1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 02.04.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Eingliederungsvereinbarung – Zusage der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums bis zu 3 Jahren – Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung – Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen – Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze (Autor)
1. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung – hier einem Studium und dessen Abschluss – abhängig zu machen.
2. Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen – § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II aF findet nur auf Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs. 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst, also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2014 – L 2 AS 2373/13
Leitsätze (Juris)
Der wesentliche Zweck der Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II besteht in der Verwaltungsvereinfachung bei der Berücksichtigung von Einkommen. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Zweck erreicht werden kann. In all den Fällen, in denen der Zufluss einer Einnahme der Verwaltung erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, zu dem eine Berücksichtigung für den Folgemonat nicht mehr möglich ist, verbleibt es bei den allgemein gültigen Regelungen, insbesondere dem Zuflussprinzip, und der Rückabwicklung in Form eines Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 621/13
Leitsätze (Juris)
1. Bei einer rechtswidrigen Festlegung eines Leistungsverwendungszweck in einem Bewilligungsbescheid ist ein Widerruf der Leistungsbewilligung wegen einer Zweckverfehlung nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht möglich.
2. Tatsächliche Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II liegen bereits dann vor, wenn der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Eine vom Leistungsberechtigten gegenüber seinem Vermieter erklärte, aber offensichtlich unwirksame Mietminderung lässt den Bedarf für Unterkunft nicht entfallen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.06.2014 – L 7 AS 392/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Ein Eilverfahren setzt voraus, dass ein offenes Hauptsacheverfahren vorhanden ist. Hierzu ist der Streitgegenstand zunächst zu ermitteln.
2. Für abgelaufene Bewilligungszeiträume besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund mehr.
3. Bei einem Eilantrag bezüglich eines rechtskräftig abgeschlossenen Vergleichs ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken. Naheliegend ist, einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds anzunehmen, wenn die Behörde ihren Pflichten aus dem Vergleich nicht nachkommt.
4. Erkennt ein erstinstanzliches Gericht nicht, welcher Antrag sachdienlich ist und entscheidet es ohne Rückkoppelung mit einem nicht vertretenen Kläger über einen unzulässigen Antrag, wenn ein anderer Antrag zulässig wäre, kann nach § 159 Abs. 1 Nr 1 SGG zurückverwiesen werden.
5. Eine Vollstreckung aus einem Überprüfungsvergleich erfolgt mittels Festsetzung von Zwangsgeld, wenn die Behörde keinen neuen Bescheid erlassen will. Soll die Behörde im Überprüfungsvergleich nur unter bestimmten Bedingungen, z.B. Mitwirkungshandlungen eines Leistungsberechtigten, zur Neubescheidung verpflichtet sein, müssen die Mitwirkungshandlungen so genau festgelegt sein, dass sie in der Vollstreckungsklausel eindeutig beschrieben werden können.
6. Ein Überprüfungsvergleich muss den Zeitraum bestimmen, über den die Behörde entscheiden muss.
7. Wird im Rahmen eines Vergleichs nicht darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum, der nach dem Ende des Vergleichs beginnt, ein Folgeantrag zu stellen ist, wird die Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 617/13
Leitsatz (Autor)
1. Kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung mit neuwertigen Möbeln und für die Anschaffung eines LED FULL-HD 3-D-Monitor mit Sat-Receiver.
2. Leistungsempfänger können grundsätzlich auch auf den Kauf von gebrauchten Artikeln verwiesen werden. Dies verstößt nicht gegen die Menschenwürde (vgl insofern zum Kauf von gebrauchten Kleidern: BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 53/10 R). Im Übrigen kann der Leistungsträger auch im Rahmen der von § 24 Abs. 3 SGB II zugelassenen Sachleistungserbringung Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc. vorhalten und diese „in natura“ als Sachleistung herausgeben (vgl BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 45/08 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 620/13
Leitsatz (Juris)
Die Berufung des Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung aufgehoben worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Leistungsberechtigte kann insofern bei Verweigerung der Auszahlung der betroffenen Leistungen Leistungsklage auf Zahlung erheben.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2014 – L 7 AS 360/14 B ER
Leitsätze (Juris)
1. Bei existenzsichernden Leistungen verbietet sich im Eilverfahren eine lediglich summarische Prüfung. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sach- und Rechtslage umfassend zu prüfen.
