Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 25/2014

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 – L 16 AS 383/11

Die Vorschrift zur wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 SGB 2 a.F. (Meldeversäumnis) ist nicht verfassungswidrig.

Leitsätze (Juris)
Die Regelungen des § 31 Abs. 2, 3 i.d.F. des Gesetzes zur Festentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl 1706 verstoßen nicht gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG.

Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert, dies kann durch eine Kombination von Geld und Sachleistungen geschehen. Die Höhe der Sachleistung hängt von Umfang und Dauer der Sanktion ab und kann im Einzelfall nicht auf Gewährung von Lebensmittelgutscheine beschränkt sein. Gegebenenfalls sind weitere Sachleistungen zu gewähren.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.05.2014 – L 11 AS 258/14 B ER

Keine Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

Leitsätze (Autor)
Fraglich ist, ob vor Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes zunächst eine i.S. der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R) konsensuale Lösung gesucht werden muss, wenn der Antragsteller vorher beim Jobcenter mehrfach beantragt hat, die Zusendung einer Eingliederungsvereinbarung zu unterlassen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.02.2009 – L 3 AS 119/11 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az B 4 AS 20/14 R

Temporäre Bedarfsgemeinschaft – Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss – Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell – Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.

Leitsätze (Autor)
Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende gem § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB 2, wenn der ihn beanspruchende Elternteil die Betreuung des Kindes monatlich nur in einem zeitlichen Umfang von etwa 40 % übernimmt.

Der vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen LSG verwendeten Alternativanrechnung zur Zurechnungsmöglichkeit des Kindergeldes auf den Bedarf von Kindern in temporären Bedarfsgemeinschaften mit der Begründung, dass der kindergeldberechtigte Elternteil bei einer entsprechenden Anforderung das Kindergeld für die Aufenthaltszeiten des Kindes bei dem umgangsberechtigten Elternteil weiterleitet – ist nicht zu folgen.

Denn bloße Annahmen bzw. Unterstellungen in tatsächlicher Hinsicht ersetzen nicht die erforderliche Prüfung einer tatsächlichen Bedarfsdeckung durch Zufluss von Einkommen, d.h. ob die minderj. Tochter für die Dauer ihres Aufenthalts über “bereite Mittel” verfügte.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Gleicher Auffassung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil v. 17.01.2014 – L 3 AS 114/11 – Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 23/14 -.

1.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 – L 18 AS 2232/11

Einkommensanrechnung – Schätzung § 3 Abs. 6 Alg II-V aF – Selbständiger – Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart

Leitsätze (Autor)
Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist im Grundsicherungsrecht nicht möglich (vgl. LSG Chemnitz, Urteil vom 24. November 2011, – L 3 AS 190/08). § 3 Alg II-V aF lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Verluste aus einem Gewerbebetrieb auf einen anderen übertragen werden können.

Es ist davon auszugehen, dass auch unter der Geltung der ab 1. Januar 2008 geltend Alg II-V ein Verlustausgleich innerhalb einer Einkommensart nicht möglich war.
 
Das Jobcenter war nach § 3 Abs. 6 Alg II-V aF berechtigt das Einkommen der Antragstellerin zu schätzen, denn das tatsächliche Einkommen wurde nicht binnen 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums von der Antragsteller nachgewiesen -  eine undifferenzierte Einnahmenüberschussrechnung genügt dem nicht.
 
Es kann offen bleiben, ob die in dieser Vorschrift (§ 3 Abs. 6 Alg II-V aF) genannte Frist eine Ausschlussfrist darstellt (verneinend: Geiger, Die Anrechnung von Einkommen Selbständiger nach § 3 der neuen Alg-II-Verordnung [Fassung 1.1.2009], ZFSH/SGB 2009, 9, 15) und mithin nach ihrem Ablauf kein Anspruch auf (Erhöhung der) Leistung entstehen kann, wenn später nachgewiesen wird, dass das Einkommen zu hoch geschätzt worden war.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung:
Anderer Auffassung SG Dresden, Urteil v. 14.02.2014 – S 21 AS 6348/10 – Ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V.

1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 – L 19 AS 829/12 B – rechtskräftig

Rechtswegbeschwerde – Mietschulden – Kosten der Rechtsverfolgung der Vermieterin – Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin können übernahmefähige Mietschulden i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II sein.

