Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 23.07.2014 – Az.: S 37 AS 1570/13

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx
2. xxx
3. xxx
4. xxx
5. xxx
6. xxx
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-6: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis xxx,
– Beklagter –

hat die 37. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 23. Juli 2014 durch die Richterin am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

GRÜNDE
Das Gericht entscheidet bei Klagerücknahme gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand. Dabei muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hierbei ist einerseits beachtlich, ob nach der gegebenen Sach- und Rechtslage begründeter Anlass zur Klageerhebung gegeben war, andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, welchen mutmaßlichen Ausgang das Hauptverfahren nach dem Erkenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Beendigung gehabt hätte. Eine strikte Bindung an das Ergebnis des Rechtsstreits besteht nicht (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.3.1994 – L 13 B 17/93 – Breithaupt 1995, S. 166 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rn. 13).

Nach dieser Maßgabe entspricht es der Billigkeit, den Beklagten mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu belasten.

Die Untätigkeitsklage der Kläger war erfolgreich. Im Rahmen des Verfahrens hat der Beklagte über den von den Klägern gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X entschieden. Dass der Antrag bei dem Beklagten gestellt wurde, ist durch einen Faxsendebericht nachgewiesen worden. Der Einwand des Beklagten, dass zunächst weitere Ermittlungen hätten durchgeführt werden müssen, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zu Lasten der Kläger berücksichtigt werden, da die Anfrage durch den Beklagten und die Durchführung der Ermittlungen vor dem Ablauf der Frist in § 88 SGG und dem Einreichen der Untätigkeitsklage hätte erfolgen können. Entsprechende Anfragen sind durch den Beklagten jedoch nicht gestellt worden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG.