsbezieher eines gewährt wurde, eine unzulässige sog. Unechte Rückwirkung.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung 1:
Anderer Auffassung SG Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12), offen gelassen vom LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2014 – L 19 AS 332/14 B.

Anmerkung 2:
SG Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12): Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.

2.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2014 – L 2 AS 702/14 B ER – rechtskräftig

Zur darlehensweisen Erbringung von Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II.

Leitsätze (Autor)
Mit einer Größe von mehr als 118 m² ist die Eigentumswohnung bei Belegung mit einer Person nicht angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II und damit grundsätzlich zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zu verwerten; vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R).

Einer sofortigen Verwertung steht hier lediglich entgegen, dass der Verkauf einer Immobilie regelmäßig eine längere Zeit in Anspruch nimmt.

Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.7 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2014 – L 20 AS 3422/13 B ER

Ergänzende Sachleistungen – Antragserfordernis – Ein Hinweis im Sanktionsbescheid auf die Möglichkeit der Erbringung ergänzender Sach- bzw. geldwerter Leistungen „auf Antrag“ ist ausreichend.

Leitsätze (Autor)
1. Sanktionsbescheide sind nicht rechtswidrig, weil der Grundsicherungsträger in diesen Bescheiden nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gemäß § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II gewährt hat.

2. Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten ist hierfür erforderlich.

3. Soweit in den Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II davon ausgegangen wird, dass für den Fall, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt, ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn die zu sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht ausdrücklich begehrt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.

4. Gegen eine zwingende Verknüpfung der Sachleistungsgewährung mit der Absenkungsentscheidung spricht im Übrigen auch, dass zur ergänzenden Leistungsgewährung weitere Ermittlungen erforderlich sein können, die eine abschließende Entscheidung über Art und Umfang dieser Leistungen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Absenkung unter Umständen noch nicht erlauben (vgl. insoweit bereits Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30. September 2011 – L 7 AS 614/10 B ER -). Es handelt sich bei der Entscheidung über die Sachleistungsgewährung und der Entscheidung über die Sanktion schon aus diesem Grund nicht um eine „einheitliche Entscheidung“, sondern um zwei Entscheidungen, die lediglich sinnvollerweise in einem Bescheid verknüpft werden sollten.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung (Sonnhoff in jurisPK-SGB II, § 31a Rn 49; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 31a Rn 42 m.w.N.; LSG NRW, Beschlüsse v. 22. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER und vom 20. Oktober 2011 – L 19 AS 1652/11 B ER ; SG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 – S 63 AS 2351/12).

2.8 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 – L 18 AS 2908/12

Zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und Instandsetzung der ehemaligen Mietwohnung des Antragstellers.

Leitsätze (Autor)
Das Jobcenter kann sich nicht ohne weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen, weil für ein solches Vorgehen dem SGB II keine Rechtsgrundlage zu entnehmen ist. Es muss vielmehr, wenn es eine Vereinbarung über die KdU für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist. Im Falle der Kosten einer Auszugsrenovierung muss das Jobcenter dem Hilfebedürftigen folglich das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R).

Da das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet hat, ist ebenso wie bei laufenden KdU von der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Auszugsrenovierung auszugehen (vgl BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R).

Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Toilettendeckels, des Handtuchhalters sowie der Arbeitsplatte gehören nicht zu den Kosten der Auszugsrenovierung. Insoweit handelt es sich um in den Regelsatz eingeflossene Positionen der Instandhaltung und Reparatur der Wohnung und nicht um KdU i.S.v. § 22 SGB II.

Die Beseitigung von Schäden der Mietsache durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch ist gegebenenfalls durch den Leistungsbezieher (LB) aus Mitteln der Regelleistung zu erbringen.

Auch die pauschal geltend gemachten Kosten für Entrümpelungspersonal sowie der Endreinigung sind keine Kosten der Auszugsrenovierung und wurden zudem nicht hinreichend nachgewiesen. Die Entrümpelung und die Endreinigung wären vom LB selbst vorzunehmen gewesen (Selbsthilfegrundsatz, vgl § 2 Abs. 2 SGB II).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Stade, Beschluss vom 09.05.2014 – S 6 AS 41/14 ER

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Auszug aus elterlichem Haushalt vor Vollendung des 25. Lebensjahres – kein Zusicherungserfordernis bei fehlender Hilfebedürftigkeit bzw Beantragung von Leistungen zum Auszugszeitpunkt – Missbrauchsabsicht

Leitsätze (Autor)
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, greift das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II normierte Zusicherungserfordernis nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen haben (SG Karlsruhe Urteil vom 6.8.2013, S 12 AS 601/13).