Leitsatz (Autor)
Kosten der Vermieterin können, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an die sie (nach Ablauf der in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgesehenen Fristen zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen zulässigerweise) die Fortführung bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II (§ 22 Abs. 5 SGB II aF) übernahmefähigen Kosten gehören (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2014 – L 34 AS 1150/14 B ER – rechtskräftig

Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II – vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 – Ermessensreduzierung auf Null – Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II.

Leitsatz (Autor)
Soweit § 328 SGB III die vorläufige Leistungserbringung in das Ermessen des Leistungsträgers stellt, ist dieses Ermessen auf Null reduziert. Nachdem zuvor bereits bei den Instanzgerichten höchst umstritten war, ob der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhaltende Ausländer vorgesehene Ausschluss von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende europarechtskonform ist, hat das Bundessozialgericht – und damit das oberste Fachgericht – diesbezüglich wesentliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist damit die in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vorgesehene Situation eingetreten, in der es angesichts des existenzsichernden Charakters der verfahrensgegenständlichen Leistungen pflichtwidrig wäre, diese nicht zu erbringen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.7 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2014 – L 18 AS 3167/12

Vorläufige Entscheidung – Zuflusstheorie – Schadensersatzleistungen -  Abgrenzung Einkommen/Vermögen – Die Auszahlung der Versicherungsleistung iHv 10.125,00 EUR für den Verlust des LKW ist nicht als Einkommen des selbständigen Transportunternehmers zu berücksichtigen.

Leitsätze (Autor)
Schadensersatzleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Diebstahl eines LKW) sind auch nach der “Zuflusstheorie” unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98).

Steht danach der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht entgegen, die Schadensersatzleistung als Einkommen iSd § 11 Abs 1 SGB II zu verstehen, so gilt § 11 Abs 1 SGB II jedoch für solchen Schadensersatz nicht, der wie vorliegend lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt (zB Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache). Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt keinen Zufluss, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits früher Erlangten unzulässig (erneut) als Einkommen (vgl BVerwG aaO). Dagegen sind alle diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen iSd § 11 Abs 1 SGB II, mit denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2014 – L 4 AS 169/14 B ER rechtskräftig

Zur Frage, ob bei mindestens 25jährigen Leistungsbeziehern allein das Alter in der Regel hinreichender Grund im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II ist, um aus der Wohnung der Eltern auszuziehen.

Leitsätze (Autor)
Der Umzug der 30 jährigen Leistungsbezieherin aus dem elterlichen Haushalt war erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 SGB II. Die Antragstellerin musste im Elternhaus in einem 9 m² großen Zimmer mit Schrägdach unter eingeschränkten Bedingungen wohnen.
 
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin eine kleine Dachkammer bei den Eltern bewohnt und damit Wohnverhältnisse vorgefunden, die keinesfalls einem Wohnraum unter typischen Bedingungen des normalen Wohnungsmarktes entsprochen haben (vgl. bereits zutreffend SG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 22. Juni 2012, S 11 AS 1272/12 ER). Der Auszug aus dem Elternhaus unter den dort existierenden Bedingungen ist mit einem Wohnungswechsel zwischen zwei üblichen Wohnungen des Wohnungsmarktes unvergleichbar.

Ob mit Einführung dieser Altersgrenze (in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB 2) der Gesetzgeber nur negativ geregelt hat, dass unter 25-jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haus benötigen, oder ob er zugleich klargestellt hat, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so mit guten Gründen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 10 B 203/08) kann hier offen bleiben.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.9 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2014 – L 2 AS 172/14 B ER – rechtskräftig

Leistungen für den Neubau bzw. Einbau einer Sammelgrube auf dem Grundstück des Hilfebedürftigen sind vom Jobcenter als ” Darlehen ” zu übernehmen.

Leitsatz (Autor)
Im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sind Instandhaltungsaufwendungen darlehensweise zu erbringen, wenn sich nicht feststellen lässt, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft des Antragstellers hochgerechnet in den zwölf Monaten ab dem laufenden Monat, in dem die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur anfallen, sein werden.
 
Unabweisbar sind die Aufwendungen, wenn sie zeitlich besonders dringlich und zudem absolut unerlässlich sind. Zeitlich besonders dringlich sind die Aufwendungen dann, wenn sie für die weitere Bewohnbarkeit erforderlich sind. Es ist  dem Antragsteller nicht zuzumuten weiterhin die alte undichte Sammelgrube zu nutzen.
 