2. Ist ein Konzept eines Jobcenters für die Unterkunftskosten höchstrichterlich als schlüssig bestätigt worden, fehlt es im Eilverfahren bei einem für die Folgejahre fortgeschrieben Konzept regelmäßig an einem Anordnungsanspruch, es sei denn, ein Leistungsberechtigter hat konkret Gründe glaubhaft gemacht, die das Konzept in Frage stellen können.
3. Bietet ein Jobcenter für die im Eilantrag begehrte Wohnungserstausstattung ein Darlehen an, fehlt es zumindest an einem Anordnungsgrund.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.7 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.05.2014 – L 11 AS 610/11
Leitsätze (Autor)
1. Leistungsbezieher hat Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von 77 € monatlich bei Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen.
2. Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X), wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.8 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014 – L 7 AS 435/14 ER
Leitsätze (Juris)
1. Die Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem existenzsichernde Leistungen gewährt werden, ist in Ausnahmefällen möglich.
2. Wurde erstinstanzlich in der Hauptsache entschieden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und deshalb kein Leistungsanspruch besteht, können im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich auch über die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Folgenabwägung keine Leistungen mehr zugesprochen werden, sofern nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners offen gelegt und glaubhaft gemacht werden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.9 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.06.2014 – L 11 AS 322/14 NZB
Leitsatz (Juris)
Keine Zulassung der Berufung, wenn streitgegenständlich allein eine reine Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid ist, auch wenn es an der entsprechenden Aufhebung der zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide fehlt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung des Gerichts:
Die hierauf gestützte allgemeine Leistungsklage ist in einem gesonderten erstinstanzlichen Verfahren zu klären bzw. hätte durch evtl. zulässige Klageerweiterung dort geklärt werden können. Bislang ist sie jedoch von der Klägerin nicht erhoben worden (vgl. hierzu: Urteile des Senats vom 21.04.2014 – L 11 AS 410/13 und L 11 AS 512/13). Somit ist die grundsätzliche Frage, ob es neben dem Minderungsbescheid eines weiteren (Teil-) Aufhebungsbescheides bedarf im vorliegenden Verfahren nicht klärungsbedürftig.
2.10 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014 – L 4 AS 98/11
Kosten für einen Kabelanschluss können nur dann den Unterkunftskosten zugeordnet werden, wenn die entsprechende Zahlungsverpflichtung mietvertraglich begründet worden ist.
Leitsätze (Autor)
1. Zum Wohnen und zur Unterkunft gehören nur solche Bedarfe, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmte Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen. Daher sind Aufwendungen für den Kabelanschluss den von der Regelleistung erfassten Bedarfen zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 48/08 R).
2. Er hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Leistungserbringung nach § 23 Abs. 1 SGB II, vorliegend ein Anspruch bereits deshalb ausscheidet, weil – abgesehen von der einmaligen Bereitstellungsgebühr – die monatlich wiederkehrenden Entgelte einen dauerhaften sog. laufenden Bedarf darstellen.
3. Es besteht auch weder ein unabweisbarer Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II noch ist der geltend gemachte Bedarf so erheblich, dass ohne dessen gesonderte Befriedigung das menschenwürdige Existenzminimum des LB nicht mehr gewährleistet wäre.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.11 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2014 – L 25 AS 1511/14 B ER – rechtskräftig
Rumänischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.
Leitsatz (Autor)
Senat lässt offen, ob er der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abstellenden Begründung folgt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Vgl. dazu LSG BB, Beschluss vom 27.05.2014 – L 34 AS 1150/14 B ER – Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II – vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 – Ermessensreduzierung auf Null.
2.12 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2014 – L 3 AS 88/12 B ER
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes allerdings dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist.
Leitsätze (Autor)
1. Dass nach dem Erlass eines Widerspruchsbescheids nicht mehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruches, sondern allenfalls die Anfechtungsklage angeordnet werden könne, entspricht einer verbreiteten Tenorierungspraxis. Ob dies allerdings auch dogmatisch korrekt ist, ist umstritten.
2. Die Eingliederungsvereinbarung muss festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhält sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität dem Hilfebedürftigen obliegen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen muss (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B). Vor dem Hintergrund, dass eine in der Eingliederungsvereinbarung festgehaltene Gegenleistung des Erwerbsfähigen im Fall der Nichteinhaltung durch die Leistungsabsenkung des § 31 Abs. 1 SGB II einschneidend und massiv sanktioniert wird, muss diese jedenfalls hinreichend konkret bestimmt sein und darf nicht allgemein gehalten sein. Es muss dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts auch klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER).
3. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller eine Verletzung seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung, „Info zu Wegweiser 2012 wird bei Berufsförderungswerk Network e. V. eingeholt bis spätestens 31. August 2011“, vorgehalten werden kann. Es ist bereits fraglich, ob dieser Regelungsteil der Eingliederungsvereinbarung in der vereinbarten Textfassung rechtmäßig ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – SG Leipzig, Beschluss vom 23.06.2014 – S 21 AS 846/14
Leitsätze (FSN-Recht, Leipzig)
Das Jobcenter hat die Kosten der Klage zu tragen, wenn es im vorangegangenen Widerspruchsverfahren dem zuverlässig arbeitenden Rechtsanwalt eine Übersendung der Leistungsakte in seine Kanzlei verweigert, und nach erfolgter Akteneinsicht im Klageverfahren die Klage wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgenommen wird.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei fsn-recht, Leipzig
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)
4.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19.06.2014 – L 9 SO 54/12 PKH – rechtskräftig
Antragstellerin hat kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf eine Beihilfe für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges (Kfz) sowie eine Betriebskostenbeihilfe.
Leitsätze (Autor)
1. Für Fahrten zu Ärzten und Rehabilitations- und Heilbehandlungen sind die Krankenkassen zuständig.
2. Antragstellerin ist nicht auf die Nutzung eines Kfz für ihre ehrenamtliche Tätigkeit angewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R -, wonach auch ein gesellschaftliches Engagement zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gehören kann und somit auch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in besonderer Weise der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sei).
3. Es ist auch behinderten Menschen zuzumuten ist, gewisse Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen in Kauf zu nehmen, die damit verbunden sein können, dass er gewisse Zeit auf einen Bus warten muss, dass gegebenenfalls ein behindertengerechter Bus angefordert oder ein Behindertenfahrdienst eingeschaltet werden muss. Der öffentliche Personennahverkehr ist verpflichtet, behinderte Menschen zu transportieren und er ist hierauf grundsätzlich auch eingerichtet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2013 – L 9 SO 16/11).
4. Für Fahrten zum Schwimmen ist ein Pkw aus Mitteln der Eingliederungshilfe ebenfalls nicht erforderlich. Die auf eigenen Wunsch durchgeführten Fahrten zum Schwimmen sind keine solchen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2010 – L 8 SO 139/10 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2005 – S 23 SO 195/05 ER; SG München, Urteil vom 27. März 2012 – S 48 SO 485/10, ZFSH SGB 2012, S. 549 f.).
5. Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten für ihr bereits angeschafftes Kfz gemäß §§ 53 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. § 10 Abs. 6 EGHVO. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass die Antragst. auf die Benutzung eines Kfz regelmäßig angewiesen ist, was – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 29. Juni 2010 – L 8 SO 132/09).
6. Ebenso wenig hat die Antragst. einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Umbau ihres Kfz. Zwar hat das BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R – entschieden, dass die für § 8 Abs. 1 Satz 2 EGHVO geltenden Grundsätze für einen Umbau nicht heranzuziehen seien. Der behinderte Mensch muss gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 11 EGHVO auf besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge angewiesen sein, was hier nicht der Fall ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.5.2014, L 2 SO 1625/13
Leitsätze (Juris)
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 29. Juni 2011 – L 2 SO 5698/10 in Juris) fest, dass auch bei fortgeschrittener Kieferatrophie weder ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke einer Finanzierung implantatgestützten Zahnersatzes gem. § 73 SGB XII besteht. Vielmehr ist der Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Krankenversicherten in diesem Fall auf die Versorgung mit einem „normalen“ Zahnersatz/-Prothese zu verweisen.
2. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII, da es sich hier nicht um einen laufenden, sondern gerade um einen einmaligen Bedarf handelt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Anmerkung:
Ebenso LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.5.2014, L 2 SO 1431/14 –
4.3 – LSG Baden-Württemberg Urteile vom 27.5.2014 – L 2 SO 20/14 – und – L 2 SO 21/14 – Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze (Juris)
1. Eine Anrechnung der bereits im Regelsatz berücksichtigten Haushaltsenergie auf die Kosten der Unterkunft ist im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zulässig.
2. Zu den Anforderungen an den Nachweis für einen erhöhten Kleiderbedarf.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.11.2011 – B 4 AS 138/10 R -, Autor: Jörg Neunaber, RA
Leitsatz:
Die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 sind keine antizipierten Sachverständigengutachten, die von den Gerichten normähnlich angewendet werden können.
Quelle: Juris, hier zum Nachlesen: www.juris.de
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de