Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2014

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 20.02.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 53/12 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit

§ 11 Abs. 2 S 1 Nr. 7 SGB 2 aF bzw. § 11b Abs. 1 S 1 Nr. 7 SGB 2 nF erfasst keine Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.

Leitsätze (Autor)
Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Hilfebedürftigen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen.

Die Zahlung der 150 Euro auf die Unterhaltsrückstände führt auch nicht aufgrund der Rechtsprechung zu Einkommen als “bereiten Mitteln” zu einer entsprechenden Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2013 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2.1 – BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R
 
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Erbschaft – Aufteilung der einmaligen Einnahme auf angemessenen Zeitraum – vorzeitiger Verbrauch -  Auch verschwenderischer Erbe hat Anspruch auf Hartz IV – Leistungen.
 
Leitsätze (Autor)
Für den Fall einer durch “fehlerhaftes Ausgabeverhalten” (ggf. schuldhaft) herbeigeführten Hilfebedürftigkeit seitens des Leistungsberechtigten sieht das SGB II keine nur darlehensweise Gewährung existenzsichernder Leistungen für die Regelbedarfe und Mehrbedarfe vor.
 
Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, dass existenzsichernde Leistungen nicht allein deshalb verweigert werden dürfen, weil die Hilfebedürftigkeit bei sachgerechtem Verhalten (etwa dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen) abzuwenden gewesen wäre. Werden einmalige Einnahmen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwandt, kann das Jobcenter unter Umständen einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen.
 
Quelle: juris.bundessozialgericht.de

3.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
3.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2015 – L 31 AS 762/14 B ER – rechtskräftig

“Reichsdeutsche” – Identitätsnachweis beim Antrag auf ALG 2

Leitsätze (Autor)
Vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen.

Die Antragsteller sind auf Grund der auch im SGB II geltenden Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 60 ff. SGB I gehalten, einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument tatsächlich vorzulegen.

Diese Pflicht ist zwar ausdrücklich weder im SGB II noch im SGB I normiert. Es handelt sich bei dem Erfordernis des Identitätsnachweises eines Anspruchstellers aber um eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht normiert worden ist.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung:
Kopien von Personalausweis sind unzulässig: www.arbeitsagentur.de – Seite 9

3.2 – LSG Bayern, Urteil vom 23. April 2014 (Az.: L 11 AS 410/13):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Sämtliche in § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen voraus, dass die jeweilige hilfebedürftige Person über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist.

Unter Berücksichtigung des Inhalts des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist es erforderlich, dass ein JobCenter seine Rechtsfolgenbelehrung auch auf den Tatbestand der Verhinderung der Anbahnung eines von ihm vorgeschlagenen Arbeitsverhältnisses zutreffend und sachlich richtig ausdehnt. Erforderlich ist hier im Besonderen stets eine zeitnahe Rechtsfolgenbelehrung.

Überdies hat innerhalb des Vermittlungsvorschlags des JobCenters der mögliche Arbeitgeber unmissverständlich benannt zu werden, denn die im Einzelnen angebotene Arbeit muss zumutbar sein (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).

Wenn das vom SGB II-Träger benannte Zeitarbeitsunternehmen auch zur Art der in seinem Auftrag zu verrichtenden Tätigkeiten keine näheren Angaben tätigt, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Arbeitsangebot.

Dies gilt gerade auch, wenn arbeitgeberseitig auf den Aspekt der Leiharbeit nicht verwiesen wird.
 
Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2014 – L 11 AS 512/13

3.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.04.2014 – L 7 AS 777/13

Hilfebedürftiger fühlt sich schlecht behandelt, weil er einen telefonischen Rückruf eines Mitarbeiters nicht erhalten hat, der ihm zugesagt worden sei. Es geht ihm darum, dass geprüft wird, ob sich ein Mitarbeiter unfair verhalten hat.

