Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 37/2014

1.  Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2014 – L 2 AS 877/12

Die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) dürfen nicht zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP (Anlagen Einkommen und Vermögen und Anlage zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren) sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen auffordern, wenn das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vom Partner bestritten wird und dieser keine SGB II-Leistungen beantragt hat. Hierfür fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage.
 
Leitsätze (Autor)
Nicht erfasst sind zum einen Auskünfte, die abverlangt werden, obwohl sie in keinem Zusammenhang zum Einkommen und Vermögen des Partners stehen.

Daher ist von einem Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht zu verlangen, dass er die Anlage WEP ausfüllt.

Nicht erfasst ist von § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch die Abforderung von Unterlagen.

Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden. § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) bereits nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht, die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.03.2014 – L 2 AS 720/13 NZB – rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Keine jahresbezogene Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, wenn der Leistungsbezieher als Maler und Fotograf tätig ist und das Gewerbe ganzjährig durchgehend betreibt.

Ein zeitliches Auseinanderfallen von Investitionen und zugehörigen Einnahmen gebe es bei jeder selbständigen Tätigkeit und rechtfertige für sich genommen nicht den Übergang zu einer jährlichen Betrachtung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. LSG Rheinland Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 – L 6 AS 611/11 – Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Alg II-V kann nicht nur bei Saisonbetrieben, sondern auch bei solchen Betrieben vorgenommen werden, bei denen nach der Eigenart der Erwerbstätigkeit eine jahrebezogene Betrachtung erforderlich ist. Dies kann bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bei Einnahmen nur in einzelnen Monaten innerhalb eines Jahres der Fall sein.

1.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2014 – L 4 AS 273/14 B ER – rechtskräftig

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – geschenkte Urlaubsreise von den Eltern in Höhe von knapp 6.000 Euro in bar – vorzeitiger Einkommensverbrauch – nicht bereite Mittel – Rechtsänderung zum 1.4.2011 – Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf das neue Recht

Leitsätze (Autor)
Eine einmalige Einnahme darf nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, B 14 AS 53/12 R)

Diese Rechtsprechung ist durch die Neufassung des SGB II zum 01.04.2011 nicht überholt (andere Auffassung: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.02.2014 – L 15 AS 437/13 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Gleicher Auffassung SG Kassel, Urteil vom 26.03.2014 – S 6 AS 456/13 -.

1.4 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER

Aufforderung des Jobcenters, vorzeitig Altersrente zu beantragen ist nicht rechtswidrig, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung. Der Widerspruch gegen den Bescheid hat gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das JC hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Leitsätze (Autor)
Der Antragsteller ist selbst bei Bezug einer abschlagsfreien Altersrente weiterhin auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente sowie ergänzender Leistungen nach dem SGB XII vermindert jedoch die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des SGB II. Daher besteht eine Verpflichtung zur Beantragung vorrangiger Leistungen gemäß § 12a Satz 1 SGB II.
Es muss nicht entschieden werden, ob sich der Antragsteller auf eine Unbilligkeit berufen könnte, die daraus resultierte, dass die nach § 12a SGB II eingesparten Leistungen geringer als die statt dessen prognostisch zu zahlenden SGB XII-Leistungen wären, weil ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben ist.

Durch die Aufforderung des JC kann eine Reduzierung nicht nur der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, sondern auch der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II und dem SGB XII erreicht werden.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen. (vgl. SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 – S 17 AS 4284/13 – n. v.).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. zur gleichen Auffassung LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013
– L 7 AS 525/13 B ER und – L 7 AS 526/13 B – Angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden kann, ist ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben.
 

1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2014 – L 14 AS 3107/13 NZB

Zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides (im Anschluss an BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 21.08.2014 – L 4 AS 97/13

Die Ansprüche und Einnahmen des Leistungsbeziehers aus dem mit dem Bruder geschlossenen Abfindungsvertrag (Vereinbarung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts) seien nicht geschütztes Vermögen, sondern – bereinigt um den Pauschbetrag nach § 6 Alg-II-V – nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II voll zu berücksichtigendes Einkommen.