Absicht im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II erfordert ein finales auf den Erfolg gerichtetes Verhalten derart, dass die Schaffung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung das für den Umzug prägende Motiv ist. Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB ll vor, sind stets die dort genannten anderen Motive prägend und schließen eine leistungsschädliche „Absicht“ aus (SG Karlsruhe Urteil vom 6.8.2013, S 12 AS 601/13).

Es erscheint wirklichkeitsfremd, dass die Entscheidung der Eltern des Antragstellers für den Bezug einer Drei-Zimmer-Wohnung maßgeblich durch das Verhalten des Antragstellers beeinflusst wurde. Eine  Aufnahme des Antragstellers in die neue Wohnung der Eltern ist auf Grund des Zuschnitts der Wohnung unmöglich, des Weiteren ist eine gemeinsame Nutzung des Kinderzimmers des Antragstellers mir seiner Schwester auf Grund des erheblichen Altersunterschiedes (7 und 24 – jährig) für den Antragsteller nicht zumutbar.
 
Quelle: RA Jens Hake, Salztorswall 5a, 21682 Stade – der Beschluss liegt dem Autor vor.

3.2 – SG Hamburg, Beschluss vom 06. Mai 2014 – S 24 AS 1510/14 ER

Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen einer Einigungsvereinbarung sind mehrere übereinstimmende, auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärungen.
 
Leitsätze (Autor)
Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird durch das Gericht angeordnet, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist.

Der Leistungsbezieher hatte die Eingliederungsvereinbarung lediglich unter dem „Vorbehalt rechtlicher Prüfung“ unterschrieben.
 
Der Beschluss liegt dem Autor vor.

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)
 
4.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.05.2014 – L 8 SO 126/14 B ER

Leitsatz (Sozietät Beier & Beier)
Spanische Staatsangehörige haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Quelle:  www.kanzleibeier.eu

Anmerkung:
Anderer Auffassung LSG BB, Urteil vom 06.03.2014 – L 31 AS 1348/13 – der von dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffene Personen sind „dem Grunde nach leistungsberechtigt“ nach dem SGB II.

4.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 – L 7 SO 3423/10

Leitsätze (Juris)
1. Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar.

2. Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalles begründet.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.3 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 85/12):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Die Aufnahme eines seelisch wesentlich behinderten Straftäters in den Maßregelvollzug und in die Entzugsklinik im Landeskrankenhaus ist gemäß § 98 Abs. 4 SGB XII wie eine stationäre Leistung aufzufassen.

Für teilstationäre Leistungen (eine Unterform der stationären Unterbringung), wie die Aufnahme in einer teilstationäre Wohngemeinschaft im Anschluss an den Maßregelvollzug, gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen (§ 98 Abs. 2 SGB XII).

Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte zu schützen, wäre es zweckwidrig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit an den Einrichtungsort nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, einer Auffangbestimmung, zu knüpfen.

Die besonderen Zuständigkeitsregelungen für die Leistungsgewährung in stationären Einrichtungen in § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und die Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII dienen dem Schutz der Sozialhilfeträger am Ort derartiger Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an „Zuzügler“. Dieser Schutz ist auch dann zu gewährleisten, wenn der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung in eine andere oder von dort in weitere Einrichtungen bzw. betreute Wohnmöglichkeiten übertritt.

Es bleibt deshalb bei der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers, in dessen Bereich der psychisch kranke Straftäter vor Beginn der „Anstaltskette“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

4.4 – LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 50/13):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit einzig an den Einrichtungsort zu knüpfen.

Wenn bei der Einrichtung mit geringster wie mit höchster Kostenerlas (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts besteht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Einrichtungen mit „mittlerer Kostenlast“ dies anders sein sollte.

Eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII bzw. § 98 Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen ist gerechtfertigt. Es besteht keine Grundlage dafür, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort hätte schaffen wollen.