Leitsätze (Autor)
Für die Würdigung eines Verhaltens eines Behördenmitarbeiters ist nicht eine Feststellungsklage an das Sozialgericht einschlägig, sondern eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behördenleitung (zum Rechtsweg bzgl. einer Dienstaufsichtsbeschwerde vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011, L 5 AS 2040/11 B). Das Sozialgericht hat nicht die Aufgabe, Behördenhandlungen auf Freundlichkeit hin zu überprüfen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Bay LSG, Beschluss vom 09.08.2013 – L 7 AS 472/13 B ER – Leistungsempfänger nach dem SGB II haben keinen Rechtsanspruch auf einen telefonischen Rückruf.

3.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 – L 2 AS 3878/11 – Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14
 
Leitsätze (Juris)
Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.

Wenn ein Konzept nicht mehr schlüssig gemacht werden kann, ist auf die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus einem Aufschlag von 10% zurückzugreifen (im Anschluss an BSG Urt. vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R).

Ohne Nachweis der tatsächlichen Heizkosten ist bei einer pauschalierten Berechnung durch den Beklagten auch nicht “sicherheitshalber” auf die sich nach dem bundesweiten Heizspiegel ergebenden (höheren) Werte abzustellen.

Es ist eine Obliegenheit der Kläger, während eines Rechtsstreits über die Kosten der Unterkunft und Heizung die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen Nachweise über die tatsächlichen Kosten zu erbringen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung 1:
Mietobergenzen bald per Verfassungsbeschwerde entschieden?? Weiterlesen auf “radio dreyeckland”: rdl.de
 
Anmerkung 2:
Pressemeldung vom 16.05.2014 der Kanzlei ” Sozialrecht in Freiburg ” zum Thema “Mietobergrenzen” im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald – Deshalb wurde nun gegen eine Entscheidung, betreffend Leistungsempfänger in Gundelfingen bei Freiburg, Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 944/14 anhängig – weiterlesen hier: www.sozialrecht-in-freiburg.de (pdf)

3.5 – LSG NSB, Urteil vom 03.04.2014 – L 7 AS 786/11
 
Arbeitslosengeld II – Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten – Vierpersonenhaushalt in Niedersachsen – Wohnflächengrenze – Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts – Heranziehung der Wohngeldtabelle und des bundesweiten Heizspiegels

Leitsätze (Juris)
Die vom Jobcenter Heidekreis allein aus Zeitungsannoncen ohne weitere qualitative Unterscheidung der Mietdaten gesammelten Mietpreise und die daraus ermittelte Kappungsgrenze von 33 % stellen kein schlüssiges Konzept zur Festsetzung einer angemessenen Mietobergrenze im Sinne des § 22 SGB II dar.

Beim Berechnungsportal Heikos 2.0 handelt es sich nicht um eine durch den örtlichen Grundsicherungsträger in seinem Zuständigkeitsbereich durchgeführte differenzierte Ermittlung von angemessenen Heizkosten.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Anmerkung:
Ebenso zum Computerprogramm “Heikos”, welches für die Ermittlung eines Grenzwertes für angemessene Heizkosten ungeeignet ist – SG Stuttgart, Urt. v. 12.12.2011 – S 18 AS 8899/08 und LSG NSB, Beschl. v. 09.07.2012 – L 7 AS 883/11

3.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2014 – L 12 AS 416/14 B ER – rechtskräftig

Beim Überbrückungsgeld nach § 51 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz handelt es sich um eine nach § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II privilegierte Einnahme.

Leitsätze (Autor)
Die Anrechnung des Überbrückungsgeldes durfte hier aufgrund des “Verbrauches” – nur für die vier Wochen ab Haftentlassung erfolgen, nicht jedoch darüber hinaus.

Das Überbrückungsgeld diene zwar grundsätzlich demselben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II. Aber § 51 StVollzG laute konkret: “Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichern soll.”

Der Zweck des Überbrückungsgeldes liege also darin, für vier Wochen den Lebensunterhalt zu sichern und in dieser Zeit ggf. auch aufgebraucht zu werden. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede stehe, tatsächlich nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung stehe, sei ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten – hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen – (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, sei mit Art 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 20 GG nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R -).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2014 – L 19 AS 1516/13 B – rechtskräftig

Zur Übernahme von Kosten im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II für Verbandsmaterial und Medikamenten für die Vergangenheit – Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit von einem ALG II – Antrag umfasst.

