Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 33/2014

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 06.08.2014 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 55/13 R

Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld sind von SGB II-Grundleistungen ausgeschlossen.

Leitsätze (Autor)
Nach § 7 Abs. 5 S 1 SGB II aF haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es für § 7 Abs. 5 S 1 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III an. Diese war hier gegeben.

Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende ist es konsequent, ihn auf diejenigen zu erstrecken, denen Teilhabeleistungen erbracht werden. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
 
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
 
Anmerkung:
Vgl. zur Maßgeblichkeit der abstrakten Förderungsfähigkeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 59/12 R, Rn. 20 m.w.N.).

1.2 – BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R

Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung

Leitsätze (Autor)
Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine “Wohnungserstausstattung” zwar auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen.

Dies setzt allerdings voraus, dass 1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, 2) ein “spezieller Bedarf” und 3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen. Wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser “wertend” gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis können dann nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren mitgewirkt haben. Erforderlich sind vielmehr “von außen” einwirkende Umstände bzw. Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen “Untergang” bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen zu bewirken.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an “außergewöhnlichen Umständen” bzw. einem “besonderen Ereignis”. Bei der mehrjährigen Suchterkrankung des Antragstellers handelt es sich, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein Ereignis bzw. einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das bzw. der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände zu bewirken.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.3 – BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R

Kostensenkung durch Untervermietung – Mieteinnahmen sind kein Einkommen

Leitsätze (Autor)
Grundsätzlich gilt, dass Erträge aus der Untervermietung von Teilen der angemieteten Unterkunft als Kostensenkungsmaßnahme im Rahmen der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind.

Zahlungen daraus stellen kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar, soweit nicht durch die Erträge die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft überschritten werden. Dies folgt aus Gesetzeswortlaut, Begründung des Gesetzentwurfs, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung.
 
Quelle: juris.bundessozialgericht.de

Anmerkung 1:
Vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 07.01.2013 – L 4 AS 315/12 und LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.4.2010 – L 6 AS 37/10 – Einnahmen, die ein Leistungsberechtigter aus der Vermietung einer selbst genutzten Unterkunft erzielt, sind nicht als Einkommen i.S.d. § 11 SGB II zu behandeln, sondern mindern unmittelbar die im Wege von § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft.

Anmerkung 2:
Offen gelassen vom BSG mit Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R, Rz. 19

2.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 – L 19 AS 1088/14 B ER – rechtskräftig

Zum Mehrbedarf in Höhe von monatlich 249,50 EUR für Xylosolv-Kapseln im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Leitsätze (Autor)
Die Kosten für Xylosolv können eine kostenaufwändige Ernährung bereits dem Grunde nach nicht begründen. Medizinische Produkte gehören nicht zur Ernährung i.S.v. § 21 Abs. 5 SGB II (BSG Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II, denn das BSG (Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 6/13 R) hat ausdrücklich entschieden, dass eine Leistungsgewährung durch den SGB II-Träger ausscheidet, wenn die GKV die Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung trägt. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist mangels einer Einschaltung der Krankenkasse auch nicht ersichtlich, dass Alternativen zur Behandlung der Erkrankung des Klägers mit Xylosolv, die im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V von der GKV erbracht werden, nicht zur Verfügung standen.

Damit gelten die vom 14. Senat (Urteil vom 26.05.2011 – B 14 AS 146/10 R) aufgestellten Grundsätze. Dieser hat indes ausdrücklich festgehalten: “Die übrigen Kosten für Gesundheitspflege, die unter anderem für die medizinisch notwendige, aber nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckte OTC-Präparate unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten auch von Hilfebedürftigen nach dem SGB II selbst zu zahlen sind, sind in der Regelleistung abgebildet und lösen damit grundsätzlich keinen Bedarf nach § 73 SGB XII (jetzt: § 21 Abs. 6 SGB II) aus.”
 
Zudem kann der Antragsteller sich nicht auf einen Anordnungsgrund berufen. Den angegebenen Bedarf des Antragstellers unterstellt, würde sich dieser auf 224,50 EUR belaufen. Insoweit ist der Antragsteller auf den Erwerbsfreibetrag von 230,- EUR monatlich zu verweisen. Im Rahmen des Anordnungsgrundes ist nicht entscheidend, welches Einkommen der Antragsgegner materiell rechtlich anrechnen darf, sondern welches Einkommen er tatsächlich hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.09.2007 – L 7 B 215/07 AS ER).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
 
Anmerkung des Gerichts:
Der Senat braucht nach alledem jedenfalls im Eilverfahren nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, inwieweit sich der Umstand, dass Kosten geltend gemacht werden, die auch einen Gering- oder Durchschnittsverdiener, der nicht SGB II-Leistungsempfänger ist, finanziell auf Dauer überfordern würden, auf die Beurteilung des Anordnungsanspruchs auswirkt.