Leitsätze (Autor)
Einkommen ist grundsätzlich das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).

Dementsprechend sind nach Antragstellung zugeflossene Abfindungszahlungen als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und nicht als Vermögen anzusehen (BSG, Urt. v. 28.10.2009, B 14 AS 64/08 R). Ein abweichender Zuflusstermin ist hier nicht normativ bestimmt. Insofern wäre allein § 1922 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen (Gesamtrechtsnachfolge des Erben zum Todeszeitpunkt des Erblassers). Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht, auch nicht bei entsprechender Anwendung, einschlägig.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2012 – L 9 AS 357/10 – zur Berücksichtigung als Vermögen bei Erbfall vor Antragstellung – keine andere Beurteilung bei Vermögensumschichtung durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes.

1.7 – LSG NSB, Beschluss vom 28.03.2013 – L 25 AS 62/13 B ER

Keine Begrenzung für Nachhilfeförderung

Leitsätze (Autor)
Leistungsträger nach dem SGB II dürfen Kinder aus Hartz-IV-Familien nicht die Finanzierung des notwendigen Nachhilfeunterrichts verweigern, nur weil sie bereits bis zu sieben Monate eine Förderung erhalten haben. Im Gesetz findet sich keine zeitliche Begrenzung, bis wann vorübergehende Lernschwächen behoben sein müssen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. SG Dortmund, Urteil vom 20.12.2013 – S 19 AS 1036/12 – Keine zeitliche Grenze für Nachhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.

1.8 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2014 – L 13 AS 143/11 – Revision anhängig unter B 14 AS 31/14 R.

Leitsatz (Autor)
Der Austausch der Rechtsgrundlage bei einer auf die §§ 48, 50 SGB 10 statt auf § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3 gestützten Rückforderung von auf Grund vorläufiger Entscheidung erbrachten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist zulässig.

Quelle: Juris

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 16.06.2014 – rechtskräftig

Rücknahme der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Anforderung an die Bestimmtheit des Erstattungsbescheides – fehlende Bezeichnung der aufzuhebenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide

Leitsätze (Autor)
Aufhebungsentscheidung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 33 Abs. 1 SGB X.

Um im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 45, 48 SGB X dem Bestimmtheitserfordernis genüge zu tun, müssen die Verwaltungsakte, deren Rücknahme bzw. Aufhebung verfügt werden soll, vielmehr genau bezeichnet werden, d.h. mit ihrem Datum benannt werden (vgl. hierzu ausdrücklich LSG Hamburg, Urteil vom 20.10.2011, Az.: L 5 AS 87/08 und Urteil vom 30.10.2012, Az.: L 4 AS 117/10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.03.2012, Az.: L 15 AS 426/10, Urteil vom 10.08.2011, Az.: L 15 AS 1036/09 und Urteil vom 16.12.2009, Az.: L 9 AS 477/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2006, Az.: L 20 SO 20/06).

Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid erwähnen weder im Tenor noch in der Begründung auch nur einen einzigen der vier Bewilligungs- und zahlreichen Änderungsbescheide, die für den genannten Zeitraum erteilt worden waren. Eine hinreichend bestimmte Aufhebung bzw. Rücknahme dieser Bescheide ist damit nicht verfügt worden.

Auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10.09.2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) lässt nicht erkennen, dass das Bundessozialgericht eine Benennung der aufzuhebenden Bescheide in jedem Fall und gänzlich für entbehrlich erachtet. Denn in dem zugrunde liegenden Fall benannte der Aufhebungsbescheid in einer “Betreff-Zeile” zumindest die ersten den jeweiligen Bewilligungsabschnitt regelnden Bescheide ausdrücklich mit ihrem Datum (vgl. juris-Rn. 16 des Urteils). Damit besteht aber ein wesentlicher Unterschied zum vorliegenden Fall, in dem weder der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid noch der Widerspruchsbescheid auch nur einen einzigen der zahlreichen Bewilligungs- und Änderungsbescheide nennt.

Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass der 4. Senat in seinem Urteil vom 29.11.2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) – wenn auch nicht im Rahmen der Bestimmtheit, sondern bei der Frage, ob die Erstattungsforderung rechtswidrig ist oder aber ein Grund für das Behaltendürfen der erbrachten Leistungen besteht – befunden hat, dass Änderungsbescheide, die im Aufhebungsbescheid nicht ausdrücklich genannt werden, nicht aufgehoben sind und damit eine Rechtsgrundlage für die Leistungen bilden. In dieser Entscheidung kommt deutlich zum Ausdruck, dass das Bundessozialgericht eine ausdrückliche Aufhebung der konkreten Bescheide für erforderlich erachtet.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
Vgl. LSG BB, Beschluss vom 25.08.2014 – L 14 AS 3107/13 NZB – Zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides (im Anschluss an BSG vom 29.11.2012 – B 14 AS 196/11 R).

2.2 – SG Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014 – S 12 AS 1909/10

Leitsätze (Juris)
§ 7 Abs. 4a SGB II (a.F.) ist nicht anwendbar auf schwangere Hilfebedürftige, bei denen Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingreifen – Anspruch einer Hilfebedürftigen auf Leistuntgen der Grundsicherung trotz Ortsabwesenheit.

Quelle: www.sg-stuttgart.de

Anmerkung:
Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2009 – L 7 B 50/09 AS – Gewährung von PKH zur Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4a SGB II auch anwendbar ist, wenn sich die Antragstellerin in Indien zur Geburt ihres Kindes aufgehalten hat.

2.3 – SG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2014 – S 2 AS 2302/14 ER – rechtskräftig

Leitsätze (Juris)
Eine schwangere Unionsbürgerin, die sich bei zeitnaher Geburt des Kindes auch auf ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung im Bundesgebiet berufen kann, ist nicht von SGB II Leistungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 30.01.2013, B 4 AS 54/12 R).

Lebt die Unionsbürgerin seit Einreise nach Deutschland hier mit einem Mann zusammen und versichert dieser ebenso wie die Antragstellerin gegenüber dem Gericht eidesstattlich, dass er der Vater des ungeborenen Kindes ist, so ist die Vaterschaft, und damit auch die Absicht zur Familienzusammenführung, im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Gewährung von SGB II Leistungen ausreichend glaubhaft gemacht, auch wenn das Paar nicht verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt wurde.

Quelle: www.sg-stuttgart.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung nach dem (SGB III)

3.1 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2014 – L 3 AL 109/14 B ER

Leitsätze (Autor)
Antragstellerin hat kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme “Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie”.

Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) sind die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu geregelt worden. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III bedürfen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III. Dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht glaubhaft gemacht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.07.2014 – L 3 AL 103/12

Leitsätze (Autor)
Antragstellerin hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss, denn sie hat ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.) nicht ausreichend nachgewiesen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist von der Agentur für Arbeit eigenständig zu prüfen gewesen; sie ist nicht vom Tragfähigkeitsattest der fachkundigen Stelle (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB III a. F.) erfasst gewesen.

Zum Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 SGB III a. F. können zum Beispiel Berufsabschlüsse, Zeugnisse, Zertifikate über erworbene Qualifikationen oder Belege über den beruflichen Werdegang dienen (vgl. SG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2011 – S 7 AL 115/10). Derartiges hat die Antragst. nicht vorgelegt. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Erzieherin und ist im Nachgang vorwiegend als Religionspädagogin tätig gewesen. Bei den von ihr vorgelegten Qualifikationsnachweisen handelt es sich nicht um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang oder mit der Vorbereitung der Existenzgründung stehen.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.08.2014 – S 41 SO 318/14 ER

Leitsatz (Autor)
Untersuchungshaftgefangene haben gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung. Nachrangig zu gewährende Sozialhilfeleistungen kommen deshalb nicht in Betracht.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de