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II kann die Kosten für Verbandsmaterial und Medikamenten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen.

Leitsätze (Autor)
Der Leistungsantrag ist im SGB II jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels SGB II genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen und somit auch die nach § 21 Abs. 6 SGB II umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Diese Leistungen müssen von daher nicht gesondert beantragt werden (vgl. BSG Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 3/09 R).

Berücksichtigt man, dass der Hilfebedürftige (HB) im streitigen Zeitraum nicht krankenversichert war, erscheint es nach der Entscheidung des BSG vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R jedenfalls möglich, dass dem HB Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Anderer Auffassung BayLSG, Beschluss vom 28.03.2012 – L 7 AS 131/12 B ER

3.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 – L 7 AS 1795/12

Das Kindergeld kann nicht zur Hälfte gemäß der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b BGB als Unterhalt betrachtet werden mit der Folge, dass eine Anrechnung bei der Leistungsbezieherin(LB) als Einkommen unterbleiben müsste.

Leitsätze (Autor)
Den Bedarf übersteigenden Anteil des Kindergeldes ist als Einkommen der LB anzusehen.

Die Anrechnung des Kindergeldes mit seinem den Bedarf des Sohnes übersteigenden Anteil in voller Höhe auf den Bedarf der Leistungsbezieherin entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Weder stehen steuerrechtliche Bestimmungen noch die Vorschrift des § 1612 b BGB dieser Anrechnung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1612 b BGB nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 14.07.2011 Az. BvR 932/10) und in dem Beschluss ausgeführt, dass die Anrechnungsregelung des § 1612 b BGB im Verhältnis der unterhaltspflichtigen Eltern zueinander nicht zu beanstanden sei, da insoweit Bar- und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander stünden. Einen Bezug zu den Anrechnungsvorschriften des SGB II hat das Bundesverfassungsgericht hierbei nicht hergestellt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.02.2014 – L 19 AS 2286/13

3.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2014 – L 19 AS 678/14 B ER – rechtskräftig

Portugiesischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG 2 im Rahmen der Folgenabwägung.

Leitsätze (Autor)
Der Grundsicherungsträger nach dem SGB 2 ist gehalten, bei Ablehnung eines Leistungsanspruchs wegen der Annahme eines Leistungsausschlusses die entsprechenden Anträge nach § 16 Abs. 2 SGB I unverzüglich zur Bearbeitung an den örtlichen Sozialhilfeträger weiterzuleiten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
4.1 – SG München, Beschluss vom 19.05.2014 – S 54 AS 1155/14 ER

Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt – Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Leitsätze (Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, denn die Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass das Jobcenter (JC) den Antragsteller vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hatte. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt eine Verpflichtung des Beteiligten enthalten ist, wie vorliegend, ist gem. § 24 SGB X eine Anhörung erforderlich. Die Anhörung kann zwar auch mündlich erfolgen, den Beteiligten ist jedoch Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hierbei darf eine Äußerungsfrist in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten.

Der Anhörungsmangel kann zwar im Widerspruchsverfahren geheilt werden (LSG NRW, Beschl. v. 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER). Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag war das Widerspruchsverfahren vorliegend jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass der Verfahrensmangel noch besteht (BayLSG, Beschl. v. 08.05.2013 – L 7 AS 754/12 B PKH).

lm Übrigen ist der Verwaltungsakt auch deshalb rechtswidrig, weil gegen die Begründungspflicht verstoßen wurde. Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig (LSG Baden- Württemberg, Beschl. v. 02.08.2011 – L 7 AS 2367/11 ER-B). Eine solche Änderung der Verhältnisse ist etwa gegeben, wenn bei der leistungsberechtigten Person eine Maßnahme aus organisatorischen Gründen nicht realisiert werden kann. Eine solche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse hat das JC bisher nicht dargelegt. Mithin enthält der Eingliederungsverwaltungsakt keine Begründung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Wird ein Verwaltungsakt nicht bzw. nicht ausreichend begründet, so ist er rechtswidrig. Die entsprechende Begründung kann allerdings noch nachträglich gegeben werden (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Schließlich findet sich in dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Aufhebungsverfügung bezüglich des früher ergangenen Eingliederungsverwaltungsaktes, mithin gelten beide Eingliederungsverwaltungsakte sozusagen nebeneinander, was jedoch rechtlich nicht zulässig ist.