2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2014 – L 19 AS 948/14 B ER – rechtskräftig

Bulgarischer Staatsangehöriger hat vorläufigen Anspruch auf ALG II.

Leitsätze (Autor)
Eine abschließende Klärung der seit Jahren und in mehrerlei Hinsicht umstrittenen Frage, ob der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitsuche im Inland aufhalten, rechtmäßig und anzuwenden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht möglich. Angesichts vielfältiger Rechtsprechung mit einem kaum noch überschaubaren Meinungsspektrum, mehrerer beim Bundessozialgericht noch anhängiger Revisionsverfahren hat eine Folgenabwägung zu erfolgen.

Bei der Abwägung wurde berücksichtigt, dass der Antragsgegner seine finanziellen Belange durch die Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach § 102 ff SGB X beim örtlichen Sozialhilfeträger wahren kann. Denn bei einem Eingreifen des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II käme ein Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht. § 21 S. 1 SGB XII greift bei Hilfebedürftigen, die von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, nicht ein (Beschlüsse des Senats vom 29.06.2012 – L 19 AS 973/12 B ER m.w.N. und 02.10.2012 – L 19 AS 1393/12 B ER m.w.N.; LSG Hamburg Beschluss vom 14.01.2013 – L 4 AS 332/12 B ER; zum Leistungsausschluss beim Bezug einer Rente wegen Alters gem. § 7 Abs. 4 SGB II siehe auch BSG Urteil vom 16.05.2011 – B 4 AS 105/11 R; kritisch LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.05.2013 – L 9 AS 466/13 B ER).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 – L 7 AS 1165/14 B ER – rechtskräftig

Bulgarische Staatsangehörige – ohne Räumungsklage kein Anordnungsgrund – Sprachkenntnis

Leitsätze (Autor)
Der Senat hält an der bisherigen Spruchpraxis aller Fachsenate des LSG NRW fest, dass die erforderliche Eilbedürftigkeit erst bei einer aktuellen Gefährdung der Unterkunft vorliegt, die regelmäßig frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen ist.

Die Notwendigkeit zur Abweichung im Einzelfall ist nicht ersichtlich. Der Senat lässt offen, ob es auf die individuellen Fähigkeiten des Einzelnen ankommt bzw. ankommen kann. Bei der Antragstellerin kann nach summarischer Prüfung mangelnde Sprachkenntnis jedenfalls nicht erkannt werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. zur Abweichung im Einzelfall -  LSG NRW, Beschluss vom 06.03.2014 – L 6 AS 141/14 B ER – zur Gewährung von Kosten der Unterkunft für bulgarischen Antragst. durch einstweiligen Rechtsschutz bei fehlendem Mietvertrag.

2.4 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014 – L 4 AS 50/14 NZB – rechtskräftig

Leitsatz (Autor)
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, ob eine bestimmte Richtlinie oder Verwaltungsvorschrift eines kommunalen Trägers, in der Angemessenheitsgrenzen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II festgelegt werden, den gesetzlichen und vom Bundessozialgericht ausgeformten Anforderungen genügt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – L 3 AS 1613/13 NZB; vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 2013 – L 19 AS 1304/13 NZB).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24.03.2014 – L 4 AS 146/14 NZB – rechtskräftig

Leitsatz (Autor)
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Umzug erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist, handelt es sich vorliegend bereits nicht um eine klärungsbedürfte Rechtsfrage.

Soweit der unbestimmte Rechtsbegriff der Erforderlichkeit in § 22 Abs. 1 S. 2 einer ausfüllungsbedürftigen Konkretisierung seines abstrakten Bedeutungsgehaltes bedarf, ist das durch die Rechtsprechung des BSG bereits hinreichend erfolgt. Danach ist ein Umzug erforderlich, wenn er notwendig ist, weil die bisherige Wohnung den von dem menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu decken vermag. Weiter einbezogen sind Fallgruppen, in denen der Umzug aus sonstigen Gründen erforderlich scheint, ohne zwingend notwendig zu sein. Maßstab hierfür ist, ob ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R).

Im Übrigen hängt die Frage, ob erkennbare Gründe für den Umzug als hinreichend anzusehen sind, alleine von den Wertungen des Einzelfalles ab, welchen kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz entnommen werden kann.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2014 – L 7 AS 587/13 NZB

Dass Fahrtkosten zu einem Meldetermin grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung der §§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III, wonach auf Antrag die notwendigen Reisekosten zu einem Meldetermin übernommen werden können. Eine solche Regelung wäre ansonsten überflüssig (vgl. BayLSG Urteil vom 27.03.2012 Az.: L 11 AS 774/10).