Der Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht daran, dass mit dem Neubau einer Sammelgrube eine Wertsteigerung seines Grundstücks verbunden ist. Vom Grundsatz her gilt, dass die Übernahme von Kosten ausgeschlossen ist, die zu einer Verbesserung des Wohnstandards und damit zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Maßnahmen ausscheiden, die im Ergebnis zu einer Wertsteigerung führen. Insbesondere ist eine Wertsteigerung unschädlich, wenn die Maßnahme erforderlich ist, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften sicher zu stellen. Daraus folgt: Instandhaltungsmaßnahmen und wertsteigernde Verbesserungen sind nach dem Ziel der Maßnahme zu unterscheiden. Es kommt darauf an, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Immobilie in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen verbesserten Zustands dienen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.10 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2014 – L 7 AS 629/14 B ER- rechtskräftig

Übernahme der Energieschulden durch das Jobcenter im Rahmen der Folgenabwägung, denn die Wohnung des Antragstellers ist seit November 2013 nicht mehr mit Strom versorgt. Damit fehlt dem Antragsteller die Möglichkeit, in der Wohnung zu kochen, Lichtquellen zu nutzen, zu waschen etc.

Leitsätze (Autor)
Die Übernahme der aufgelaufenen Schulden ist im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Die bestehende Notsituation kann durch die darlehensweise Übernahme der Leistungen behoben werden, so dass die Wohnung wieder bewohnbar wäre.

Die Übernahme von Schulden ist nicht allein bei wirtschaftlich unvernünftigem (vorwerfbarem) Verhalten des Leistungsberechtigten abzulehnen. Die Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II liefe sonst leer, weil Schulden im dort genannten Sinn in aller Regel auf ein Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zurückzuführen sind (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 58/09 R). Für einen absichtlichen Leistungsmissbrauch, der die Übernahme der Schulden möglicherweise als missbräuchlich erscheinen lassen würde, bestehen vorliegend jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.11 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2014 – L 7 AS 652/14 B ER – rechtskräftig

Rumänische Staatsangehörige sind Leistungen nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung zu erbringen.

Leitsätze (Autor)
Bei der Frage, ob die Antragsteller als rumänische Staatsangehöriger gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, weil sie sich nach derzeitiger Aktenlage allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten dürften, oder ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, handelt es sich um umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind (vgl. etwa gegen der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012 – L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.05.2012 – S 91 AS 8804/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2012 – L 19 AS 1393/12 B ER; Schreiber in NZS 2012, Seite 647 ff.; für eine Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: SG Berlin, Beschluss vom 11.06.2012 – S 205 AS 11266/12 ER und Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.05.2012 – S 124 AS 7164/12 ER; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 – L 20 AS 1322/12 B ER und vom 02.08.2012 – L 5 AS 1297/12 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012 – L 3 AS 1477/11). Die Komplexität der gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen der europarechtlichen Rechtsnormen auf die nationalen Gesetze lässt sich auch dem beim Bundessozialgericht (BSG) unter dem Aktenzeichen B 4 AS 9/13 R geführten Verfahren, in dem Ansprüche von schwedischen Staatsangehörigen streitig sind, entnehmen. Das BSG hat das Verfahren B 4 AS 9/13 R nach Art. 267 Abs. 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des EuGH zu verschiedenen Fragen einzuholen, u.a., ob das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004, mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004, auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1, 2 VO (EG) 883/2004 gilt (BSG, EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R).

Insbesondere sind die Antragsteller zur Sicherstellung des Existenzminimums wegen der auch diesbezüglich bestehenden klärungsbedürftigen Rechtsfragen auch nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu verweisen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.12 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2014 – L 2 AS 346/14 B ER – rechtskräftig

Allein die Behauptung, Betriebsausgaben seien angefallen, genügt nicht, um diese im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaft zu machen.

Leitsätze (Autor)
Ein Verlustausgleich zwischen unterschiedlichen Einkommensarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) ist nicht möglich (§ 5 Satz 2 ALG II-V).

Ein Anordnungsgrund, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung, ist hinsichtlich der vorläufigen Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung nach Auffassung aller Fachsenate des LSG Nordrhein-Westfalen erst bei einer akuten Gefährdung der Unterkunft gegeben. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 08.07.2013 – L 2 AS 1116/13 B). Dies ist frühestens mit Zustellung der Räumungsklage der Fall (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 12.09.2013 – L 19 SF 267/13 ER).
 
Anordnungsgrund entfällt, wenn trotz Aufforderung durch das Gericht die angeforderten Kontoauszüge und Buchungsunterlagen im Verfahren nicht vorgelegt werden.

Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller durch eigenes Verhalten im gerichtlichen Verfahren erkennen lässt, dass ihm an einer alsbaldigen Entscheidung nicht gelegen ist. Fehlt das für den einstweiligen Rechtsschutz erforderliche besondere Eilbedürfnis (LSG NRW, Beschluss vom 03.05.2007 – L 20 B 18/07 AS ER).- Kein Anordnungsgrund, wenn angeblich Bedürftiger durch Prozessverhalten keine Eilbedürftigkeit erkennen lässt.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.13 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 – L 19 AS 1860/13 B – rechtskräftig

Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit – Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.

Leitsätze (Autor)
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine – hier neben der nachträglichen – einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 – B 14 AS 4/08 R). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R).

Anders als einmalige Einnahmen sind laufende Einnahmen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann zu verteilen, wenn sie in größeren als monatlichen Abständen zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II; § 2 Abs. 2 AlgII V in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, denn die Kindergeldnachzahlung erschöpft sich in einem einmaligen Geschehen, während die laufenden Kindergeldzahlungen monatlich erfolgen (§ 11 Abs. 1 BKGG).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Gleicher Auffassung LSG NRW v. 22.07.2013 – L 2 AS 738/13 B – zur Nachzahlung von Verletztenrente.

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 30.05.2014 – S 17 AS 2325/14 ER

Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II.

Leitsätze (Autor)
Gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende jedoch die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der Grundsicherung vorläufig zu gewähren, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift des SGB II, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist. Das ist in Bezug auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Fall.

Nach § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dem Leistungsträger bei der Entscheidung über vorläufige Leistungsgewährung ein Ermessen eingeräumt, das er entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben hat (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Dieses Ermessen hat das Jobcenter bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht ausgeübt, sodass das Gericht deshalb das Jobcenter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zu verpflichten hat. Eine solche Entscheidung stellt sich als die allein mögliche dar, weil auf andere Weise das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums des Antragstellers nicht garantiert werden kann. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Gleicher Auffassung LSG BB, Beschl. v. 27.05.2014 – L 34 AS 1150/14 B ER.

2.2 – Sozialgericht Detmold, Urteil vom 17.04.2014 – S 18 AS 2103/12

Jobcenter muss Leistungsempfänger zuschussweise Leistungen nach dem SGB II zahlen, denn beim Miteigentumsanteil des LE an dem von ihm selbst und seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück handelt es sich nicht um verwertbares Vermögen im Sinn von § 12 Abs. 1 SGB II – Überschreitung der Grenze von 90 m² um 4,95 m² – großer Flurbereich bzw. Dielenbereich der Wohnhäuser im ländlichen Bereich

Leitsätze (Autor)
Wenn die Wohnstatt des Miteigentümers durch die ihren Anteilen entsprechende Nutzung der anderen Miteigentümer auf einen seinem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- oder Gebäudeteil beschränkt ist, kann für die Bewertung, ob das im Miteigentum stehende Hausgrundstück angemessen ist, auf den aufgrund des Miteigentumsanteils als Wohnstatt genutzten Teil des Grundstücks abgestellt werden (so LSG NRW, Urteil vom 30.06.2011, L 7 AS 79/08).

Auch bei den weiteren, nicht bebauten, Grundstücksteilen von zusammen 2.258 m² handelt es sich um nicht verwertbares Vermögen.

Eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unverwertbarkeit liegt vor, wenn der vorhandene Vermögensgegenstand nicht in absehbarer Zeit zu einem vertretbaren Preis in Geld umgesetzt und damit für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Verwertbarkeit besteht nur, wenn die Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringt, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Der Hilfebedürftige allein kann den nicht bebauten Teil des Grundstückes nicht veräußern, da zunächst die Teilung des Grundstückes erforderlich wäre. Für eine Teilung des Grundstückes wäre auch die Zustimmung der Mutter erforderlich.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Sozialgericht Stade, Urteil vom 24.04.2014 – S 18 AS 997/12

Erklärte die Leistungsbezieherin, nicht bereit zu sein, die Verwertung des Grundstücks zu betreiben, konnte eine darlehensweise Leistungsgewährung daher zu Recht abgelehnt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.08.2009 – L 7 AS 852/09 B ER -).