Anmerkung: Vgl. dazu SG Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2013 – S 6 AS 1847/13 ER (unveröffentlicht); LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.03.2012, – L 5 AS 509/11 B ER; LSG BB, Beschl. v. vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; BayLSG, Beschl. v. 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER und SG Dortmund, Verfahren (Hinweis d. Gerichts) v. 15.05.2012 – S 62 AS 645/ 11 – und – S 62 AS 1261/11 (unveröffentlicht): Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Grundsicherungsträger nach dem SGB II eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf.

Der Beschluss liegt dem Autor vor.

4.2 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt wurde, nicht aus. Das Scheitern hinreichender und zumutbarer Eigenbemühungen um eine Mängelbeseitigung hat hier im Besonderen glaubhaft gemacht zu werden.

Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.

Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.

Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.

Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).

Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.

4.3 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.04.2014 – S 35 AS 772/14 ER

Leitsatz (Autor)
Polnischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Ebenso im Ergebnis LSG NRW, Beschl. v. 14.05.2014 – L 12 AS 2359/13 B ER

4.4 – Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.03.2014 – S 205 AS 11970/13 – rechtskräftig – Die Berufung wird zugelassen.

Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzung ein von den Pauschalen abweichender Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung im Sinne des § 21 Abs. 7 S. 2, 2. Halb-satz 1. Alt. SGB II besteht.

Leitsätze (Autor)
Die pauschale Abgeltung des Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung greift nach § 21 Absatz 7 Satz 2 SGB II nur, wenn im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Dieser Bedarf kann höher oder geringer sein, maßgeblich sind jeweils die konkret anfallenden und messbaren Kosten.

Die Anerkennung eines von den für dezentrale Warmwassererzeugung gesetzlich normierten Pauschalen abweichenden höheren Bedarfs setzt eine konkrete Feststellung des Mehrbedarfs durch gesonderte Erfassung voraus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. dazu auch Sächsisches LSG, B. v. 11.09.2013 – L 7 AS 1574/12 NZB; SG Berlin, Urt. v. 27.01.2014 – S 206 AS 20884/11, unveröffentlicht – Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzung ein von den Pauschalen abweichender Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung im Sinne des § 21 Abs. 7 S. 2, 2. Halbsatz 1. Alt. SGB II besteht.

4.5 – SG Duisburg, Beschluss vom 14.05.2014 – S 27 AS 1041714 ER

Jobcenter müssen bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommens nach pflichtgemäßen Ermessen vornehmen.

Anbei eine (auch für Rechtsanwälte) interessante Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 14.05.14:

Sachverhalt:
Der Leistungsberechtigte nahm eine geringfügige Arbeit auf (Pizzabote). Im Arbeitsvertrag waren bis zu 450 Euro monatlich als Einkommen vereinbart. Es war jedoch absehbar, dass nicht mehr als 200 Euro Einkommen gezahlt werden. Das Jobcenter hat ohne Rückfragen beim Leistungsberechtigten als Einkommen 450 Euro angesetzt. Im hiergegen gerichteten Eilverfahren hat die Behörde das Einkommen dann korrigiert, wollte aber die Kosten des Rechtsanwalts nicht tragen.

Entscheidung:
Das Gericht macht in seiner Entscheidung deutlich, dass bei vorläufigen Bescheiden eine Prognose des Einkommen nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgen muss. Im Rahmen der Amtsermittlung darf sich die Behörde nicht auf den Maximalwert des schriftlichen Vertrag stützen sondern muss sich an den Leistungsberechtigten wenden, um das tatsächlich zu erwartende Einkommen zu ermitteln. Tut sie das nicht und verletzt ihre Aufklärungspflicht, muss sie die Kosten des Eilverfahrens tragen.