Leitsätze (Autor)
Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Jobcenters, bei der das Jobcenter zu berücksichtigen hat, inwieweit ein Meldepflichtiger die Kosten für den Meldetermin aus dem Regelbedarf bestreiten kann oder ob gegebenenfalls im Ermessenswege ihm zusätzlich Fahrtkosten zu erstatten sind. Sollte ein Meldepflichtiger mittellos sein und deshalb den Meldetermin nicht wahrnehmen können, so ist das Ermessen des Jobcenters auf null reduziert und die Fahrtkosten sind zu erstatten bzw ggf vorab zur Verfügung zu stellen.

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bzw. wann Fahrtkosten für einen mittellosen Meldepflichtigen zu übernehmen sind, ist durch die Entscheidung des Bay.LSG in allen Facetten bereits entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig.
 
Soweit das Vorbringen der Antragstellerin so verstanden werden kann, dass auch geklärt werden müsse, ob Mittellosigkeit zur Anreise zu einem Meldetermin einen wichtigen Grund darstellt, einem Meldetermin fern zu bleiben, so ist auch diese Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig.
 
Die finanzielle Situation, insbesondere fehlende Mittel zur Vorfinanzierung von Fahrtkosten, können einen wichtigen Grund darstellen, einem Meldetermin fern zu bleiben. Der wichtige Grund für das Meldeversäumnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss dargelegt und nachgewiesen werden. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht wie erforderlich getan, sondern erstmals im Widerspruchsverfahren einen solchen Grund behauptet.

Obergerichtlich geklärt ist zudem, dass ein wichtiger Grund der fehlenden finanziellen Mittel zur Einhaltung eines Meldetermins rechtzeitig vor dem Meldetermin und nicht erst nach Ablauf des Meldetermins vorzubringen ist, damit das Jobcenter hierauf auch noch reagieren kann (BayLSG Urteil vom 23.09.2005 Az.: L 8 AL 4/05).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 09.04.2014 – S 40 AS 1288/11

Versagungsbescheid war rechtswidrig, denn das Jobcenter hat den Antragsteller nicht zu der entsprechenden Mitwirkung aufgefordert und ihm in Folge dessen auch nicht die nach § 66 Abs. 3 SGB I notwendige Rechtsfolgenbelehrung nebst Fristsetzung erteilt.

Leitsätze (Autor)
Unabhängig davon, ob der Antragst. die geforderten Angaben und Unterlagen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbetrieb seiner Ehefrau zuzuordnen waren, auch hätte beschaffen können (vgl. hierzu: BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – B 14 AS 133/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – L 18 AS 2167/11 -; Hessisches LSG, Beschluss vom 21. Juni 2013 – L 9 AS 103/13 B ER -), kann das Jobcenter eine Verletzung von etwaigen eigenen Mitwirkungspflichten des Antragst. damit nicht über die Versagungsentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I sanktionieren.

Ein etwaiges Fehlverhalten der Ehefrau des Antragst. in diesem Zusammenhang auch dem Antragst. zurechnende Norm ist nicht ersichtlich. Insbesondere beziehen sich die §§ 60 ff. SGB I, besonders § 66 SGB I auf ein konkretes Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten (vgl. auch Bay. LSG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – L 11 AS 142/10). § 9 Abs. 2 SGB II enthält lediglich Zurechnungsbestimmungen von Einkommen und Vermögen des Partners, nicht jedoch von dessen Verschulden. Ebenso wenig wird dies von § 38 SGB II erfasst, der lediglich von der Vollmachtsvermutung hinsichtlich der Entgegennahme und Beantragung von Leistungen spricht.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

 
3.2 – Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 05.06.2014 – S 23 AS 3562/12 – rechtskräftig – Die Berufung war zuzulassen.

Zur Frage, ob in der Jugendweihegebühr für andere Personen als die Leistungsberechtigten nach § 28 SGB II enthaltene Leistungen eine Kürzung des Erstattungsbetrages rechtfertigt.

Leitsatz (Autor)
Wenn das Jobcenter die Teilnahme an der Jugendweihefeier als Bedarf nach § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II zubilligt, und diese Teilnahme zwangsläufig die Zahlung der Gesamtgebühr voraussetzt, muss der Hilfebedürftigen auch diese Gesamtgebühr erstattet werden.

Zwar handelt es sich bei der Gebühr für die Jugendweihefeier nicht namentlich um einen der in Abs. 7 Nr. 1-3 genannten Bedarfe. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in § 28 Abs. 7 SGB II genannten Leistungen zwar eine abschließende Aufzählung der Teilhabemöglichkeiten darstellen, sie aber begrifflich soweit und offen sind, dass erhebliche Spielräume für die Einbeziehung vielfältiger Aktivitäten bestehen. Es werden allerdings nur institutionell organisierte Teilhabeformen begünstigt und nicht individuelle Aktivitäten mit der Familie wie z.B. der gemeinsame Besuch des Zoos, des Freibades oder des Museums.