Leitsätze (Autor)
Das im Eigentum der LB stehende und von ihr selbst bewohnte Hausgrundstück ist als verwertbares Vermögens zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung auf Grundlage des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II liegen nicht vor, denn das Haus selbst und auch das Grundstück sind nicht angemessen (Wohnfläche des Eigenheims 106,48 qm, das Hausgrundstück ist 930 qm groß).

Außergewöhnliche Umstände und Bedarfslagen, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der typisierenden Grenze geboten erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Die LB ist alleinstehend und hat auch nicht aus gesundheitlichen Gründen einen erhöhten Wohnraumbedarf. Ein Abweichen von der üblichen Angemessenheitsgrenze ist auch nicht aufgrund des Alters der LB und eines baldigen Renteneintritts denkbar, denn die LB vollendete im Februar 2014 erst das 59. Lebensjahr.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – SG Lüneburg, Beschluss vom 21.05.2014 – S 27 AS 156/14 ER
 
Leitsatz (Autor)
Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
 
Quelle: www.harald-thome.de (pdf)

Anmerkung:
Anderer Auffassung LSG BB, Beschl. v. 16.08.2013 – Leistungsausschluss für österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

2.5 – SG Bremen, Gerichtsbescheid, Beschluss vom 02.06.2014 – S 27 AS 160/12

Leitsätze (Autor)
Sieht die Verwaltungsanweisung für die Wohnungserstausstattung nur die Gewährung von Pauschalbeträgen bzw. Teilpauschalen in Geld für Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II alter Fassung (a. F.) beziehungsweise nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II neuer Fassung (n. F.) vor, unterliegen diese Pauschalbeträge bzw. Teilpauschalen einer richterlichen Plausibilitätskontrolle im Hinblick darauf, ob bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt worden sind (§ 24 Abs. 3 S. 6 SGB II n. F.; vgl. dazu auch das Urteil des BSG vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen B 14 AS 45/08 R).
 
Quelle: www.kanzleibeier.eu

2.6 – SG Braunschweig, Urt. v. 09.04.2014, S 49 AS 1851/12
 
Zur Übernahme von Überschneidungskosten bei doppelten Mietaufwendungen, bei der Flucht der Antragstellerin in ein Frauenhaus.
 
Leitsätze (Autor)
Zu den Wohnungsbeschaffungskosten können auch doppelte Mietaufwendungen gehören, wenn sie unvermeidbar sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.10.2012, Az.: L 11 AS 800/12 B ER). Doppelte Mietaufwendungen können jedoch nur dann übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die doppelten Mietaufwendungen so gering wie möglich zu halten.
 
Die in einem Frauenhaus aufgenommenen Frauen befinden sich regelmäßig in einer psychischen und physischen Ausnahmesituation, welche dazu führt, dass an diese Frauen in der konkreten Situation geringere Anforderungen an die “Regelung der eigenen Angelegenheiten” gestellt werden können, als an den normalen Mieter im Rahmen eines normalen Umzugs. Zudem sind mit dem Aufenthalt in einem Frauenhaus regelmäßig spezielle Zwänge verbunden. So konnten die Antragsteller z.B. ihren Verwandten den eigenen Aufenthalt nicht mitteilen, um neuerliche Drohungen durch ihren Lebensgefährten zu vermeiden. Umzugshilfen durch diese Dritten waren damit nicht möglich. Weitere besondere Umstände waren die mit dem Aufenthalt im Frauenhaus verbundene Ortsabwesenheit vom Heimatort und die mit der akuten Bedrohung verbundene Verhinderung der Rückkehr der Antragsteller. Diese Not- und Zwangslage war hier bei der Frage, inwieweit es hier der Antragsteller möglich war, sich in dieser Zeit um ihre zuvor bewohnte Wohnung zu kümmern, zu ihren Gunsten berücksichtigen.
 
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)
 
3.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.2014 – L 20 SO 58/13 – Die Revision wird zugelassen.

Die Wohnfläche des von der LB bewohnten Hauses ist für sich genommen im Hinblick auf die Anzahl der zwei Bewohner unangemessen groß. Die Immobilie der Leistungsbezieherin (Erbbaurecht) ist aber dennoch vor einer Einsatzpflicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt – Leistungen sind zuschussweise zu erbringen.

Leitsätze (Autor)
Es ist davon auszugehen, dass die geringe Überschreitung der angemessenen Wohnfläche (“119 m² tatsächliche Wohnfläche” – angemessene Wohnfläche 90 m²) aufgrund der übrigen Faktoren des Hausgrundstücks (Wohnfläche, Verkehrswert und bauliche Ausstattung), die dem Angemessenheitsbegriff des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfallen, unbeachtlich ist.