Kontext:
Das Jobcenter entscheidet im Zweifel gegen den Leistungsberechtigten. Bei geringfügigen Arbeitsverträgen ist es üblich, dass nur ein Maximalbetrag genannt wird (450 Euro). Obwohl es gesetzlich vorrangige Aufgabe des Leistungsträgers wäre, die Grundsicherung zu gewährleisten, steht das Ziel “Überzahlungen zu vermeiden” in der Praxis über dem Recht. Die Folge ist eine Unterschreitung des Existenzminimums gerade für Menschen, die eine Beschäftigung aufnehmen. “Wer arbeitet wird bestraft.” Die Betroffenen laufen ihrem Geld häufig lange hinterher. Das Sozialgericht spricht erfreulich deutlich eine Konsequenz dieses Verhaltens für die Behörde aus: Sie trägt die Kosten.

Rechtsanwalt Jan Häußler

4.6 – SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 09.05.2014 – S 28 AS 1366/13

Zur Rechtmäßigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes, wenn dieser nur für vier Monate gelten soll – Bewerbungskosten

Leitsätze(Autor)
Der Eingliederungsverwaltungsakt erweist sich als rechtswidrig, weil das Jobcenter entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Geltungsdauer von nur knapp vier Monaten angeordnet hat, ohne hierbei das erforderliche Ermessen auszuüben (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 -B 14 AS 195/11 R).

Die Rechtswidrigkeit des Bescheides folgt nicht schon aus der Kostenerstattungsbestimmung für die zu erbringenden Unterstützungsleistungen(Bewerbungskosten). Das LSG – Niedersachsen-Bremen hat in Eilverfahren wiederholt entschieden, dass die Eingliederungsvereinbarung oder ein Ersetzungsbescheid bei verbindlich vereinbarten oder festgelegten schriftlichen Bewerbungen auch Bestimmungen über die zu erbringenden Leistungen für entstehende Bewerbungskosten enthalten muss, welche über die bereits vorhandene gesetzliche Regelung hinausgehen und die Leistungen individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festlegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER -, vom 01.08.2012 – L 15 AS 235/12 B ER – und vom 21.03.2013 – L 15 AS 307/12 B ER -).

Diesen Anforderungen entspricht aber die vorliegend getroffene Kostenübernahmeregelung. Denn das JC hat nicht lediglich allgemein die Übernahme notwendiger Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Aussicht gestellt, sondern weitergehend geregelt, welche Aufwendungen dabei dem Grunde nach als erstattungsfähig gelten sollen. Mit der ausdrücklichen Benennung der Portokosten für Großbriefe und der Aufwendungen für Schreibpapier, Briefumschläge, Bewerbungsmappen und Bewerbungsfotos hat er alle wesentlichen Kosten schriftlicher Bewerbungen eingeschlossen. Dass er hierbei mit Ausnahme der feststehenden Kosten für den Versand von Großbriefen in Höhe von 1,45 EUR von der Mitteilung fester Obergrenzen abgesehen hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.05.2014 – L 15 AS 144/14 B ER).

Quelle: Sozietät Beier & Beier, Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: www.kanzleibeier.eu
 
Anmerkung:
Gleicher Auffassung: SG Chemnitz, Beschluss vom 29. April 2014 – S 29 AS 1636/14 ER (unveröffentlicht); SG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 – S 58 AS 1238 /14 ER (unveröffentlicht) und LSG NRW, Beschluss vom 17.10.2013 – L 7 AS 836/13 B – Es ist nicht zu bejahen, dass ein Jobcenter die Geltungsdauer eines Verwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ohne Bindung an die Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II nach freiem Ermessen festlegt.

4.7 – Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 12.05.2014 – S 16 AS 2172/13

Leitsatz (Sozietät Beier & Beier)
Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung.
 
