Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 24.06.2014 – Az.: S 15 AS 1571/13

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
3. xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen 
gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim durch ihren Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx, am 24. Juni 2014 beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. 

GRÜNDE
Die Beteiligten streiten über die Kosten eines gegen die Untätigkeit des Beklagten auf den Überprüfungsantrag der Kläger vom 28.01.2013 gerichteten Verfahrens, das sich durch einseitige Erledigungserklärung seitens der Kläger erledigt hat.

Die Entscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG, wonach das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn ein Gerichtsverfahren anders als durch Urteil endet, wie im vorliegenden Fall. Den dazu notwendigen Antrag haben die Kläger gestellt.

Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen. Geeignete Ermessenserwägungen sind mangels eines Entscheidungsmaßstabes des SGG in Anlehnung an den Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO der Ausgang des Rechtsstreites sowie Gesichtspunkte des Veranlassungsprinzips.

Die Kostenentscheidung beruht hier vor allem auf dem Erfolgsprinzip. Sie berücksichtigt den tatsächlichen Erfolg der Rechtsverfolgung. Der Beklagte hat den Überprüfungsantrag der Kläger vom 28.01.2013 ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der nach § 88 Abs. 1 SGG hierfür vorgesehenen sechsmonatigen Frist beschieden. Bis zur Bescheidung des Überprüfungsantrags durch den Änderungsbescheid vom 13.01.2013 während des laufenden Rechtsstreits war die Klage zulässig und begründet.

Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2014 seine Kostentragungspflicht mit der Begründung ablehnt, die Klägerin zu 1) habe durch ihr Verhalten, angeforderte Unterlagen nicht vorzulegen, am Überprüfungsverfahren nicht mitgewirkt, führt dieser Einwand nicht zu einem Absehen von der Kostenübernahme durch den Beklagten. Denn dem Beklagten steht bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten die Möglichkeit offen, einer Untätigkeitsklage durch den Erlass eines Bescheids nach § 66 Abs. 1 SGG den Boden zu entziehen (s. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 88 Rn. 4) oder ggf. den Überprüfungsantrag negativ zu bescheiden. Weitere Anhaltspunkte für ein Absehen der Kostentragungsverpflichtung durch den Beklagten aus Veranlassungsgesichtspunkten sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte den Rechtsstreit maßgeblich veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).