Zwar ist die Wohnfläche des Hauses im Hinblick auf die Anzahl der Bewohner für sich genommen unangemessen groß. Die Überschreitung der insoweit zu ziehenden Angemessenheitsgrenze ist jedoch zu tolerieren, da sie weniger als ein Drittel oberhalb der Grenze für ein von ein bis zwei Personen bewohntes Einfamilienhaus liegt und zugleich sämtliche übrigen sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien eingehalten werden.

Schließlich steht der Angemessenheit des Erbbrauchrechts auch nicht entgegen, dass es aus zwei Grundstücken besteht; denn die LB verwertet das separate Grundstück auf dem Garagenhof in geeigneter Weise bereits durch Vermietung. Auch die – nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende – Größe des Grundstücks ist sozialhilferechtlich angemessen (Größe von 485 m², zzgl. 21 m² auf dem Garagenhof). In der Praxis angewandte Grenzwerte von 500 m² für ein freistehendes Haus bzw. für den ländlichen Raum sind nach der Rechtsprechung des BSG allenfalls Anhaltspunkte; sie können überschritten werden, wenn sich die Größe eines Hausgrundstücks im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hält (vgl. BSG, Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 7/08 R). Letzteres ist hier der Fall. Denn die Immobilie der LB gehört zu einer L-förmig angelegten Siedlung von gleichartigen Häusern, die auf vergleichbar großen Grundstücken errichtet worden sind. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Ortsteil nicht zum innerstädtischen Bereich gehört, sondern eher ländlich strukturiert ist. In einem ländlichen Bereich hat das BSG sogar im von ihm entschiedenen Einzelfall ein Grundstück von 800 m² noch als angemessen angesehen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 90/12 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung des Gerichts:
Zur Wahrung eines faktischen Anwendungsbereichs für die in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII berücksichtigte typische Lebenssituation wird für erforderlich gehalten, bei Einfamilienhausgrundstücken, die von einer oder zwei Personen selbst genutzt werden, eine Überschreitung der mit 90 m² zu bemessenden angemessenen Wohnfläche bis zu einem Drittel zuzulassen, wenn das Haus nach sonstigen Kriterien angemessen ist und keine besondere Wertsteigerung erfährt. In einem solchen Fall hält der Senat die Interessen der die Sozialhilfe über Steuern aufbringenden Allgemeinheit durch die Regelung über einen Kostenersatz durch Erben in § 102 SGB XII für hinreichend gewahrt.

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)

4.1 – SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.06.2013 – Az. S 25 SO 2841/12

Mietvertrag zwischen Angehörigen bei Grundsicherung – Sozialhilfeträger muss auch für die Eltern eines Hilfeempfängers Miete zahlen

Leitsatz (SoSi plus 5/2014)
Der Sozialhilfeträger kann auch dann verpflichtet sein, die Mietkosten eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn die Eltern des Hilfeempfängers die Vermieter sind und in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfeempfänger leben.

Quelle: www.bund-verlag.de

Anmerkung 1:
Gleicher Auffassung SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 – S 2 SO 251/12, unveröffentlicht – Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen (Leitsatz RA Markus Klinder); im Ergebnis auch LSG BB, Urteil vom 20.02.2014 – L 15 SO 23/13 – Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.

Anmerkung 2:
Vgl. dazu die Anmerkung in: LSG NRW, Urteil vom 10.02.2014 – L 20 SO 401/13 (Rz. 68) – Revision anhängig beim BSG – B 8 SO 10/14 R:  Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.

Leitsätze der Entscheidung LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 – L 20 SO 401/13
(Autor):
Ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).

Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 – S 48 SO 128/12).


5.   Telepolis: Sondergesetze für Arme – Erwerbslosengruppen kündigen Kampagne gegen geplante weitere Verschärfung für Hartz IV-Empfänger an

Die bundesdeutsche Gesellschaft betont unentwegt, wie vorbildhaft sie sich gegen Neonazis und offene Rechte stellt und die Bild-Zeitung will dabei natürlich nicht hinten anstehen. Allerdings werden oft genug die Parolen der Rechtsaußengruppierungen dort einfach übernommen, die für große Empörung gesorgt hätten, wenn sie in einer der Publikationen am rechten Rand erschienen wären.

Weiter: www.heise.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de