Die Jugendweihe kann als eine “vergleichbare angeleitete Aktivität der kulturellen Bildung” im Sinne der Nr. 2 angesehen werden. Darunter sind z. B. Angebote von Volkshochschulen, museumspädagogische Angebote oder angeleitete Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz zu verstehen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 17/3404, S. 106). Nicht dazu gehören z. B. Kinoveranstaltungen, da sie lediglich ein geringes Potential bei der Einbindung in soziale Gemeinschaftsstrukturen haben und überwiegend der Unterhaltung dienen. Das gemeinschaftliche Erleben oder Ziele der gemeinsamen kulturellen Teilhabe sollen gefördert werden.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 – S 17 AS 4284/13

Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs – Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger – Ermessensausübung – Ermessenszweck – Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten

Leitsatz (beck-online):
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB X II)

4.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2014 – L 9 SO 279/14 B ER – rechtskräftig

Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht.

Leitsätze (Autor)
Es ist vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin, obgleich sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ist und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII), keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat, weil diesem der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entgegensteht und ein besonderer Härtefall als Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht vorliegt.

Ob die Regelung des § 27 Abs. 3 SGB II hinsichtlich eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII entsprechende Anwendung findet, bedarf in diesem Eilverfahren keiner Entscheidung, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II offensichtlich nicht erfüllt, da sie weder Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält, noch nur wegen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhält. Bei – wie hier – Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG findet § 27 Abs. 3 SGB II keine Anwendung.

Quelle:  sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2014 – L 20 SO 418/11 – Die Revision wird zugelassen.

Zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen seit Beginn des Schuljahrs 2010/2011 nach dem SGB XII.

Leitsätze (Autor)
Der Qualifizierung der Übernahme von Beschulungskosten als “Hilfen” im gesetzlichen Sinne steht nicht entgegen, dass die Antragst. nicht eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern die Übernahme der (gesamten) Kosten für den Besuch der T-Schule als solche begehrt.

Auch im Kernbereich der Schulbildung verbleibt ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 259/02).

§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII lässt sich i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) insofern entnehmen, dass nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann. Vielmehr ist die schulische Förderung von Kindern nach Art. 7 Abs. 1 GG eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R).

Der Umstand, dass die Antragst. ihre Schulbildung an der T-Schule entgegen der angefochtenen Entscheidung des Leistungsträgers aufgenommen und auf diese Weise vollendete Tatsachen geschaffen hat, steht der Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule von vornherein nicht entgegen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   4.8.2014: Weiterhin zahlen viele ALG-II-Empfänger in Freiburg einen Teil ihre Kosten der Unterkunft aus dem Regelbedarf

Erst jetzt wurde uns eine Untersuchung bekannt, die belegt, dass der Anteil der Bezieher von ALG II in Freiburg, der einen Teil der Miete aus dem Regelbedarf bezahlt, sehr hoch ist und außerdem weiter steigt:
 
Anteil der BG mit nicht angemessenen KdU – Vorjahr: 17,97%
Anteil der BG mit nicht angemessenen KdU: 21,17%
davon:
BG mit einer Person: 30,4%
BG mit zwei Personen: 33,5%
BG mit drei Personen: 40,6%
BG mit vier Personen: 34,2%
BG mit fünf und mehr Personen: 17,6% [Quelle]

Es ist ein Skandal, dass der Regelsatz bzw. der Regelbedarf bis heute und damit im 10. Jahr von “Hartz IV” über den Umweg von “Mietobergrenzen”, die an der Wohnungsmarktlage vorbeigehen, weit unter das soziokulturelle Existenzminimum gekürzt wird. Deshalb ist es so wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht sich nun, vier Jahre nach dem Regelsatzurteil vom 9.2.2010, mit der Frage der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten befasst. (rr)

Quelle: www.sozialrecht-in-freiburg.de

6.   Duisburger Jobcenter muss Anwalt Telefonliste liefern.

Um nicht immer in der Telefonzentrale des Duisburger Jobcenters zu landen, wollte der Duisburger Anwalt Dr. Wolfgang Conradis eine aktuelle Telefonliste des Jobcenters. Das wollte diese jedoch nicht rausrücken. Deshalb klagte der Jurist vor dem Verwaltungsgericht. Mit Erfolg.

Duisburger Jobcenter muss Anwalt Telefonliste liefern | WAZ.de – Lesen Sie mehr auf: www.derwesten.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de