Quelle: Sozietät Beier & Beier, Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, hier zum Volltext: www.kanzleibeier.eu

4.8 – Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 – S 18 AS 2698/14 ER

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt – Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt

Leitsätze (Autor)
Eine Eingliederungsvereinbarung kann nur zulässig durch Verwaltungsakt ersetzt werden, über die zuvor mit dem Leistungsberechtigten verhandelt worden ist. Der Erlass eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes mit einem von der verhandelten Eingliederungsvereinbarung abweichenden Inhalt ist rechtswidrig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.9 – Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: S 3 AS 363/13 ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

Die erforderliche Zustimmung hat als konstitutive Anspruchsvoraussetzung vor dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem durch § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ersetzbare Kosten in rechtlich bedeutsamer Weise begründet werden, d. h. vor Abschluss des entsprechenden Mietvertrags.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Jobcenter bei erkennbar dringlicher Umzugsnotwendigkeit und rechtzeitig gestelltem Antrag pflichtwidrig eine zeitnahe Bescheidung unterlassen hat.

4.10 – SG Hildesheim, Beschluss vom 22.05.2014 – S 43 AS 618/14 ER

Leistungen nach SGB II für EU-Ausländer im Rahmen einer Folgenabwägung – Gewährung vorläufiger Leistungen bis zur Klärung offener Fragen

Leitsätze (Autor)
Muss die Rechtslage als offen angesehen werden, sind im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Bei Leistungen nach dem SGB II handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die das grundrechtlich geschützte Existenzminimum sicherstellen sollen. Derartige Leistungen sind aus verfassungsrechtlichen Gründen im Zweifel vorläufig zu gewähren (vgl. dazu LSG NSB, Beschl. v. 09.10.2013 – L 7 AS 1055/13 B ER, unveröffentlicht).

Quelle: RA Denis König, 37079 Göttingen, Willi-Eichler-Str. 11

Anmerkung:
Ebenso zur vorläufigen Gewährung von ALG II für EU- Staatsbürger im Rahmen der Folgenabwägung- SG Hildesheim, Beschl. v. 10.02.2014 – S 43 AS 140/14 ER (unveröffentlicht); LSG NRW, Beschl. v. 12.03.2014 – L 12 AS 108/14 B ER und LSG NSB, Beschluss vom 11. August 2011- L 15 AS 188/11 B ER; anderer Auffassung- LSG NSB, Beschl. v. 15.11.2013 – L 15 AS 365/13 B ER und Beschluss vom 26.03.2014 – L 15 AS 16/14 B ER.

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)

5.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2014 – L 20 SO 396/13 B – rechtskräftig

Unerheblich ist, dass die Anschaffung des Treppenlifts schon vor Erlass des Ablehnungsbescheides erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – zur Übernahme von Kosten der Anschaffung eines Kfz als Leistung der Eingliederungshilfe vor Erlass des Ablehnungsbescheides).

Leitsätze (Autor)
War der Treppenlift vor Kenntniserlangung durch den Sozialhilfeträger gar nicht bestellt, erscheint unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. dazu insbesondere Urteile vom 02.02.2012 – B 8 SO 9/10 R sowie vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R) ein Anspruch der Sozialhilfeempfängerin auf die geltend gemachte Leistung der Eingliederungshilfe zumindest möglich.

Wird deshalb ein – sei es auch nur formloser – Antrag auf Sozialhilfe gestellt, der den Träger ohne weitere Angaben des Antragstellers noch nicht in die Lage versetzt, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, sind gleichwohl bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab Antragstellung zu erbringen; denn durch den Antrag hat der Träger bereits Kenntnis i.S.v. § 18 Abs. 1 SGB XII erlangt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.2 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2014, L 2 SO 3177/13 – Beschwerde anhängig unter dem Az. B 8 SO 44/14 B

Leitsätze (Juris)
Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und laufenden) Leistungen jeweils entsprechend § 44 Abs.1 Satz 1 SGB XII in eigenständigen Bewilligungsbescheiden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu finden ist (Anschluss an LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.12.2011 – L 8 B 430/10 NZB – zum SGB II).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de