Es ist grundsätzlich von der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers auszugehen, der vor Eintritt der hilfebedürftigen Person in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war.

5.   FG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2014 – 16 K 3046/13 AO

Wenn die Familienkasse bei einem Hartz-IV-Empfänger Kindergeld zurückfordert, muss dieser Betrag unter Umständen nicht bezahlt werden. Von daher sollten Hartz IV Empfänger vor allem bei einer unerwarteten Rückforderung von Kindergeld einen Billigkeitsantrag stellen und sich eine pauschale Ablehnung durch die Familienkasse nicht gefallen lassen.
 
Quelle: www.juraforum.de

6.   Anmerkung zu: BVerwG 5. Senat, Urteil vom 27.02.2014 – 5 C 1/13 D, Autor: Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG,

Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer: Beschränkung auf einen Verfahrenszug zulässig

Leitsätze:
1. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (hier das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens ist gleichwohl das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren.
2. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 GVG) ist ein personenbezogener Anspruch.
3. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen einen materiellen Nachteil i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar.
4. Eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages kann im Verwaltungsprozess nur unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen verlangt werden.

Quelle: Juris: https://www.juris.de

7.   BVerfG, Beschluss vom 03.03.2014 – 1 BVR 1671/13, BeckRS 2014, 48676 – Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.

BVerfG: PKH für sozialgerichtliches Verfahren auch für Grundstückseigentümer

SGB XII § 90
1. Ist in einem sozialgerichtlichen Verfahren streitig, ob ein Grundstück zum einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört, darf der Antrag auf PKH nicht mit dem Argument zurückgewiesen werden, der Antragsteller verfüge über Vermögen in der Form dieses Grundstücks.

2. Der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebende Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, ggf. auch durch Prozesskostenhilfe. (Leitsätze des Verfassers)
 
Quelle: Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 09/2014 vom 09.05.2014: beck-aktuell.beck.de

8.   Drucksache 18/1188 – Kleine Anfrage: Berichte über die Verweigerung der Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen.

Nach internen Verfahrensregeln einzelner Jobcenter und kommunaler Träger der Grundsicherung wird nach Berichten von Betroffenen Antragstellerinnen und Antragstellern bei Neuanträgen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der dafür erforderliche Antragsvordruck erst im Rahmen des Erstgesprächs mit einem Berater der Einrichtung ausgehändigt (z.B. in Köln). So kommt es zu Fällen, in denen den Antragstellerinnen und Antragstellern die Aushändigung bzw. Entgegennahme eines Antrages auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld (ALG) II ohne Aushändigung eines widerspruchsfähigen Bescheides verweigert wird.

Quelle Bundestag: dip21.bundestag.de (pdf)

9.   Pressemeldung vom 16.05.2014 der Kanzlei “ Sozialrecht in Freiburg „  zum Thema „Mietobergrenzen“ im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Jobcenter verabschiedet sich von seinem rechtswidrigem Konzept, Anstatt ein neues Konzept zu erstellen, nimmt der Landkreis jetzt die vom Bundessozialgericht sogenannte „Angemessenheitsobergrenze“ und verwendet die Werte aus § 12 WoGG, erhöht u m 10%, als Mietobergrenze für die alltägliche Praxis.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, nach der es auch dann, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt kein schlüssiges Konzept hat, eine „Angemessenheitsobergrenze“ geben soll, ist kaum nachvollziehbar. Es handelt sich um eine sogenannte „gegriffene Größe“ – ein beschönigender Ausdruck für eine willkürliche Setzung. Deshalb wurde nun gegen eine Entscheidung, betreffend Leistungsempfänger in Gundelfingen bei Freiburg, Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14 anhängig.

Pressemitteilung der Kanzlei – Sozialrecht in Freiburg – vom 16.05.2014: www.sozialrecht-in-freiburg.de (pdf)

10.   Ab dem 01.06.2014 höhere Pauschalen für die Erstausstattung in Berlin – Neu: Jugendbett und Kinderschreibtisch als Erstausstattung

Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 03. April 2014 mit Wirkung zum 01. Juni 2014.
 
Quelle Rundschreiben: I Nr. 05/2011: www.berlin.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de